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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.85/2006 /scd 
 
Urteil vom 20. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Ersatzrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, vertreten durch Staatsanwalt Paul Kuhn, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug, 
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 16. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 9. August 2001 fiel mehreren Fahrgästen die unsichere Fahrweise des bei den Zuger Verkehrsbetrieben (ZVB) als Buschauffeur angestellten X.________ auf, worauf er sich zunächst auf Anregung einer Passagierin vom Fahrdienst ablösen und danach von einem Berufskollegen nach Hause fahren liess. Auf Ersuchen des Fahrdienstleiters der ZVB führten zwei Polizisten der Kantonspolizei Zug am Nachmittag desselben Tages bei X.________ zuhause zwei Atemlufttests durch. Der erste ergab einen Wert von 2,65 Gewichtspromillen und der zweite, nach einer Mundspülung, einen solchen von 2,25 Gewichtspromillen. Auf die Durchführung einer Blutprobe wurde verzichtet. Die förmliche Verzeigung erfolgte am 5. Oktober 2001. 
 
Das Einzelrichteramt des Kantons Zug verurteilte X.________ am 9. November 2001 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit Strafbefehl zu fünf Monaten Gefängnis bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Auf Einsprache hin und nach Durchführung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens sprach der Einzelrichter des Kantons Zug X.________ am 29. April 2005 des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren. 
 
Die Berufungskammer des Strafgerichts des Kantons Zug wies die kantonale Berufung von X.________ am 16. Dezember 2005 ab, sprach ihn des mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit fünf Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Februar 2006 beantragt X.________ die Aufhebung des Urteils der Berufungskammer des Strafgerichts vom 16. Dezember 2005. Er rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV. Auf die einzelnen Rügen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 
 
Das Strafgericht beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde; die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden kann (Art. 269 Abs. 2 BStP; Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Der Beschwerdeführer ist durch den Schuldspruch in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen) auf die Beschwerde einzutreten ist. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs, namentlich das Recht auf Ladung von Zeugen gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV
2.2 Nach der Rechtsprechung gilt das Konfrontationsrecht nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK uneingeschränkt, wenn die belastenden Aussagen des Zeugen die einzigen oder ausschlaggebenden Beweismittel darstellen. Trifft dies nicht zu, kann von der Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Belastungszeugen ausnahmsweise abgesehen werden. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dabei ist festzuhalten, dass das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist. Es ist nicht erforderlich, den Konfrontationsanspruch unmittelbar an der Hauptverhandlung zu erfüllen (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f., je mit Hinweisen). 
 
Das Recht auf Befragung von Entlastungszeugen ist hingegen relativer Natur. Der Richter hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Er kann somit Beweisbegehren abweisen, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich untauglich sind, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen, oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 274 E. 5b S. 285; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.). 
2.3 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, das Strafgericht habe die formgerecht gestellten Anträge auf Einvernahme der Herren Dr. phil. A.________, Dr. med. B.________ und Frau C.________ zwecks Erläuterung des Berichtes über das Abklärungsgespräch vom 16. August 2001 zu Unrecht abgewiesen. Entgegen den mündlichen Ausführungen während der Gerichtsverhandlung und der schriftlichen Urteilsbegründung habe dieser Bericht als Grundlage für das Urteil gedient, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch habe, namentlich den Belastungszeugen (den Herren A.________ und B.________), aber auch der Entlastungszeugin (Frau C.________) persönlich Fragen stellen zu können. 
 
Die Behauptung, das Strafgericht habe den Bericht der Forel Klinik vom 16. August 2001 zur Entscheidgrundlage gemacht, trifft nicht zu. Vielmehr hält es fest, dass der Kernsachverhalt bereits aufgrund der Zeugenaussagen der Herren D.________ und E.________ sowie weiteren Indizien zweifelsfrei feststehe (angefochtenes Urteil, Ziff. 2.9 S. 13). Der fragliche Bericht stelle lediglich ein zusätzliches Indiz dar, dem aber keine entscheidende Bedeutung zukomme (Ziff. 1.5 S. 6). Mithin verkennt der Beschwerdeführer, dass das Strafgericht der Frage des - hier umstrittenen, im fraglichen Bericht ausdrücklich erwähnten - Alkoholabsturzes vom Vortag keine Bedeutung beimisst. Vielmehr leitet es die Angetrunkenheit des Beschwerdeführers aus den Atemlufttests, deren Ergebnisse letztlich unbestritten blieben, und weiteren Zeugenaussagen ab, während es gleichzeitig den angeblichen massiven Nachtrunk als reine Schutzbehauptung würdigt (Ziff. 2.7 S. 11). Wie unten (E. 3.4) ausgeführt, konnte das Strafgericht zu dieser Schlussfolgerung gelangen, ohne in Willkür zu verfallen. Weil der Bericht der Forel Klinik vom 16. August 2001 weder das einzige, noch das ausschlaggebende Beweismittel darstellt, das zur Verurteilung des Beschwerdeführers führte, verletzt der Verzicht auf die Befragung der Herren Dr. phil A.________ und Dr. med. B.________, die sich ausschliesslich zum Bericht vom 16. August 2001 hätten äussern können, das Recht des Beschwerdeführers auf Konfrontation von Belastungszeugen nicht. Dasselbe gilt in Bezug auf das Recht, die Entlastungszeugin C.________ befragen zu dürfen, zumal es lediglich darum gegangen wäre, die im fraglichen Bericht enthaltenen Ausführungen zu entkräften. 
 
In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer auch die Unterlassung der Edition "sämtlicher Aufzeichnungen über die [in der Klinik Forel] mit dem Beschwerdeführer geführten Gespräche insbesondere Gesprächsnotizen bzw. -protokolle". Bei der soeben geschilderten Ausgangslage waren diese Aufzeichnungen für das Strafgericht unerheblich, weshalb es willkürfrei auf deren Edition verzichten konnte. 
2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrages, Frau F.________ als Zeugin einzuvernehmen. Frau F.________ hatte D.________ und die beiden Polizisten E.________ und G.________ zum Atemlufttest begleitet. Sie hätte darüber befragt werden sollen, ob sie mit eigener Wahrnehmung davon Kenntnis habe, dass der Beschwerdeführer zugegeben habe, am 8. August 2001, also am Vorabend der Straftat, einen Alkoholabsturz erlitten zu haben. Ebenso hätte Frau F.________ zum behaupteten Nachtrunk befragt werden sollen. Wie oben (E. 2.3) ausgeführt, stützt sich das Strafgericht nicht auf den bestrittenen Absturz des Vortages. Ihre diesbezügliche Aussage hätte demzufolge eine nicht erhebliche Tatsache betroffen. Hinsichtlich des Nachtrunkes hatte das Strafgericht seine Überzeugung bereits aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D.________ und E.________ gebildet. Es durfte in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass seine Überzeugung durch die Aussage von Frau F.________ nicht geändert würde. Insgesamt konnte das Strafgericht auch hier auf die Einvernahme von Frau F.________ verzichten, ohne in Willkür zu verfallen. 
2.5 Ferner moniert der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrages auf Edition der Disziplinar- und Strafakten H.________. Diese Akten hätten Aufschluss darüber geben können, wer zur Verzeigung des Beschwerdeführers Anlass gegeben habe, was sich genau bei der Zuger Polizei abgespielt habe, wer, wo, wie Einfluss genommen habe und welche Rolle der Zeuge D.________ in diesem Zusammenhang gespielt habe, was namentlich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Letzteren von Bedeutung gewesen sei. 
Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aufgrund welcher Sachverhalte, die sich aus den Disziplinar- bzw. Strafakten H.________ ergeben könnten, die Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________ in Zweifel gezogen werden müsste. Namentlich wäre der Umstand, dass D.________ die Verzeigung des Beschwerdeführers veranlasst hat, nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen im vorliegenden Verfahren zu beeinträchtigen. Ebenso wenig führt der Beschwerdeführer aus, inwiefern diese Akten etwa in anderer Hinsicht in seinem Verfahren von Bedeutung sein könnten. Auf seine Rüge kann daher mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden. 
2.6 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags auf (nochmalige) Befragung von D.________. Er bezieht sich ausdrücklich auf § 40 Abs. 3 StPO/ZG, wonach das Gericht diejenigen Zeugen vorladen soll, deren Aussagen von erheblichem Einfluss auf die Beurteilung der Sache sein können. Indessen können gemäss § 53 StPO/ZG die Ergebnisse der Strafuntersuchung zur Orientierung der Richter verlesen werden. Darunter fallen auch Einvernahmeprotokolle. Daraus ist zu folgern, dass die Strafprozessordnung des Kantons Zug keine über Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinausgehende Anforderungen an das Unmittelbarkeitsprinzip stellt, weshalb die EMRK den Massstab für die hier zu entscheidende Frage setzt. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 153), wobei das Abstellen auf Aussagen aus der Voruntersuchung mit Konvention und Bundesverfassung unter Vorbehalt der Wahrung der Verteidigungsrechte vereinbar ist. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt war bei der Einvernahme des Zeugen D.________ anwesend und konnte Fragen stellen. Mithin wurden die aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden Anforderungen erfüllt. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, das Gericht sei bei unklarer Beweislage, Widersprüchlichkeit oder Zweifel bezüglich der vorliegenden Beweise von Amtes wegen verpflichtet, notwendige Beweisergänzungen vorzunehmen; die Aussagen des Zeugen D.________ seien widersprüchlich gewesen, weshalb dessen Aussagen unglaubwürdig seien. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Strafgericht die Beweislage nicht als unklar erachtete, für den Kernsachverhalt keine Widersprüche feststellte und folglich auch keine Zweifel an den Beweisen hatte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche beziehen sich hauptsächlich auf die Frage, wann der Beschwerdeführer ihm über den bestrittenen Alkoholabsturz des Vortages erzählt habe. Es trifft zu, dass der Zeuge D.________ gegenüber der Polizei ausgeführt hat, dies sei am 10. August 2001 gewesen, und gegenüber dem Untersuchungsrichter sagte er aus, der Beschwerdeführer habe am 9. August 2001 darüber gesprochen. In der Tat ergibt sich daraus eine gewisse Widersprüchlichkeit in Bezug auf den Zeitpunkt, nicht aber in Bezug auf den Inhalt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat das Strafgericht den bestrittenen Alkoholabsturz am Vortag nicht zur Entscheidgrundlage gemacht. Indessen musste der Widerspruch punkto Zeitpunkt der Aussage das Gericht nicht veranlassen, die Glaubwürdigkeit der entscheidrelevanten Aussagen des Zeugen D.________ in Zweifel zu ziehen, zumal diese von weiteren Zeugen bestätigt wurden. Folglich konnte es willkürfrei auf eine nochmalige Befragung verzichten. 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Strafgericht ferner in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne einer willkürlichen Beweiswürdigung vor. 
3.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so zugetragen hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Bundesgerichtsurteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004 E. 4.2). 
Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht hat, namentlich zu völlig unhaltbaren Schlüssen gelangt ist oder erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Namentlich genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte. Die Aufhebung eines Entscheids rechtfertigt sich nur, wenn er im Ergebnis willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9, 49 E. 4 S. 58, je mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verfällt eine Behörde bei der Beweiswürdigung in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Ebenso willkürlich ist eine Beweiswürdigung, welche einseitig einzelne Beweise berücksichtigt (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen im dargelegten Sinne missbraucht oder willkürlich gehandelt haben soll, ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.3 Zunächst rügt der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit, indem er dem Strafgericht unterstellt, es sei davon ausgegangen, dass der Zeuge E.________ das Geständnis des Beschwerdeführers betreffend den Alkoholabsturz am Vorabend bestätigt habe, obwohl dieser in seiner Einvernahme ausgeführt habe, er wisse heute nicht mehr, ob sich der Beschwerdeführer auch zum Alkoholkonsum am Vorabend geäussert habe. Dieser Vorwurf ist offensichtlich unbegründet. Das Strafgericht hat den Zeugen E.________ in keinem einzigen Satz in Zusammenhang mit dem Alkoholabsturz vom Vorabend in Bezug gebracht. Vielmehr hat dieses auf dessen sachdienliche Angaben zur Frage des Nachtrunkes abgestellt. Gegenüber dem Untersuchungsrichter hat E.________ ausgeführt (Einvernahme vom 25. Juni 2002, Frage 13), der Beschwerdeführer habe sich ihm gegenüber nicht zu Konsum von Alkohol, Medikamenten oder Drogen in den letzten 24 Stunden geäussert. D.________ habe den Beschwerdeführer gefragt, ob er Alkohol konsumiert habe, worauf dieser jenem antwortete, der Beschwerdeführer "habe aus der Mostflasche getrunken, seitdem er zu Hause gewesen sei". Ob sich der Beschwerdeführer auch zum Alkoholkonsum am Vorabend geäussert habe, wusste der Zeuge E.________ nicht mehr. Mithin war es so, wie es auch der Beschwerdeführer verstanden haben will, nämlich dass sich der Zeuge E.________ nie verbindlich zum Alkoholabsturz am Vorabend geäussert hat. Bei dieser Ausgangslage ist nicht einzusehen, inwiefern das Urteil des Strafgerichts auf Aktenwidrigkeit basiert. Die Rüge der Aktenwidrigkeit ist abzuweisen. 
3.4 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die angeblich einseitige Berücksichtigung nur der belastenden Beweise. Indessen begnügt sich der Beschwerdeführer mit einer Aufzählung von Beweisen, die er anders als im angefochtenen Entscheid interpretiert oder gewichtet wissen möchte. Er zeigt in keinem einzigen Punkt auf, weshalb die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Damit genügt der Beschwerdeführer der Begründungspflicht nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf die diesbezügliche Rüge ist nicht einzutreten. 
 
Selbst wenn auf diese Rüge einzutreten wäre, erwiese sie sich als unbegründet. Die Beweiswürdigung des Strafgerichts war ausgewogen. Namentlich befasste es sich ausführlich mit den Entlastungszeugen und begründet, weshalb deren Aussagen untauglich sind, den Beschwerdeführer zu entlasten. Auch mit der Frage des angeblichen Nachtrunkes eines halben Liters hochprozentigen Appenzellers und einer halben Flasche Rotwein befasste sich das Strafgericht umfassend. Es erwog, dass der vom Beschwerdeführer erstmals im Untersuchungsverfahren behauptete massive Nachtrunk unglaubwürdig sei. Namentlich spreche gegen die Behauptung, dass er nichts von einem angeblichen Nachtrunk erwähnt habe, obwohl er von zwei uniformierten Polizisten zu einem zweimaligen Alkoholatemlufttest aufgefordert worden war. Zudem seien in der Wohnung keine leeren Flaschen gesichtet oder aufgefunden worden. Die Überlegungen des Strafgerichtes erscheinen schlüssig. Der Beschwerdeführer behauptet sinngemäss, er sei zu betrunken gewesen, um den Nachtrunk bereits im Zeitpunkt der Atemlufttests geltend zu machen. Diese Aussage steht im Widerspruch namentlich mit den Aussagen des Zeugen E.________, wonach der Beschwerdeführer zwar einen müden Eindruck machte, aber keinerlei Alkoholsymptome zeigte (Einvernahme vom 25. Juni 2002, Frage 10). Weiter behauptet der Beschwerdeführer, vor dem Besuch der Polizei auf der Toilette getrunken zu haben. Indessen unterlässt er jegliche Erklärung, weshalb er die Flaschen in der Toilette hätte aufbewahrt haben sollen. Eine solche hätte sich auch deshalb aufgedrängt, weil die Polizisten eine Weinflasche im Kühlschrank gesehen haben und dieser in der Küche stand. Zudem hat der in jenem Zeitraum in der Wohnung des Beschwerdeführers anwesende Zeuge I.________ nicht etwa gesehen, wie der Beschwerdeführer mit einer Flasche Appenzeller und einer Flasche Wein in die Toilette gegangen wäre. Insgesamt durfte das Strafgericht von einer Schutzbehauptung ausgehen. Diese Schlussfolgerung ist weder offensichtlich unhaltbar, noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch; sie beruht weder auf einem offenkundigen Versehen noch läuft sie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Von einer einseitigen Berücksichtigung von belastenden Beweisen kann keine Rede sein. Wie das Strafgericht zutreffend ausführt, kann der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung auch auf anderem Wege als über die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht werden (BGE 127 IV 172 E. 3d S. 175 f.). Aufgrund der durch mehrere Zeugen belegten Fahruntüchtigkeit am Morgen des 9. August 2001 und der im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Ergebnisse der Atemlufttests am Nachmittag desselben Tages konnte das Strafgericht willkürfrei die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrt zur Arbeit und während des Fahrdienstes angetrunken war. 
4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass das angefochtene Urteil vor der Bundesverfassung und der EMRK standhält. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: