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[AZA 7] 
U 390/99 Ge 
 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Arnold 
 
 
Urteil vom 30. Mai 2001 
 
in Sachen 
 
F.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
 
 
A.- F.________, geb. 1956, absolvierte seit 1. September 
1973 bei der Einzelfirma E.F.________ Autospenglerei 
eine Lehre als Karosseriespengler und war in dieser 
Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(nachfolgend: SUVA) obligatorisch gegen die Folgen 
von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. August 
1976 verunfallte er auf dem Arbeitsweg, als er mit einem 
rückwärts fahrenden Personenwagen zusammenstiess. Er erlitt 
eine linksseitige Unterschenkelfraktur, welche mehrere 
Operationen bedingte. Die SUVA kam für die Folgen des 
Unfalles auf und richtete ab 9. Juli 1978 eine Invalidenrente 
auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % aus 
(Verfügung vom 16. Januar 1980). 
Auf Meldung eines ersten Rückfalles am 13. Dezember 
1990 hin lehnte die SUVA die Wiederaufnahme der ärztlichen 
Behandlung sowie die Revision der Invalidenrente mangels 
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ab. Im Nachgang zu 
einer zweiten Rückfallmeldung wurde arthroskopisch ein 
Meniskusriss im medialen Hinterhorn links diagnostiziert. 
Operative Versorgung - Teilmeniskektomie und Bridenlösung 
während des vom 3. bis 4. Mai 1994 dauernden Aufenthalts in 
der Klinik V.________ - wie postoperativer Verlauf waren 
komplikationslos. Nach dem Hospitalisationsbericht des Dr. 
med. Z.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische 
Chirurgie, bestand ab 16. Mai 1994 50%ige, ab 30. Mai 1994 
100%ige Arbeitsfähigkeit. 
Am 2. Dezember 1996 meldete F.________ einen weiteren 
Rückfall, wobei er insbesondere belastungsabhängige 
Schmerzen im linken oberen Sprunggelenk (OSG) beklagte. Zur 
Begründung seines Standpunktes verwies er auf den Bericht 
des Dr. med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom 
25. November 1996). Im Wesentlichen gestützt auf die Ergebnisse 
der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 
1997 durch Dr. med. L.________ verfügte die SUVA am 22. 
Oktober 1997, die Unfallfolgen hätten sich seit der Rentenzusprechung 
im Jahre 1980 nicht erheblich verschlimmert, 
weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenerhöhung fehlten. 
Dieser stünde in grundsätzlicher Hinsicht auch entgegen, 
dass die Rentenrevision nur während neun Jahren nach 
der Festsetzung zulässig sei. 
Einspracheweise liess F.________ beantragen, in 
Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 1997 habe die SUVA 
auf die Rückfallmeldung vom 2. Dezember 1996 einzutreten 
und nebst einer Invalidenrente auf der Grundlage einer 
Erwerbsunfähigkeit von 40 %, Taggelder bei mindestens 
40%iger Arbeitsunfähigkeit ab Meldung des (dritten) Rückfalls 
sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse 
von mindestens 30 % zuzusprechen. Die SUVA 
veranlasste eine Beurteilung des Integritätsschadens durch 
Dr. med. L.________ (Bericht vom 30. Dezember 1997). 
Gestützt darauf sprach sie eine Integritätsentschädigung 
bei einer Integritätseinbusse von 5 % und einem 
versicherten Verdienst von Fr. 69'900.- zu. Im Übrigen wies 
sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 16. Januar 
1998). 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, worin F.________ 
die in der Einsprache gestellten Anträge erneuern liess, 
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab 
(Entscheid vom 10. September 1999). 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ 
das einspracheweise wie vorinstanzlich gestellte 
Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung 
reicht keine Vernehmlassung ein. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist am 
9. Juli 1978, somit unter der Geltung des alten Rechts 
(KUVG) und vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsgesetzes 
(UVG) am 1. Januar 1984 entstanden. Nach der Judikatur 
sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche 
- seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten - 
in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe 
des KUVG (Art. 80 Abs. 2 KUVG) zu beurteilen (BGE 118 V 295 
Erw. 2a, 111 V 37). Rechtsprechungsgemäss ist die Erhöhung 
einer (altrechtlichen) Rente über den Wortlaut des Art. 80 
Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufes von neun Jahren seit der 
Rentenfestsetzung möglich, wenn die SUVA auf einen Rückfall 
oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden 
in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang 
zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung 
der Unfallfolgen bewirken (nicht veröffentlichte 
Urteile G. vom 6. Januar 1997, U 117/96, und P. vom 
1. Februar 1983, U 40/82, je mit Hinweisen auf Maurer, 
Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 
2. Aufl., S. 249 N 149 sowie - im jüngeren 
der genannten beiden Urteile - auf Meyer-Blaser, Die 
Abänderung formell-rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen 
in der Sozialversicherung, ZBl 95/1994 S. 349; nicht veröffentlichtes 
Urteil O. vom 3. Februar 1986, U 30/85). 
 
b) Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern 
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass 
es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) 
Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht 
man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer 
Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, 
die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führen 
können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 
Nr. U 206 S. 327 Erw. 2). Beweisbelastet hinsichtlich des 
Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen 
dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist die versicherte 
Person als Leistungsansprecherin (RKUV 1994 Nr. U 206 
S. 328 Erw. 3b). 
 
c) Die Frage, ob eine erhebliche Verschlimmerung der 
Unfallfolgen vorliegt, beurteilt sich durch den Vergleich 
des Sachverhaltes im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung 
mit demjenigen im Zeitpunkt des die Revision betreffenden 
Einspracheentscheides (RKUV 1989 Nr. U 65 S. 70). Unterlag 
eine Rentenverfügung bereits früher einem Revisionsverfahren, 
gilt der Sachverhalt im Zeitpunkt der früheren Revisionsverfügung 
(und nicht der ursprünglichen Rentenverfügung) 
als Vergleichsbasis, wenn in der Revision nicht bloss 
die ursprüngliche Rentenverfügung bestätigt wurde. Andernfalls 
gilt der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung 
als Vergleichsbasis (BGE 109 V 265). 
2.- Insoweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. 
L.________ habe als befangen zu gelten, ist ihm Folgendes 
entgegenzuhalten: 
 
Es steht gerichtsnotorisch fest, dass Dr. med. 
L.________ in einem anderen Versicherungsfall insoweit unkorrekt 
handelte, als er den Titel einer nicht von ihm 
stammenden wissenschaftlichen Arbeit veränderte, indem er 
ein Wort abgedeckt und den so manipulierten Text in Kopie 
seinem Bericht beigelegt hat. Das Bundesgericht hat den die 
Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen 
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) verweigernden 
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements 
(vom 1. Dezember 1997) im Wesentlichen mit der Begründung 
geschützt, es handle sich primär um eine Fehlleistung 
bei der wissenschaftlichen Beweisführung, die mit 
der Ausfällung einer Disziplinarstrafe genügend geahndet 
werden könne (Urteil vom 27. Oktober 1998 [2A.578/1997]). 
Dieses Verhalten, wie auch die in einem weiteren Versicherungsfall 
gemachten Äusserungen des Dr. med. 
L.________ über u.a. Gastarbeiter aus Balkanländern 
betreffen nicht den hier strittigen Fall, sondern 
denjenigen anderer versicherter Personen. Es fehlt insoweit 
an einem konkreten Befangenheitsgrund. Besondere Umstände, 
welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der 
Beurteilungen des Dr. med. L.________ objektiv als 
begründet erscheinen lassen, sind - auch unter 
Zugrundelegung eines diesbezüglich strengen Massstabes (BGE 
125 V 353 f. Erw. 3c mit Hinweis) - in casu zu verneinen. 
Inwieweit den Beurteilungen des Dr. med. L.________ 
vorliegend gefolgt werden kann, 
ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden. Dabei 
sind sämtliche Beweismittel grundsätzlich unabhängig davon, 
von wem sie stammen, objektiv auf ihren Beweiswert zu prüfen. 
Alsdann ist das gesamte Beweismaterial zu würdigen und 
zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige 
Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten 
(BGE 125 V 352 Erw. 3, 122 V 160 Erw. 1c). 
 
3.- a) Nach Lage der medizinischen Akten - den umfangreichen, 
den Grundfall betreffenden medizinischen 
Unterlagen, worunter insbesondere der Bericht des Dr. med. 
N.________, Spezialarzt für Radiologie und Nuclearmedizin 
FMH (vom 6. Dezember 1979) einerseits, der Bericht des Dr. 
med. Z.________ (betreffend die Untersuchung vom 
25. November 1996), die Ergebnisse der kreisärztlichen 
Untersuchung des Dr. med. L.________ (vom 26. September 
1997) und dessen Beurteilung des Integritätsschadens (vom 
30. Dezember 1997) andererseits - ist mit Vorinstanz und 
Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand 
zwischen dem 16. Januar 1980 und dem 16. Januar 
1998 (vgl. Erw. 1c hievor) nicht wesentlich geändert 
hat. Der Beschwerdeführer klagte bereits anlässlich der 
kreisärztlichen Untersuchung vom 26. November 1979 (Bericht 
des Dr. med. A.________) über insbesondere morgens 
auftretende Beschwerden im Bereich des linken, in der 
Beweglichkeit eingeschränkten OSG. Entsprechende Angaben 
machte er auch anlässlich der Untersuchung vom 25. November 
1996 durch Dr. med. Z.________. Der behandelnde Arzt 
spricht sich seinerseits ausdrücklich dafür aus, der 
klinische Status sei an sich eher minimal. Hinsichtlich der 
Befunde sind sich Dr. med. Z.________ und Kreisarzt Dr. 
med. L.________ weiter darüber einig, das nunmehr eine "zu 
10° leichte Einschränkung der Beweglichkeit im OSG" (Dr. 
med. Z.________) besteht, wobei Dr. med. Z.________ von 
einer Überlastungsarthropathie ausgeht und beide Ärzte eine 
leichte Gelenkspaltverschmälerung feststellten. Nach dem 
Gesagten stimmen die Beurteilungen des Gesundheitszustandes 
durch die beiden Ärzte im Wesentlichen 
überein. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich 
des herabgesetzten Beweiswertes des Berichtes von Dr. 
med. L.________ vom 26. September 1997 näher einzugehen, 
erübrigt sich damit, wobei die Rüge offensichtlich 
unbegründet ist, die geklagten Beschwerden seien nicht 
berücksichtigt worden. Weitere Beweisvorkehren erübrigen 
sich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 
4b). 
 
b) Steht fest, dass sich der Gesundheitszustand im 
revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum nicht wesentlich 
verändert hat, sind die Voraussetzungen für eine - ausnahmsweise 
- Revision eines unter dem KUVG entstandenen 
Rentenanspruchs nicht gegeben, zumal weder ein Rückfall 
noch Spätfolgen im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl. 
Erw. 1b). Es kann damit offen bleiben, ob die geltend 
gemachten Änderungen im erwerblichen Bereich - der Beschwerdeführer 
ist nunmehr selbstständig erwerbstätig - im 
Rahmen der Revision altrechtlicher Rentenansprüche von Bedeutung 
sind. 
4.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann 
vollumfänglich auf die in rechtlicher wie in tatsächlicher 
Hinsicht zutreffenden Erwägungen im kantonalen Entscheid 
verwiesen werden. Es ist von einem evolutiven Geschehen 
auszugehen, welches über den 1. Januar 1984 hinaus anhielt. 
Die Feststellung, der Anspruch sei erst unter der Geltung 
des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung 
in Frage kommt, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 
bringt sodann keine triftigen Gründe vor, 
welche eine abweichende Ermessensausübung als näher liegend 
erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle 
BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen). Mit Blick 
darauf, dass Art. 36 Abs. 2 UVG die angemessene Kürzung von 
Integritätsschädigungen vorsieht, wenn die Gesundheitsschädigung 
oder der Tod nur teilweise Folge eines Unfalles bildet, 
ist die Integritätsschädigung bei einem evolutiven Geschehen 
in dem Masse zu kürzen, als sie in die Zeit vor 
Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) fällt (in diesem 
Sinne: nicht veröffentlichtes Urteil J. vom 18. März 1997, 
U 154/96). 
 
5.- Mit Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ist der 
Anspruch auf Taggelder (Art. 16 UVG) "ab Rückfallmeldung 
bis zur Berentung" zu verneinen, da keine Arbeitsunfähigkeiten 
ausgewiesen sind. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 30. Mai 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
 
i.V.