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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.56/2005 
6S.182/2005 /gnd 
 
Urteil vom 6. September 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Basil Huber, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.56/2005 
Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches Gehör), 
 
6S.182/2005 
Untauglicher Versuch der Vereitelung einer Blutprobe, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.56/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.182/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, vom 23. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 23. Juli 2004, um ca. 02.00 Uhr, lenkte X.________ den Personenwagen "Honda S2000" auf der Zentralstrasse von Boswil her kommend in Richtung Wohlen und bog rechts in die Bahnhofstrasse ein. Er verlor dabei die Herrschaft über das Fahrzeug und kollidierte mit der Hausmauer der Liegenschaft Bahnhofstrasse 2, welche im Eigentum der Gemeinde Boswil steht. Nachdem er die Unfallstelle besichtigt hatte, begab er sich zum Restaurant Löwen, wo er sich kurze Zeit zuvor aufgehalten und Alkohol konsumiert hatte. Das be-schädigte Auto stellte er bei der Garage K.________ ab. Bei sich zu Hause orientierte er M.________, ein Gemeinderatsmitglied, via SMS über das Unfallereignis. 
B. 
Am 15. Dezember 2004 büsste der Präsident des Bezirksgerichts Muri X.________ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Vereitelung der Blutprobe mit Fr. 1'000.--. Auf Berufung des Verurteilten erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 23. März 2005 lediglich auf untauglichen Versuch des letzteren Tatbestands, bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Schuldspruch und setzte die Busse auf Fr. 800.-- fest. 
C. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 
D. 
Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK. Das Obergericht habe ihn wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe schuldig gesprochen, obschon er wegen des vollendeten Delikts angeklagt und erstinstanzlich verurteilt worden sei. Gestützt auf § 163 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO/AG) wäre das Obergericht verpflichtet gewesen, ihn vor Fällung des Entscheids über die Veränderung der rechtlichen Grundlage zu unterrichten. Da er sich zum Vorwurf des untauglichen Versuchs gemäss Art. 23 StGB nie habe äussern können, seien seine Verteidigungsrechte beschnitten und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Dies gilt sowohl für Sachfragen wie auch für ihre rechtliche Beurteilung jedenfalls dann, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die den Parteien nicht bekannt sind und mit deren Heranziehung sie nicht rechnen mussten. Dieser Grundsatz ist insbesondere auch im Strafverfahren zu beachten (BGE 126 I 19 E. 2d/bb; 116 Ia 455 E. 3a/cc). Ferner hat jede Person gemäss Art. 32 Abs. 2 BV einen Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht darauf, "in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden". Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine effektive Verteidigung ermöglicht werden (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 3g). 
1.2 Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestimmt sich zunächst nach den kantonalen Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. § 163 Abs. 2 StPO/AG besagt, dass der Präsident den Angeklagten vor seiner Verurteilung auf Grund von Gesetzesbestimmungen, die nicht in der Anklage angerufen sind, auf die Veränderung der rechtlichen Grundlage aufmerksam macht und ihm Gelegenheit gibt, sich dagegen zu verteidigen. Damit soll die rechtzeitige und wirksame Verteidigung der angeschuldigten Person gewährleistet werden (Beat Brühlmeier, Aargauische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1980, § 163 N 2). § 163 Abs. 2 StPO/AG geht mithin nicht weiter als die in der Verfassung gewährleisteten Mindestgarantien. Etwas anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Seine Kritik, er habe zur Veränderung der rechtlichen Grundlage nicht Stellung nehmen können, ist daher im Rahmen der verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Gehörsgewährung und die Verteidigungsrechte zu prüfen. 
1.3 Das Obergericht hat den eingeklagten Sachverhalt weder unter eine schärfere Strafbestimmung gestellt noch zusätzlich unter einen weiteren Straftatbestand subsumiert und dies straferhöhend berücksichtigt, sondern den Beschwerdeführer vielmehr - anstelle des vollendeten Delikts - wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe schuldig gesprochen. Damit hat das Obergericht den eingeklagten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht zwar anders beurteilt als der Präsident des Bezirksgerichts, jedoch lediglich in Bezug auf die Verwirklichungsstufe des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikts. Da die vollendete Tatbegehung die versuchte mitumfasst und sowohl die Vollendung als auch der Versuch der Vereitelung einer Blutprobe zumindest eventualvorsätzliches Handeln erfordern, war es dem Beschwerdeführer möglich, zu allen Aspekten seiner Verurteilung Stellung zu nehmen und entsprechende Beweisanträge zum objektiven als auch zum subjektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG zu stellen. Entgegen seiner Auffassung hätte er deshalb auch Anlass gehabt, die Einvernahme derjenigen Zeugen zu beantragen, welche seinen Angaben zufolge die Unfallstelle mit ihm besichtigt haben und in der Lage gewesen wären, den Vorwurf der eventualvorsätzlichen Schadensverursachung zu entkräften. Dies hat er jedoch nicht getan; er hat lediglich bestritten, dass ein Schaden eingetreten sei. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich nicht wirksam verteidigen können, weil ihm das Gericht nicht vorgängig eröffnete, es werde den eingeklagten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des untauglichen Versuchs gemäss Art. 23 StGB prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf eine wirksame Verteidigung sind deshalb nicht verletzt und die Rüge ist daher als unbegründet abzuweisen. 
2. 
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfestellung und Beweiswürdigung als willkürlich. Die Vorinstanz habe bei der Prüfung des Eventualvorsatzes betreffend die Schadensverursachung tatsächliche Feststellungen getroffen, die im krassen Widerspruch zu den Akten stünden. 
2.1 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid namentlich, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
2.2 Das Obergericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Zustand der Wand (rötlich gefärbte Abriebspuren, Schleifspu-ren und abbröckelnder Verputz) und die massive Beschädigung des von ihm gefahrenen Autos zumindest für möglich habe erachten müssen, dass an der Wand Sachschaden entstanden sei. Diese Feststellung findet in den Akten ihre Stütze. So dokumentieren die bei den Akten liegenden Fotos die Unfallspuren am Haus, insbesondere aber auch am Fahrzeug eindrücklich. Weiter ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine durch den Aufprall verursachte Einwirkung auf die Hausfassade nicht ausgeschlossen hat ("...- logisch war der Verputz betroffen - ...") und sich die Unfallstelle gemäss eigenen Aussagen erst am nächsten Morgen richtig angesehen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die beanstandete Folgerung des Obergerichts, dass der Beschwerdeführer um einen allfälligen Schaden ge-wusst, eigenmächtig aber die Einschätzung "kein Schaden" vorgenommen habe, als mit den Akten vereinbar. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die obergerichtlichen Erwägungen setzten sich überhaupt nicht damit auseinander, dass ihn die Drittpersonen am Unfallort in seiner Annahme bestärkt hätten, es sei kein Schaden entstanden, trifft dies zwar zu. Doch übersieht der Beschwerdeführer dabei, dass das Obergericht dazu auch keinen Anlass hatte, zumal er diesen Einwand im kantonalen Verfahren nicht vorgetragen hatte. Im Übrigen musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die von ihm herbeigerufenen Personen angesichts der nächtlichen Stunde kein zuverlässiges Urteil über das Vorliegen eines Schadens abgeben konnten. Auch er selber führt aus, die Situation am folgenden Morgen "nochmals richtig angeschaut" zu haben. Schliesslich erweist sich auch sein Vorbringen, dass das Obergericht zu den Aussagen des Zeugen M.________ kein Wort verloren habe, als unzutreffend. Das Obergericht hat nämlich gestützt auf dessen Aussagen einen Schaden an der fraglichen Hausmauer verneint und deshalb lediglich auf untauglichen Versuch der Vereitelung einer Blutprobe erkannt. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. 
3. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. 
4. 
Im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Bei den Rügen, die der Beschwerdeführer gegenüber der Anwendung des eidgenössischen Rechts erhebt, weicht er verschiedentlich vom vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. In diesem - nachstehend im Einzelnen aufgezeigten - Umfang ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 51 Abs. 3 SVG. Da er die Sachlage bzw. allfällige Unfallfolgen gründlich geklärt und zur richtigen Überzeugung gelangt sei, keinen Schaden verursacht zu haben, sei er von Bundesrechts wegen nicht zu einer Meldung an die Geschädigte bzw. die Polizei verpflichtet gewesen. Die Einschätzung "kein Schaden" habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz machen dürfen. Wollte man anders entscheiden, hiesse das die Meldepflicht von Art. 51 Abs. 3 SVG gesetzeswidrig ins Unermessliche auszuweiten. 
5.1 Art. 51 SVG regelt das Verhalten bei Unfällen, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist. Abs. 3 der Bestimmung setzt die Pflicht des Schädigers fest, den Geschädigten bzw. die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, soweit Sachschaden entstanden ist. Diese Melde- oder Benachrichtigungspflicht des Schädigers entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 1995, publiziert in: Pra 85 [1996] Nr. 177, S. 649). 
5.2 Der Beschwerdeführer weicht mit seiner Argumentation vom ver-bindlich festgestellten Sachverhalt ab. Wie bereits dargelegt wurde, hat die Vorinstanz ohne Willkür festgestellt, dass ein Drittschaden zwar nicht entstanden ist, der Beschwerdeführer aber einen solchen namentlich im Blick auf die sichtbaren Unfallspuren an der Hausfassade und das stark beschädigte Fahrzeug als möglich erachtete. Er schloss die Verursachung eines Sachschadens also nicht zweifelsfrei aus, wie dies für den Wegfall der Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG er-forderlich gewesen wäre. Indem die Vorinstanz von der Pflicht des Beschwerdeführers zur Schadensmeldung ausgegangen ist, hat sie kein Bundesrecht verletzt. Soweit auf die Rüge eingetreten werden kann, ist sie als unbegründet abzuweisen. 
6. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe allfällige Unfallfolgen unter Beizug von Drittpersonen in-tensiv abgeklärt und dabei die Einschätzung "kein Schaden" vorgenommen. Diese Einschätzung, welche sich als richtig erwiesen habe, habe er vornehmen dürfen. Ein Handeln mit Eventualvorsatz sei in dieser Situation nicht möglich. Im Übrigen seien dem angefochtenen Entscheid zwar Überlegungen zur Wissensseite, nicht aber zur Willensseite des ihm vorgeworfenen eventualvorsätzlichen Handelns zu entnehmen. Die Vorinstanz halte ohne Fakten schlicht fest, dass er einen Drittschaden in Kauf genommen habe. Dieser simple Schluss vom Wissen auf das Wollen sei nicht zulässig und verletze Bundesrecht. 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c; 119 IV 1 E. 5a) und kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis BStP). Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation erneut über den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt hinwegsetzt, ist auf sein Rechtsmittel nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sich die Rüge, er habe in Bezug auf die Schadensverursachung nicht eventualvorsätzlich ge-handelt, als unbegründet. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter - jedenfalls soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf der Richter jedenfalls vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sich die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wusste der Beschwerdeführer nicht, dass das Gebäude auf der Abbruchliste stand. Aufgrund der Unfallspuren an der Hausmauer und der Beschädigung des Fahrzeugs habe er die Verursachung eines allfälligen Schadens zumindest für möglich erachten müssen. Dennoch habe er eigenmächtig die Einschätzung "kein Schaden" vorgenommen und von einer Meldung an die Geschädigte abgesehen. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz vom Wissen des Beschwerdeführers auf seinen Willen schliessen dürfen, zumal sein Verhalten nicht anders interpretiert werden kann, als dass er sich mit dem von ihm verursachten Drittschaden abfand bzw. ihn in Kauf nahm. 
7. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz orientiere sich trotz nicht vergleichbarer Sachverhalte am bundesgerichtlichen Präjudiz BGE 126 IV 53 ff. und verletze damit Bundesrecht. 
 
Vorliegend musste sich die Vorinstanz - wie das Bundesgericht im damaligen Leitentscheid - mit einem Fall des untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe befassen. Bei der Beurteilung hat die Vorinstanz nicht unbesehen auf das bundesgerichtliche Präjudiz abgestellt, sondern eine eigene Würdigung vorgenommen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz dabei Bundesrecht verletzt haben sollte. Die Rüge erweist sich mithin als unbegründet. 
8. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
9. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten für die bundesgerichtlichen Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwer-deführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 6. September 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: