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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.158/2005 /ast 
 
Urteil vom 1. September 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________, 
Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch, 
 
gegen 
 
A.Y.________, 
Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz. 
 
Gegenstand 
Negative Feststellungsklage, 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 20. September 2004/ 30. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a A.Y.________ (Klägerin und Berufungsbeklagte) ist die Ehefrau von B.Y.________, der mit X.________ (Beklagter und Berufungskläger) im März 1991 eine einfache Gesellschaft (X.+Y.________) mit dem Ziel einging, in M.________ (GR) Grundstücke zu erwerben, zu überbauen und die Wohnungen zu vermieten. Die Gesellschaft realisierte erhebliche Verluste. Am 10. Dezember 1994 entzog der Beklagte B.Y.________ die Vollmacht, für die einfache Gesellschaft zu handeln mit sofortiger Wirkung und behielt sich vor, ihn für das finanzielle Debakel zur Verantwortung zu ziehen. 
Die einfache Gesellschaft X.+Y.________ stand in Geschäftsbeziehungen zur C.________ AG, deren Gesellschaftszweck die Realisierung von Bauten war und deren Verwaltungsrat B.Y.________ war. Im Dezember 1993 wurde die Klägerin in den Verwaltungsrat der C.________ AG gewählt, ab 29. August 1994 war sie Verwaltungsratspräsidentin. B.Y.________ wurde aufgrund einer im Jahre 1995 eröffneten Strafuntersuchung im Zusammenhang mit der Überbauung in M.________ vom Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 28./29. Juni 1999 zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er wurde wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsführung verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 
Der Beklagte liess der Klägerin am 25. Oktober 1996 mitteilen, ein Teil des von B.Y.________ verursachten Schadens sei durch rechtswidrige Zahlungen an die C.________ AG entstanden, wofür sie als Verwaltungsratspräsidentin allenfalls haftbar gemacht werde. Er verlangte aus diesem Grund eine Erklärung, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichte, ansonsten er eine Betreibung gegen sie einleiten werde. 
A.b Am 21. November 1996 leitete der Beklagte gegen die Klägerin eine Betreibung für einen Betrag von 7 Millionen Franken nebst 5% Zins seit 1. Januar 1992 ein. Die Betreibung wurde in der Folge zurückgezogen, nachdem die Klägerin die Einleitung einer negativen Feststellungsklage in Aussicht gestellt hatte. Der Beklagte erklärte, er habe mit der Betreibung nur die Verjährung unterbrechen wollen. Im Laufe des Jahres 1997 ersuchte die Klägerin den Beklagten um eine Stellungnahme dazu, ob er nach wie vor an einer Schadenersatzforderung und gegebenenfalls in welcher Grössenordnung gegen sie festhalte. Der Beklagte erklärte, er behalte sich sämtliche Ansprüche vor. 
Nachdem die Klägerin im März 1998 wiederum um Stellungnahme zu allfälligen Forderungen ersucht hatte, leitete der Beklagte am 14. April 1998 beim Vermittleramt der Gemeinde Pfäfers eine Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Klägerin sei zur Bezahlung von Fr. 7'000'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1992 zu verpflichten. Nach Zustellung des Leitscheins am 1. Mai 1998 wurde die Klage jedoch nicht prosequiert. Am 27. Mai 2002 ersuchte die Klägerin den Beklagten erneut um detaillierte Mitteilung, inwiefern er an seiner Forderung festhalte. Der Beklagte liess am 4. Juni 2002 antworten, er werde gegebenenfalls auf die Anfrage zurückkommen. 
B. 
Am 8. Januar 2003 gelangte die Klägerin an das Vermittleramt des Kreises Schanfigg mit dem Begehren um Vermittlung. Am 22. Februar 2003 wurde der Leitschein ausgestellt mit folgendem Rechtsbegehren: 
1. Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten gegenüber der Klägerin behaupteten, von ihm in Betreibung gesetzten (Betr.- Amt Lugano, Betr.-Nr. ... vom 21.11.1996) und von ihm (vor Vermittleramt der Gemeinde Pfäfers mit Klageinstanzierung vom 14.04.1998) eingeklagten Schadenersatz-Forderungen im Betrage von sieben Millionen Schweizerfranken zuzüglich Zins zu 5% seit 01.01.1992 aus Handlungen der Klägerin (1.) begangen als Mitglied bzw. Präsidentin des Verwaltungsrats der Firma C.________ Aktiengesellschaft, (2.) der Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen dieser Firma und (3.) zum Zwecke wertvermehrender Investitionen in ihrer Liegenschaft in N.________ aus Mitteln der einfachen Gesellschaft X.+Y.________, nicht begründet sind." 
Das Bezirksgericht Plessur hiess die Klage mit Urteil vom 25. November 2003 gut und stellte fest, dass die vom Beklagten gegenüber der Klägerin behaupteten, von ihm in Betreibung gesetzten (Betr.-Amt Lugano, Betr. Nr. ... vom 21.1.1996) und von ihm (vor Vermittleramt der Gemeinde Pfäfers mit Klageinstanzierung vom 14.04.1998) eingeklagten Schadenersatzforderungen im Betrage von sieben Millionen Schweizerfranken zuzüglich Zins zu 5% seit 01.01.1992 aus Handlungen der Klägerin, (1.) begangen als Mitglied bzw. Präsidentin des Verwaltungsrats der Firma C.________ AG, (2.) zur Beseiteschaffung von Vermögensgegenständen dieser Firma und (3.) zum Zwecke wertvermehrender Investitionen in ihrer Liegenschaft in N.________ aus Mitteln der einfachen Gesellschaft X.+Y.________, unbegründet sind. 
C. 
Mit Urteil vom 20. September 2004/30. März 2005 hob das Kantonsgericht von Graubünden das Urteil des Bezirksgerichts Plessur auf. Das Gericht schrieb die Klage als erledigt ab infolge Anerkennung, dass die vom Beklagten gegenüber der Klägerin behaupteten, von ihm in Betreibung gesetzten und von ihm eingeklagten Schadenersatzforderungen im Betrage von sieben Millionen Schweizerfranken zuzüglich Zins aus Handlungen der Klägerin, (1.) begangen als Mitglied bzw. Präsidentin des Verwaltungsrats der Firma C.________ AG, (2.) zur Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen dieser Gesellschaft und (3.) zum Zwecke wertvermehrender Investitionen in ihrer Liegenschaft in N.________ aus Mitteln der einfachen Gesellschaft X.+Y.________, nicht begründet sind. 
 
Das Kantonsgericht hielt dafür, die erste Instanz habe die Klage zu Unrecht materiell geprüft, obwohl der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit des klägerischen Feststellungsbegehrens anerkannt habe; denn dieser Umstand führe dazu, dass die Klage als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben sei. Ausserdem habe die erste Instanz auch nicht unterschieden zwischen dem Feststellungsinteresse bei Anhängigmachung der Klage und dem durch die Anerkennung der Richtigkeit des materiellen Anspruchs weggefallenen Feststellungsinteresse; auf Nichteintreten im Sinne der Anträge des Beklagten sei nur zu entscheiden, wenn das ursprüngliche Feststellungsinteresse zu verneinen sei. Das Kantonsgericht bejahte zunächst das Feststellungsinteresse der Klägerin aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte wiederholt ihr gegenüber Forderungen erhoben hatte. Das Gericht folgte der Behauptung des Beklagten nicht, dass er seit den Urteilen des Bezirksgerichts Plessur vom 17. August 1999 und des Einzelschiedsrichters vom 27. März 2000 nicht mehr behauptet habe, ihm persönlich ständen Forderungen gegenüber der Klägerin zu, zumal der Beklagte sämtliche Rechtsmittel gegen das Bezirksgerichtsurteil ausgeschöpft hatte. Das Kantonsgericht vermochte allerdings der Klägerin nicht zu folgen, dass sich ihr Feststellungsinteresse auf eine Forderung in Höhe von Fr. 7'000'000.-- zuzüglich Zins beziehe; denn ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter sei im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage schon längst klar gewesen, dass dem Beklagten überhaupt kein persönliches Forderungsrecht zustehen dürfte; es sei nicht mehr um die in Betreibung gesetzte und eingeklagte Forderung von sieben Millionen Franken gegangen, sondern allein noch um allfällige Zahlungen für den Umbau der Liegenschaft der Klägerin, die der Beklagte mit Fr. 67'089.90 beziffert habe und von denen die Klägerin selbst habe wissen müssen, ob sie alle derartigen Zahlungen umfassten. 
D. 
Der Beklagte stellt mit eidgenössischer Berufung den Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 20. September 2004/ 30. März 2005 sei aufzuheben und auf die Klage sei nicht einzutreten; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie vollumfänglich auf die Klage eingetreten sei, obwohl sie in tatsächlicher Hinsicht festgestellt habe, dass im Umfang von Fr. 67'089.90 keinerlei Ungewissheit bestanden habe und damit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin fehlte; ausserdem habe die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen, indem sie das Rechtsschutzinteresse allein aufgrund des gesundheitlichen Interesses der Klägerin und zudem ohne beweismässige Grundlage bejaht habe; schliesslich habe die Vorinstanz bundesrechtswidrig angenommen, der Beklagte habe die Klage anerkannt. 
E. 
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung. Die Anschlussberufung, mit der sie die Gutheissung ihrer Feststellungsklage begehrte, hat sie am 23. August 2005 zurückgezogen, nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 10. August 2005 abgewiesen worden war. 
 
Die Klägerin ersucht auch im vorliegenden Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Berufung kann gerügt werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 OG). Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind in der Berufungsschrift unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c in fine OG). 
Der Beklagte rügt die Verletzung der Dispositionsmaxime. Er anerkennt selber, dass das Bundesgericht in BGE 109 II 452 E. 5d S. 460 mit Hinweis auf die konstante Rechtsprechung festgehalten hat, dass die Geltung der Dispositionsmaxime ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht wird. Dies wurde auch in späteren Urteilen ohne weiteres bestätigt (BGE 116 II 86 E. 4b S. 90; vgl. auch Urteil 4C.364/2002 vom 31. Januar 2003 E. 2.3, Pra 2003 Nr. 145 S. 782 f.). Mit dem blossen Hinweis auf eine Literaturstelle, aus welcher der Beklagte das Gegenteil ableiten will, vermag er keine Überprüfung dieser konstanten Praxis zu veranlassen. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime verletzt, ist im Berufungsverfahren unzulässig. Soweit der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Klageanerkennung geschlossen, ist auf die Berufung nicht einzutreten. 
2. 
Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das Feststellungsinteresse der Klägerin zu Unrecht bejaht. Er macht in dieser Hinsicht zunächst geltend, es habe nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz gar keine Ungewissheit bestanden, soweit es um den Fr. 67'089.90 übersteigenden Betrag für Umbauten in der klägerischen Liegenschaft gegangen sei; der Klägerin sei die Fortdauer der Ungewissheit nicht unzumutbar gewesen und die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie keine Interessenabwägung vorgenommen bzw. dem Beklagten jedes schutzwürdige Interesse von Anfang an aberkannt habe. 
2.1 Unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche verlangt werden kann, ist eine Frage des Bundesrechts (BGE 129 III 295 E. 2.2 S. 299). Die Feststellungsklage ist danach zulässig, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind, die Ungewissheit durch die Feststellung über Bestand und Inhalt des Rechtsverhältnisses beseitigt werden kann und ihre Fortdauer der Klagepartei nicht zugemutet werden kann, weil sie diese in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 123 III 414 E. 7b S. 429). Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist zudem auch auf die Interessen des Beklagten Rücksicht zu nehmen; ein vorzeitiger Prozess kann den Gläubiger zur Beweisführung zwingen, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (BGE 120 II 20 E. 3a S. 22 f.). Ein Interesse hat die Rechtsprechung insbesondere für den Betriebenen an der Feststellung der Grundlosigkeit seiner Forderung bejaht, da den Registereinträgen über Betreibungen im Geschäftsleben erhebliche Bedeutung zukommt und die Kredit- und Vertrauenswürdigkeit leidet; angesichts des Gewichts der Nachteile, welche Betreibungen nach sich ziehen können, rechtfertigt es sich, vom Gläubiger mindestens zu verlangen, dass er glaubhaft dartut, weshalb ihm der Beweis seines Anspruchs unzumutbar sei (BGE 120 II 20 E. 3b S. 24 ff.). 
2.2 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte gegen die Klägerin im November 1996 eine Forderung über sieben Millionen Schweizerfranken in Betreibung gesetzt und im April 1998 über denselben Betrag eine Klage anhängig gemacht. Er hat trotz mehrmaligen Ersuchens der Klägerin seither nie formell erklärt, dass er keine Ansprüche gegen sie habe bzw. keine rechtlichen Schritte zur Durchsetzung der in Betreibung gesetzten und eingeklagten Forderung mehr einleiten werde. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das Feststellungsinteresse der Klägerin zutreffend bejaht. Es kann ihr allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie das Interesse der Klägerin insoweit verneint bzw. als dahingefallen erachtet, als ihr bzw. deren Rechtsvertreter habe bekannt sein müssen, dass die behauptete Forderung nicht ernst gemeint gewesen sei. Für das Interesse, die Grundlosigkeit einer Forderung feststellen zu lassen, ist das Verhalten des angeblichen Gläubigers und dessen Wirkung auf die Bewegungsfreiheit des angeblichen Schuldners entscheidend. Die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit kann durch nicht ernsthafte Forderungen durchaus auch dann erheblich beeinträchtigt werden, wenn der Betriebene selbst um deren Grundlosigkeit weiss. 
2.3 Durch die Betreibung und die folgende Klageeinleitung über den Betrag von sieben Millionen Schweizerfranken hat der Beklagte objektiv eine Ungewissheit über angebliche Ansprüche gegenüber der Klägerin geschaffen, die er später nicht beseitigt hat. Werden derartige Schritte zur Durchsetzung einer behaupteten Forderung in dieser Höhe unternommen, so wird bei Dritten regelmässig der Eindruck erweckt, es beständen wenigstens teilweise erhebliche Schulden, womit die betroffene Person grundsätzlich in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird. Dass die Klägerin zudem deswegen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt ist, hat die Vorinstanz in Würdigung des ärztlichen Zeugnisses für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG). Der Beklagte ist nicht zu hören, soweit er Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz übt (BGE 127 III 73 E. 6a). Wenn die Vorinstanz auf Seiten der Klägerin diese gesundheitlichen Probleme (zusätzlich) berücksichtigt hat, so hat sie angesichts der objektiven Beeinträchtigung der Klägerin in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit im Ergebnis keine Bundesrechtsnormen verletzt. 
2.4 Welche schutzwürdigen Interessen auf Seiten des Beklagten bestehen könnten, die in Betreibung gesetzte und zur Vermittlung angemeldete Forderung in Höhe von sieben Millionen Schweizerfranken weiterhin in der Schwebe zu halten, ist dagegen nicht erkennbar. Der Beklagte hat nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nichts vorgebracht, das den behaupteten Anspruch gegenüber der Klägerin stützen könnte. Dass der Beklagte durch die im angefochtenen Urteil erwähnten strafbaren Handlungen des Ehemannes der Klägerin geschädigt sein mag und die Klägerin daran nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht ganz unbeteiligt war und daher nicht unverschuldet in die Lage geraten ist, sich den Forderungen des Beklagten ausgesetzt zu sehen, ändert entgegen der Ansicht des Beklagten nichts an der Interessenabwägung. Ein sinngemäss behauptetes ideelles Interesse an persönlicher Rache mag subjektiv nachvollziehbar sein, kann jedoch nicht als schutzwürdig anerkannt werden. 
3. 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Beklagten ist diesem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtsgebühr zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat überdies der anwaltlich vertretenen Klägerin die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2 OG). Da die Bedürftigkeit der Klägerin als ausgewiesen erscheint, ist ihr antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Anwalt als Rechtsbeistand zu bestellen. Die Parteientschädigung ist daher im Falle der Uneinbringlichkeit von der Bundesgerichtskasse zu bezahlen. 
 
Die Klägerin hat die Gerichtsgebühr für die Anschlussberufung zu bezahlen. Bei der Bemessung der Gebühr ist praxisgemäss zu berücksichtigen, dass sie das Begehren zurückgezogen hat. Da keine Antwort eingeholt worden ist, sind dem Beklagten keine Parteikosten erwachsen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Anschlussberufung wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
2. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'500.-- wird dem Beklagten im Umfang von Fr. 4'000.-- (Berufung) und der Klägerin im Umfang von Fr. 500.-- (Anschlussberufung) auferlegt. 
4. 
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Entschädigung, wird sie Rechtsanwalt Kunz von der Bundesgerichtskasse bezahlt. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: