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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.431/2004 /pai 
 
Urteil vom 4. Juli 2005 nach 
Sitzungen vom 28. April 2005 und vom 23. Juni 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Weber, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 aSVG), pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ fuhr am 23. Oktober 2002, um ca. 03.00 Uhr, mit seinem Kleinmotorfahrzeug "Bombardier" von Weinfelden in Richtung Mauren. Eingangs von Unterhard geriet er wegen übersetzter Geschwindigkeit von der Fahrbahn ab und stürzte in den Dorfbach. Er stellte das Fahrzeug im Bach wieder auf die Räder und begab sich zu Fuss nach Hause. Als am folgenden Morgen die Polizei vor seinem Elternhaus, in dem er wohnte, erschien, verliess er das Haus durch die Balkontür und versteckte sich in der Scheune des Nachbarn. Als er sicher war, dass die Polizei sich nicht mehr in seinem Elternhaus befand, kehrte er dorthin zurück und begab sich auf den Estrich, wo er sich tagsüber aufhielt. Die folgende Nacht verbrachte er erneut in der Scheune des Nachbarn. Am 24. Oktober 2002, um 16.45 Uhr, erschien er auf polizeiliche Aufforderung hin auf dem Polizeiposten Bürglen. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte X.________ am 29. Juni 2004 in Bestätigung des Entscheids der Bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden vom 4. Juli 2003 wegen Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 SVG), einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) zu einer Gefängnisstrafe von drei Wochen unter Gewährung des bedingten Vollzugs sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer Gefängnisstrafe von vier Wochen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) gemäss dem Entscheid des Bezirksamtes Kreuzlingen vom 3. Juli 2001 wurde abgesehen und stattdessen eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr angeordnet. 
C. 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts bezüglich der Schuldsprüche wegen Vereitelung einer Blutprobe und wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie im Straf- und Kostenpunkt. 
D. 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen seine Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 SVG). Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er hätte gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV wegen der Gefahr einer Grundwasserverunreinigung die Polizei benachrichtigen müssen. Denn mangels Fremdschadens habe er gar keinen Unfall im Sinne der zitierten Norm verursacht. 
 
Nach der genannten Verordnungsbestimmung ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Diese Vorschrift bildet eine Ausführungsnorm zu Art. 51 Abs. 1 SVG und begründet keine neue, nicht schon im Gesetz vorgezeichnete Pflicht, weshalb ihre Verletzung den Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG erfüllt (BGE 116 IV 233 E. 2b und c S. 237). 
 
Art. 51 SVG umschreibt die Pflichten der Verkehrsteilnehmer bei Unfällen. Der Beschwerdeführer legt zu Recht dar, dass von einem Unfall nur gesprochen werden kann, wenn ein Schaden entstanden ist (vgl. BGE 122 IV 356 E. 3a S. 357). Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch den Sturz in den Dorfbach beschädigt worden. Dagegen ist nicht erstellt, dass durch den Unfall auch Dritte zu Schaden gekommen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzt ein Unfall im Sinne des Strassenverkehrsrechts indessen nicht zwingend einen Fremdschaden voraus. Gerade die hier umstrittene Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV kann auch ohne einen solchen Schaden bestehen. Denn sie bezweckt im Unterschied zu Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG nicht die Abklärung des Unfallhergangs, sondern die unverzügliche Beseitigung der durch den Unfall hervorgerufenen Gefahren (BGE 125 IV 283 E. 3a S. 289). Auch der vom Beschwerdeführer zitierte Autor erwähnt ausdrücklich, dass die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV auch bei Selbstunfall, also ohne Eintritt eines Fremdschadens, bestehe (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I., 2. Aufl. Bern 2002, N. 984 Anm. 12 und N. 1011). 
 
Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 
2. 
Angefochten ist ebenfalls die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vereitelung einer Blutprobe. 
2.1 Am 1. Januar 2005 ist die vom Parlament am 14. Dezember 2001 verabschiedete Revision des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft getreten (AS 2004, S. 2849). Die bisherige Strafbestimmung der Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 aSVG) wurde durch die neue Strafnorm der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ersetzt (Art. 91a SVG), die etwas weiter und differenzierter abgefasst ist (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 31. März 1999, BBl 1999, S. 4497). 
 
Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur erwähnten Gesetzesrevision findet das neue Recht Anwendung, wenn die fragliche Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach ihrem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2005, erfolgt ist. Für die hier zu beurteilende Tat, die sich am 23. Oktober 2002 abspielte, ist daher noch das alte Recht massgebend. 
 
Nach Art. 91 Abs. 3 aSVG untersteht der gleichen Strafdrohung wie für das Fahren in angetrunkenem Zustand, wer sich vorsätzlich einer Blutprobe, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt. 
2.2 
2.2.1 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Unterlassung der Meldung gemäss Art. 54 Abs. 2 VRV den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht erfüllt (vgl. BGE 126 IV 53 E. 2a S. 56; 125 IV 283 E. 3 S. 289). 
2.2.2 Nach Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG hingegen unter anderem durch Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 56 Abs. 4 VRV erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15 f. E. 5). 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 56 Abs. 4 VRV sei vorliegend nicht anwendbar. 
 
Gemäss Art. 56 Abs. 4 VRV hat ein Fahrzeugführer, der erst nachträglich erfährt, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein könnte, unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. Die Vorinstanz legt diese Norm entgegen ihrem Wortlaut aus. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, hat er vom Unfall nicht erst nachträglich Kenntnis erlangt, sondern es war ihm von Anfang an klar, einen Selbstunfall verursacht zu haben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz legt der Zweck von Art. 56 Abs. 4 VRV keineswegs nahe, diese Norm abweichend von ihrem klaren Wortlaut zu interpretieren. Soweit der Fahrzeuglenker wahrnimmt, in einen Unfall verwickelt zu sein, ergeben sich seine Pflichten aus Art. 51 SVG und Art. 54 ff. VRV. Diese Bestimmungen finden aber keine Anwendung, wenn der Lenker gar nicht bemerkt, dass er an einem Unfall beteiligt ist. Für diesen Fall stellt Art. 56 Abs. 4 VRV besondere Pflichten des Fahrzeugführers auf. Hingegen bezweckt die letztere Norm entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht, die Pflichten desjenigen zu erweitern, der den Unfall bemerkt, sich daraufhin aber - zu Recht oder zu Unrecht - von der Unfallstelle entfernt. 
 
Der angefochtene Entscheid steht demnach im Widerspruch zum Bundesrecht, soweit darin die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe mit der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 56 Abs. 4 VRV begründet wird. 
2.3 
2.3.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe insbesondere dadurch erfüllt, dass er sich am Morgen nach dem nächtlichen Unfall in der Scheune des Nachbarn versteckte, als er die Polizei vor dem Haus erblickte. Indem er sich "aktiv der Polizei entzog", habe er - "wie beim Nachtrunk" - die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt durch Analyse der Blutprobe verunmöglicht. Zwar könne dem Beschwerdeführer kein Nachtrunk vorgeworfen werden, doch sei sein Verhalten in den Stunden nach dem Unfall "absolut mit demjenigen zu vergleichen", welches das Bundesgericht im Entscheid 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 betreffend Nachtrunk zu beurteilen hatte. Nach Ansicht der Vorinstanz erfüllt das Sich-Verstecken vor der heranrückenden Polizei bei erkannter hoher Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe gleich dem Nachtrunk den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG auch dann, wenn bei einem Selbstunfall kein Drittschaden entstand und daher keine Meldepflichten im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG bestanden (angefochtenes Urteil S. 14 f. E. 4b). 
 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, der vorliegende Fall sei nicht mit dem im Entscheid 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 beurteilten Fall betreffend Nachtrunk, sondern vielmehr mit dem in BGE 114 IV 154 beurteilten Sachverhalt vergleichbar. Dass er sich durch sein Verhalten aktiv der Polizei entzogen habe, reiche danach für eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe nicht aus. Diese käme nur in Betracht, wenn beim Selbstunfall ein Drittschaden entstanden wäre, was indessen nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall sei. 
2.3.2 Der Fahrzeuglenker, der nach einem Unfall mit Drittschaden ohne Benachrichtigung des Geschädigten beziehungsweise der Polizei wegfährt, nimmt eine Handlung vor, indem er wegfährt, und begeht eine Unterlassung, indem er den Geschädigten beziehungsweise die Polizei nicht benachrichtigt. Der Kassationshof sieht in seiner Rechtsprechung zu Art. 91 Abs. 3 aSVG in diesen Fällen das rechtlich relevante Verhalten nicht im Wegfahren, sondern in der Unterlassung der Meldung, mit der Folge, dass der Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG nur erfüllt sein kann, wenn der Fahrzeuglenker zur Meldung des Unfalls an den Geschädigten beziehungsweise an die Polizei verpflichtet war (BGE 109 IV 137 E. 2; 114 IV 148 E. 2, 154 E. 2; 124 IV 175 E. 4; 125 IV 283 E. 2a; 126 IV 53 E. 2). 
 
Unter Berufung auf diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 114 IV 154 erkannt, dass auch bei Ereignissen ohne Drittschaden das bezogen auf den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG relevante Verhalten nicht in der Wegfahrt und in der Flucht vor der Polizei besteht, sondern darin, dass der Fahrzeuglenker es unterlässt, sich der Polizei zur Verfügung zu stellen. Der zitierte Entscheid betraf einen Automobilisten, der nach einem Schleudermanöver, welches, wie er wusste, von einer Polizeipatrouille beobachtet worden war, den Wagen parkierte und zu Fuss vor dem ihn verfolgenden Polizeibeamten die Flucht ergriff. Das Bundesgericht sah nicht in der Flucht, die als solche zweifellos eine Handlung ist, sondern in der Unterlassung, sich der Polizei zur Verfügung zu stellen, das bezogen auf Art. 91 Abs. 3 aSVG relevante Verhalten. Daher kam eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe nur in Betracht, wenn der Fahrzeuglenker verpflichtet gewesen wäre, sich der Polizei zur Verfügung zu halten. Eine solche Pflicht bestand gemäss dem zitierten Entscheid mangels eines Drittschadens jedoch nicht. 
 
Der vorliegend zu beurteilende Fall ist nach der zutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers mit dem in BGE 114 IV 154 beurteilten vergleichbar. Mit diesem Entscheid setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Sie verweist demgegenüber auf den nicht publizierten BGE 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004. Gemäss diesem Entscheid ist der Nachtrunk unabhängig vom Bestehen von Melde- und Mitwirkungspflichten (Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV) und deren Verletzung eine unter dem Gesichtspunkt von Art. 91 Abs. 3 aSVG relevante Tathandlung; er erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn die Anordnung dieser Massnahme sehr wahrscheinlich war und durch den Nachtrunk die zuverlässige Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt mittels Analyse einer Blutprobe in relevanter Weise verunmöglicht wurde. 
 
Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Flucht und das Sich-Verstecken die Anordnung einer Blutprobe und dadurch die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration im massgebenden Zeitpunkt verhindern und damit den tatbestandsmässigen Erfolg von Art. 91 Abs. 3 aSVG herbeiführen können. Eine Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe kommt in diesen Fällen nach der zitierten Rechtsprechung jedoch nur in Betracht, wenn der Fahrzeuglenker verpflichtet war, sich der Polizei zur Verfügung zu halten, was einen Drittschaden erfordert. Diese Voraussetzung ist vorliegend unstreitig nicht erfüllt. 
2.3.3 Der angefochtene Entscheid steht demnach auch insoweit im Widerspruch zum Bundesrecht, als darin die Verurteilung wegen Vereitelung einer Blutprobe damit begründet wird, dass der Beschwerdeführer sich vor der heranrückenden Polizei versteckte. 
2.3.4 Wer hingegen nach der ihm eröffneten Anordnung der Blutprobe durch Flucht oder sonstiges Verhalten die Abnahme der Blutprobe verhindert, erfüllt den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 aSVG unabhängig davon, aus welchem Grund und Anlass die Blutprobe angeordnet worden ist. Diese Konstellation ist vorliegend indessen nicht gegeben. 
2.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vereitelung einer Blutprobe ist daher aufzuheben. 
3. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Vereitelung einer Blutprobe (Art. 91 Abs. 3 aSVG) richtet. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu tragen und ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen. Per Saldo ist ihm somit eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Juli 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: