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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 308/03 
 
Urteil vom 22. September 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Z.________, 1959, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügungen vom 12. Oktober 1990 wurde dem 1959 geborenen Z.________ für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1989 eine ganze und ab 1. August 1989 eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten (für den 1983 geborenen Sohn sowie die 1985 und 1986 geborenen Töchter) zugesprochen. 
 
Am 26. Juni 2002 erliess die IV-Stelle des Kantons Aargau eine Rückforderungsverfügung über einen Betrag von Fr. 151'446.- (Summe der für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2002 ausbezahlten Rentenbeträge). Zur Begründung erklärte sie, die Verfügung vom 12. Oktober 1990 habe versehentlich auf eine unbefristete Rente gelautet, während dem Versicherten in Wirklichkeit eine auf den Zeitraum bis Ende April 1990 befristete Rente hätte zugesprochen werden sollen. Die zu Unrecht ausbezahlten Leistungen seien, soweit der Rückforderungsanspruch noch nicht verjährt sei, zurückzuerstatten. 
B. 
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Rückerstattungsverfügung auf (Entscheid vom 26. Februar 2003). 
C. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben. 
 
Z.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf deren Gutheissung schliesst. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 AHVG), insbesondere die Relevanz der Unterscheidung zwischen IV-spezifischen Gesichtspunkten, deren nachträgliche Korrektur nur dann rückwirkend erfolgt, wenn die versicherte Person ihre Pflicht zur Meldung leistungsrelevanter Tatsachen und Änderungen (Art. 77 IVV) verletzt hat, und AHV-analogen Faktoren, welche eine rückwirkende Leistungsanpassung zur Folge haben und gegebenenfalls eine Rückforderung auslösen (zum Ganzen BGE 119 V 432 Erw. 2 mit Hinweisen), sowie das Vorliegen eines Rückkommenstitels in Form der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen), welches eine Voraussetzung der Rückforderung rechtskräftig zugesprochener Leistungen bildet (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass die materiellrechtlichen Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 
1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG (im Gebiet der Invalidenversicherung gestützt auf Art. 49 IVG sinngemäss anwendbar) verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Unter dem Ausdruck "nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Ist für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 433 Erw. 3a mit Hinweisen). 
1.3 Nach der Rechtsprechung ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen (dazu BGE 122 V 275 f. Erw. 5b/aa; Urteil J. vom 13. August 2003, C 36/01, Erw. 3.2.2) abgesehen, bezüglich der zumutbaren Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts nicht auf das erstmalige unrichtige Handeln, sondern auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, in dem sich die Verwaltung - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 124 V 382 f. Erw. 1 am Ende, 122 V 275 Erw. 5b/aa, 110 V 306 f. Erw. 2b am Ende; SVR 2002 IV Nr. 2 S. 6 Erw. 2b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit der Verfügung vom 26. Juni 2002 zu Recht die während des Zeitraums von Juli 1997 bis Juni 2002 ausgerichteten Rentenbetreffnisse von insgesamt Fr. 151'446.- zurückgefordert hat. 
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass dem Beschwerdegegner gemäss Beschluss der IV-Kommission vom 26. Juni 1990 für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1989 eine ganze und vom 1. August 1989 bis 30. April 1990 eine halbe Invalidenrente hätte zugesprochen werden sollen. Die von der Ausgleichskasse in Umsetzung des Beschlusses der IV-Kommission erlassene Rentenverfügung vom 12. Oktober 1990 enthält die Befristung per Ende April 1990 nicht, was offensichtlich auf einem Versehen beruht, wird doch im der Verfügung beigelegten Begründungsblatt ausdrücklich erklärt, ab 1. Mai 1990 bestehe kein Rentenanspruch mehr. Diese Aussage ist unbestrittenermassen zutreffend, da der Versicherte eine neue Arbeitsstelle bei den Verkehrsbetrieben Zürich angetreten hatte, in welcher er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Die irrtümliche Zusprechung einer unbefristeten an Stelle der im Kommissionsbeschluss vorgesehenen befristeten Rente ist daher, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, als zweifellos unrichtig anzusehen. Weil es sich um eine periodische Dauerleistung handelt sowie angesichts des zur Diskussion stehenden Betrags ist die Berichtigung von erheblicher Bedeutung (BGE 119 V 480 Erw. 1c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3 Erw. 5c). Der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel (BGE 126 V 399 Erw. 1 mit Hinweis) ist daher in Form der Wiedererwägung (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) gegeben. 
2.2 Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend erwogen hat, liegt nach der Rechtsprechung ein AHV-analoger Sachverhalt vor, wenn der Ausgleichskasse, wie im vorliegenden Fall, bei der Umsetzung des ihr durch die IV-Kommission richtig mitgeteilten Beschlusses in eine Rentenverfügung ein Fehler unterläuft (BGE 110 V 301 f. Erw. 2b). Die vorzunehmende Leistungsanpassung hat daher grundsätzlich rückwirkend zu erfolgen, und die zu Unrecht ausgerichteten Rentenzahlungen sind zurückzufordern (BGE 119 V 432 Erw. 2 mit Hinweisen). 
3. 
Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung bei Erlass der Verfügung vom 26. Juni 2002 verwirkt war. Dies hängt - soweit die Verfügung innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist erging - davon ab, wann die Verwaltung den der Verfügung vom 12. Oktober 1990 zu Grunde liegenden Irrtum bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, sodass die einjährige relative Verwirkungsfrist ausgelöst wurde (Erw. 1.2 hievor). 
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Ausgleichskasse habe der IV-Stelle (damals: IV-Kommission) eine Kopie der Verfügung vom 12. Oktober 1990 zugestellt. Diese sei in sich widersprüchlich: Es werde eine unbefristete Rente verfügt, während dem Begründungsblatt zu entnehmen sei, dass der Versicherte ab 1. Mai 1990 keinen Anspruch auf eine Rente mehr habe. Dieses Versehen, welches sich die Verwaltung selbst zuzuschreiben habe, hätte die IV-Kommission bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen müssen, nachdem ihr eine Kopie der Verfügung zugegangen sei. Die relative einjährige Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG sei deshalb bereits zu diesem Zeitpunkt ausgelöst worden und bei Erlass der über elf Jahre später ergangenen Rückforderungsverfügung längst abgelaufen gewesen. Der Beschwerdegegner schliesst sich diesen Überlegungen an mit der Ergänzung, gemäss BGE 119 V 431 Erw. 3a genüge es, wenn für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig sei, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden sei. Zur Auslösung der einjährigen Verwirkungsfrist genüge daher bereits der Umstand, dass die Ausgleichskasse bei Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 1990 um die Befristung hätte wissen müssen. 
3.2 
3.2.1 Der mit BGE 110 V 304 in Änderung der Rechtsprechung formulierte Grundsatz, wonach für die Auslösung der relativen einjährigen Verwirkungsfrist nicht mehr das tatsächliche Erkennen des Irrtums, sondern der Zeitpunkt massgebend ist, in dem sich die Verwaltung bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über den Fehler hätte Rechenschaft geben müssen, war von der früheren Praxis (BGE 100 V163 Erw. 3) mit der Begründung abgelehnt worden, ein Abstellen auf das "Kenntnis haben müssen" würde es der Verwaltung praktisch verunmöglichen, unrechtmässig bezogene Leistungen nach Ablauf eines Jahres seit Verfügungserlass zurückzufordern. Um dieser Befürchtung Rechnung zu tragen und die Möglichkeit einer Rückforderung nicht illusorisch werden zu lassen, wurde die neue Praxis dahingehend formuliert, dass die einjährige Frist nicht bereits durch den Erlass der fehlerhaften Verfügung, sondern durch die sich später ergebende Gelegenheit, den Irrtum - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle - zu erkennen, ausgelöst werde (BGE 110 V 306 f. Erw. 2b am Ende). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde in der Folge verschiedentlich bestätigt (Erw. 1.3 hievor am Ende). 
3.2.2 Sind am Erlass der ursprünglichen Leistungsverfügung zwei Verwaltungsstellen beteiligt (vorliegend die IV-Kommission durch Fällung des Rentenbeschlusses und die Ausgleichskasse durch dessen verfügungsmässige Umsetzung) und unterläuft der einen ein Irrtum, welchen die andere auf Grund der ihr zugestellten Verfügungskopie nicht bemerkt, ist im Lichte der erwähnten, dem Anknüpfen an den "zweiten Anlass" zu Grunde liegenden Zielsetzung, eine spätere Rückforderung nicht von vornherein illusorisch werden zu lassen, von einem einzigen Fehler auszugehen. Der für die Auslösung der Einjahresfrist vorausgesetzte zweite Anlass ist in dieser Konstellation nicht bereits dann gegeben, wenn die eine Verwaltungsstelle von der andern eine Kopie der ursprünglichen, die Leistung zusprechenden Verfügung zugestellt erhält, sondern erst dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt Grund für eine erneute Prüfung des Dossiers besteht. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in Bezug auf die versehentliche, dem Kommissionsbeschluss widersprechende Zusprechung einer zu hohen Hilflosenentschädigung durch die Ausgleichskasse in dieser Weise entschieden (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 6. Juli 1998, I 118/97). Im Urteil C. vom 25. Februar 2003 (I 353/01), welches eine mit der vorliegenden identische Konstellation betraf, wurde ebenfalls von der dargelegten Rechtslage ausgegangen (der in der Vernehmlassung des BSV angerufene BGE 110 V 298 ist demgegenüber nicht einschlägig, da er vor der mit BGE 110 V 304 ff. vorgenommenen Rechtsprechungsänderung erging). Die relative einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG wurde demnach nicht bereits dadurch ausgelöst, dass die Ausgleichskasse der IV-Stelle (damals: IV-Kommission) eine Kopie der Verfügung vom 12. Oktober 1990 zustellte. 
3.3 Zu prüfen bleibt, in welchem Zeitpunkt die Verwaltung in der Folge bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt den Irrtum hätte erkennen müssen. 
3.3.1 Da die IV-Stelle davon ausging, die zugesprochene Rente beschränke sich auf einen vor dem Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 1990 liegenden Zeitraum (1. März 1989 bis 30. April 1990), sodass dem Beschwerdegegner lediglich eine Nachzahlung ausgerichtet werde, während keine laufenden Leistungen gegeben seien, archivierte sie das Dossier und nahm in der Folge keine Revision der Rente vor. Unter diesen Umständen ist glaubhaft, dass sich den IV-Organen während des folgenden langen Zeitraums keine Möglichkeit bot, den Irrtum zu erkennen, da der Fall für sie als erledigt galt. Auch seitens der Ausgleichskasse, welche die Rente während Jahren ausbezahlte, unterblieb eine Überprüfung der Grundlagen, weil keine Mutation stattfand. Ein Anlass zur Bearbeitung des Dossiers ergab sich erst dadurch, dass das älteste der drei Kinder im November 2001 18-jährig wurde, sodass sich die Frage stellte, ob weiterhin ein Anspruch auf die entsprechende Kinderrente bestehe (vgl. Art. 35 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 4 AHVG). Die Ausgleichskasse holte deshalb Angaben über die Ausbildungssituation des Kindes ein. Die Überprüfung des Dossiers, welche zur Entdeckung des Irrtums führte, fand schliesslich statt, nachdem der Versicherte der Verwaltung am 5. Juni 2002 gemeldet hatte, er habe aus gesundheitlichen Gründen seine Stelle gewechselt, wodurch die IV-Stelle auf die ihm ausgerichtete Rente aufmerksam wurde. 
3.3.2 Unter den gegebenen - aussergewöhnlichen - Umständen ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) davon auszugehen, dass während des gesamten Zeitraums zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. Oktober 1990 und der Überprüfung der Kinderrente im Oktober oder November 2001 weder die Ausgleichskasse noch die IV-Stelle bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit Anlass hatte, die zu Unrecht erfolgte Rentenauszahlung zu erkennen. Es kann offen bleiben, ob die Ausgleichskasse, wie das BSV in seiner Vernehmlassung annimmt, bei der Überprüfung der Kinderrente hätte feststellen müssen, dass die Rente des Beschwerdeführers zu Unrecht ausbezahlt wurde. Die Eidgenössische Versicherungsgericht hat in vergleichbarem Zusammenhang lediglich entschieden, die auf Grund der Meldung einer Adressänderung erfolgte Anpassung löse die einjährige Verwirkungsfrist nicht aus (Urteil D. vom 25. März 2002, I 505/01). Unabhängig davon, ob die relative einjährige Verwirkungsfrist im Oktober 2001 oder erst im Verlauf der späteren Nachforschungen im Juni 2002 ausgelöst wurde, erging die Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2002 innerhalb der Einjahresfrist. 
3.4 Da die einjährige relative Verwirkungsfrist durch die Verfügung vom 26. Juni 2002 gewahrt wurde, hat die Verwaltung zu Recht die innerhalb der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG ausbezahlten Rentenbetreffnisse zurückgefordert. Deren Höhe ist durch die von der Kasse erstellte Zusammenstellung hinreichend nachgewiesen und wurde auch nicht bestritten. Das kantonale Gericht hat daher die Rückforderungsverfügung zu Unrecht aufgehoben. 
3.5 Über einen allfälligen Erlass der Rückforderung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Februar 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 22. September 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: