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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_414/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. April 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Zollverwaltung.  
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 16. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) eröffnete am 25. März 2013 eine Zollstrafuntersuchung gegen die Kommanditgesellschaft A.________ & Co, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin B.________ und deren Kommanditär mit Einzelprokura C.________. Sie begründete ihren Beschluss wie folgt: 
 
"Die Speditionsfirmen D.________ AG und die E.________ AG haben im Auftrag und auf Namen der Firma A.________ & Co (nachfolgend: A.________) Kunstwerke aufgrund der für die A.________ bewilligten Verlagerung der Steuerentrichtung auf der Einfuhr (nachfolgend: Verlagerungsverfahren) steuerfrei eingeführt. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Kunstwerke zu Unrecht mehrwertsteuerfrei im Rahmen des Verlagerungsverfahrens eingeführt worden sind. 
 
Der Verdacht begründet sich unter anderem damit, dass die betreffenden Kunstwerke, welche im Verlagerungsverfahren zur Einfuhr veranlagt wurden, vorgängig im offenen Zollager (OLZ) der Firma D.________ auf Herrn F.________ eingelagert waren und sich nun mindestens teilweise als Teil der Privatsammlung von Herrn F.________ im G.________ und teilweise auf seinem privaten Anwesen befinden und somit die A.________ nicht Importeurin der Kunstwerke war. 
 
Die Falschdeklaration der Importeurin und die unrichtige Auftragserteilung an die Speditionen stellt in objektiver Hinsicht den Straftatbestand einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) dar." 
 
Am 16. April 2013 liess die EZV die Räumlichkeiten der A.________ & Co und am 22. April 2013 deren Räumlichkeiten im Freilager der H.________ AG durchsuchen. Die dabei sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten wurden auf Verlangen von C.________ versiegelt. 
 
Am 17. Juni 2013 stellte die EZV beim Bundesstrafgericht ein Entsiegelungsgesuch. 
 
Am 16. Oktober 2013 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (im Folgenden: BK) das Entsiegelungsgesuch gut und ermächtigte die EZV, die sichergestellten Unterlagen und Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. 
 
B.   
Mit Beschwerde vom 18. November 2013 beantragt die A.________ & Co, diesen Entscheid der BK aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Eventuell sei die Entsiegelung auf jene Aktenstücke zu begrenzen, welche mit der Einfuhr der Kunstwerke gemäss der Liste der EZV betreffend 78 Kunstwerke in direktem Zusammenhang stehen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren bis 14 Tage nach Rechtskraft des Entscheids der BK über die am 15. November 2013 eingereichte Beschwerde betreffend Herausgabe von Aktenkopien zu sistieren. 
 
C.   
Die BK beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 
 
D.   
Nachdem die A.________ & Co den Beschluss der BK über die Beschwerde vom 15. November 2013 eingereicht hatte, schrieb der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 14. Januar 2014 das Sistierungsgesuch als gegenstandslos geworden ab und erkannte der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. 
 
E.   
Die BK verweist auf ihren Beschluss vom 16. Oktober 2013 und hält an ihm fest. Die EZV beantragt, die Beschwerde der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten A.________ & Co abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Die A.________ AG beantragt als Rechtsnachfolgerin der A.________ & Co, den Beschluss der BK vom 16. Oktober 2013 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen. Eventuell sei das Entsiegelungsgesuch für bestimmte, in der Stellungnahme genau bezeichnete elektronische Dateien und Dokumente abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist ein Entsiegelungsentscheid der BK in einem Verwaltungsstrafverfahren, welcher entgegen der Vernehmlassung der Vorinstanz einen Entscheid über eine Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 79 BGG darstellt. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der die EZV ermächtigt, die versiegelten Unterlagen zu entsiegeln, zu durchsuchen und sie, soweit tauglich, als Beweismittel zuhanden des Strafverfahrens zu beschlagnahmen. Das kann für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, womit die Beschwerde ans Bundesgericht nach konstanter Praxis offen steht (BGE 139 IV 246 E. 1.3; Urteile 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor der BK Parteistellung und ist als Beschuldigte und Inhaberin der Unterlagen befugt, sich gegen deren Entsiegelung zur Wehr zu setzen (Art. 81 Abs. 1 BGG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.   
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid erging in einem die Einfuhrsteuer betreffenden und damit nach den Regeln des Verwaltungsstrafrechts (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, SR 313.0, VStrR) zu führenden Strafverfahren (Art. 103 Abs. 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009, SR 641.20; MWSTG). 
 
Im Folgenden werden ausschliesslich die aktuell in Kraft stehenden Fassungen des Mehrwertsteuergesetzes und des Zollgesetzes (vom 18. März 2005, SR 631.0, ZG) zitiert, auch wenn sich Teile des rechtserheblichen Sachverhaltes möglicherweise unter der Herrschaft altrechtlicher Gesetzesbestimmungen verwirklicht haben könnten. Da diese materiell unverändert ins neue Recht überführt wurden, hat sich an der Rechtslage nichts geändert. Es kann auf die im Entsiegelungsgesuch angeführte Zitierung der alt- und neurechtlichen Gesetzesbestimmungen verwiesen werden. 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Strafverfolgung bei der Einfuhrsteuer obliege der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Die Strafuntersuchung gegen sie sei indessen von der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Sektion Zollfahndung eröffnet worden, welche dafür nicht zuständig sei. Sämtliche auf diesen fehlerhaften Eröffnungsbeschluss gestützte Massnahmen und damit auch die Sicherstellung der gesiegelten Dokumente und Datenträger seien demnach unrechtmässig, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht hätte eingetreten werden dürfen.  
 
Diesen Einwand hat die Beschwerdeführerin in ihrer umfangreichen Antwort vom 22. Juli 2013 auf das Entsiegelungsgesuch nicht erhoben. Dementsprechend hat sich die Beschwerdekammer im angefochtenen Entscheid auch nicht damit auseinandergesetzt. Die Rüge stellt ein unzulässiges Novum dar (Art. 99 BGG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet, es kann auf die Vernehmlassung der Oberzolldirektion vom 6. Februar 2014 (S. 2 "Zu II. B. Artikel 1" ) verwiesen werden. 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die EZV habe das Entsiegelungsgesuch am 17. Juni 2013 und damit erst rund zwei Monate nach erfolgter Siegelung gestellt. Auch wenn die 20-tägige Frist für die Einreichung des Entsiegelungsgesuchs von Art. 248 Abs. 2 StPO im Verwaltungsstrafverfahren nicht gelte, so sei der Zeitbedarf von zwei Monaten für das Entsiegelungsgesuch mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, weshalb darauf nicht hätte eingetreten werden dürfen.  
 
Die Beschwerdeführerin geht zu Recht davon aus, dass die Frist von 20 Tagen für die Einreichung des Entsiegelungsgesuches von Art. 248 Abs. 2 StPO im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung findet (Urteil 1B_641/2012 E. 3.2 vom 8. Mai 2013), dass indessen das Strafverfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV nichtsdestotrotz mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben werden muss. 
 
Am 16. und am 22. April 2013 wurden Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin von der Zollverwaltung durchsucht, Daten und Unterlagen sichergestellt und auf Ersuchen der Beschwerdeführerin versiegelt. Anschliessend versuchte diese, mit der Zollverwaltung eine einvernehmliche Lösung über die Entsiegelung zu finden. Der Versuch scheiterte, was Rechtsanwalt I.________ in seinem Schreiben vom 2. Mai 2013 an die EZV formell feststellte. Am 17. Juni 2013, rund 6 Wochen nach dem Scheitern der Einigungsverhandlungen, stellte die EZV das Entsiegelungsgesuch. Dieser Zeitbedarf ist in einem Verwaltungsstrafverfahren, bei dem keine besondere Dringlichkeit erkennbar ist und das jedenfalls eine gewisse Komplexität aufweist, unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin ist denn auch darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem Schreiben ans Bundesstrafgericht vom 25. Juni 2013, in welchem sie um die Verlängerung der ihr für die Beantwortung des Entsiegelungsgesuchs angesetzten Frist um 30 Tage ersuchte, ausdrücklich festhielt, es bestehe in objektiver Hinsicht kein Zeitdruck. 
 
3.  
 
3.1. Versiegelte Unterlagen dürfen entsiegelt und durchsucht werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und Grund zur Annahme besteht, dass sich darunter einschlägiges Beweismaterial befindet. Privatgeheimnisse sind möglichst zu schonen (Art. 50 Abs. 1 VStR) und offensichtlich irrelevante Unterlagen und Datenträger vorher auszusondern (Urteil 1B_672/2012 vom 8. Mai 2012 E. 3.7.1). Bei der Überprüfung des Tatverdachts hat das Bundesgericht, anders als der erkennende Strafrichter, keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen, sondern vielmehr bloss zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; 124 IV 313 E. 4 S. 316; 116 Ia 143 E. 3c S. 146; Urteil 1B_672/2012 vom 8. März 2013 E. 3.6.1).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was geeignet wäre, die von der EZV der Eröffnung der Strafuntersuchung zu Grunde gelegten tatsächlichen Annahmen (vorn Sachverhalt A.) a priori zu erschüttern. Sie macht aber geltend, diese vermöchten ihr gegenüber keinen Verdacht auf strafbare Handlungen zu erwecken. Sie verfüge über eine Bewilligung zur Einfuhr von Kunstgegenständen im Verlagerungsverfahren und sei daher befugt, Kunstgegenstände am Zoll vorbei einzuführen und erst nachträglich gegenüber der ESTV zu deklarieren. Ausserdem sei dem Fiskus ohnehin kein Schaden entstanden, da sie ihrer Deklarationspflicht gegenüber der ESTV nachgekommen sei.  
 
3.2.1. Die Einfuhr von Waren ins schweizerische Zollgebiet unterliegt grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1 MWSTG). Für deren Veranlagung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Art. 21 ff. ZG. Danach muss derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich der nächsten Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Kunstwerke dürfen in zwei Ausnahmefällen eingeführt werden, ohne sie nach dieser Bestimmung unverzüglich dem Zoll zuzuführen:  
 
Steuerbefreit ist die Einfuhr von Kunstwerken, die vom Künstler selber erschaffen wurden und von ihm selber oder in seinem Auftrag eingeführt werden (Art. 53 Abs. 1 lit. c MWST). Diese Steuerbefreiung können klarerweise weder die Beschwerdeführerin noch F.________ für sich beanspruchen. 
 
Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin über eine Bewilligung der ESTV vom 22. März 2006 zur Beanspruchung des Verlagerungsverfahrens nach Art. 63 MWSTG für die Einfuhr von Gegenständen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit als Steuerpflichtige. Sie muss diesfalls die geschuldete Steuer nicht bei der Einfuhr gegenüber der EZV, sondern im Verlagerungsverfahren nachträglich gegenüber der ESTV deklarieren, kann sie aber gleichzeitig nach Art. 28 Abs. 1 lit. c MWST als Vorsteuer zum Abzug geltend machen. Nach Punkt 3.5 des in den Akten liegenden Merkblatts der ESTV "Verlagerung der Steuerentrichtung" (Formular 1231 1232 01 der ESTV) ist die Abfertigung im Verlagerungsverfahren nicht gestattet für die Einfuhr von Gegenständen, welche die steuerpflichtige Person bloss im Namen und für Rechnung eines Dritten tätigt ("Vermittlungsgeschäfte"). Danach war die Beschwerdeführerin nicht berechtigt, im Auftrag von F.________ diesem gehörende Kunstwerke am Zoll vorbei einzuführen und erst nachträglich im Verlagerungsverfahren gegenüber der ESTV zu deklarieren. 
 
3.2.2. Damit ergibt sich jedenfalls ein konkreter Anfangsverdacht, dass die Beschwerdeführerin Dritten (F.________ und allenfalls weiteren Personen) gehörende Kunstwerke in die Schweiz einführte, ohne sie pflichtgemäss der nächsten Zollstelle zugeführt zu haben (Art. 21 Abs. 1 ZG). Führt aber die im Kunsthandel erfahrene und mit der Einfuhr von Kunstwerken bestens vertraute Beschwerdeführerin Kunstwerke ein, ohne sie pflichtgemäss dem Zoll zuzuführen, so drängt sich der Verdacht geradezu auf, dass sie damit staatliche Steuerforderungen (gegen sich oder ihre Kunden) vereiteln oder zumindest verkürzen wollte. Das wäre nach Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG als Steuerhinterziehung und - wenn, was nicht ausgeschlossen scheint, ihr Vorgehen als arglistig beurteilt werden müsste - als Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 VStR strafbar. Die gegenüber dem Zoll nicht gemeldete, mutmasslich rechtswidrige Einfuhr von Kunstwerken eines Dritten bildet damit ein konkretes Indiz für ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin, das sowohl die Eröffnung der Strafuntersuchung als auch die umstrittene Entsiegelung zu rechtfertigen vermag. Ob sich dieser Verdacht erhärtet oder zerstreut - die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dem Fiskus sei kein Schaden entstanden, weil sie die Einfuhren im Verlagerungsverfahren nachträglich gegenüber der ESTV vollständig deklariert habe - wird der Strafrichter abschliessend zu klären haben. Die Einwände sind jedenfalls nicht geeignet, den Tatverdacht im jetzigen Stand des Verfahrens sofort zu entkräften.  
 
3.3. Anlässlich der Hausdurchsuchungen liess die EZV Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich ab 2003 - sicherstellen und die Server der beiden Gesellschafter sowie der Buchhaltung elektronisch spiegeln. Diese Unterlagen und Daten sind offensichtlich für die Strafuntersuchung potenziell relevant.  
 
Entgegen der Forderung der Beschwerdeführerin können nicht einzelne Teile der Geschäftsunterlagen ausgesondert und damit von der Entsiegelung und Durchsuchung ausgenommen werden. Die Strafuntersuchung betrifft nicht ausschliesslich die Kundenbeziehungen der Beschwerdeführerin zu F.________ und weiteren namentlich genannten Kunden, sondern auch zu allfälligen weiteren, noch unbekannten Kunden. Es steht daher keineswegs von vornherein fest, dass Dokumente oder Dateien für das Strafverfahren ohne Belang sind, nur weil sie keinen erkennbaren Bezug zu F.________ oder den weiteren namentlich genannten Kunden aufweisen. Das Gleiche gilt auch für die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme einzeln bezeichneten Dateien und Dokumente. Einzig anhand der (teilweise für Aussenstehende ohnehin nichtssagenden) Titel der Dateien lässt sich keineswegs von vornherein ausschliessen, dass sie für die Untersuchung benötigt werden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass Dokumente sichergestellt wurden, die aus der Zeit vor dem mutmasslichen Deliktszeitraum (2007 - 2013) stammen, können sich doch auch daraus für die Strafverfolgung relevante Erkenntnisse ergeben, beispielsweise etwa darüber, ob bei der Abwicklung der zu untersuchenden Einfuhren von Kunstwerken Dritter ab 2007 plötzlich markante, potenziell verdächtige Änderungen auftraten oder nicht. 
 
3.4. Damit steht einer Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger nichts im Weg. Dabei wird die EZV diejenigen Beweismittel, die sie für das Strafverfahren verwenden will, mittels beschwerdefähiger Verfügung zu beschlagnahmen und die anderen der Beschwerdeführerin herauszugeben haben.  
 
4.   
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Zollverwaltung und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi