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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_346/2018  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Mathis, 
 
gegen  
 
Karl Knopf, 
c/o kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer, 
Beschwerdegegner, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstandsgesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2018 (SBK.2018.79 / va (KSTA.2016.19)). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Staatsanwalt Karl Knopf von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. 
Am 3. April 2018 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Knopf, welches vom Obergericht des Kantons Aargau am 12. Juni 2018 abgewiesen wurde. 
Am 13. Juni 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts ab, mit welchem dieses die Abweisung eines ersten Ausstandsgesuchs vom 12. Dezember 2017 gegen Staatsanwalt Knopf geschützt hatte (Verfahren 1B_166/2018). 
 
B.  
Mit Beschwerde vom 17. Juli 2018 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 2018 aufzuheben, das Ausstandsgesuch gutzuheissen, Karl Knopf zu verpflichten, im Verfahren gegen ihn in den Ausstand zu treten und für dessen Fortführung eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft einzusetzen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. 
 
C.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Staatsanwalt Knopf beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen einzutreten wie im ersten in dieser Ausstandssache ergangenen Entscheid 1B_166/2018, und es gelten für deren materielle Beurteilung die gleichen, in E. 2 angeführten Kriterien. 
 
2.  
 
2.1. Die beiden vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2017 und am 3. April 2018 angestrengten Ausstandsverfahren haben sich zeitlich überlappt. Das Obergericht hat vorliegend zunächst geprüft, ob die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs angeführten Vorfälle, die sich nach dem 12. Dezember 2017 bzw. nach dem Einreichen des ersten Ausstandsgesuchs ereignet haben, den Beschwerdegegner befangen erscheinen lassen. Es hat dies verneint und in einem zweiten Schritt geprüft, ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn man die vom Beschwerdeführer im ersten Verfahren kritisierten Vorfälle, die sich vor dem 12. Dezember 2017 ereignet haben, in die Gesamtbetrachtung miteinbezieht. Dieses Vorgehen ist, was auch der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich beanstandet, sachgerecht.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner ganz allgemein eine schikanöse Verfahrensführung vor, unter anderem indem er sich weigere, mit seinem Verteidiger per E-Mail zu korrespondieren, er die Aufhebung einer Kontosperrung "selbstherrlich" abgelehnt habe, unfähige Mitarbeiter einsetze, ihm kein Aktenverzeichnis zustelle, nur belastenden Momenten nachgehe und entlastende übergehe, ihn vorverurteilt habe. Er erscheine daher, umso mehr wenn man die im ersten Ausstandsverfahren beurteilen Vorfälle mitberücksichtige, klarerweise als befangen.  
 
2.3. In Bezug auf diese Vorwürfe, die dem Bundesgericht teilweise bereits aus dem Verfahren 1B_166/2018 bekannt sind, gilt es zunächst festzuhalten, dass Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft anfechtbar sind (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Es geht daher grundsätzlich nicht an, die Anfechtung missliebiger Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft zu unterlassen und im Nachhinein ein Ablehnungsbegehren damit zu begründen, dass die (unangefochten gebliebene Handlung) schikanös und rechtswidrig gewesen sei und die Befangenheit des Staatsanwaltes aufzeige. Dies betrifft etwa die angeblich grundlose Weigerung der Staatsanwaltschaft, gesperrte Gelder für die Bezahlung von Steuern freizugeben und mit dem Verteidiger per E-Mail zu verkehren.  
Das "Fass zum Überlaufen gebracht" hat für den Beschwerdeführer aber vor allen die Weigerung des Staatsanwaltes, ihm ein Aktenverzeichnis zuzustellen, was eine reine Schikane darstelle. Das Obergericht hat dazu im angefochtenen Entscheid (E. 3.2.4.3 f. S. 7 f.) ausgeführt, nach dem internen Kreisschreiben der Justizleitung seien die Strafakten spätestens beim Abschluss des Verfahrens oder bei der Weiterleitung ans Obergericht oder bei der Herausgabe an eine Amtsstelle oder Dritte zu paginieren; es sei sachgerecht, sie erst vorzunehmen, wenn dies notwendig sei, etwa im Falle der Herausgabe der Akten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht unüblich, dass der Beschwerdegegner die Akten noch nicht paginiert und kein Aktenverzeichnis erstellt habe. Ob dies zutrifft und ob dieses Vorgehen vor Bundesrecht standhält, ist im Ausstandsverfahren nicht abschliessend zu prüfen. Entspricht es aber nach den unwiderlegten Ausführungen des Obergerichts den internen Weisungen, das Aktenverzeichnis erst in einem späten Verfahrensstadium zu erstellen, so lässt die Weigerung des Beschwerdegegners, ein solches bereits vorgängig provisorisch zu erstellen und dem Verteidiger zuzustellen, jedenfalls nicht auf seine Befangenheit schliessen. 
In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Verantwortung für die Führung des Strafverfahrens allein bei der Staatsanwaltschaft liegt (Art. 61 Abs. 1 lit. a StPO). Es steht daher dem Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger nicht zu, dieser Fristen und Nachfristen für die Vornahme von Verfahrenshandlungen anzusetzen mit der Androhung von Konsequenzen für den Säumnisfall, wie es vorliegend in Bezug auf die Zustellung des Aktenverzeichnisses getan wurde. Hingegen ist es ihnen unbenommen, eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen, wenn sie der Auffassung sind, der Staatsanwalt führe das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung oder unterlasse sich aufdrängende Handlungen. 
 
2.4. Nicht materiell beurteilt hat das Bundesgericht eine (verfrühte) Beschwerde gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse (Urteil 1B_126/2018 vom 7. März 2018). Immerhin hat das Obergericht die Busse geschützt, womit davon ausgegangen werden kann, dass ihre Auferlegung jedenfalls nicht völlig unhaltbar war und daher keinen Grund darstellen kann, den Staatsanwalt abzulehnen.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 7 Ziff. 10.8), der Beschwerdegegner habe ihn in einem Schreiben vom 5. Januar 2018 im Verfahren SBK.2017.341 vorverurteilt, indem er ihn (und einen zweiten Beschuldigten) vor Abschluss der Untersuchung durch folgende Formulierung einer Straftat bezichtigt habe: "... und sich so der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar gemacht haben."  
Der Einwand grenzt an Trölerei, weil der Satz, dessen Schlussteil oben wiedergegeben ist, wie folgt eingeleitet wird: "Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der dringende Verdacht besteht, dass die beiden Beschuldigten...". Mit dieser Formulierung bringt der Beschwerdegegner klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Delikte verdächtig, nicht aber überführt ist. Von einer Vorverurteilung kann keine Rede sein. 
 
2.6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Staatsanwalt sei befangen, weil er nur belastende Umstände untersuche, nicht aber die entlastenden. Die Verfahrensführung ist indessen grundsätzlich nicht im Ausstandsverfahren zu überprüfen, jedenfalls wenn sie nicht offenkundig parteiisch ist, was hier weder ersichtlich ist noch naheliegt. Es steht dem Beschwerdeführer selbstverständlich frei, Entlastungsbeweise ins Verfahren einzubringen und Beschwerde zu führen, wenn der Staatsanwalt deren Abnahme verweigert.  
 
2.7. Den verbalen Schlagabtausch zwischen dem Verteidiger des Beschwerdeführers und dem Staatsanwalt, der im "Constantin-Vergleich" gipfelte, hat das Bundesgericht im Urteil 1B_166/2018 bereits abschliessend beurteilt. Der Verteidiger fühlt sich dabei zwar vom Bundesgericht missverstanden (Beschwerde S. 5 Ziff. 10.2 letzter Satz), was er ihm in einer Art Urteilsschelte vom 17. Juli 2018 bereits mitgeteilt hat; es besteht indessen kein Anlass auf die Einschätzung in E. 3.3 S. 5 zurückzukommen, dass der Verteidiger dem Staatsanwalt mit der Einreichung einer Strafanzeige drohte für den Fall, dass er seinem Gesuch nicht entspreche.  
 
3.  
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder für sich allein betrachtet noch unter Mitberücksichtigung der früheren, im Urteil 1B_166/2018 beurteilten geeignet sind, den Beschwerdegegner als befangen erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Karl Knopf, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi