Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_397/2021  
 
 
Urteil vom 25. November 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr, 
 
gegen  
 
Schweizer Milchproduzenten SMP Genossenschaft, Weststrasse 10, Postfach, 3000 Bern 6, 
 
Bundesamt für Landwirtschaft, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Selbsthilfebeiträge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 30. März 2021 (B-5032/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Schweizer Milchproduzenten SMP Genossenschaft (nachfolgend: SMP) mit Sitz in Bern vertritt gemäss Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern die Interessen der Schweizer Milchproduzenten und ihrer lokalen und regionalen Organisationen auf gesellschafts- und wirtschaftspolitischer Ebene. Sie ist föderalistisch strukturiert. In diesem Sinne bestimmt Art. 3 der Statuten der SMP vom 19. April 2017, dass die SMP insbesondere aus den regionalen Genossenschaftsverbänden der Milchproduzenten oder ihren Nachfolge-Organisationen (Sektionen) besteht, welche dem Verband bei der Gründung oder seither beigetreten sind. Als Ausfluss dieser zweistufigen, föderalistischen Mitgliedschaftsstruktur können einzelne Milchproduzentinnen und -produzenten lediglich Mitglied bei einer regionalen Milchgenossenschaft, nicht aber Mitglied bei der SMP sein. 
Der im Kanton Thurgau wohnhafte Milchproduzent A.________ war bis zum 31. Dezember 2016 Mitglied der Genossenschaft Thurgauer Milchproduzenten TMP (nachfolgend: TMP) mit Sitz in Weinfelden. Seit dem 1. Januar 2017 ist er nicht mehr Genossenschafter der TMP. Die TMP bezweckt gemäss dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Thurgau den Erhalt und die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ihrer Mitglieder sowie der Land- und Milchwirtschaft im Allgemeinen. Sie ist als regionale Milchgenossenschaft neben weiteren zehn regionalen Organisationen Mitglied bei der SMP. 
 
B.  
Am 21. November 2017 stellte die SMP A.________ aufgrund der gemeldeten Referenzmilchmenge von 211'003 kg für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 einen Betrag von Fr. 1'529.75 zugunsten des Marketingfonds in Rechnung. Zur Begründung führte die SMP aus, dass sie aufgrund der Verordnung über die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (SR 919.117.72) berechtigt sei, bei den Nichtmitgliedern einen Beitrag zur Finanzierung der Selbsthilfemassnahmen zu erheben. 
 
B.a. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 21. November 2017 Beschwerde beim Bundesamt für Landwirtschaft. Er beantragte die Feststellung, dass der von der SMP geforderte Betrag von Fr. 1'529.75 infolge fehlender Verfügungskompetenz der SMP und damit Nichtigkeit der Verfügung vom 21. November 2017 nicht geschuldet sei. Eventualiter sei die Verfügung vom 21. November 2017 aufzuheben. Mit Beschwerdeentscheid vom 3. August 2018 wies das Bundesamt für Landwirtschaft die Beschwerde ab. Es zog zusammengefasst in Erwägung, die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder sei zulässig, da die SMP als repräsentative Produzentenorganisation Verfügungen erlassen und Beiträge erheben könne.  
 
B.b. Gegen den Beschwerdeentscheid vom 3. August 2018 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es fehle der SMP in mehrfacher Hinsicht an der Repräsentativität und ihm gegenüber an der Verfügungskompetenz, da er als Produzent nie Mitglied bei der SMP werden könne. Deshalb könne er auch nicht als deren Nichtmitglied gelten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, die Kriterien, damit die SMP als repräsentativ gelte, seien erfüllt. Aufgrund der zweistufigen, föderalistischen Mitgliedschaftsstruktur sei A.________ ein Nichtmitglied der SMP, sobald er nicht (mehr) Mitglied einer regionalen Produzentenorganisation sei, die ihrerseits Mitglied bei der SMP sei. Mit dem Austritt aus der TMP sei A.________ daher zum Nichtmitglied der SMP geworden. Die Erhebung des Beitrags zur Finanzierung der Selbsthilfemassnahmen bei Nichtmitgliedern verletze weder die Vereinigungsfreiheit noch die Wirtschaftsfreiheit. Auch die Rechtsweggarantie sei gewährleistet.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Mai 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 30. März 2021 sowie der Verfügung vom 21. November 2017. 
Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die SMP, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Das Bundesamt für Landwirtschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) im Bereich der Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG).  
 
1.2. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des Urteils vom 30. März 2021 verlangt wird, richtet sie sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden hingegen die Verfügung der SMP vom 21. November 2017. Diese Verfügung ist zunächst durch den Beschwerdeentscheid des Bundesamts für Landwirtschaft vom 3. August 2018 und alsdann durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt worden. Sie gilt inhaltlich als mitangefochten (Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; zum Instanzenzug vgl. Art. 166 LwG). In diesem Umfang ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Antrag nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil, mit dem die Erhebung des Betrags von Fr. 1'529.75 bestätigt worden ist, in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Dies ist bei belastenden Verfügungen trotz der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil 2C_726/2020 vom 5. August 2021 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich gegen das Urteil vom 30. März 2021 richtet.  
 
2.  
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die SMP vom Beschwerdeführer gestützt auf die Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VBPO; SR 919.117.72; Stand der Fassung: 1. Januar 2016) für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 einen Betrag von Fr. 1'529.75 erheben durfte. 
 
3.1. Der Bund sorgt gemäss Art. 104 Abs. 1 BV dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedlung des Landes leistet. Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe (vgl. Art. 104 Abs. 2 BV).  
Zur Selbsthilfe hält das Landwirtschaftsgesetz fest, dass die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Markts Sache der Organisationen der Produzenten und Produzentinnen oder der entsprechenden Branchen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG). Sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen, kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 LwG Vorschriften erlassen, wenn die Organisation repräsentativ ist (lit. a), weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf tätig ist (lit. b) und die Selbsthilfemassnahmen mit grossem Mehr beschlossen hat (lit. c). Der Bundesrat kann Nichtmitglieder einer Organisation gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten, wenn die Bedingungen nach Art. 9 Abs. 1 LwG erfüllt sind und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt. Mit den Beiträgen darf nicht die Verwaltung der Organisation finanziert werden. 
 
3.2. Gestützt auf Art. 9 LwG und Art. 177 LwG hat der Bundesrat am 30. Oktober 2002 die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VBPO kann eine Produzentenorganisation ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen. Eine Produzentenorganisation gilt nach Art. 5 VBPO als repräsentativ (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG), wenn ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren (lit. a), ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird (lit. b), die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind (lit. c), mindestens drei Viertel der Vertreter der Produzenten an der Versammlung der Organisation persönlich in der Produktion des Produkts oder der Produktegruppe tätig sind (lit. d) und die Vertreter an der Versammlung der Produzentenorganisation von der Versammlung ihrer Gemeinschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder ernannt werden (lit. e).  
Die Versammlung der Vertreter der Produzentenorganisationen genehmigt eine Selbsthilfemassnahme und stellt dem Bundesrat das Begehren um deren Ausdehnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 VBPO). Die Produzentenorganisation muss ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fällen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VBPO). Das Begehren ist beim Bundesamt für Landwirtschaft einzureichen (vgl. Art. 8 Abs. 1 VBPO). Das Bundesamt für Landwirtschaft veröffentlicht die von Produzentenorganisationen eingereichten Begehren um Ausdehnung einer Massnahme im Schweizerischen Handelsamtsblatt (vgl. Art. 9 Abs. 1 VBPO), woraufhin jedermann dem Bundesamt für Landwirtschaft binnen 30 Tagen nach der Veröffentlichung eines Begehrens seine Stellungnahme dazu übermitteln kann (vgl. Art. 9 Abs. 2 VBPO). Die Produzentenorganisationen kontrollieren die Durchführung der Massnahmen (vgl. Art. 12 Abs. 1 VBPO) und stellen den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung (vgl. Art. 12 Abs. 2 VBPO). Gemäss Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO müssen Nichtmitglieder 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an den Verband der Schweizer Milchproduzenten (SMP) als Produzentenorganisation nach Art. 2 Abs. 2 VBPO leisten. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe nie behauptet, dass der Verordnungsgeber beim Erlass von Art. 5 VBPO seinen Ermessensspielraum überschritten habe. Vielmehr sei er der Ansicht, der Bundesrat habe seine eigene Verordnung im Lichte von Art. 9 LwG nicht korrekt angewendet. Sinngemäss beanstandet der Beschwerdeführer damit dennoch, das Verordnungsrecht entspreche nicht den Vorgaben des Landwirtschaftsgesetzes und die Erhebung eines Beitrags sei gesetzeswidrig. Mit Blick auf die konkrete Anwendung von Art. 5 VBPO und Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 und Ziff. 4 VBPO im vorliegenden Einzelfall ist daher - im Sinne einer Geltungskontrolle - vorerst zu prüfen, ob Art. 5 VBPO und Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 und Ziff. 4 VBPO dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit standhalten (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; sogenannte vorfrageweise, akzessorische oder inzidente Normenkontrolle). 
 
4.1. Die SMP hat am 29. Juni 2015 beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Gesuch um Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 eingereicht (vgl. Art. 8 VBPO). Der Bundesrat hat mit Änderung vom 11. Dezember 2015 die Beitragspflicht im Sinne von Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO für Nichtmitglieder bis zum 31. Dezember 2017 verlängert (vgl. Anhang 2 Bst. A Ziff. 4 VBPO [der vorliegend massgebenden Fassung vom 1. Januar 2016]; AS 2015 5819 ff., S. 5825). Der Beschwerdeführer selbst hat kein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen gestellt und ist auch nicht Partei des Verfahrens um Verlängerung der Ausdehnung gewesen. Soweit der Beschluss über die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen anfechtbar ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VBPO), war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, bereits gegen den Beschluss vorzugehen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt noch Mitglied der TMP. Gegenüber dem Beschwerdeführer (als Aussenseiter) ist der Beschluss über die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder folglich als Erlass zu betrachten, der ihm Pflichten auferlegt (zu den sinngemässen Überlegungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vgl. BGE 128 II 13 E. 2a; Urteil 4C_1/2008 vom 9. März 2009 E. 2). Die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen ist in der vorliegenden Angelegenheit als unselbständige Rechtsverordnung einer Geltungskontrolle zugänglich.  
 
4.2. Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV).  
 
4.2.1. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.  
 
4.2.2. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.3; 141 II 169 E. 3.4; 139 II 460 E. 2.2 f.).  
 
4.3. In formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass der vorliegend massgebenden Verordnung gewahrt. Art. 9 Abs. 1 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen, sofern die Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG durch Unternehmen gefährdet werden, die sich nicht an den kollektiv beschlossenen Massnahmen beteiligen. Sodann bestimmt Art. 9 Abs. 2 LwG, dass der Bundesrat Nichtmitglieder einer Organisation verpflichten kann, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Der Bundesrat ist folglich für den Erlass der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen und für die Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen zuständig (vgl. auch Urteil 2C_96/2008 vom 28. Juli 2008 E. 2).  
 
4.4. Der Bundesrat hat in Art. 5 VBPO anhand von fünf Kriterien die im Landwirtschaftsgesetz verankerte Vorgabe konkretisiert, dass eine Organisation der Produzenten und Produzentinnen repräsentativ sein muss (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 LwG; vgl. auch E. 3.2 hiervor). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht weiter dargetan, dass sich der Bundesrat mit Blick auf das zu konkretisierende Kriterium der Repräsentativität nicht an den gesetzlichen Rahmen gehalten hätte. Vielmehr hat der Bundesrat in materieller Hinsicht seine Bindung an die Delegationsnorm von Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG mit Rücksicht auf ihren Wortlaut und ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck der Unterstützung von Selbsthilfemassnahmen bei der Konkretisierung des Kriteriums der Repräsentativität gewahrt. Die Kriterien, die gemäss Art. 5 lit. a-e VBPO zur Prüfung der Repräsentativität einer Produzentenorganisation herangezogen werden, halten den gesetzlichen Vorgaben damit stand (zur Anwendung der Kriterien vgl. E. 5 hiernach).  
 
4.5. Gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG kommt dem Bundesrat ausdrücklich die Kompetenz zu, Nichtmitglieder einer Organisation zu verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 LwG zu leisten. Die Beurteilung der Zulässigkeit der in Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO eingeführten Beitragspflicht von Nichtmitgliedern hängt in materieller Hinsicht massgeblich von der Rechtsnatur des Beitrags ab.  
 
4.5.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei den Beiträgen, die die in der Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erwähnten Organisationen in Umsetzung von Art. 9 LwG auch von Nichtmitgliedern einziehen dürfen, um eine mit einer Kostenanlastungssteuer vergleichbare Sondersteuer (vgl. Urteile 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 3.4; 2A.62/2005 vom 22. März 2006 E. 4.2 i.f.; 2A.61/2005 vom 22. März 2006 E. 3.3 i.f.; vgl. auch Urteil 2C_58/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.3). Als sogenannte Kostenanlastungssteuern gelten Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von steuerpflichtigen Personen auferlegt werden, weil diese zu bestimmten Aufwendungen eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Nichtsondersteuerpflichtigen (einfache Gruppenäquivalenz). Zur Diskussion steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Personen von den fraglichen Aufwendungen generell stärker profitieren als andere (abstrakte Nutzennähe), oder dass sie als hauptsächliche Verursacherinnen und Verursacher derselben erscheinen (abstrakte Kostennähe; vgl. BGE 131 II 271 E. 5.3; 129 I 346 E. 5.1; Urteile 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.1; 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 4.1.1).  
 
4.5.2. Eine Kostenanlastungssteuer steht im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV) und setzt daher voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Zudem muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen. Andernfalls verletzt die Abgabe das Gleichheitsgebot (vgl. BGE 143 II 283 E. 2.3.2; Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2). Als Sondersteuer hat die Beitragspflicht ausserdem dem abgaberechtlichen Legalitätsprinzip standzuhalten (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 164 Abs. 1 lit. d BV). Aus dem Prinzip folgt, dass Steuern in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, sodass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Pflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Entsprechend verlangt Art. 127 Abs. 1 BV, dass die Ausgestaltung der Steuern - namentlich der Kreis der steuerpflichtigen Personen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung - in den Grundzügen im Gesetz selber zu regeln ist. Die formell-gesetzliche Grundlage muss in diesen Punkten hinreichend bestimmt sein, um den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung zu genügen (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1; 144 II 454 E. 3.4). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Steuer delegiert (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1).  
 
4.5.3. Art. 9 Abs. 2 LwG bestimmt sowohl den Kreis der steuerpflichtigen Personen (Nichtmitglieder) als auch den Gegenstand der Steuer (Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen). Die Bemessungsgrundlage (vermarktete Milch) richtet sich nach dem jeweiligen von der Organisation der Produzenten und Produzentinnen vertretenen Produkt oder Produktegruppe (vgl. Art. 8 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 3 VBPO). Dass die Höhe des Beitrags nicht ebenfalls im Landwirtschaftsgesetz geregelt wird, ist angesichts des sehr weiten Spielraums der gesetzlichen Delegationsnorm für die inhaltliche Ausgestaltung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 190 BV; E. 4.2.2 hiervor). Überdies ist der Tarif auch nicht (zwingend) gesetzgeberisch vorwegzunehmen, da die Beiträge, die auf die Nichtmitglieder einer Produzentenorganisation ausgedehnt werden, von den (erst noch) kollektiv zu beschliessenden Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 LwG abhängen. Die Produzentenorganisation hat in ihrem Ausdehnungsbegehren die Selbsthilfemassnahmen entsprechend zu beschreiben (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a VBPO). Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO, wonach 0,725 Rappen je Kilogramm vermarkteter Milch von Nichtmitgliedern erhoben werden darf, basiert im Lichte von Art. 127 Abs. 1 BV auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen Grundlage und führt die Regelung von Art. 9 Abs. 2 LwG in gesetzeskonformer Weise aus. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus nicht geltend, dass die umstrittene Verordnung den Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Rechtsanwendung nicht genügt, oder die Beitragshöhe den gesetzlichen Rahmen sprengt. Ferner bestehen mit Blick auf Art. 127 Abs. 2 BV sachlich haltbare Gründe, die für eine Erhebung von Beiträgen bei den Nichtmitgliedern sprechen (vgl. dazu Urteil 2C_677/2020 vom 9. Juni 2021 E. 4.3).  
 
4.6. Die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, die das Kriterium der Repräsentativität konkretisiert und die für den vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 einen Nichtmitgliederbeitrag in der Höhe von 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch festsetzt, hält sich nach dem Gesagten an die vom Landwirtschaftsgesetz dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse und führt die gesetzliche Regelung in zulässiger Weise aus.  
 
5.  
Gemäss Art. 9 Abs. 2 LwG kann der Bundesrat die Nichtmitglieder einer Organisation (vgl. E. 5.2.1 hiernach) verpflichten, Beiträge zur Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen zu leisten, wenn die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 lit. a-c LwG erfüllt sind (vgl. E. 5.2.2 und E. 5.3 hiernach) und die Organisation von ihren Mitgliedern Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt (vgl. E. 5.2.3 hiernach). 
 
5.1. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass die SMP die Voraussetzung der Repräsentativität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG in Verbindung mit Art. 5 lit. e VBPO erfüllt. Er macht geltend, die von den regionalen Mitgliedgenossenschaften in die Delegiertenversammlung der SMP entsendeten Vertreter seien zu einem beachtlichen Teil nicht basisdemokratisch gewählt. Die Repräsentativität der SMP sei mit Blick auf die Voraussetzung von Art. 5 lit. e VBPO aber nur dann gegeben, wenn die in die Delegiertenversammlung der SMP entsendeten Vertreter ihrerseits von der Versammlung der Mitgliedgenossenschaften oder von der Gesamtheit der Mitglieder ernannt würden. Gerade dies treffe auf einen Grossteil der Vertreter der regionalen Mitgliedgenossenschaften nicht zu. Nach der Darstellung der SMP würden die Vertreter bei acht Mitgliedorganisationen weder durch die Versammlung der Mitgliedgenossenschaften noch durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder, sondern nur durch den Vorstand und bei einer sogar nur durch die Geschäftsstelle gewählt oder nominiert. Nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht massgebend ist, dass die TMP eine der drei Mitgliedgenossenschaften der SMP sei, die die Vertreter in ihrer Versammlung wähle. Die TMP entsende zusammen mit den zwei anderen Mitgliedgenossenschaften, die ihre Vertreter ebenfalls in deren Versammlung ernennen würden, nur gerade 27 der insgesamt 160 Vertreter an die Delegiertenversammlung der SMP. Die SMP mit ihrer zweistufigen, föderalistischen Mitgliedschaftsstruktur sei nur repräsentativ, wenn die Vertreter der ersten, regionalen Stufe von der Versammlung ihrer regionalen Mitgliedgenossenschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder ihrer regionalen Mitgliedgenossenschaft gewählt würden. Die SMP, so der Beschwerdeführer folgernd, erfülle aufgrund ihrer undemokratisch bestellten Delegiertenversammlung die Voraussetzungen der Repräsentativität nicht. Deshalb könne die SMP gestützt auf eine zu Unrecht bewilligte Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen auf Nichtmitglieder keine Beiträge von ihm fordern.  
 
5.2. Vor Bundesgericht nicht umstritten sind die Voraussetzungen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und lit. c und Abs. 2 LwG (vgl. E. 3.1 hiervor) sowie die Repräsentativitätskriterien nach Art. 5 lit. a-d VBPO (vgl. E. 3.2 hiervor).  
 
5.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Erfordernis der Repräsentativität im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG in Verbindung mit Art. 5 VBPO ohne Weiteres über eine zweistufige, föderalistische Mitgliedschaftsstruktur (zum Begriff vgl. auch Bst. A hiervor) erreicht werden kann. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang zutreffend, dass bereits beim Erlass von Art. 9 LwG die zweistufige, föderalistische Mitgliedschaftsstruktur der SMP bekannt gewesen sei (vgl. E. 5.3 S. 18 des angefochtenen Urteils). Aus der Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik (Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 1 ff., S. 100) ergibt sich diesbezüglich, dass die "Stufe der Produzenten ihrerseits [...] wiederum mehrere Organisationen vereinigen" kann. Gleiches ergibt sich ebenso aus Art. 2 Abs. 2 VBPO, wonach als eine Produzentenorganisation ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften gilt. Eine Produzentengemeinschaft wiederum ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VBPO). Damit ist zugleich gesagt, dass der Beschwerdeführer mit dem Austritt aus der TMP zu einem Nichtmitglied der SMP geworden ist (vgl. auch E. 6.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2.2. Es bestehen im Weiteren keine offenkundigen Anhaltspunkte, dass die SMP die unbestrittenen Voraussetzungen und Kriterien nicht erfüllen würde. Die SMP ist weder in der Produktion noch in der Verarbeitung noch im Verkauf von Milch tätig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b LwG). Die Delegiertenversammlung hat gemäss dem entsprechenden Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) am 14. April 2015 einstimmig (ohne Gegenstimme oder Enthaltung) die Geschäftsstelle der SMP beauftragt, das Begehren um Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 8 VBPO zu stellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. c LwG). Es ist gestützt auf das Gesuch der SMP zur Verlängerung der Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen vom 29. Juni 2015 im Weiteren davon auszugehen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), dass die (indirekten) Mitglieder der SMP - mithin die Milch produzierenden Mitglieder der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen - mehr als 95 % der gesamten Milchmenge in der Schweiz produzieren (vgl. Art. 5 lit. a VBPO). Der SMP sind - ebenfalls gemäss dem Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) - (indirekt) über die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen rund 97 % der Milchproduzentinnen und -produzenten der Schweiz angeschlossen (vgl. Art. 5 lit. b VBPO), wobei die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen die Regionen der Schweiz angemessen vertreten (vgl. Art. 5 lit. c VBPO). Die 151 an der Delegiertenversammlung der SMP anwesenden und stimmberechtigten Vertreter der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen sind - mit Ausnahme von 14 Vertretern - "persönlich" Milchproduzentinnen und -produzenten (vgl. Art. 5 lit. d VBPO).  
 
5.2.3. Zur Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 LwG, wonach die Organisation von ihren Mitgliedern die Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen erhebt, äussert sich der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils) - vor Bundesgericht nicht mehr. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist indes Folgendes zu erwägen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) :  
 
5.2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der zweistufigen, föderalistischen Mitgliedschaftsstruktur könne die SMP als Genossenschaftsverband nur die ihr angeschlossenen regionalen Milchgenossenschaften direkt verpflichten. Die SMP habe aufgezeigt, dass sie ihren regionalen Mitgliedgenossenschaften und Organisationen - darunter der TMP - im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 die Beiträge zugunsten des Marketingfonds in Rechnung gestellt habe. Die TMP, bei der der Beschwerdeführer Mitglied gewesen sei, habe in ihren Statuten beschlossen, die Beiträge an die SMP auf ihre Mitglieder zu übertragen. Die TMP habe sodann die Beiträge, die sie an die SMP leiste, auch von ihren Mitgliedern - den Milchproduzentinnen und -produzenten - eingefordert (vgl. E. 7.3 des angefochtenen Urteils).  
 
5.2.3.2. Soweit das Tatsachenfundament betreffend (Rechnungsstellung und Statutenregelung), fehlt es in der Beschwerde an einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch in rechtlicher Hinsicht ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 925 OR darf der Eintritt in einen Genossenschaftsverband für die Mitglieder der jeweiligen eintretenden Genossenschaften keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht bereits durch Gesetz oder Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind. Es ist somit rechtmässig, dass die SMP die Beiträge für die Finanzierung von Selbsthilfemassnahmen (Mitgliederbeiträge) nicht selbständig bei den Milchproduzentinnen und -produzenten, sondern bei den regionalen Milchgenossenschaften erhebt. Überdies stellt gemäss Art. 12 Abs. 2 VBPO die SMP den Nichtmitgliedern die Beiträge in Rechnung. Die Bestimmung sieht somit ausdrücklich vor, dass die SMP die Nichtmitgliederbeiträge direkt bei den Milchproduzentinnen und -produzenten erhebt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Nichtmitgliederbeiträge direkt von der SMP in Rechnung gestellt werden, während die Mitgliederbeiträge bei den regionalen Milchgenossenschaften erhoben werden. Im Ergebnis sind somit die Verfügungskompetenz der SMP gegenüber den Nichtmitgliedern (vgl. Art. 12 Abs. 4 VBPO) und dessen fehlende Verfügungskompetenz gegenüber den Mitgliedern der TMP korrekt und gesetzlich abgestützt.  
 
5.3. Vorliegend umstritten ist, ob die Vertreter, die die regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen an die Delegiertenversammlung der SMP entsenden, in einer den Anforderungen von Art. 5 lit. e VBPO genügenden Weise ernannt werden. Gemäss dieser Bestimmung gilt die SMP als repräsentativ, wenn die Vertreter an der Delegiertenversammlung der SMP von der Versammlung ihrer Gemeinschaft oder von der Gesamtheit der Mitglieder ernannt werden.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass jene regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen, die ihre Vertreter für die Delegiertenversammlung der SMP an ihrer Versammlung wählen, die Voraussetzung von Art. 5 lit. e VBPO erfüllen. Diese Vertreter sind "von der Versammlung ihrer Gemeinschaft" ernannt. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweisung auf das Gesuch der SMP vom 29. Juni 2015 jedoch vor, dass nur drei regionale Milchgenossenschaften und Organisationen - darunter die TMP - ihre Vertreter im Rahmen einer Wahl an ihrer Versammlung bestimmen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müssten sämtliche regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen eine solche Wahl an der Versammlung vornehmen oder ihre Vertreter von der Gesamtheit der Mitglieder ernennen lassen. Ansonsten sei das Erfordernis von Art. 5 lit. e VBPO nicht erfüllt und die SMP könne nicht als repräsentativ gelten. Der Beschwerdeführer wirft damit die Frage auf, ob sämtliche Vertreter der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen auf direkte Weise durch ihre Versammlung ernannt werden müssen.  
 
5.3.2. Gemäss Art. 879 Abs. 2 Ziff. 1 und Ziff. 2 OR steht der (General-) Versammlung einer Genossenschaft unter anderem die Befugnis zu, die Statuten festzusetzen und zu ändern sowie die Verwaltung der Genossenschaft zu wählen. Die Versammlung der regionalen Milchgenossenschaften und Organisationen wählen einen Vorstand als Organ für die Verwaltung, sofern die Statuten solches vorsehen (vgl. Art. 832 Ziff. 4 OR). Bestimmt daraufhin der Vorstand (oder die Geschäftsführung) einer regionalen Milchgenossenschaft ihre Vertreter, die an die Delegiertenversammlung der SMP entsendet werden, sind diese Vertreter folglichlediglich indirekt durch die Versammlung der regionalen Milchgenossenschaft ernannt. Art. 5 lit. e VBPO schreibt zwar nicht vor, ob die Vertreter, die an die Delegiertenversammlung der SMP entsendet werden, direkt oder indirekt durch die Versammlung ihrer regionalen Milchgenossenschaft gewählt werden müssen. Jedoch sieht Art. 5 lit. e VBPO auch nicht vor, dass der Wahlbeschluss bloss von dem dafür zuständigen Organ getroffen werden müsse. Wenn aber eine indirekte Ernennung genügen sollte, ist nicht ersichtlich, welcher Gehalt Art. 5 lit. e VBPO zukommt. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls fraglich, ob eine indirekte Wahl der Vertreter das Erfordernis von Art. 5 lit. e VBPO hinreichend erfüllt.  
 
5.3.3. Letztlich kann aber offenbleiben, ob die an die Delegiertenversammlung der SMP entsendeten Vertreter durch den Vorstand oder die Geschäftsführung einer regionalen Milchgenossenschaft ernannt werden dürfen. Die Beitragspflicht hat ohnehin Bestand: Der Bundesrat legt gemäss Art. 11 Abs. 1 VBPO nach Eingang eines Begehrens um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen im Sinne von Art. 8 VBPO im Anhang 2 VBPO die Beiträge, welche die von den Massnahmen betroffenen Nichtmitglieder der Produzentenorganisation zu entrichten haben (lit. a), die Dauer der Beitragspflicht von Nichtmitgliedern (lit. b) und die Verwendung der Finanzmittel (lit. c) fest.Im Rahmen der Prüfung des eingereichten Begehrens sind die Voraussetzungen von Art. 4-6 VBPO - darunter Art. 5 lit. e VBPO - zu prüfen (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. c VBPO). Ist erst einmal eine Beitragspflicht in Anhang 2VBPO festgelegt, steht diese Verordnungsbestimmung auf gleicher Normstufe wie Art. 5 VBPO und Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO kann nicht wegen eines Widerspruchs zu Art. 5 VBPO rechtswidrig sein.Der Bundesrat hat in Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO gestützt auf seine in Art. 9 Abs. 2 LwG verankerte Kompetenz festgelegt, dass Nichtmitglieder 0,725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch an die SMP leisten müssen (vgl. E. 4.1 hiervor). Demzufolge trifft den Beschwerdeführer eine Beitragspflicht unabhängig davon, ob das Repräsentativitätserfordernis von Art. 5 lit. e VBPO erfüllt ist.  
 
5.4. Nach dem Dargelegten darf die SMP für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 30. Juni 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer als Nichtmitglied gestützt auf Anhang 2 Bst. A Ziff. 1 VBPO 0.725 Rappen je Kilogramm vermarktete Milch zugunsten des Marketingfonds erheben. Der Betrag von Fr. 1'529.75 ist dem Beschwerdeführer damit zu Recht in Rechnung gestellt worden.  
 
6.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger