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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 738/02 
 
Urteil vom 13. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
B.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptstrasse 35, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 6. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Ansprüche der 1957 geborenen B.________ auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente ab. Die von der anwaltlich vertretenen Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 12. März 2002 ab. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.________ hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid und die Verwaltungsverfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente neu verfüge. Ferner sprach es der Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- für das letztinstanzliche Verfahren zu und stellte die Akten dem kantonalen Versicherungsgericht zu, damit es über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses befinde (Urteil vom 17. Juli 2002). 
B. 
Ohne vom Rechtsvertreter der Versicherten eine Kostennote einzuverlangen und ohne dass dieser von sich aus eine solche eingereicht hätte, setzte das kantonale Gericht die Parteientschädigung auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (Entscheid vom 6. September 2002). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2089.75, eventuell Fr. 2000.-. Bezüglich des erstgenannten Betrages reicht sie eine Honorarnote vom 26. September 2002 ein. 
 
Das kantonale Gericht und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Mit Eingabe vom 30. Januar 2002 legt der Vertreter der Versicherten eine Kostennote vom 19. September 2001 im Betrag von Fr. 1382.25 aus einem anderen vorinstanzlichen Verfahren auf und macht geltend, in jenem Verfahren sei ein Stundenansatz von Fr. 220.- genehmigt worden, was der Behauptung der Vorinstanz in der Vernehmlassung widerspreche, praxisgemäss würden lediglich Fr. 200.- pro Stunde vergütet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung. 
 
Weil der angefochtene Entscheid am 6. September 2002 erlassen wurde, beurteilt sich diese Frage nicht nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, sondern nach dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil T. vom 23. Januar 2003 Erw. 2.2, H 255/02; vgl. auch BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehörde nach gerichtlicher Festsetzung. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beurteilt sich somit nach Bundesrecht. Dieses enthält jedoch in diesem Bereich keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Es darf die Höhe einer Parteientschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 104 lit. a OG), wobei als Beschwerdegrund praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht fällt. Nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen und weiterhin anwendbaren Rechtsprechung ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 408 Erw. 3a, 114 V 86 Erw. 4a; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a, 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2, 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2a). 
3.2 Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; ZAK 1989 S. 254 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2, SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b, 2000 IV Nr. 11 S. 31 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 
 
Im Rahmen seines Ermessens hat der erstinstanzliche Richter für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 87 Erw. 4b; vgl. Art. 2 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 16. November 1992, SR 173.119.2). Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von ca. Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201) festgesetzt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b und c mit Hinweisen). 
3.3 Nach der Rechtsprechung muss der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hiezu BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht jedoch angenommen, wenn sich der Richter nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1; ZAK 1986 S. 134 Erw. 2a) oder schliesslich wenn der Richter den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 3a, 2000 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 3b). 
4. 
4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vorinstanz keine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote erlassen habe. 
4.2 Eine Verletzung bestimmter kantonalrechtlicher Bestimmungen wird nicht geltend gemacht (vgl. BGE 121 I 232 Erw. 2b). Eine solche ist auch nicht ersichtlich, zumal der massgebende § 180 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (BGS 615.11) keine gerichtliche Pflicht statuiert, von den Parteien eine Kostennote einzufordern. Diese haben sie vielmehr von sich aus einzureichen, wozu die Versicherte vorliegend ausreichend Zeit gehabt hätte. 
 
Demnach stellt sich einzig die Frage, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen unmittelbar aus Art. 4 aBV fliessende Regeln bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3a). 
4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die obsiegende Partei von Bundesrechts wegen keinen Anspruch auf vollen Ersatz der effektiv entstandenen Parteikosten hat (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a). Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG räumt vielmehr nur einen "Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung" ein. Daraus hat das Gericht geschlossen, dass die Rekursbehörde die Parteientschädigung nach den für sie geltenden kantonalen Vorschriften oder, in Ermangelung solcher Vorschriften, nach pflichtgemässem eigenem Ermessen festzusetzen hat (ZAK 1986 S. 131 Erw. 2a). 
Gestützt auf die gesetzliche Regelung (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG) und die hiezu ergangene Rechtsprechung, wonach die Rekursbehörde die Parteientschädigung in Ermangelung konkreter Vorschriften nach eigenem Ermessen festsetzt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass die kantonale Instanz bei der Bemessung der Parteientschädigung von Bundesrechts wegen nicht an die allenfalls geltend gemachten Honoraransprüche gebunden ist und es keine Verletzung des (aus Art. 4 aBV abgeleiteten) rechtlichen Gehörs darstellt, wenn die kantonale Instanz auf die Einholung einer Kostennote verzichtet (unveröffentlichtes Urteil S. vom 21. März 1994, I 331/93). 
 
Diese zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene Rechtsprechung gilt auch nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung, deren Art. 29 Abs. 2 den Anspruch auf rechtliches Gehör - materiell unverändert (vgl. BBl 1997 I 181 f.) - ausdrücklich statuiert. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts, die Parteientschädigung ohne ausdrückliche Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote von sich aus festzusetzen, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin von einer entsprechenden Eingabe abgesehen hatte, ist demnach nicht zu beanstanden (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 3b und c). 
5. 
5.1 Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest mit der Begründung, der Versicherten seien erst im Rahmen der Replik Parteikosten entstanden. Ob diese Entschädigung vor dem Willkürverbot standzuhalten vermag, ist - nachdem keine Kostennote eingereicht worden war - nach der Sachlage zu beurteilen, wie sie sich für die Vorinstanz dargeboten hat (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 4 Ingress mit Hinweis). 
5.2 Der Vertreter der Versicherten hat vorinstanzlich eine knapp siebenseitige Replik eingereicht, wovon fünf Seiten der materiellen Begründung gewidmet waren. Es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen, sondern im Wesentlichen lediglich Beweisfragen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann vorliegend von einem einfachen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. BGE 111 V 50 Erw. 5b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4d). Wenn die Beschwerdeführerin dafür mit Fr. 1200.- entschädigt wird, dann deckt dies die effektiv entstandenen Anwaltskosten möglicherweise zwar nur zum Teil, und die Parteientschädigung mag auch sonst als niedrig erscheinen; von einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung und geradezu willkürlichen Bemessung der Entschädigung kann aber nicht die Rede sein. 
Unbehelflich ist bei dieser Sachlage der Einwand der Versicherten, bei Vorliegen einer Kostennote entschädige die Vorinstanz für gewöhnlich einen Stundenansatz von Fr. 220.- und bei Fehlen einer solchen richte sie eine Pauschale von Fr. 2000.- aus. Abgesehen hievon legt die Vorinstanz dar, der von ihr angewandte Stundenansatz betrage lediglich Fr. 200.- und in Fällen wie dem vorliegenden werde normalerweise eine Pauschale vergütet, welche sich gestützt auf § 7 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor Versicherungsgericht (...) vom 22. September 1987 (BGS 125.922) nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle richte. Diese Pauschale betrage aber keineswegs immer Fr. 2000.-, sondern bewege sich in einem Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 5000.- und habe dem jeweiligen Fall Rechnung zu tragen. 
 
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand, dass die Kostennote ihres Vertreters in einem anderen vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von Fr. 1382.25 (inkl. Auslagen) bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- genehmigt wurde. 
 
Der angefochtene Entscheid lässt sich somit im Ergebnis nicht beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 13. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: