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[AZA 7] 
I 580/99 Vr 
 
I. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Ferrari und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 25. September 2000 
 
in Sachen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, 
Beschwerdeführerin, 
gegen 
 
J.________, 1967, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, Stein/AG, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- Der 1967 geborene Karosseriespengler J.________ war seit Juni 1991 bei der Firma X.________ als Kabelmonteur tätig. Am 27. April 1994 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Kopfanprall. 
Ab 25. Juli 1994 war er wieder vollständig arbeitsfähig, wurde aber im angestammten Betrieb seit 1. Oktober 1994 nur noch als Zählerableser eingesetzt. 
Am 29. Mai 1995 meldete sich J.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft übernahm in der Folge die Kosten einer vom 21. November 1995 bis 31. August 1998 dauernden Umschulung zum technischen Kaufmann (Verfügung vom 21. November 1995). Zwecks Durchführung dieser Eingliederungsmassnahme erklärte sich die Firma X.________ bereit, J.________ als Sachbearbeiter im Umfang einer 80 %igen Erwerbstätigkeit (Montag bis Donnerstag) weiter zu beschäftigen. Das Taggeld für einen Schultag pro Woche setzte die IV-Stelle auf Fr. 118. 70 ab 21. November 1995 und auf Fr. 125. 40 ab 1. Dezember 1997 fest (Verwaltungsakte vom 5. und 16. Januar 1996, 10. Januar und 21. März 1997). Anlässlich einer Besprechung vom 10. Dezember 1997 betreffend Reduktion des Beschäftigungsgrades im Betrieb stellte der Berufsberater der IV-Stelle fest, dass dem Versicherten bisher das Taggeld zu Unrecht nur für einen (Schul-)Tag pro Woche ausbezahlt worden war. Hierauf setzte die IV-Stelle das Taggeld auf Fr. 62.85 ab 1. Dezember 1997 und auf Fr. 110. 10 ab 1. Januar 1998 fest und ordnete an, dass es in dieser Höhe an allen Tagen auszuzahlen sei (Verfügung vom 26. Januar 1998). Eine weitergehende Nachzahlung lehnte sie ab. 
 
B.- Die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher er sinngemäss beantragte, das versicherte Taggeld sei ihm rückwirkend ab 21. November 1995 für alle Tage auszuzahlen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft gut (Entscheid vom 14. Juli 1999). 
 
C.- Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verfügung vom 26. Januar 1998 wiederherzustellen. 
J.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. 
Darauf kann verwiesen werden. 
 
b) Vorliegend hat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 5. und 16. Januar 1996 sowie 10. Januar und 21. März 1997 einen Taggeldanspruch nur für einen Tag pro Woche, nämlich für denjenigen des zwecks Umschulung notwendigen Schulbesuchs bejaht. Sie hat dabei übersehen, dass der Beschwerdegegner die bis zum Beginn der Umschulung ausgeübte Erwerbstätigkeit als Zählerableser nicht mehr ausüben konnte, sondern nunmehr im angestammten Betrieb umschulungsbedingt als Sachbearbeiter im Einzugs- und Auszugswesen tätig war. Die für die Taggeldberechtigung erforderliche (alternative) Anspruchsvoraussetzung der eingliederungsbedingten Arbeitsverhinderung (Art. 22 Abs. 1 IVG) war daher ab Umschulungsbeginn während der ganzen Woche und nicht nur für den Tag des Schulbesuchs gegeben. Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf Korrektur dieses Rechtsanwendungsfehlers mittels Wiedererwägung der Verfügungen rückwirkend ab Beginn der Umschulung (21. November 1995) oder erst mit Wirkung ab Entdeckung des entsprechenden Irrtums im Dezember 1997 hat. Die IV-Stelle hat am 26. Januar 1998 Letzteres angeordnet. 
 
2.- Gemäss Art. 85 Abs. 1 IVV ist Art. 77 AHVV für die Nachzahlung von Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen - unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen - sinngemäss anwendbar. Nach dieser Verweisungsnorm kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter keine oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. 
Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Diese Bestimmung enthält eine gesetzliche Kodifikation der zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der versicherten Person (BGE 110 V 294 Erw. 3b). 
 
a) Das kantonale Gericht hat seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die Regelung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nach ihrem Wortlaut auf die Korrektur von Renten- und Hilflosenentschädigungsverfügungen beschränkt sei und auf die Wiedererwägung von Taggeldverfügungen keine Anwendung finden könne. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Auffassung, eine unterschiedliche zeitliche Wirkung einer Wiedererwägung je nachdem, ob der versicherten Person eine Dauerleistung oder eine befristete Leistung zugesprochen worden ist, sei nicht gerechtfertigt. Die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sei daher analog anzuwenden, falls sich eine Taggeldverfügung nachträglich als zweifellos unrichtig erweise. 
 
b) Die zeitlichen Wirkungen der Korrektur einer unrichtigen Verfügung, mit welcher der versicherten Person keine oder eine zu geringe Geldleistung zugesprochen worden ist, sind in Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV einerseits und in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV anderseits unterschiedlich geregelt. Art. 85 Abs. 1 IVV statuiert einen Nachzahlungsanspruch der versicherten Person, welcher in zeitlicher Hinsicht nur durch die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG begrenzt ist. Demgegenüber lässt Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung lediglich ex nunc et pro futuro ab Entdeckung des Rechtsanwendungsfehlers eintreten, der dazu geführt hat, dass der versicherten Person keine oder eine zu geringe Leistung zugesprochen worden ist. Die beiden Regelungen unterscheiden sich überdies insofern, als Art. 85 Abs. 1 IVV für die Nachzahlung aller drei Arten von invalidenversicherungsrechtlichen Geldleistungen, also auch von Taggeldern, gilt, während Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sich nach seinem Wortlaut nur auf die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen bezieht, nach seinem Sinn und Zweck aber auch auf Fälle anwendbar ist, in welchen den Versicherten zu Unrecht gar keine Rente oder Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (BGE 110 V 296 f. Erw. 3d). Die beiden Bestimmungen stehen zueinander im Verhältnis von Grundregel (Art. 85 Abs. 1 IVV) und Sonderregel (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). 
 
c) Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Bundesrechtskonformität von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV in BGE 110 V 291 geprüft und diese mit der Begründung bejaht, weil die Verwaltung von Bundesrechts wegen zur Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet sei, habe für den Verordnungsgeber auch keine Pflicht bestanden, die zeitlichen Wirkungen einer Wiedererwägung ex tunc eintreten zu lassen (BGE 110 V 296 Erw. 3c). Zugleich hat es aber den Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV (analog der Wiedererwägung von unrechtmässigen Leistungsverfügungen zu Ungunsten der versicherten Person gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 und 3 IVV; vgl. BGE 110 V 300 Erw. 2a, 107 V 36 Erw. 2a, 105 V 170 Erw. 6) in dem Sinne eingeschränkt, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkt betreffen muss (BGE 110 V 297 Erw. 3d). Ausserhalb der Wiedererwägung von Renten- und Hilflosenentschädigungsverfügungen zufolge fehlerhafter Beurteilung von IV-spezifischen Gesichtspunkten zu Gunsten der versicherten Person, also im Bereich der AHV-analogen Elemente, besteht hingegen der in Art. 85 Abs. 1 IVV statuierte Nachzahlungsanspruch. 
 
d) Im zu beurteilenden Fall geht es entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners um die Korrektur eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes (vgl. Erw. 2c hievor), nämlich die fehlerhafte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der eingliederungsbedingten Arbeitsverhinderung während der Dauer der Umschulung. Unter diesem Aspekt und unter Vorbehalt der sich aus dem Wortlaut des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ergebenden Einschränkungen (vgl. Erw. 2b hievor) käme deshalb eine analoge Anwendung dieser Verordnungsbestimmung zwar grundsätzlich in Frage. Indessen rechtfertigt es sich nicht, Art. 85 Abs. 1 IVV im Bereich der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Taggeldverfügungen die Anwendung zu versagen. Denn die Grundregel von Art. 85 Abs. 1 IVV würde zu einer Leerformel ohne Anwendungsbereich degradiert, falls nicht nur die zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der Versicherten, sondern über den Wortlaut von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV hinaus auf dem Wege der Analogie auch diejenigen der wiedererwägungsweisen Abänderung von Verfügungen, mit welchen den Versicherten zu Unrecht keine oder zu geringe Taggeldleistungen zugesprochen wurden, sich nach dieser Sonderregel richten würden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in BGE 124 V 325 f. Erw. 2c entschieden, dass Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV der versicherten Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung einräumt, welcher nicht an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder (prozessualen) Revision gebunden ist, sondern lediglich die rechnerische Berichtigung einer unrichtigen Verwaltungsverfügung ermöglichen soll. Dieses der versicherten Person nach der Grundregel von Art. 85 Abs. 1 IVV zustehende Anrecht auf Behebung der Unrichtigkeit einer Verwaltungsverfügung umfasst auch den Anspruch, dass die rechnerische Korrektur der unrichtigen Verfügung rückwirkend (ex tunc) vorgenommen wird. Im Falle der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Taggeldverfügung, mit welcher zu Ungunsten der versicherten Person ein IV-spezifischer Gesichtspunkt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, ist demzufolge eine analoge Anwendung der Sonderregel von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ausgeschlossen. 
 
3.- Zusammenfassend hat das kantonale Gericht somit im Ergebnis bundesrechtskonform festgestellt, dass die IV- Stelle in Anwendung von Art. 85 Abs. 1 IVV verpflichtet ist, dem Versicherten in Wiedererwägung ihrer unrichtigen Verfügungen vom 5. und 6. Januar 1996 sowie 10. Januar und 21. März 1997 die ihm zustehenden höheren Taggeldleistungen mit Wirkung ab Beginn der Umschulung (21. November 1995) zuzusprechen. 
 
4.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3031. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 25. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: