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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.166/2003 /bie 
 
Urteil vom 19. Januar 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Féraud, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
Beschwerdeführer, alle wohnhaft in Mexiko und 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Péclard sowie Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, 
 
gegen 
 
Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mexiko 
- B 128419/01, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die mexikanische Strafjustiz ermittelt in einem komplexen Korruptionsfall gegen Verantwortliche des französischen Technologiekonzerns Y.________ sowie gegen mexikanische Staatsbedienstete, darunter A.________ und C.________. Angehörige des Y.________-Konzerns hätten (ab ca. 1993) Schmiergeldzahlungen in Millionenhöhe geleistet, um den Zuschlag für diverse Aufträge im mexikanischen öffentlichen Transportwesen zu erhalten. 
B. 
Am 21. Februar 2001 erstattete die Bank Z.________ eine Verdachtsmeldung bei der Eidgenössischen Meldestelle für Geldwäscherei. Danach seien von Konten, auf welche ab 1993 Zahlungen des Y.________-Konzerns getätigt worden waren, Überweisungen an A.________ und C.________ erfolgt. Bei diesen beiden Personen habe es sich um Kaderangestellte des staatlichen mexikanischen Elektrizitätsunternehmens L.________ gehandelt. Die betroffenen Konten "PLATANERO" und "FRUTAS DEL BOSQUE" seien am 17. Februar 1998 eröffnet worden. Von den Konto-Mitinhabern A.________ und C.________ hätten keine Informationen zum Hintergrund der Zahlungen erhältlich gemacht werden können. Auf Veranlassung des (damals zuständigen) Bundesamtes für Polizei eröffnete die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) eine Strafuntersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei. Am 1. März 2001 ordnete die BAK IV eine Kontensperre an; gleichzeitig verfügte sie die Edition von Bankunterlagen. 
C. 
Am 18. September 2001 bewilligte das Bundesamt für Justiz (auf Antrag der BAK IV und gestützt auf Art. 67a IRSG) die unaufgeforderte Übermittlung von Informationen an die mexikanischen Behörden. Am 27. Dezember 2001 ersuchte die Unterstaatsanwaltschaft für rechtliche und internationale Angelegenheiten in Mexiko (über die mexikanische Botschaft in Bern) die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe. Am 26. August 2002 wurde das Ersuchen ergänzt. Am 4. Februar 2003 wies das Bundesamt für Justiz das Begehren der BAK IV "zur Zeit" ab, es sei bei den mexikanischen Behörden ein Antrag auf Übernahme des in der Schweiz anhängigen Strafverfahrens zu stellen. 
D. 
Mit Schlussverfügung vom 13. März 2003 bewilligte die BAK IV die rechtshilfeweise Herausgabe verschiedener Dokumente (Geldfluss-Analysen der BAK IV, Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft Zürich vom 29. Oktober 2001, Schreiben eines anwaltlichen Parteivertreters vom 15. März 2001, Anwaltsvollmachten sowie diverse Korrespondenz mit der Bank Z.________ und Bankdokumente betreffend die Konten "PLATANERO" und "FRUTAS DEL BOSQUE"). 
E. 
Den von A.________, B.________, C.________ und D.________ gegen die Schlussverfügung vom 13. März 2003 erhobenen Rekurs hiess das Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juli 2003 teilweise gut. Das Obergericht erwog, es sei für den Zweck der in Mexiko geführten Strafuntersuchung nicht erforderlich, dass der ersuchenden Behörde die Vollmachten bzw. Anwaltskorrespondenz "im Zusammenhang mit dem hierorts geführten Straf- und dem Rechtshilfeverfahren" rechtshilfeweise übermittelt würden. Nicht herauszugeben sei auch ein Rekursentscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2001 "bezüglich des Einsichtsrechts der Fa. Y.________ in die Akten des hierorts geführten Strafverfahrens". Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs ab und es erwog, es seien namentlich die Detailbelege zu sämtlichen Vergütungen zu Gunsten der Konten "PLATANERO" und "FRUTAS DEL BOSQUE" sowie zu einem Zahlungsauftrag vom 1. März 2000 zu Lasten des Kontos "PLATANERO" rechtshilfeweise herauszugeben. 
F. 
Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 4. Juli 2003 gelangten A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. August 2003 an das Bundesgericht. Sie beantragen (im Hauptstandpunkt) die Nichtherausgabe weiterer Dokumente bzw. die Unkenntlichmachung von bestimmten Informationen. Die BAK IV sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Justiz beantragt mit Eingabe vom 4. September 2003 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Zwischen der Schweiz und Mexiko besteht kein Vertrag oder Abkommen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen. Das vorliegende Ersuchen ist daher nach dem schweizerischen Landesrecht zu beurteilen (BGE 110 Ib 173 E. 2 S. 176). Dabei kommen namenlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Beim Entscheid über die beantragte internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist auch den allgemeinen Prinzipien des Völkerrechts Rechnung zu tragen, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Staat ein Rechtshilfeabkommen besteht oder nicht. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichtes handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über eine Schlussverfügung (im Sinne von Art. 80d IRSG), gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
1.2 Zur Beschwerdeführung gegen kantonale Schlussverfügungen ist nur berechtigt, wer persönlich und direkt von den angeordneten Rechtshilfemassnahmen betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen (im Sinne von Art. 80h lit. b und Art. 21 Abs. 3 IRSG) wird im Falle der Erhebung von Konteninformationen der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV). Als Inhaber der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten "PLATANERO" bzw. "FRUTAS DEL BOSQUE" sind die Beschwerdeführer prozesslegitimiert. 
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG). Die betreffenden Fragen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 123 II 134 E. 1d S. 136). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Obergericht kann hingegen nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG; vgl. BGE 123 II 134 E. 1e S. 137). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 124 II 132 E. 2a S. 137; 122 II 373 E. 1b S. 375). 
1.4 Das Bundesgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft es jedoch grundsätzlich nur Rechtshilfevoraussetzungen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (BGE 123 II 134 E.1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, je mit Hinweisen). 
2. 
Zwangsmassnahmen gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen dürfen nur angeordnet werden, wenn aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Die Beschwerdeführer bestreiten (mit Recht) nicht, dass der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt (aktive bzw. passive Bestechung von Amtsträgern) auch nach schweizerischem Recht grundsätzlich strafbar wäre (vgl. BGE 129 II 462 E. 4.3-4.6 S. 465 f. mit Hinweisen). Sie machen jedoch geltend, die im angefochtenen Entscheid bewilligte Rechtshilfe sei unverhältnismässig. Die BAK IV habe den Geldfluss analysiert und in "Flow-Charts" festgehalten. Es seien lediglich die Bankbelege von Überweisungen herauszugeben, welche eindeutig aus Konten des Y.________-Konzerns stammen, nicht aber die Bankbelege von "Überweisungen, deren Herkunft in den Flow-Charts unter der Rubrik 'Dritte' bzw. 'Diverse' aufgeführt sind". "Unkenntlich zu machen" seien auch "die Totalbeträge der Überweisungen". 
2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts werden an die Begründung eines Rechtshilfebegehrens keine strengen Anforderungen gestellt. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgeblichen Art.28 IRSG aus, wenn die Angaben im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Begehren entsprochen werden muss, oder ob ein Verweigerungsgrund vorliegt. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Zwar müssen sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Ergänzungen und Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E.5b S 257; 122 II 134 E.7b S.137, 367 E.2c S.371, je mit Hinweisen). 
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2-3 IRSG muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf's Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Es sind grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss eine ausreichende inhaltliche Konnexität zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.; 122 II 367 E. 2c S. 371, je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz. 400 ff., 407). Es ist Aufgabe der ersuchten Rechtshilfebehörde, diejenigen Akten auszuscheiden, für die keine Rechtshilfe zulässig ist. Daher muss die ersuchte Behörde aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein Sachzusammenhang besteht. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde forscht das Bundesgericht jedoch nicht von sich aus nach Aktenstücken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche einzelnen Aktenstücke für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich seien, und diese Auffassung auch zu begründen. Dies gilt besonders bei einer komplexen Untersuchung mit zahlreichen Akten (BGE 122 II 367 E. 2d S. 372). 
2.3 Laut Sachdarstellung des Rechtshilfeersuchens hätten die Beschwerdeführer 1 und 3 ab Mitte der neunziger Jahre als damalige Staatsbedienstete (Direktor bzw. Geschäftsführer der staatlichen Monopolbetriebe S.________ bzw. L.________) Bestechungsgelder von Verantwortlichen des Y.________-Konzerns entgegengenommen. Als Gegenleistung hätten sie dem Konzern diverse Aufträge erteilt. Ein Teil der Schmiergelder sei auf die von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten überwiesen worden. Die mexikanischen Behörden verlangen in diesem Zusammenhang die Herausgabe aller Unterlagen, die mit den verdächtigen Geldbewegungen über die Konten "PLATANERO" und "FRUTAS DEL BOSQUE" in Zusammenhang stehen. 
2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführer lassen auch in quantitativer Hinsicht (Verhältnismässigkeit) kein Rechtshilfehindernis erkennen. Sie legen (im Sinne der erwähnten Rechtsprechung) nicht dar, inwiefern im angefochtenen Entscheid die Herausgabe von Dokumenten bewilligt würde, die für die Strafuntersuchung offensichtlich entbehrlich wären. Dies gilt namentlich für die Detailbelege sämtlicher Überweisungen auf die Konten "PLATANERO" und "FRUTAS DEL BOSQUE" sowie für den Zahlungsauftrag vom 1. März 2000 zu Lasten des Kontos "PLATANERO". Die ersuchende Behörde hat ein sachbegründetes Interesse daran zu erfahren, aus welchen Quellen Überweisungen auf die beiden in die Korruptionsaffäre involvierten Konten erfolgten (inklusive Totalbeträge) und wohin die Gelder weitertransferiert wurden. Darüber hinaus ist die Identifikation der einzelnen Auftraggeber bzw. Begünstigten und die Prüfung der Frage, ob diese Personen oder Gesellschaften in den untersuchten Bestechungsfall verwickelt sind, nicht die Aufgabe des Rechtshilferichters. 
 
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist die Rechtshilfe auch nicht auf Bankbelege von Überweisungen zu beschränken, die in den "Flow-Charts" (Geldflussdiagrammen) der BAK IV bereits zweifelsfrei einzelnen Konten des Y.________-Konzerns zugeordnet werden konnten. Zum einen sind die mexikanischen Untersuchungsbehörden für die betreffenden Detailabklärungen zuständig. Zum andern kann nicht ausgeschlossen werden, dass (nach Massgabe von Informationen, die den mexikanischen Behörden vorliegen) auch jene Überweisungen (direkt oder indirekt) in den Korruptionsfall involviert sein könnten, welche in den "Flow-Charts" unter der Rubrik "Dritte" bzw. "Diverse" erwähnt werden. Zu denken ist dabei namentlich an bisher unbekannte Zwischenkonten des Y.________-Konzerns oder an dazwischengeschaltete Treuhänder bzw. "Strohfirmen". Alle von der Rechtshilfe betroffenen Dokumente stehen jedenfalls in einem ausreichend konkreten Sachzusammmenhang zum Gegenstand der mexikanischen Strafuntersuchung. Von einer unzulässigen "fishing expedition" kann nicht die Rede sein. 
3. 
Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, die mexikanischen Behörden hätten "von Vertretern des Y.________-Konzerns" diverse Unterlagen erhalten. Der Vizepräsident des Konzerns habe dem mexikanischen Konsulat in Paris eine "umfangreiche Dokumentation" überlassen. Aufgrund dieser Informationen hätten die mexikanischen Fiskalbehörden "ein Administrativ- bzw. Steuerverfahren" gegen die Beschwerdeführer 1 und 3 eingeleitet. Daher stehe "keineswegs fest, dass der in der Schlussverfügung angebrachte Spezialitätsvorbehalt ausreichend Gewähr dafür bietet, dass die von der Schweiz" rechtshilfeweise "herauszugebenden Unterlagen nicht für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden". 
3.1 Die durch die Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte und Dokumente dürfen im ersuchenden Staat in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützt noch als Beweismittel verwendet werden (Art. 67 Abs. 1 IRSG). Die Schweiz gewährt namentlich keine Rechtshilfe, wenn Gegenstand des ausländischen Verfahrens eine Tat ist, die auf eine blosse Verkürzung fiskalischer Abgaben (Steuerhinterziehung) gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt (Art. 3 Abs. 3 IRSG). 
3.2 Wie die Beschwerdeführer selbst einräumen, ersuchen die mexikanischen Behörden um Rechtshilfe zur Abklärung von Korruptionsvorwürfen (Beamtenbestechung) und enthält die Schlussverfügung der BAK IV einen ausdrücklichen Vorbehalt im Sinne von Art. 67 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 IRSG. Praxisgemäss wird der schweizerische Spezialitätsvorbehalt auch noch beim Vollzug der bewilligten Rechtshilfe durch das Bundesamt für Justiz (in der Korrespondenz mit der ersuchenden Behörde) nochmals in Erinnerung gerufen. Das Vorbringen, die mexikanischen Behörden hätten gegen die Beschwerdeführer 1 und 3 ein Administrativ- bzw. Steuerverfahren eingeleitet aufgrund von Informationen, die sie vom Y.________-Konzern (bzw. von dessen Vizepräsident) erhalten hätten, begründet kein Rechtshilfehindernis. Ebenso wenig rechtfertigt es den Verdacht, die mexikanischen Behörden würden den ausdrücklichen schweizerischen Spezialitätsvorbehalt missachten und die rechtshilfeweise zu übermittelnden Akten für fiskalische Zwecke verwenden. Im Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Staaten ist grundsätzlich von einem völkerrechtskonformen Verhalten der ersuchenden Behörde auszugehen. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, III. Strafkammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 19. Januar 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: