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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_736/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Februar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Zobl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1970 geborene A.________ arbeitete seit Juni 2009 bei der Stadt U.________, zunächst bis 28. Februar 2011 als Zivilangestellte im Administrativbereich der Stadtpolizei, danach als Polizeiaspirantin und seit 1. März 2012 - nach erfolgreichem Abschluss der Polizeischule - als Polizeisoldatin. Gemäss Vereinbarung vom 6./7. August 2010 zwischen A.________ und der Stadt U.________ kam letztere für die Kosten der einjährigen Ausbildung an der Polizeischule auf. In die Vereinbarung aufgenommen wurde ein Vorbehalt betreffend Rückforderung der Ausbildungskosten für den Fall, dass A.________ die Ausbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung auflösen sollte.  
 
A.b. Am 23. September 2013 kündigte A.________ das Arbeitsverhältnis mit der Stadt U.________ per 31. Dezember 2013, nachdem sie seit April 2013 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. Sie überbrachte die Kündigung persönlich dem Stadtschreiber und ersuchte um ein Entgegenkommen hinsichtlich der Pflicht zur Rückerstattung der Ausbildungskosten. Mit Beschluss vom 7. Juli 2014 hielt der Stadtrat U.________ an der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Anstellungsvertrag vom 6./7. August 2010 fest und legte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 31'600.- fest. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat V.________ mit Beschluss vom 27. März 2015 ab.  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. September 2015 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2015 und der Beschluss des Stadtrates U.________ vom 7. Juli 2014 seien aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Stadt U.________ und das kantonale Gericht verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- ist erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler und kommunaler Bestimmungen bildet nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_539/2015 vom 13. November 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Obligationenrechts - angewandt als kantonales oder kommunales öffentliches Recht - kann nicht vorgebracht werden (BGE 138 I 232 E. 2.4 S. 236; vgl. auch in BGE 138 I 113 nicht publizierte E. 3.4 des Urteils 8C_294/2011 sowie Urteil 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 3.3).  
 
2.2. In Ergänzung zu den Rügen, die sich aus Art. 95 f. BGG ergeben, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).  
 
2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, als sie die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Ausbildungskosten in der Höhe von Fr. 31'600.- gemäss Beschluss des Stadtrates U.________ vom 7. Juli 2014 bestätigte.  
 
3.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Personal- und Besoldungsstatut der Stadt U.________ (PBS) vom 11. Juni 2001 und auf die Vollziehungsbestimmungen zum Personal- und Besoldungsstatut (VPBS) vom 26. November 2001, mithin auf kommunales Recht. Soweit Art. 2 PBS für den Fall, dass das Statut einschliesslich Ausführungserlasse keine Regelung enthält, die Bestimmungen des Obligationenrechts sinngemäss und abschliessend anwendbar erklärt, wird durch die im öffentlichen Recht vorgenommene Verweisung auf das Privatrecht dieses zum öffentlichen Recht des betreffenden Gemeinwesens. Es ist nach dessen Regeln anzuwenden und auszulegen. Die übernommenen Normen des Obligationenrechts gelten diesfalls nicht als Bundesprivatrecht, sondern als subsidiäres kommunales Recht, dies mit den bereits dargelegten kognitionsrechtlichen Folgen (vgl. E. 2.1).  
 
4.  
 
4.1. Aktenkundig und unbestritten ist, dass die Parteien im Rahmen der Vereinbarung vom 6./7. August 2010 über die Anstellung der Beschwerdeführerin als Polizeiaspirantin eine Regelung bezüglich Übernahme der Kosten für die Absolvierung der Polizeischule und eine allfällige Kostenrückerstattung getroffen haben. So wurde in der Vereinbarung festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die Ausbildungskosten für die Polizeischule übernehme, dass aber die Weiterbildungskosten bis im dritten Jahr nach Abschluss der Ausbildung anteilsmässig zurückgefordert werden müssten, falls die Beschwerdeführerin die Ausbildung freiwillig abbrechen oder das Arbeitsverhältnis auflösen sollte. Des Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit der Stadt U.________ am 23. September 2013, mithin im zweiten Jahr nach Abschluss der Ausbildung zur Polizistin, per 31. Dezember 2013 kündigte und somit grundsätzlich rückerstattungspflichtig wäre. Die Beschwerdeführerin stellte sich jedoch auf den Standpunkt, sie habe begründeten Anlass zur Kündigung gehabt, sodass der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin in analoger Anwendung von Art. 340c Abs. 2 OR entfalle. Demgegenüber hielt der Bezirksrat V.________ in seinem Beschluss vom 27. März 2015 fest, eine analoge Anwendung von Art. 340c Abs. 2 OR sei nicht gerechtfertigt. Rückerstattungsvereinbarungen seien vielmehr unter dem Blickwinkel von Art. 156 OR sowie weiterer genereller zwingender Normen wie des Verbots übermässiger Bindung sowie des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots zu beurteilen. Dabei würden keine Vorfälle geschildert, welche mit hinreichender Deutlichkeit darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich vorgegangen wäre oder die Kündigung treuwidrig herbeigeführt hätte; ebensowenig bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin eine übermässige Bindung eingegangen wäre.  
 
4.2. Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob sich das Schicksal von Rückerstattungsvereinbarungen nach Art. 340c Abs. 2 OR oder aber nach Art. 156 OR beurteile, da die Beschwerdegegnerin ohnehin keinen begründeten Anlass zur Kündigung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR gesetzt habe, sodass auch die Voraussetzung der treuwidrigen Herbeiführung des Bedingungseintritts nach Art. 156 OR nicht erfüllt wäre. Sie hat erkannt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin den Anlass für die Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beschwerdeführerin zu verantworten habe. Viel eher dürfte die Kündigung - so das kantonale Gericht - auf das von der Beschwerdeführerin in wesentlichem Mass mitverschuldete angespannte Verhältnis zwischen ihr und ihrem Vorgesetzten sowie auf eine nur wenige Monate zuvor erfolgte Kündigung eines Arbeitskollegen und die Entlassung eines andern Arbeitskollegen zurückzuführen sein als auf ein schlechtes Betriebsklima, zu welchem die Beschwerdeführerin im Übrigen massgeblich selber beigetragen habe. In Anbetracht der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin hielt die Vorinstanz das Beharren der Beschwerdegegnerin auf der Rückzahlungspflicht nicht für rechtsverletzend.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltsfestellung der Vorinstanz, da diese gestützt auf nicht beweiskräftige Berichte von Angestellten der Stadtpolizei zum Schluss gekommen sei, sie sei für die unbestrittenermassen vorhandene schlechte Stimmung im Korps mitverantwortlich. Willkürlich sei die Sachverhaltsfeststellung auch insofern, als der Beschwerdegegnerin zugebilligt werde, mit Coaching, Gesprächen usw. ihr Möglichstes vorgekehrt zu haben, um das Betriebsklima zu verbessern. Mit dem negativen Gerede des direkten Vorgesetzten sowie mit dem angespannten Betriebsklima habe die Beschwerdegegnerin zwei Anlässe gesetzt, welche kausal dafür gewesen seien, dass sie das Arbeitsverhältnis auflöste und auflösen durfte. Wie bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht, habe sie begründeten Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR gehabt, den Arbeitsvertrag zu kündigen, weshalb ein Anspruch auf Rückerstattung der Ausbildungskosten entfalle.  
 
5.   
Die Beurteilung im angefochtenen Entscheid beruht auf einer einlässlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die Vorbringen in der Beschwerde lassen sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. 
 
5.1. Das kantonale Gericht hat aufgezeigt, dass die Kündigung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf das von ihr mitverschuldete angespannte Betriebsklima bei der Stadtpolizei U.________ zurückzuführen sein dürfte. Dass die Beschwerdeführerin "Teil dieses Problems" war, geht - wie im vorinstanzlichen Entscheid erwähnt - bereits aus dem Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 22. November 2012 hervor, welches die Beschwerdeführerin unterzeichnet hatte. Darin wurde ihr unter der Rubrik "Verhalten" lediglich die Qualifikation "genügend" erteilt, mit der Begründung, ihre teilweise demotivierte Einstellung belaste das Team und sie hinterfrage teilweise Entscheidungen gegenüber Vorgesetzten. Mit dieser Beurteilung und deren Relevanz im gegebenen Zusammenhang setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Auf die von der Beschwerdeführerin als nicht beweiskräftig qualifizierten Zeugenbescheinigungen, welche ebenfalls deren Mitschuld an der Missstimmung belegen sollen, braucht bei dieser Ausgangslage nicht näher eingegangen zu werden.  
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin wiederum die Äusserungen ihres Vorgesetzten als Anlass für die Kündigung anruft, ist einzuräumen, dass diese ungeschickt waren. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, konnten sie der Beschwerdeführerin jedoch nicht einfach Anlass zur Kündigung geben, zumal nicht erstellt ist und nicht geltend gemacht wird, dass der Vorgesetzte im Sinne eines Mobbings darüber hinaus aktiv dazu beigetragen hätte, die Beschwerdeführerin "loszuwerden". Insofern erstaunt vielmehr, dass die Kündigung seitens der Beschwerdeführerin am 23. September 2013 während einer seit April 2013 bestehenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und insbesondere nach dem unbestrittenermassen durchgeführten Coaching vom 17. April 2013 erfolgte, ohne dass die Beschwerdeführerin ihrerseits dem Korps nochmals eine Chance eingeräumt hätte.  
 
5.3. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz in rechtmässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236), ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, von weiteren Beweiserhebungen abgesehen, da diese keinen neuen relevanten Aufschluss erwarten liessen.  
 
5.4. Zusammenfassend ist der Standpunkt des kantonalen Gerichts, wonach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keinen begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat, nicht willkürlich, weshalb die Frage, ob Art. 340c Abs. 2 OR vorliegend subsidiär als kommunales Recht anwendbar sein soll, offen gelassen werden kann. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.  
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat V.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch