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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_459/2012 
 
Urteil vom 22. Oktober 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, vertreten durch Y.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern, 
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, Feldeggweg 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auskunftbegehren, 
 
Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 11. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
Die Präsidentin der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts behandelte am 11. September 2012 ein Auskunftsbegehren der X.________ GmbH und von Y.________. Unter Hinweis auf Art. 8 des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) teilte sie diesen mit, dass die entsprechenden Prüfungen vorgenommen worden seien. Sie fügte an, dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) in Anwendung der Bestimmung von Art. 8 Abs. 8 BPI bereits mitgeteilt hatte, dass in den Informationssystemen JANUS und GEWA keine Verzeichnungen vorhanden sind. Dies war auch vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bestätigt worden. 
 
Am 17. September 2012 haben sich die X.________ GmbH und Y.________ ans Bundesgericht gewandt und gegen den Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Weitere Eingaben folgten am 21. September 2012 und 2. Oktober 2012. 
 
Erwägungen: 
Die Beschwerdeführer verlangen in allgemeiner Weise eine indirekte Auskunft über ihre Personendaten in sämtlichen Informationssystemen und ersuchen um Akteneinsicht und Aktenherausgabe. Sie legen nicht dar, welche Begehren sie bei welchen Amtsstellen gestellt hatten und welche Auskünfte ihnen verweigert worden waren. Ihre Anträge vor Bundesgericht werden insoweit nicht näher präzisiert. 
 
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dem Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Danach ist ihnen - gestützt auf Art. 8 Abs. 8 BPI - bereits eine umfassende Auskunft erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern den Beschwerdeführern in dieser Hinsicht weitere Ansprüche zustehen würden. In diesem Punkt erscheint die vorliegende Beschwerde als gegenstandslos. 
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit solche Rügen präzis vorgebracht und begründet werden. Im vorliegenden Fall nehmen die Beschwerdeführer keinerlei Bezug auf Gesetzes- oder Verfassungsrecht. Sie setzen sich mit dem Bescheid der Abteilungspräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Ihre Beschwerdeschrift vermag den genannten gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
Daher ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Polizei, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Oktober 2012 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Steinmann