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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.204/2005 /bie 
 
Urteil vom 4. Januar 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
Parteien 
W.C.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, 
 
gegen 
 
A.R.________, IT-50121 Florenz, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Metzger, 
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Lugano-Übereinkommen, Vollstreckbarerklärung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung 
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, vom 4. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.R.________ (Beschwerdegegner) erhob am 30. September 1997 beim Tribunale Ordinario di Firenze Klage gegen W.C.________ (Beschwerdeführer). Darin beantragte der Beschwerdegegner im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei zur Bezahlung von Lit. 100'800'375 zu verpflichten. Am 4. Mai 1998 wurde die Klage und die gerichtliche Vorladung auf den 30. Oktober 1998 rechtshilfeweise zugestellt. In der Zustellungsbescheinigung vom 27. Mai 1998 wird Folgendes festgehalten: 
Les documents mentionnés dans la demande ont été remis à (identité et qualité de la personne): Frau D.C.________. 
Liens de parenté, de subordination ou autres, avec le destinataire de l'acte: erwachsene Hausgenossin. 
Nach Überprüfung der ordnungsgemässen Zustellung der Klageschrift und Vorladung an den Beschwerdeführer erklärte das Tribunale Ordinario di Firenze die Abwesenheit des Beklagten am Verfahren. 
Mit Urteil vom 30. August 2001 verpflichtete die 1. Zivilkammer des Tribunale Ordinario di Firenze den Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner Lit. 100'800'375 zuzüglich Fürsorgebeitrag und Mehrwertsteuer (19 %) und Verzugszins (mittlerer Zins 4 %) zu bezahlen sowie die Prozesskosten von Lit. 5'800'000 zuzüglich Zins (2 %) und Mehrwertsteuer (19 %) zu übernehmen. Das Gericht erklärte dieses Urteil als gesetzlich vollstreckbar. 
B. 
Am 30. März 2005 beantragte der Beschwerdegegner dem Bezirksgericht Maloja, der Entscheid des Tribunale Ordinario di Firenze vom 30. August 2001 sei vollstreckbar zu erklären und es seien ohne vorgängige Information des Beschwerdeführers Vermögenswerte des Beschwerdeführers im Umfang von CHF 96'022.90 zuzüglich 4 % Zins ab dem 17. April 1998 sowie im Umfang von CHF 5'525.10 zuzüglich 2 % Zins ab dem 30. August 2001 zuzüglich Exequaturkosten provisorisch zu pfänden. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 erklärte das Bezirksgericht Maloja den Entscheid des Tribunale Ordinario di Firenze vom 30. August 2001 als vollstreckbar und ordnete als Sicherungsmassnahme für den Betrag von CHF 96'022.90 zuzüglich 4 % mittlerer Zins seit dem 17. April 1998 sowie CHF 5'525.10 zuzüglich 2 % Zins seit dem 30. August 2001 sowie Exequaturkosten von CHF 1'000.-- die provisorische Pfändung einer Eigentumswohnung des Beschwerdeführers in St. Moritz an. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Mai 2005 sei aufzuheben. Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 wies das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden die Beschwerde ab. 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 19. August 2005 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 4. Juli 2005 sei aufzuheben. 
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, welchem Gesuch mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2005 entsprochen wurde. 
Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. 
Das Kantonsgerichtspräsidium beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Verfahren betreffend Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides ist keine Zivilrechtsstreitigkeit im Sinn von Art. 44 und Art. 46 OG. Gegen einen Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheid steht daher keine Berufung, sondern nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 126 III 534 E. 1a S. 536 m.w.H.). Der Hinweis des Beschwerdegegners, gemäss BGE 129 III 750 hätte eine Berufung erhoben werden müssen, ist unzutreffend. In dem vom Beschwerdegegner erwähnten Entscheid lag eine Zivilrechtsstreitigkeit vor, während im vorliegenden Fall ein Anerkennungs- und Vollstreckungsentscheid zu beurteilen ist. 
2. 
Gemäss Art. 27 Ziff. 2 LugÜ (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, SR 0.275.11) wird eine Entscheidung dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. 
Die Rechtzeitigkeit der Zustellung ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstritten. Umstritten ist nur die Frage, ob die verfahrenseinleitenden Dokumente ordnungsgemäss zugestellt worden sind. Dazu hat das Kantonsgerichtspräsidium im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 15 Abs. 1 lit. b HZÜ (Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, SR 0.274.131) verlange, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden sei. Der Begriff "Wohnung" sei im HZÜ selbst nicht definiert, weshalb diesbezüglich die Bestimmungen des italienischen Zivil- und Zivilprozessrechts heranzuziehen seien. Gemäss Art. 43 des Codice civile befinde sich das Domizil ("domicilio") einer Person an dem Ort, an dem sie den Hauptsitz ihrer Geschäfte und Interessen begründet habe (Abs. 1). Demgegenüber befinde sich der Wohnsitz ("residenza") an dem Ort, an dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort habe (Abs. 2). Gemäss Art. 139 des Codice di procedura civile könne eine gerichtliche Urkunde am Wohnsitz ("residenza") (Abs. 1) oder - sofern dieser nicht bekannt sei - am vorübergehenden Aufenthalt ("dimora") oder am Domizil ("domicilio") zugestellt werden (Abs. 6). 
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdegegner am 3. August 1996 ein Schreiben an den Beschwerdeführer an dessen Adresse in München (X.________-strasse, München) gesandt, welches Schreiben vom Beschwerdeführer entgegengenommen und am 16. August 1996 auch beantwortet worden sei. Das Antwortschreiben sei zwar auf einem Briefpapier mit vorgedrucktem Briefkopf, lautend auf eine Adresse in London, verfasst worden, doch habe der Beschwerdeführer am Ende des Briefes unter seinem Namenszug seine Münchner Anschrift (c/o D.C.________, X.________-strasse, München) hinzugefügt. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass sich sein Domizil zwar in London, sein Wohnsitz im Sinne des italienischen Zivilrechts jedoch in München befinde. Die Zustellung der das Verfahren einleitenden Klageschrift an die Münchner Adresse des Beschwerdeführers sei daher zulässig gewesen. 
Auch der Umstand, dass die Dokumente der Ehefrau des Beschwerdegegners in München übergeben worden seien, ändere nichts an der Gültigkeit der Zustellung. Unbegründet sei insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, aus der Formulierung in der Zustellungsbescheinigung, die Schriftstücke seien an eine "erwachsene Hausgenossin" des Adressaten übergeben worden, sei zu schliessen, dass die Dokumente einer Hausangestellten und nicht seiner Ehefrau übergeben worden seien. Aus § 181 der deutschen Zivilprozessordnung ergebe sich, dass ein Schriftstück bei Abwesenheit des Adressaten "an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen" zugestellt werden könne. Die Bezeichnung "zur Familie gehörender erwachsener Hausgenosse" treffe auf die Ehefrau, nicht aber auf eine Hausangestellte zu. Aus der Zustellungsbescheinigung ergebe sich somit kein Hinweis darauf, dass die Klageschrift einschliesslich gerichtlicher Vorladung an eine andere Person als die Ehefrau des Beschwerdeführers übergeben worden sei. 
3. 
Diese Begründung wird vom Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht beanstandet. 
3.1 Zunächst wird geltend gemacht, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück insoweit nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei, als das Tribunale Ordinario di Firenze das Verfahren entgegen Art. 15 Abs. 1 HZÜ nicht bis zur Feststellung der rechtswirksamen Zustellung der Schriftstücke ausgesetzt habe. 
Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Die Frage, ob das Tribunale Ordinario di Firenze entsprechend Art. 15 Abs. 1 HZÜ das Verfahren ausgesetzt und eigene Feststellungen darüber getroffen hat, ob die Schriftstücke ordnungsgemäss zugestellt worden sind, war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Da nach der neueren Rechtsprechung auch im Bereich der Staatsvertragsbeschwerde grundsätzlich das Novenverbot gilt (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357), ist der Beschwerdeführer mit seinen neuen Beanstandungen nicht zu hören, zumal diese bereits im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können. 
3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Kantonsgerichtspräsidiums weder sein Domizil ("domicilio") noch seinen Wohnsitz ("residenza") in München gehabt habe. Die Zustellung der verfahrenseinleitenden Dokumente in München sei deshalb nicht gültig gewesen. 
Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b HZÜ hat das urteilende Gericht festzustellen, dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung übergeben worden ist. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Schriftstück nicht "dem Beklagten selbst" übergeben wurde. Das Kantonsgerichtspräsidium hatte daher nur zu prüfen, ob die Dokumente "in [der] Wohnung" des Beschwerdeführers übergeben wurden. Das Kantonsgerichtspräsidium geht unangefochten davon aus, dass die Schriftstücke "in [der] Wohnung" zugestellt worden seien, wenn sie am Wohnsitz "residenza" im Sinne von Art. 43 Abs. 3 Codice civile und Art. 139 Abs. 1 Codice di procedura civile erfolgt sei. Umstritten ist einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung seinen Wohnsitz ("residenza") in München hatte. In diesem Zusammenhang ist die Begründung des Kantonsgerichtspräsidiums unangefochten geblieben, dass der Beschwerdeführer am 3. August 1996 ein Schreiben an seiner Münchner Adresse entgegen genommen und im Antwortschreiben vom 16. August 1996 am Ende des Briefes unter seinem Namenszug seine Münchner Anschrift hinzugefügt hat. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Behauptung, er habe damals seinen Wohnsitz nicht in München, sondern London gehabt. Allein mit der Behauptung des Gegenteils ist die Argumentation des Kantonsgerichtspräsidiums jedoch nicht widerlegt. Unter diesen Umständen ist die Annahme im angefochtenen Entscheid nicht zu beanstanden, der Wohnsitz ("residenza") des Beschwerdeführers habe sich im relevanten Zeitpunkt in München und nicht in London befunden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Zustellungsbescheinigung, auf welcher die Übergabe der verfahrenseinleitenden Dokumente an eine "erwachsene Hausgenossin" festgehalten sei, sei dürftig und widersprüchlich. Das Kantonsgerichtspräsidium sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Bezeichnung "erwachsene Hausgenossin" passe sehr wohl zur Ehefrau des Beschwerdeführers. 
Diesbezüglich beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in genereller Art auf mögliche Fehlerquellen bei der Zustellung von Gerichtsurkunden auf dem Rechtshilfeweg hinzuweisen. Demgegenüber unterlässt er es, sich mit der entscheidenden Begründung des Kantonsgerichtspräsidiums auseinanderzusetzen, dass gemäss § 181 der deutschen Zivilprozessordnung bei Abwesenheit des Adressaten eine Zustellung an einen "zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen" erfolgen könne, welche Bezeichnung auf die Ehefrau des Beschwerdeführers zutreffe. Diesbezüglich genügt die staatsrechtliche Beschwerde den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
3.4 Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer auch die Auffassung des Kantonsgerichtspräsidiums, dass er durch die Angabe der Adresse in München aufgrund des Vertrauensgrundsatzes zum Ausdruck gebracht habe, dass diese Anschrift die von ihm gewünschte Zustelladresse sei. 
Wenn der Beschwerdeführer auf einem Briefpapier mit seiner angeblichen Geschäftsadresse in London nach der Unterschrift eine davon abweichende Privatadresse in München angibt (Schreiben vom 16. August 1996), nachdem er wenige Tage zuvor ein an die gleiche Münchner Adresse gerichtetes Schreiben entgegengenommen hat (Schreiben vom 3. August 1996), bringt er damit zum Ausdruck, dass die Korrespondenz an diese Adresse zu richten ist. Der Beschwerdeführer, der durch die Angabe von zwei unterschiedlichen Adressen in London und München im gleichen Schreiben Unklarheit über den Zustellungsort geschaffen hat, handelt treuwidrig, wenn er sich auf die Unzulässigkeit der Zustellung an der von ihm selbst angegebenen Münchner Adresse beruft. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Schreiben des Beschwerdeführers, auf welchem er die Münchner Adresse angab, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass er nur "in den nächsten 20 Tagen noch unter [dieser Adresse] in München angeschrieben werden" könne. Auch insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
4. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Januar 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: