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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_330/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Suva, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Militärversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. März 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. A.________, geboren 1954, erlitt am 27. Oktober 1979 während eines militärischen Wiederholungskurses eine bimalleoläre Luxationsfraktur des linken oberen Sprunggelenks (OSG). Die Militärversicherung anerkannte die Bundeshaftung und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Im Heilungsverlauf traten Komplikationen auf, welche zahlreiche operative Eingriffe notwendig machten. Das bis 30. Juni 2005 für die Durchführung der Militärversicherung zuständige Bundesamt für Militärversicherung (BAMV; ab 1. Juli 2005: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung [nachfolgend: Suva-MV oder Beschwerdegegnerin]) sprach dem Versicherten für die Folgen dieses Unfalles ab 1. Oktober 1980 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% basierende Invalidenrente zu).  
 
Nach erfolgreichen Eingliederungsbemühungen (vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] M 14/88 vom 30. Mai 1989 Sachverhalt lit. A) konnte die Invalidenrente mehrfach reduziert werden. Ab 1. März 1990 arbeitete der Versicherte in der B.________ AG als Lagerist. Vom 1. Mai 1990 bis 31. Juli 2007 beruhte die Invalidenrente auf einem Invaliditätsgrad von 25%. Wegen immer wieder auftretender Komplikation (unter anderem Ulzera) kam es wiederholt zu neuen Heilbehandlungsphasen mit Arbeitsunfähigkeit und Taggeldanspruch. Die Eidgenössische Invalidenversicherung sprach A.________ ab 1. September 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 60% eine Dreiviertelsrente zu (Verfügung vom 8. März 2011). Ab 1. August 2007 erhöhte die Suva-MV die Invalidenrente revisionsweise wegen einer Zunahme der militärversicherten Beschwerden aufgrund eines neu auf 62% ermittelten Invaliditätsgrades. In Bezug auf die zuletzt im internen Postdienst der B.________ AG ausgeübte Teilerwerbstätigkeit blieb der Versicherte - nach einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Heilbehandlungsbedürftigkeit (unter anderem Diskussion einer Amputation) - wegen seiner militärversicherten Gesundheitsschäden ab 14. Februar 2012 voll arbeitsunfähig. Die B.________ AG löste deshalb das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2012 auf. Seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in der Teilerwerbstätigkeit richtete ihm die Suva-MV neben der infolge Überentschädigung gekürzten Invalidenrente zusätzlich ein ungekürztes Taggeld aus. Von der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht A.________ seit 1. März 2012 aufgrund eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. November 2013 hielt die Suva-MV an der Überentschädigungsberechnung vom 20. Dezember 2012 fest. Demnach entrichtete sie dem Versicherten ab 1. Januar 2013 eine gekürzte Invalidenrente von Fr. 3'449.75. Gleichzeitig anerkannte sie für die Dauer der zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf eine ungekürztes Taggeld in Höhe von Fr. 78.05, welches sie seit 1. Januar 2013 direkt an den Versicherten auszahlte. 
 
A.b. Mit einer ersten Verfügung vom 19. September 2014 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. April 2016) sprach die Suva-MV dem Versicherten erneut eine zusätzliche Integritätsschadenrente von 2,5% zu. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die hiegegen erhobene Beschwerde im kantonalen Verfahren S 2016 69 mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 27. Oktober 2016 ab.  
 
A.c. Mit einer zweiten Verfügung vom 19. September 2014 stellte die Suva-MV die Taggeldleistungen per 31. Juli 2014 ein. Gleichzeitig revidierte sie die Invalidenrente und gewährte A.________ ab 1. August 2014 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% bei einer Haftung von 100% und einem Leistungsansatz von 95%. Die monatliche Invalidenrente von Fr. 7'437.25 gelangte wegen Überentschädigung gekürzt zur Auszahlung. Auf Einsprache hin drohte die Suva-MV dem Versicherten eine reformatio in peius an und gewährte ihm die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache. Nachdem er statt dessen daran festhielt, reduzierte die Suva-MV den Leistungsansatz androhungsgemäss auf 80%, ermittelte sodann - bei im Übrigen unveränderten Parametern - für die Dauer vom 1. August bis 31. Dezember 2014 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 6'262.95 und ab 1. Januar 2015 eine solche von Fr. 6'325.60; wegen Überentschädigung gelangten auch diese Rentenbetreffnisse nur gekürzt zur Auszahlung (Einspracheentscheid vom 16. September 2016).  
 
B.   
Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, der Einspracheentscheid vom 16. September 2016 sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Die Suva-MV haben ihm rückwirkend spätestens ab 1. Januar 2013 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% auszurichten (Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Rente sei nach einer differenzierten Berechnung mit einem Leistungsansatz von 95% bezüglich der bisherigen Rente und einem Leistungsansatz von 80% bezüglich des nach Rentenrevision erhöhten Rentenanteils zu bemessen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die Beschwerde im Verfahren S 2016 125 ab (Entscheid vom 16. März 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ vor Bundesgericht in der Sache nur noch das vorinstanzliche Rechtsbegehren Ziff. 2 erneuern. Unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides habe ihm die Suva-MV rückwirkend ab 1. Januar 2013, eventualiter spätestens ab 1. Oktober 2013, eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% auszurichten. 
 
Während Vorinstanz und Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 16 Abs. 1 MVG), Taggeld (Art. 28 Abs. 1 MVG) und Invalidenrente (Art. 40 Abs. 1 MVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Praxis, wonach bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung die zusätzliche Arbeitsunfähigkeit regelmässig durch ein Taggeld unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente entschädigt wird (Art. 42 MVG; vgl. dazu JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 7 f. zu Art. 42 MVG). Richtig sind auch die Hinweise zu dem mit Einführung des ATSG per Ende 2002 aufgehobenen alt Art. 44 MVG, welcher inhaltlich mit der per 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Regelung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG übereinstimmt, sowie zum Verhältnis zwischen Art. 42 MVG und alt Art. 44 MVG (vgl. dazu JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 2 zu Art. 42 MVG). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:  
 
2.2.1. Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversicherung richtet sich in Weiterführung der per 31. Dezember 2002 ersatzlos aufgehobenen bisherigen Regelung von alt Art. 44 MVG seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts per 1. Januar 2003 nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 24 zu Art. 17 ATSG; Urteil 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.1 mit Hinweisen). Abgesehen von einer terminologischen Vereinheitlichung sind damit keine grundsätzlichen materiellen Änderungen verbunden, so dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin zur Anwendung gelangt (Urteil 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.1).  
 
2.2.2. Der Beginn des revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraumes (vgl. dazu Urteil 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.2) liegt hier unbestritten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, auf welchem der Einspracheentscheid vom 18. März 2010 basiert. Gestützt darauf richtete die Suva-MV dem Versicherten ab 1. August 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 62% eine entsprechende Invalidenrente aus. Der Vergleichszeitraum endet (hier: am 16. September 2016) im Zeitpunkt des Einspracheentscheides des Sozialversicherungsträgers (Urteil 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.2 i.f. mit Hinweis).  
 
3.   
Fest steht und unbestritten ist, dass sich der Invaliditätsgrad innerhalb des massgebenden Vergleichszeitraumes (E. 2.2.2 hievor) auf 100% erhöht hat. Vor Bundesgericht bleibt einzig strittig, ab welchem Zeitpunkt der Versicherte Anspruch auf eine entsprechend angepasste Invalidenrente der Militärversicherung hat. 
 
3.1. Während Verwaltung und Vorinstanz den Beginn der revisionsweise auf einen Invaliditätsgrad von 100% erhöhten Invalidenrente auf den 1. August 2014 festsetzten, verlangt der Beschwerdeführer, die Suva-MV habe ihm diese Rente schon ab 1. Januar 2013, spätestens aber ab 1. Oktober 2013 auszurichten. Mit Blick auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 5. November 2013 legt der Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Verfügung Bundesrecht verletzt, in Wiedererwägung zu ziehen, revisionsweise aufzuheben oder abzuändern wäre. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer entsprechende Anträge stellt oder jemals gestellt hat. Er macht auch nicht geltend, es sei auf die ausdrücklich für die Zeit ab 1. Januar 2013 erläuterten Leistungen der Suva-MV gemäss Verfügung vom 5. November 2013 zurückzukommen. Dennoch begründet der Versicherte sein finanzielles Streitinteresse auch mit hier zu beurteilender Beschwerde im Wesentlichen mit derselben vergleichenden Überentschädigungsberechnung, die bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. November 2013 seit Anfang 2013 Gegenstand eines mehrfachen Schriftenwechsels gebildet hatte. Wie die Suva-MV dem Beschwerdeführer jedoch bereits mit Verfügung vom 5. November 2013 zutreffend und unwidersprochen unter Verweis auf Art. 42 MVG dargelegt hat, richtete sie ihm seit Wiederaufnahme der Heilbehandlung für die zusätzliche Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Teilerwerbstätigkeit bei der B.________ AG ab Februar 2012 neben der weiterlaufenden Invalidenrente ein ungekürztes Taggeld aus.  
 
3.2. Laut angefochtenem Entscheid sind sich die Parteien im Grundsatz einig, dass der Eintritt der massgebenden Sachverhaltsänderung der korrekte Zeitpunkt für die revisionsweise Rentenerhöhung ist. Der Versicherte erhebt gegen diese Feststellung keine Einwände. Vielmehr bezieht sich seine Argumentation vor Bundesgericht auf diese Fragestellung.  
 
4.   
Nach dem Gesagten ist allein entscheidend, ab welchem Zeitpunkt medizinisch hinreichend zuverlässig geklärt war, dass die ab Mitte Februar 2012 erneut zu Arbeitsunfähigkeit führenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (rezidivierende Ulcusbildung im Bereich des linken Fusses) stabil und dauerhaft keinen namhaften Verbesserungen durch weitere Heilbehandlungsmassnahmen mehr zugänglich waren. 
 
4.1. Nach eingehender Würdigung der umfangreichen medizinischen Aktenlage hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Suva-MV aus hinreichenden Gründen erst ab Juli 2014 auf den Eintritt einer definitiv anhaltenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes ohne Verbesserungsmöglichkeiten schliessen musste. Erst gegen Ende Mai 2014 erstattete Dr. med. C.________ das letzte, von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten, worin der explorierende Orthopäde auch zu Fragen nach allfälligen weiteren Behandlungsmöglichkeiten sowie zu Ausmass und Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen hatte. Zu Recht hat das kantonale Gericht auch nicht beanstandet, dass die Suva-MV die Gutachten abschliessend noch zur Prüfung der medizinischen Nachvollziehbarkeit dem kreisärztlichen Dienst vorlegte, bevor sie mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2008 MV Nr. 2 S. 6, M 2/06 E. 4.1 mit Hinweis) darauf schloss, dass nunmehr von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und daher von stabilen Verhältnissen auszugehen war.  
 
4.2. Der Suva-MV sind in der Fallführung keine Versäumnisse vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer wurde während seiner langjährigen komplexen Leidensgeschichte, welche immer wieder von neu auftretenden Heilbehandlungsphasen geprägt war, wiederholt sehr eingehend spezialmedizinisch untersucht und begutachtet. Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 kündigte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Versicherten die Einleitung einer umfassenden medizinischen Revisionsbegutachtung an und stellte ihm den Fragenkatalog zu. Hiegegen liess der Beschwerdeführer einwenden, es sei zu einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Behandlungsbedürftigkeit gekommen. Es handle sich dabei um ein labiles Geschehen. Er beantrage deshalb, die beabsichtigte Begutachtung aufzuschieben. Die Suva-MV hielt gestützt auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. D.________ an der geplanten Begutachtung fest und gewährte dem Versicherten auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin nochmals die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Ohne von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und ohne Einwände gegen das geplante Vorgehen zu erheben, veranlasste die Beschwerdegegnerin am 5. September 2013 wie angekündigt bei den Dres. med. E.________ und C.________, die entsprechenden fachärztlichen Begutachtungen. Diese Abklärungen waren im November/Dezember 2013 noch im Gange, als der Beschwerdeführer die Verfügung der Suva-MV vom 5. November 2013 (vgl. dazu auch E. 3.1 hievor) unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess. Fest steht und unbestritten ist, dass das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 30. April 2014 erst am 26. Mai 2014 bei der Beschwerdegegnerin eintraf. Der Orthopäde ging davon aus, dass von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen - insbesondere ausdrücklich auch von einer Amputation - keine garantierte Beschwerdefreiheit erwartet werden könne, zumal chronische Phantomschmerzen nicht auszuschliessen seien. Nach Überprüfung der medizinischen Aktenlage durch Dr. med. D.________ vom 27. Juni 2014 kündigte die Suva-MV dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. August 2014 die revisionsweise Aufhebung der 62%-igen Invalidenrente per 31. Juli 2014 und die unbefristete Ausrichtung einer 100%-igen Invalidenrente ab 1. August 2014 an. Hiegegen liess er innert gesetzter und auf Gesuch hin erstreckter Frist vor Verfügungserlass keine Einwände erheben.  
 
4.3. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt es nicht im freien Ermessen des Sozialversicherungsträgers, wann dieser die Abklärungen abschliessen und "sich vom Vorliegen eines stabilen Geschehens überzeugt zeigen darf, um dann die Rentenrevision durchzuführen."  
 
4.3.1. Schon der Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 MVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG verweist auf das zeitliche Kriterium des Invaliditätsbegriffs. Es unterscheidet die Invalidität von der Erwerbsunfähigkeit (vgl. UELI KIESER, a.a.O., N 11 zu Art. 8 ATSG). Die bleibende Erwerbsunfähigkeit setzt grundsätzlich einen stabilen Gesundheitszustand voraus (UELI KIESER, a.a.O., N 16 zu Art. 8 ATSG). Eine nur vorübergehende behandlungsbedürftige Zunahme der Arbeitsunfähigkeit fällt demgegenüber in den Anwendungsbereich von Art. 42 MVG (vgl. dazu hievor E. 3.1 i.f. sowie JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 2 zu Art. 42 MVG). Erst bei einer länger dauernden oder bleibenden Zunahme der Erwerbsunfähigkeit gelangen die Regeln über die Rentenrevision zur Anwendung (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 2 zu Art. 42 MVG). Bei Erhöhung des Invaliditätsgrades widerspräche es dem Grundsatz, wonach die Rente für die Zukunft neu festzusetzen ist, wenn die Rente stets rückwirkend auf den Eintritt der anspruchsbeeinflussenden Änderung neu festgesetzt würde (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 29 zu Art. 44 MVG). Der Nachweis der Invalidität im Rechtssinn setzt eine gesundheitlich bedingte, erhebliche und evidente, dauerhafte sowie objektivierbare Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus. In jedem Fall hat eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296 mit Hinweis). Erst wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung aus prognostischer Sicht (vgl. Urteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen) keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, welche die Erwerbsfähigkeit günstig zu beeinflussen vermag (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 5 zu Art. 40 MVG), und eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Invalidität eingetreten ist, erfolgt der Übergang vom Taggeld zur Rente (JÜRG MAESCHI, a.a.O., N 17 zu Art. 40 MVG).  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, dass die Suva-MV schon vor Kenntnisnahme vom Gutachten des Dr. med. C.________ mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf einen stabilen Gesundheitszustand schliessen musste. Im Gegenteil ging Kreisarzt Dr. med. D.________ sowohl im Oktober 2012 als auch im März 2013 mit nachvollziehbarer Begründung noch davon aus, dass die Wiedererlangung des Vorzustandes vor Oktober 2011 mit Teilerwerbsfähigkeit zu erwarten bzw. im Frühjahr 2013 tatsächlich eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Gemäss angefochtenem Entscheid steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdegegnerin erst nach Kenntnisnahme und kreisärztlicher Würdigung des zweiten Teilgutachtens des Dr. med. C.________ im Juli 2014 endgültig Klarheit über die fehlenden Verbesserungsmöglichkeiten des Gesundheitszustandes erlangte. Das kantonale Gericht verweist zutreffend darauf, dass die entsprechenden medizinischen Abklärungen im stillschweigenden Einverständnis (vgl. E. 4.2 hievor) des Versicherten von der Suva-MV im September 2013 veranlasst worden waren. Ebenfalls stillschweigend anerkannte der Beschwerdeführer die gestützt auf Art. 42 MV bundesrechtskonform erbrachten und mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. November 2013 erläuterten Leistungen der Suva-MV.  
 
4.3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin erst nach vollständigem Abschluss der medizinischen Abklärungen im Juli 2014 auf einen stabilen Gesundheitszustand schloss (vgl. E. 4.2 hievor). Erst ab diesem Zeitpunkt musste die Suva-MV davon ausgehen, dass angesichts des erreichten stabilen Zustandes von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen endgültig keine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse mehr zu erwarten war. Bis dahin hat die Beschwerdegegnerin dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen gestützt auf Art. 42 MVG erbracht. Die revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente bei einem neuen Invaliditätsgrad von 100% ab 1. August 2014 ist bundesrechtskonform. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegegen vorbringt, ist unbegründet.  
 
5.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. September 2017 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli