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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 728/01 
 
Urteil vom 9. Mai 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und nebenamtlicher Richter Meyer; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
M.________, 1953, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 26. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit zwei Verfügungen vom 15. März 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn M.________ rückwirkend ab 1. April 2000 eine halbe und ab 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente, je mit zwei Kinderrenten, zu. Die Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. April bis 30. Juni 2000 in Höhe von Fr. 3'846.-- wurde vollumfänglich mit Taggeldleistungen der Versicherungs-Gesellschaft X.________ verrechnet, welche im Rahmen einer Kollektiv-Krankenversicherung ausgerichtet worden waren. Von der Nachzahlung für die Zeit ab 1. Juli 2000 bis 28. Februar 2001 und der Rente für den Monat März 2001, insgesamt Fr. 23'238.--, brachte die Verwaltung weitere Fr. 21'100.40 verrechnungsweise in Abzug, sodass letztlich noch Fr. 2'137.60 zur Ausrichtung an die Versicherte selbst gelangten. Der Verrechnungsbetrag von Fr. 21'100.40 setzt sich zusammen aus Fr. 2'626.-- für bereits erbrachte provisorische Zahlungen, Fr. 15'502.40 für Taggeldleistungen der Versicherungs-Gesellschaft X.________ und Fr. 2'972.-- für von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgeforderte, seinerzeit zusätzlich zur Invalidenrente des Ehemannes von M.________ gewährte Ergänzungsleistungen. 
B. 
Die gegen die erfolgten Verrechnungen erhobene Beschwerde, mit welcher die direkte Auszahlung eines "Fehlbetrages über 3367.-" an die Leistungsberechtigte beantragt worden war, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 26. Oktober 2001 in dem Sinne teilweise gut, als es feststellte, "dass die im Rahmen der Verfügung vom 15.3.2001 der IV-Stelle des Kantons Solothurn über IV-Rentenleistungen ab 1.7.2000 vorgenommene Verrechnung um 2972 Franken zu reduzieren und dieser Betrag der Beschwerdeführerin nachzuzahlen ist" (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 2). 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheids vom 26. Oktober 2001. 
 
M.________ schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Überdies beantragt sie in ihrer Vernehmlassung vom 3. Januar 2002: 
1. (...) 
Der von der AK irrtümlich vermittelte falsche Betrag an die Versicherungs-Gesellschaft X.________, welcher eine Überversicherung bewirkte, soll nicht für uns zu tragende Konsequenzen haben. 
2. Die PK-Leistungen in Verbindung mit den gesamten Rückforderungen (Fr. 5'284.--) aus der EL-Verfügung vom 15. Mai 2001 seien nicht zurückzuerstatten. Härtefall! 
3. Allfällige Verfahrenskosten seien nicht aufzuerlegen. 
4. Der in der Beschwerde gutgeheissene Betrag von Fr. 2'972.-- soll auf unser Bankkonto überwiesen und nicht mit allfälligen Berechnungen verrechnet werden." 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf Grund des vorinstanzlichen Entscheids und der dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle streitig und zu prüfen ist einzig noch die (Teil-)Verrechnung der am 15. März 2001 zugesprochenen Rentennachzahlungen mit der Rückforderung der kantonalen Ausgleichskasse von zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'972.--. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer nach Ablauf der gegen den kantonalen Entscheid vom 26. Oktober 2001 gegebenen Rechtsmittelfrist eingereichten Stellungnahme vom 3. Januar 2002 Anträge stellt, die über diesen durch den vorinstanzlichen Entscheid und die dagegen von der IV-Stelle erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestimmten Streitgegenstand hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. Die vom kantonalen Gericht geschützte Verrechnung von Rentennachzahlungen mit vorschussweise erbrachten Taggeldleistungen der Versicherungs-Gesellschaft X.________ ist in Rechtskraft erwachsen, da die Beschwerdegegnerin den Entscheid vom 26. Oktober 2001 nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten hat (vgl. nachstehende Erw. 5). In ihrer Vernehmlassung zu dem von der IV-Stelle ergriffenen Rechtsmittel kann sie keine selbstständigen Begehren mehr stellen (vgl. BGE 125 V 413, 124 V 155 Erw. 1, 123 V 157 f. Erw. 3c, je mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Der Streit um die Drittauszahlung einer Invalidenrente nach Art. 50 IVG und Art. 84 IVV in Verbindung mit Art. 45 AHVG und Art. 76 AHVV betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 121 V 18 Erw. 2 mit Hinweis). Bei Streitigkeiten über den Auszahlungsmodus hat das Eidgenössische Versicherungsgericht deshalb nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen auch im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. März 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar (zur Publikation bestimmtes Urteil F. vom 10. Januar 2003 [H 167/01], Erw. 1.2). 
3.2 Gemäss dem - nach Art. 50 Abs. 1 IVG im Invalidenversicherungsbereich sinngemäss anwendbaren - Art. 20 Abs. 2 AHVG können mit fälligen Leistungen verrechnet werden: 
- Forderungen auf Grund des AHVG, des IVG, des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (lit. a). 
- Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (lit. b). 
- die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (lit. c). 
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 Erw. 5a mit Hinweisen) und über die - auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangenden (BGE 110 V 185 Erw. 2) - obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinausgeht (BGE 115 V 342 f. Erw. 2b). 
3.3 Nach Art. 85bis Abs. 1 IVV (in der seit 1. Januar 1999 geltenden, redaktionell bereinigten Fassung) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1); vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG (Satz 2); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Laut Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV gelten als Vorschussleistungen unter anderem vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung darf die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden. 
4. 
Mit den beiden Verfügungen vom 15. März 2001 hat die IV-Stelle die zugesprochenen Rentennachzahlungen einerseits mit von der Versicherungs-Gesellschaft X.________ zurückgeforderten Taggeldleistungen und anderseits mit einer Rückforderung von zur Invalidenrente des Ehemannes der Versicherten gewährten Ergänzungsleistungen verrechnet. Vor dem kantonalen Gericht hat sich die heutige Beschwerdegegnerin gegen die "Verrechnung für die Zeit vom (Dez. 2000) 1. Jan. bis 15. März 2001" im Umfang von Fr. 3'367.-- zur Wehr gesetzt und dabei insbesondere einen Härtefall geltend gemacht. 
5. 
5.1 Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren der heutigen Beschwerdegegnerin ergibt sich zunächst, dass die den Leistungsanspruch ab 1. April bis 30. Juni 2000 betreffende Verfügung vom 15. März 2001 mit der darin enthaltenen Verrechnung der gesamten diesen Zeitraum betreffenden Rentennachzahlung von Fr. 3'846.-- mit Taggeldleistungen der Versicherungs-Gesellschaft X.________ unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 
5.2 Bezüglich der Verrechnung der Rentennachzahlung für die Zeit ab 1. Juli 2000 mit Taggeldern der Versicherungs-Gesellschaft X.________ hat das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2001 zusammengefasst erwogen, aus der Abrechnung der Versicherungs-Gesellschaft X.________ vom 14. Februar 2001 über erbrachte Taggeldleistungen ergebe sich in Berücksichtigung der Rentenleistungen der Invalidenversicherung für die Zeit ab 1. April 2000 bis 31. Januar 2001 ein Rückforderungsbetrag von Fr. 19'348.40. Diesbezüglich habe die Versicherungs-Gesellschaft X.________ bei der Ausgleichskasse ebenfalls am 14. Februar 2001 einen Verrechnungsantrag gestellt, was dem in Art. 85bis Abs. 1 IVV vorgesehenen Vorgehen entspreche. Zudem habe die Versicherte am 26. Oktober (recte: Juni) 2000 eine Vereinbarung unterzeichnet, worin sie die Versicherungs-Gesellschaft X.________ ermächtigte, ein allfälliges auf Grund späterer Rentenleistungen der Invalidenversicherung resultierendes Nachzahlungsguthaben mit zu viel bezahlten Taggeldern zu verrechnen. Die IV-Stelle habe deshalb in ihren beiden Verfügungen vom 15. März 2001 zu Recht die Rückforderung der Versicherungs-Gesellschaft X.________ über insgesamt Fr. 19'348.40 berücksichtigt und diesen Betrag dementsprechend von den Rentennachzahlungen für die Zeit ab 1. April 2000 verrechnungsweise in Abzug gebracht. 
5.3 In den beiden Verfügungen vom 15. März 2001 hat die IV-Stelle entsprechend dem Antrag der Versicherungs-Gesellschaft X.________ vom 14. Februar 2001 von den Rentennachzahlungen insgesamt Fr. 19'348.40 mit der Rückforderung zu viel ausgerichteter Taggeldleistungen verrechnet. Die erste Verfügung vom 15. März 2001, mit welcher ein Rückforderungsbetrag von Fr. 3'846.-- vollumfänglich mit Rentenleistungen gleichen Umfangs verrechnet wurde, ist, wie erwähnt (Erw. 5.1 hievor), unangefochten geblieben und bildet somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens. Die zweite Verfügung, mit welcher unter anderem die restliche Rückforderung der Versicherungs-Gesellschaft X.________ in Höhe von Fr. 15'502.40 verrechnungsweise mit Rentennachzahlungen getilgt wurde, gehört zwar noch zum Anfechtungsgegenstand, ist aber nicht mehr streitig, da der vorinstanzliche Entscheid insoweit weder von der IV-Stelle noch von der Versicherten angefochten worden ist. 
 
Im kantonalen Entscheid festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende - aber auf Grund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft der Richter nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 117 V 294 mit Hinweisen). Da die Verrechnung mit Taggeldleistungen der Versicherungs-Gesellschaft X.________ nicht mehr streitig und die Beurteilungsvoraussetzung des engen Sachzusammenhanges nicht erfüllt ist, bleibt der diesbezüglich in formelle Rechtskraft erwachsene kantonale Entscheid in diesem Punkt einer Überprüfung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht entzogen. 
6. 
Angefochten und daher Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist somit einzig noch die Verrechnung von Rentennachzahlungen mit der Rückforderung von Ergänzungsleistungen. Zu prüfen bleibt demnach, ob die am 15. März 2001 verfügte Verrechnung von Fr. 2'972.-- mit der Rückforderung erbrachter Ergänzungsleistungen rechtens ist. 
6.1 Bezüglich dieser Rückforderung liessen sich, so das kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2001, keine Unterlagen finden. Aus den Belegen in dem vor dem kantonalen Versicherungsgericht ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren in Sachen des Ehemannes der Versicherten gegen die kantonale Ausgleichskasse gehe zwar hervor, dass die Ausgleichskasse am 6. März 2001 eine interne Rückforderung von Fr. 2'972.-- vorgenommen und diesen Betrag am 16. März 2001 als bezahlt verbucht hat. Mittels Verfügung vom 15. Mai 2001 habe sie neu eine Rückforderung über nunmehr Fr. 5'284.-- für Ergänzungsleistungen festgesetzt, welche für die Zeit ab 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 zu viel ausbezahlt worden waren. Ob diese Rückforderung rechtens sei, werde in jenem noch hängigen Beschwerdeverfahren zu prüfen sein. In dem die Verfügung vom 15. März 2001 betreffenden Verfahren sei der verrechnete Betrag von Fr. 2'972.-- indessen nicht mittels Verfügung festgelegt worden und auch dessen Berechnung sei nicht zweifelsfrei nachvollziehbar. Nach Lage der Akten sei einzig zu erkennen, dass die Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Dezember 2000 intern neu berechnet hat und sich dabei eine Rückforderung von Fr. 2'245.-- ergab. Allerdings würden sich die berücksichtigten Zeiträume mit jenen der Verfügung vom 15. Mai 2001, mit welcher Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 in Höhe von Fr. 5'284.-- zurückgefordert wurden, überschneiden. Insoweit sei vorerst die Rechtskraft dieser Verfügung abzuwarten, mit welcher im Übrigen die Rückforderung der Fr. 2'972.--, wie sie in der Verfügung vom 15. März 2001 verrechnungsweise Berücksichtigung gefunden haben, faktisch aufgehoben wurde. Zusammenfassend bleibe festzustellen, dass die Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 2'972.-- unberücksichtigt bleiben müsse, weil die Ausgleichskasse hierüber formell nicht entschieden habe resp. die Verfügung vom 15. Mai 2001 über die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 Gegenstand des noch hängigen separaten Beschwerdeverfahrens bilde und vorerst dort zu überprüfen sei. 
6.2 Zunächst stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung verrechnet werden können. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der Verrechnung verneint, weil über die Rückforderung formell noch nicht entschieden wurde und die Frage nach deren Zulässigkeit Gegenstand eines separaten Beschwerdeverfahrens bilde. 
6.2.1 Nach Art. 50 IVG finden für die Sicherung von Leistungen und die Verrechnung die Art. 20 und 45 AHVG sinngemäss Anwendung (Erw. 3.2 hievor). Gemäss Art. 20 Abs. 2 lit. b AHVG können Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat und die Ausgleichskassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, solche Rückforderungen mit fälligen Leistungen zu verrechnen (BGE 115 V 342 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine zeitliche Kongruenz der gegenseitigen Forderungen in dem Sinne, dass diese den gleichen Zeitraum beschlagen müssten, wird nicht verlangt (vgl. BGE 115 V 341, 111 V 1; nicht veröffentlichtes Urteil S. vom 10. Juni 1992 [I 375/90]). Wesentlich für die Zulässigkeit der Verrechnung ist somit nicht, dass Forderung und Gegenforderung im gleichen Zeitpunkt entstanden sind, sondern bloss, dass beide im Zeitpunkt der Verrechnung fällig sind. Sind nebst der Fälligkeit auch die übrigen Voraussetzungen (vgl. Rz 10503 ff. der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der ab 1. Januar 1997 gültigen Fassung) erfüllt, ist die Verrechnung zulässig, selbst wenn die Gegenforderung bestritten ist (vgl. RSKV 1980 Nr. 411 S. 126 Erw. 2b; vgl. auch Art. 120 Abs. 2 OR). Auch gegen die Verrechnung von Rentennachzahlungen an eine verheiratete Person mit zurückgeforderten Ergänzungsleistungen, welche seinerzeit zusätzlich zur Invalidenrente des Ehegatten ausgerichtet worden waren, ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da bei der ursprünglichen Festsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs die Einkommensverhältnisse beider Ehepartner einen wesentlichen Beurteilungsfaktor bildeten. 
6.2.2 Hinsichtlich des Verfahrens bei der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen finden die Kreisschreiben zuhanden der Organe der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und den zugelassenen Krankenkassen (Rz 10049 ff. RWL) sinngemäss Anwendung (Rz 10053 RWL). Laut Rz 4005 des Kreisschreibens über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung, gültig ab 1. Januar 1997, hat die Ausgleichskasse bzw. die IV-Stelle, sofern eine Rückforderung des Unfallversicherers zur Verrechnung gebracht werden soll, die Rentenverfügung zu erlassen und diese mit einem Nachzahlungs- und Verrechnungsvermerk zu versehen. Gemäss Rz 4007 dieses Kreisschreibens ist in der Verfügung der Hinweis anzubringen, dass allfällige Rechtsmittel gegen die Rückforderung und die Verrechnung mit dem Rentennachzahlungsbetrag ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung zu richten sind. Lehnt das zuständige Versicherungsgericht in einem Beschwerdeverfahren den geltend gemachten Rückforderungsanspruch ganz oder teilweise ab, so wird der entsprechende Betrag dem Versicherten laut Rz 4011 des Kreisschreibens vom Unfallversicherer direkt ausbezahlt. Analoge Weisungen enthalten das Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen AHV/IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversicherung vom 1. Januar 1997 in den Rz 2012 und 2016 und das Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Krankenkassen vom 1. Januar 1999 in den Rz 2008 und 2012. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat das den Verwaltungsbehörden vom BSV vorgeschriebene Vorgehen als bundesrechtskonform und sachlich gerechtfertigt bezeichnet (vgl. ZAK 1989 S. 326 f. Erw. 7 zur damaligen, inhaltlich vergleichbaren Verwaltungspraxis bei Verrechnungen von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen von Krankenversicherern). Zwar ging es dabei um die Verrechnung von Krankenkassenleistungen, doch gelten die Erwägungen des Gerichts analog, wenn Ergänzungsleistungen zur Verrechnung anstehen. Der Versicherte, der den Bestand oder die Höhe der von seinem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung bestreiten will, hat dies gegenüber der mit dem Ergänzungsleistungswesen betrauten Durchführungsstelle geltend zu machen. 
6.2.3 Die vorliegend im Ergänzungsleistungsbereich zuständige kantonale Ausgleichskasse hat am 15. März 2001 unter anderem wegen der nachträglichen Zusprache der Rente der Invalidenversicherung an die heutige Beschwerdegegnerin mit fünf Verfügungen die Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. April 2000 neu berechnet und dabei eine Rückforderung in Höhe von Fr. 2'972.-- ermittelt. Deren verrechnungsweise Tilgung mit der Rentennachzahlung ist mit den im vorliegenden Verfahren von der IV-Stelle neu beigebrachten fünf Verfügungen der Ausgleichskasse vom 15. März 2001, welche je mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren, bekannt gegeben worden. In der Folge sind diese Verfügungen denn auch angefochten worden, wie sich aus dem von der Beschwerde führenden IV-Stelle ebenfalls neu eingereichten Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2001 ergibt. Aus dem Hinweis im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2001 auf jenes parallel laufende Beschwerdeverfahren ist zu schliessen, dass die Vorinstanz die dortigen Akten beigezogen hat. Wenn sie demgegenüber im Entscheid vom 26. Oktober 2001 ausführte, bezüglich der Verrechnung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrage von Fr. 2'972.-- fänden sich in den Akten keine Unterlagen, muss ein offensichtliches Versehen vorliegen, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht insofern an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht gebunden ist (Erw. 2.1 hievor). Im Übrigen hätte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ohnehin von Amtes wegen abklären müssen und sich nicht mit dem blossen Hinweis auf ihr nicht zur Verfügung stehende Unterlagen begnügen dürfen (vgl. Erw. 2.3 hievor). Hinsichtlich der von der IV-Stelle neu beigebrachten Urkunden, namentlich der fünf Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse vom 15. März 2001, sind demnach auch die Voraussetzungen für die Zulassung neuer Beweismittel (vgl. Erw. 2.2 hievor) erfüllt. 
6.2.4 Es kann somit festgehalten werden, dass sich die verrechnete Rückforderung von Fr. 2'972.-- aus den von der kantonalen Ausgleichskasse separat erlassenen Verfügungen vom 15. März 2001 ergibt, welche in der Folge auch angefochten wurden. Was die Rechtmässigkeit der Rückforderung von Ergänzungsleistungen als solche anbelangt, stand deshalb gegen die Rentenverfügungen der IV-Stelle vom 15. März 2001 mit den darin vorgesehenen Verrechnungen kein Rechtsmittel zur Verfügung. Insoweit hätte das kantonale Gericht auf die Beschwerde gar nicht eintreten dürfen. Daran ändert nichts, dass in den Verfügungen der IV-Stelle vom 15. März 2001 kein Vermerk im Sinne der vorerwähnten Kreisschreiben (Erw. 6.2.2 hievor) angebracht worden war, wonach eine Beschwerde in Bezug auf den Bestand der Rückforderung ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung zu richten sei. Nachdem die Ausgleichskasse am 15. März 2001 eine anfechtbare Rückforderungsverfügung erlassen hat, konnte die heutige Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen Einwände im dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahren vorbringen und war somit nicht darauf angewiesen, die in der ebenfalls am 15. März 2001 erlassenen Rentenverfügung der IV-Stelle angeordnete Verrechnung beschwerdeweise anfechten zu können. Selbst wenn über die Rückforderung von Ergänzungsleistungen keine Verfügung der dafür zuständigen Ausgleichskasse ergangen wäre - wovon offenbar die Vorinstanz ausgegangen ist -, hätte deren Zulässigkeit nicht in einem gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle gerichteten Beschwerdeverfahren geprüft werden können. Vielmehr hätte die Versicherte diesfalls eine anfechtbare Verfügung der Ausgleichskasse erwirken und gegen diese Beschwerde führen müssen. Dafür, dass die vorgenommene Verrechnung als solche nicht zulässig gewesen wäre, bestehen angesichts der klaren gesetzlichen Regelung in Art. 20 Abs. 2 AHVG und der Vorbringen der heutigen Beschwerdegegnerin im vor- wie auch im letztinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte. 
7. 
Da nicht der Anspruch auf Versicherungsleistungen zu beurteilen war (Erw. 2.1 hievor), ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Angesichts der finanziellen Verhältnisse der unterliegenden Beschwerdegegnerin wird indessen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Oktober 2001 aufgehoben. 
2. 
Auf die über die Frage nach der Verrechnung von Rentennachzahlungen mit zurückgeforderten Ergänzungsleistungen hinausgehenden Anträge der Beschwerdegegnerin wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 9. Mai 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: