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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 337/04 
 
Urteil vom 30. März 2005 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Grünvogel 
 
Parteien 
T.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus 
 
(Entscheid vom 24. August 2004) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1964 geborene T.________ war seit dem 7. Mai 1988 bei der Firma A.________ AG als Produktionsmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 14. Juli 1997 fiel ihm eine zerbrechende grosse Rinne auf die adominante linke Hand und zertrümmerte dabei die Grundphalanx Dig IV, worauf ihm der Ringfinger amputiert werden musste. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach T.________ am 17. März 1999 nebst einer Integritätsentschädigung mit Wirkung ab 1. März 1999 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 20 % zu. 
 
Im Rahmen einer periodischen Rentenüberprüfung kam die SUVA am 13. September 2002 zum Schluss, bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand hätten sich die erwerblichen Auswirkungen des nach wie vor bei der Firma A.________ AG arbeitenden T.________ erheblich verbessert, so dass die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Wirkung ab 1. November 2002 aufzuheben sei. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2003 hielt die Anstalt an dieser Auffassung fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 24. August 2004 ab. 
 
C. 
T.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids beantragen. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die für die Beurteilung eines Leistungsanspruches gegenüber der Unfallversicherung massgebenden Grundlagen in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auf den 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung sind im vorinstanzlichen Entscheid vom 24. August 2004 korrekt aufgezeigt worden. Insbesondere hat das Gericht auch den in Art. 18 Abs. 1 UVG seit dem 1. Juli 2001 auf Gesetzesstufe festgeschriebenen generellen Ausschluss der Gewährung von Renten bei einem unter 10 % liegenden Invaliditätsgrad erwähnt und mit Art. 118 Abs. 5 UVG die dazugehörige Übergangsbestimmung zitiert, wonach die Invalidenrenten, deren Anspruch vor dem In-Kraft-Treten der Änderung vom 15. Dezember 2000 entstanden ist, nach dem bisherigen Recht gewährt werden (AS 2001 1491 f.; BBl 2000 1320, besonders 1330). Darauf wird verwiesen. 
 
2. 
Parteien und Vorinstanz leiten aus Art. 118 Abs. 5 UVG ab, dass vor dem 1. Juli 2001 entstandene Rentenansprüche in revisionsrechtlicher Hinsicht nach Massgabe des bisherigen Rechts zu beurteilen sind. Diese Auffassung ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen zu prüfen. 
 
2.1 In der Tat legt der Wortlaut von Art. 118 Abs. 5 UVG einen derartigen Schluss nahe (vgl. die Rechtsprechung zur ebenfalls an den Anspruchsbeginn anknüpfenden Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG: BGE 111 V 36; RKUV 1988 Nr. U 46 S. 217). 
 
2.2 Vom Wortlaut ist indessen abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 130 II 71 Erw. 4.2, 130 V 232 Erw. 2.2, 295 Erw. 5.3.1, 428 Erw. 3.2, 475 Erw. 6.5.1, 484 Erw. 5.2, 129 V 284 Erw. 4.2, je mit Hinweisen). 
Art. 118 Abs. 5 UVG bildet in systematischer Hinsicht die Übergangsbestimmung zu Art. 18 Abs. 1 UVG in der seit 1. Juli 2001 geltenden Fassung. Beide gehen auf die parlamentarische Initiative Raggenbass vom 11. Dezember 1996 zurück (BBl 2000 1321). Den Anstoss zu dieser Initiative gab ein am 19. August 1996 ergangenes, in BGE 122 V 335 publiziertes Urteil. Darin gab das Eidgenössische Versicherungsgericht seine im Jahre 1944 (EVGE 1944 S. 112) begründete Praxis auf, versicherten Personen mit einer Invalidität von weniger als 10 % den Anspruch auf eine Unfallversicherungsrente regelmässig abzusprechen. 
2.2.1 Ziel der parlamentarischen Initiative war es erklärtermassen, die durch diesen BGE notwendig gewordene Gesetzesgrundlage zur Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis zu schaffen (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats [SGK-N] vom 26. November 1999 zur Parlamentarischen Initiative Invalidität unter 10 % [Raggenbass], BBl 2000 1321 Ziff. 1.1 und 2.1). Die vom Nationalrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage beauftragte SGK-N führte ein Vernehmlassungsverfahren durch. Die Befürworter des Entwurfs argumentierten, nach dem klaren Willen des Gesetzgebers solle eine Invalidenrente nur gewährt werden, wenn eine spürbare erwerbliche Beeinträchtigung eingetreten sei. Frühere Bemühungen, diesen Grundsatz im Gesetz festzuhalten, seien an der Befürchtung gescheitert, dass bei Aufnahme einer ausdrücklichen Regelung bei jeder unfallbedingten Invalidität von über 10 % eine Rente geltend gemacht würde. Das Eidgenössische Versicherungsgericht habe nach anfänglicher Zusprechung von Mindestrenten seine Praxis dahin gehend geändert, dass bei kleinen Einbussen keine Berechtigung zum Bezug einer Rente anerkannt würde. Diese Rechtsprechung, welche die Aberkennung einer Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit unter 10 % statuierte, habe sich über ein halbes Jahrhundert gehalten und sei von der massgebenden Doktrin gebilligt worden. Seit der Inkraftsetzung des UVG werde überdies der Integritätskomponente, die nach KUVG oft zu kleinen, meist befristeten Renten geführt hatte, durch das Institut der Integritätsentschädigung Rechnung getragen (Art. 24 UVG). Es sei fraglich, ob kleinere Einbussen, die unter 10 % liegen, überhaupt eine dauerhafte Invalidität zur Folge hätten. Geringfügige Restfolgen eines Unfalles begründeten in der Regel keine sich praktisch auswirkende Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit. Meist gewöhne sich der Versicherte bei der Wiederaufnahme der Arbeit an die anfänglichen Beschwerden, und man könne davon ausgehen, dass er die wirtschaftlichen Folgen durch eine entsprechende Willensanstrengung ausgleichen oder auch selbst tragen könne. Die Befürworter verwiesen weiter auf den Umstand, dass Verunfallte im Vergleich zu den Erkrankten ohnehin meist besser gestellt seien, so setze etwa eine Invalidenrente nach IVG einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus. Auch wurde es im Hinblick darauf, dass das UVG den vollständig erwerbsunfähigen Versicherten einen Selbstbehalt von 20 % zumutet (d.h., der Unfallversicherer vergütet nur 80 % des vor dem Unfall verdienten Einkommens; zusammen mit einer Rente der Invalidenversicherung höchstens 90 % des versicherten Verdienstes; Art. 20 Abs. 1 und 2 UVG), als vertretbar erachtet, dass auch leicht Behinderte einen Selbstbehalt von 10 % in Kauf nehmen. Auch sei bei Kleinstrenten der administrative Aufwand unverhältnismässig hoch, und die Eigeninitiative, kleine Verdiensteinbussen wettzumachen, würde dadurch gehemmt (BBl 2000 1324 ff. Ziff. 2.4.1). 
2.2.2 In der Folge beantragte die SGK-N dem Nationalrat, Art. 18 Abs. 1 UVG abzuändern und als Übergangsbestimmung Art. 118 Abs. 5 UVG neu einzufügen. Dabei erläuterte sie die Vorlage dahingehend, dass mit der Änderung von Art. 18 Abs. 1 UVG verhindert werden solle, dass das Urteil des EVG vom 19. August 1996 Präjudizwirkung entfalten könne und in der Praxis der Unfallversicherung Kleinstrenten eingeführt würden. Zur vorgeschlagenen Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 5 UVG hielt der Bericht der SGK-N vom 26. November 1999 erklärend fest, darin werde (lediglich) festgehalten, dass bisher gewährte Renten unter 10 % von der Neuregelung nicht betroffen sein sollten; eine Änderung dränge sich nicht auf, da auch vor dem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Kleinstrenten nur in Ausnahmefällen gewährt worden seien. Der Bundesrat unterstützte mit Stellungnahme vom 23. Februar 2000 die Vorlage der SGK-N mit ähnlichen Argumenten (BBl 2000 1330-1332). Auch die SGK-S empfahl in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2000 an den Ständerat den Entwurf zur Annahme, ohne sich dabei - wie zuvor ebenso bereits der Bundesrat (BBl 2000 1330) und der Nationalrat bei der Detailberatung vom 21. März 2000 (Amtl. Bull. 2000 N 366 f.) - zur vorgeschlagenen Übergangsbestimmung näher zu äussern (Amtl. Bull. 2000 Beilagen S. 13). Der Antrag der SGK-N wurde alsdann sowohl durch den National- als auch den Ständerat am 15. Dezember 2000 diskussionslos verabschiedet (Amtl. Bull. 2000 N 1611 und S 877, 941). Dies zeigt, welche Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers von der Übergangsregelung von Art. 118 Abs. 5 UVG erfasst werden sollten, nämlich lediglich die bereits unter der Herrschaft des bisherigen Rechts entstandenen Kleinstrenten. Gegenteiliges würde den mit der Gesetzesänderung verfolgten Zweck, die durch BGE 122 V 335 notwendig gewordene Gesetzesgrundlage zur Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis zu schaffen, keine Kleinstrenten zuzusprechen, geradezu vereiteln. Die Legislative wollte letztlich mit der Gesetzesänderung den status quo ante herbeiführen, ohne dabei Versicherte zu benachteiligen, deren Rentenanspruch vor dem In-Kraft-Treten der Änderung vom 15. Dezember 2000 am 1. Juli 2001 entstanden war. Die Versicherten sollten wieder so gestellt werden, als BGE 122 V 335 noch nicht ergangen war. Vor dieser Änderung der Rechtsprechung führte ein im Rahmen eines Revisionsverfahrens unter die Massgeblichkeitsgrenze von 10 % fallender Invaliditätsgrad regelmässig zur Aufhebung der Rentenleistungen. Dagegen waren Kleinstrenten wegen der bereits nur sehr geringfügigen erwerblichen Beeinträchtigung von einer revisionsweisen Aufhebung praktisch ausgenommen, da die hierfür geforderte wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht nachzuweisen war. 
 
2.3 Angesichts des aus der Entstehungsgeschichte eindeutig hervorgehenden Grundes und Zwecks der jungen Gesetzesänderung wie auch des hinter dem Verzicht auf Kleinstrenten stehenden Beweggrundes, nur beachtliche negative Erwerbsfolgen mittels Rente auszugleichen, kann Art. 118 Abs. 5 UVG trotz des für sich isoliert betrachtet in eine andere Richtung gehenden Wortlauts vernünftigerweise nur so ausgelegt werden, dass von der in Art. 18 Abs. 1 UVG getroffenen Neuregelung auf Gesetzesstufe jene Rentenbezüger ausgeschlossen sind, deren Invaliditätsgrad bereits zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung auf weniger als 10 % festgesetzt worden war. Hingegen kann dieser Bestimmung nicht der Rechtssinn zukommen, auf dem Weg von Rentenrevisionen (Art. 22 UVG [in Verbindung mit Art. 17 ATSG]) neue Kleinstrentenansprüche zu begründen. 
 
3. 
Der Verfügung vom 17. März 1999 lag die von Arbeitgeberin, Beschwerdeführer und SUVA gemeinsam getroffene Annahme zu Grunde, dass der Versicherte in der von der Arbeitgeberin für ihn nach Eintritt des Gesundheitsschadens geschaffenen Stelle im Vergleich zu einer gesunden Person eine um rund 20 % reduzierte Leistung erbringen könne. Zuvor hatte die Firma einen neuen Arbeitsvertrag für den Versicherten ausgearbeitet, wobei als Nettolohn jener eingesetzt wurde, den der Beschwerdeführer auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Produktion erzielt hätte (Fr. 3725.- x 13). Die bisherige Schichtzulage von durchschnittlich Fr. 131.- im Monat im Jahr 1997 fiel dagegen weg. Zum Nettolohn führte die Arbeitgeberin am 13. Januar 1999 näher aus, dieser basiere auf der Annahme einer vollen Leistungsfähigkeit in der neuen Tätigkeit, was indessen (zur Zeit noch) nicht der Fall sei; sobald der von einem leidensbedingten Minderverdienst von 20 % ausgehende Rentenentscheid vorliege, werde deshalb der Lohn in diesem Ausmass (und damit der tatsächlichen Leistung entsprechend nach unten) angepasst. 
 
Im Vergleich zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung vom 17. März 1999 hat sich die Situation insoweit geändert, als der Versicherte nach Einschätzung der Arbeitgeberin vom 28. August 2002 in der leidensangepassten Tätigkeit nunmehr eine volle Leistung zu erbringen vermag. Diese Einschätzung entspricht einer bei Amputationen eines einzelnen Fingers der adominanten Hand häufig zu beobachtenden Erfahrungstatsache (BGE 106 V 50 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. U 18 S. 306; unveröffentlichte Urteile P. vom 4. Februar 1992, U 74/91, und P. vom 5. Januar 1989, U 46/88) und wird vom Beschwerdeführer denn auch als solche nicht in Abrede gestellt. Nach einer gewissen Anpassungszeit kann der Verlust häufig kompensiert werden. Für eher grobmotorische Fertigkeiten erheischende Tätigkeiten führt diese Angewöhnung mit zunehmendem Zeitablauf erfahrungsgemäss zu einem gänzlichen Ausgleich, insbesondere wenn es - wie beim Beschwerdeführer - der Ringfinger und nicht etwa der Daumen ist, dessen Funktion durch andere Finger ausgeglichen werden muss. Nach den verfügbaren Unterlagen spricht nichts für eine - entgegen der unfallmedizinischen Erfahrungsregel - ausgebliebene Angewöhnung (Bericht über die Leistungsprüfung vom 29. August 2002). Der ab 11. August 2003 geltend gemachte Rückfall ist von dieser Beurteilung nicht erfasst. 
 
Ist eine im Vergleich zur Situation im Jahre 1999 voraussichtlich dauerhaft erheblich verbesserte Leistungsfähigkeit auszumachen, ist die Invalidenrente einer Revision mit Wirkung ab November 2002 zugänglich. Denn es genügt, wenn die erwerblichen Auswirkungen wegen voraussichtlich bleibender oder längere Zeit dauernder erhöhter oder gesunkener Leistungsfähigkeit nicht mehr die gleichen sind, was bei einer verbesserten Eingliederung zutrifft. Diesfalls handelt es sich nicht um eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
4. 
4.1 Wie bereits dargelegt, setzte die Arbeitgeberin den Anfangslohn des Versicherten in der neuen, dem Leiden angepassten Tätigkeit mit Ausnahme der wegfallenden Schichtzulage auf die gleiche Höhe wie den zuletzt ohne Invalidität erzielten Verdienst fest, ging aber von einer tatsächlichen Leistungsreduktion von 20 % aus, worauf denn auch die ursprüngliche Rentenverfügung basierte. Nachdem nunmehr die Leistungseinschränkung weggefallen ist, besteht kein Grund, für die Bemessung des Invalideneinkommens nicht zumindest auf den tatsächlichen Verdienst abzustellen. Ob der Versicherte darüber hinaus wieder seine angestammte Arbeit in der Produktion ausüben könnte, wovon Vorinstanz und Verwaltung auf Grund verbesserter Hilfsmittel ausgehen, was aber vom Beschwerdeführer bestritten wird, und damit einen noch höheren Verdienst erwirtschaften könnte, bleibt unklar. Ebenso wenig kann anhand der Akten abschliessend beurteilt werden, ob dem Versicherten aus gesundheitlicher Sicht der ebenfalls einen höheren Verdienst erwarten lassende Einsatz als Springer zugemutet werden kann. Wie es sich damit verhält, kann jedoch mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen bleiben. 
 
4.2 Der Beschwerdeführer verdiente im Jahr 2002 Fr. 4150.- im Monat, was bei einer Ausgangsgrösse von Fr. 3725.- einer Lohnerhöhung seit 1999 von rund 8,5 % entspricht. Im gleichen Zeitraum hat sich der Nominallohn im Sektor 2, welchem die ursprüngliche Arbeit zuzurechnen ist, gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabellen zur Lohnentwicklung, T 1.93, durchschnittlich um lediglich 6 % erhöht (111.3 / 105 = 1.06). Daraus kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass sich der Lohn als Gesunder (Valideneinkommen) besser als das Invalideneinkommen abzüglich Schichtzulagen entwickelt hätte. Für den behaupteten beruflichen Aufstieg zum Schichtleiter sodann fehlt es an konkreten Anhaltspunkten (BGE 96 V 29; EVGE 1968 S. 93 Erw. 2b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b). Allein der Umstand, dass im bisherigen Arbeitsbereich zwischenzeitig die Stelle des Vorarbeiters neu besetzt worden ist, genügt nicht (vgl. auch Urteil S. vom 19. August 2004, U 339/03). In diesem Sinne hat sich die Firma denn auch noch am 4. Februar 2003 geäussert, als sie den mutmasslichen Verdienst ohne Unfall im Jahr 2003 auf Fr. 4200.-, zuzüglich einer Schichtzulage von Fr. 150.-, und jenen mit Unfall auf Fr. 4200.- (ohne Schichtzulage) festlegte. Wenn die Arbeitgeberin später anlässlich einer Besprechung zwischen dem Personalverantwortlichen, dem Betriebsleiter, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wie auch dem SUVA-Mitarbeiter vom 28. Mai 2003 das Valideneinkommen auf Fr. 4350.-, zuzügl. Schichtzulage, einschätzt, so beruht diese Aussage auf dem tatsächlichen Verdienst eines in der Produktion tätigen Arbeiters, der vom Jahrgang, der Betriebszugehörigkeitsdauer und der Leistung her mit dem Versicherten als vergleichbar eingestuft wurde. Die tatsächliche Lohndifferenz des Versicherten demgegenüber beschränkte sich aber bereits im Jahr 1999 lediglich auf die weggefallene Schichtzulage. Die im Zusammenhang mit den mutmasslichen Lohnverhältnissen im Jahre 2002 vom Betriebsleiter am 28. August 2002 gemachte Aussage, wonach im ersten Jahr nach Eintritt des Gesundheitsschadens anders als bei der bisherigen Stelle vorgesehen keine Lohnerhöhung gewährt worden sei, steht in diesem Zusammenhang übrigens im Widerspruch zu den von ihm und dem Stellvertreter der Personalchefin bereits an anderer Stelle gemachten Äusserungen vom 22. Oktober 1998 und 13. Januar 1999: Danach wäre dem Versicherten 1998 auch in seiner angestammten Tätigkeit keine Lohnerhöhung gewährt worden, und im folgenden Jahr erhöhte sich das Invalidengehalt bereits wieder (um Fr. 100.- monatlich). All dies führt zu einer mutmasslichen Lohneinbusse in den Jahren 2002 und 2003 von maximal 3 % (2002: [4150 x 13] / [4300 x 12 + 4150], 2003: [4200 x 13] / [4350 x 12 + 4200]). Auf jeden Fall ist aber der Invaliditätsgrad deutlich unter die seit 1. Juli 2001 in Art. 18 Abs. 1 UVG festgeschriebene Massgeblichkeitsgrenze von 10 % gefallen, womit sich die von der Beschwerdegegnerin auf Anfang November 2002 vorgenommene Rentenaufhebung nicht beanstanden lässt. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Angesichts der im Gesuchsformular aufgezeigten Vermögens- und Einkommenssituation ist der Versicherte gesamthaft gesehen als bedürftig zu betrachten. Da der Prozess darüber hinaus nicht aussichtslos und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten ist (vgl. BGE 128 I 232 Erw. 2.5.2, 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG verwiesen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. André Largier, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 30. März 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: