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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_739/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber V. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürgi, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, 
vom 15. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.A.________ und A.A.________ heirateten am 29. Juni 1989. Aus der Ehe gingen zwei mittlerweile erwachsene Söhne hervor. Am 28. Februar 2013 schied das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Ehe. Der Entscheid erwuchs im Scheidungspunkt am 18. Juni 2013 in Rechtskraft. 
 
B.  
 
B.a. Soweit vor Bundesgericht noch relevant verpflichtete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.A.________, B.A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2023 gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlich zum Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 220.-- zu leisten (Ziff. 2). Die Vorsorgeeinrichtung C.________ wurde gestützt auf Art. 122 ZGB angewiesen, innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft den Betrag von Fr. 37'504.90 auf ein von B.A.________ bekannt zu gebendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Ziff. 4). Die Rechtsbegehren von A.A.________ und B.A.________ auf Zuspruch je einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung wurden abgewiesen (Ziff. 5).  
 
B.b. Gegen dieses Ehescheidungsurteil erhoben A.A.________ am 12. April 2013 Berufung und B.A.________ am 17. Juni 2013 Anschlussberufung beim Obergericht des Kantons Bern. A.A.________ wandte sich dagegen, B.A.________ Unterhalt zu schulden und einen Teil der Austrittsleistung ihrer beruflichen Vorsorge abtreten zu müssen. Gleichzeitig verlangte sie von ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 284'666.--. B.A.________ seinerseits forderte von A.A.________ aus Güterrecht eine Ausgleichszahlung von Fr. 84'070.-- und eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 500.--. Ferner verlangte er die Zuweisung der Hälfte der von A.A.________ während der Ehe angesparten Freizügigkeitsansprüche.  
 
B.c. Am 15. August 2014 entschied das Obergericht des Kantons Bern, dass zwischen den Ehegatten keine Unterhaltspflichten gemäss Art. 125 ZGB bestehen (Ziff. 4), dass die während der Ehe von A.A.________ erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt und der Betrag von Fr. 39'471.70 auf ein von B.A.________ bekannt zu gebenden Freizügigkeitskonto überwiesen wird (Ziff. 5) und dass A.A.________ B.A.________ aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 11'385.-- schuldet (Ziff. 6). Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wurden im Umfang von Fr. 16'160.-- A.A.________ und im Umfang von Fr. 4'040.-- B.A.________ auferlegt (Ziff. 11). Schliesslich wurde A.A.________ dazu verpflichtet, B.A.________ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'817.80 zu bezahlen (Ziff. 12).  
 
C.  
 
C.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. September 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Ziffern 6, 11 und 12 des vorinstanzlichen Urteils (Ziff. 1) und die Verurteilung von B.A.________ (Beschwerdegegner) zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 187'396.-- (Ziff. 2). Eventualiter verlangt sie die Aufhebung der Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils und die Verweigerung der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens, insoweit sie mit ihren güterrechtlichen Ansprüchen nicht durchdringt (Ziff. 3). Schliesslich seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens neu zu verlegen (Ziff. 4).  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die Vorinstanz und den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung eingeladen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015, die Berufung [recte: Beschwerde] abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat das Bundesgericht die Vernehmlassung des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung, also eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und urteilt mit freier Kognition. Es ist allerdings nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). Die Beschwerdeführerin muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen). Soweit es um die Überprüfung von Ermessensentscheiden geht (Art. 4 ZGB) auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).  
 
2.2. Ferner legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E. 7.1, 466 E. 2.4).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht den Erbteilungsvertrag, den sie mit ihrer Schwester und Mutter zur Regelung des Nachlasses ihres Vaters abgeschlossen hat. Dieser Vertrag soll belegen, dass die Vorinstanz den Wert ihrer Errungenschaft zu hoch bemessen hat. Darauf ist nicht einzutreten. Der Erbteilungsvertrag datiert vom 15. September 2014. Die Parteien haben ihn also in einem Zeitpunkt abgeschlossen, als das vorinstanzliche Urteil bereits ergangen und der Beschwerdeführerin eröffnet worden war. Mithin stellt der Vertrag ein echtes Novum dar, das als solches im Verfahren vor Bundesgericht zum vorneherein unzulässig ist (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Daran ändert nichts, dass für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB) und dass damit der Tag der Urteilsfällung gemeint ist (BGE 121 III 152 E. 3 S. 154). 
 
4.  
Anlass zur Beschwerde gibt zum einen die güterrechtliche Auseinandersetzung. 
 
4.1. Das Obergericht weist den Landwirtschaftsbetrieb "D.________" der Errungenschaft zu, weil es sich beim Erwerb dieses am 9. Oktober 1995 von den Eltern des Beschwerdegegners übernommenen Gewerbes um einen reinen Kreditkauf handelte, so dass der Erwerb nicht als unentgeltlich im Sinne von Art. 198 Ziff. 2 ZGB gelten könne. Weil es mit dem Landwirtschaftsbetrieb eine Einheit bildet, ist dem angefochtenen Entscheid zufolge auch das Grundstück "E.________" der Errungenschaft des Beschwerdegegners zuzuordnen. Das Obergericht rechnet dem Beschwerdegegner diese Vermögenswerte zu den Ertragswerten von Fr. 494'780.-- (D.________) und Fr. 4'150.-- (E.________) an. Nach Abzug einer Hypothek von Fr. 315'000.-- und einem dinglich gesicherten Kredit der F.________ von Fr. 57'800.--, die den Landwirtschaftsbetrieb belasten, resultiert ein Ertragswert von Fr. 126'130.--. Unter Berücksichtigung weiterer, vor Bundesgericht nicht mehr streitiger Aktiven und Passiven errechnet das Obergericht Vermögenswerte von insgesamt Fr. 140'835.--. Von dieser Summe schreibt es dem Eigengut des Beschwerdegegners eine Ersatzforderung von Fr. 82'275.-- und demjenigen der Beschwerdeführerin eine solche von Fr. 41'000.-- gut, woraus sich als Errungenschaft des Beschwerdegegners der Betrag von Fr. 17'560.-- ergibt. Unter Berücksichtigung der Errungenschaft der Beschwerdeführerin von Fr. 316'783.-- gelangt das Obergericht zu einem güterrechtlichen Anspruch des Beschwerdegegners von Fr. 149'612.-- (1/2 x [Fr. 316'783.-- ./. Fr. 17'560.--]), der sich nach Verrechnung mit der erwähnten Ersatzforderung der Beschwerdeführerin um Fr. 41'000.-- auf Fr. 108'611.-- reduziert.  
 
 In einem zweiten Schritt prüft das Obergericht gestützt auf Art. 212 Abs. 2 ZGB, welche Beteiligungsforderung dem Beschwerdegegner zustünde, falls der Landwirtschaftsbetrieb in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zum Verkehrswert angerechnet wird. Für diese Kontrollrechnung weist das Obergericht das Gewerbe "D.________" (einschliesslich des Grundstücks "E.________") neu dem Eigengut zu, und zwar zu einem Verkehrswert per Ende 2010 von Fr. 993'764.--. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, zum Zwecke der Anrechnung zum Verkehrswert sei auch betreffend den Erwerb des Landwirtschaftsbetriebs auf den Verkehrswert abzustellen. Dies führe dazu, dass der unentgeltlich erworbene Anteil den entgeltlichen Anteil überwiege. Dieser bestehe lediglich in der Leistung der "G.________", die mit Fr. 20'000.-- zu bewerten sei. Der Verkehrswert des Heimwesens per 1995 sei zwar nicht genau bekannt, da der Gutachter den Wohnstock nicht zum Verkehrswert geschätzt habe. Es sei jedoch klar, dass von der Differenz zwischen stipuliertem Kaufpreis und Verkehrswert nur ein geringer Teil durch die "G.________" abgegolten wurde. Die Differenz sei im Wesentlichen unentgeltlich übertragen worden, wessen sich die Vertragsparteien bewusst gewesen seien. Dem Eigengut des Beschwerdegegners seien auch die weiteren Aktiven und Passiven zuzuweisen, die mit dem Landwirtschaftsbetrieb eine rechtliche Einheit bilden (Inventar, Wertschriftenvermögen des Beschwerdegegners und weitere Aktiven des Betriebes) bzw. diesen belasten (Hypothekarschulden, Investitionskredite, diverse Darlehen, Bankkredite des Betriebs und Kreditoren). Gestützt auf diese Überlegungen kommt das Obergericht zum Schluss, nach Massgabe von Art. 212 Abs. 2 ZGB könne der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin lediglich Fr. 11'385.-- als güterrechtliche Ausgleichszahlung fordern; entsprechend sei ihm nur dieser Betrag und nicht derjenige von Fr. 108'611.-- zuzusprechen. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert das Vorgehen der Vorinstanz. Sie ist der Meinung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe nicht in einer ersten Rechnung zum Ertragswert angerechnet, in der von Art. 212 Abs. 2 ZGB geforderten Kontrollrechnung hingegen auf der Grundlage des Verkehrswerts dem Eigengut des Beschwerdegegners zugewiesen werden dürfe. Auch der Beschwerdegegner kritisiert in seiner Vernehmlassung die Vorinstanz. Er ist der Meinung, dass das landwirtschaftliche Gewerbe "D.________" samt "E.________" grundsätzlich zu seinem Eigengut und nicht zu seiner Errungenschaft gehöre, da der Erwerb im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt sei. Ferner habe er den landwirtschaftlichen Betrieb bereits vor der Ehe gepachtet und in diesem Zusammenhang auch das Inventar zu Eigentum erworben.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selbst weiter bewirtschaftet oder für das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründet Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist bei Berechnung des Mehrwertanteils und der Beteiligungsforderung zum Ertragswert einzusetzen (Art. 212 Abs. 1 ZGB). Der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes oder seine Erben können gegenüber dem andern Ehegatten als Mehrwertanteil oder als Beteiligungsforderung nur den Betrag geltend machen, den sie bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert erhielten (Art. 212 Abs. 2 ZGB). Art. 212 ZGB fand erst im parlamentarischen Verfahren Aufnahme ins Gesetz (vgl. HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, in: Berner Kommentar, 1991, N 5-9 zu Art. 212 und Art. 213 ZGB). Abs. 2 dieser Bestimmung will Härten ausgleichen, die das Ertragswertprinzip für den Ehegatten des Hofeigentümers bedeuten kann ( HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, a.a.O., N 40 zu Art. 212 und Art. 213 ZGB). Dieser soll ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht zum Ertragswert übernehmen und gleichzeitig aufgrund der Anrechnung zum Ertragswert gegenüber seinem Ehegatten einen Mehrwertanteil oder eine Beteiligungsforderung geltend machen können. Um dies zu verhindern, ist der Anrechnungswert bis maximal zum Verkehrswert zu erhöhen.  
 
4.3.2.  
 
4.3.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner sein landwirtschaftliches Gewerbe selbst bewirtschaftet, weshalb der Tatbestand Art. 212 Abs. 1 ZGB erfüllt ist. Streitig ist hingegen die Frage, welcher Gütermasse des Beschwerdegegners das Gewerbe zuzuweisen ist. Zu Recht folgt das Obergericht diesbezüglich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auch ein landwirtschaftliches Gewerbe, das während der Ehe übernommen wurde, entsprechend der allgemeinen Regel von Art. 200 Abs. 3 ZGB vermutungsweise zur Errungenschaft gehört (vgl. Urteile 5A_111/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.2 und 5C.158/2006 vom 23. März 2007 E. 4.1.4, nicht publ. in: BGE 133 III 416). Davon ist auch dann auszugehen, wenn der Kaufpreis dem Ertragswert entspricht und dieser möglicherweise deutlich unter dem Verkehrswert liegt (kritisch Stefan Binder/Martin Würsch, Landwirtschaftliche Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, Blätter für Agrarrecht 2008, S. 257 ff., insbes. S. 268 ff.). Auch die Tatsache, dass das landwirtschaftliche Gewerbe bereits vor der Ehe vom Beschwerdegegner gepachtet worden ist, rechtfertigt keine andere güterrechtliche Zuordnung. Zum Zeitpunkt des Eheschlusses war der Beschwerdegegner noch nicht Eigentümer des von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlichen Gewerbes. Daran ändert auch nichts, dass er bereits im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Pacht das Inventar zu Eigentum übernommen hatte. Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der nach dem Eheschluss erfolgte Erwerb des landwirtschaftlichen Gewerbes "D.________" und "E.________" als entgeltlich zu behandeln und der Errungenschaft des Beschwerdegegners zuzuweisen ist (Art. 197 Abs. 1 ZGB). Schliesslich ist auch ohne Belang, dass der Verkäufer die Beschwerdeführerin nicht begünstigen wollte, wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung geltend macht. Sich anders zu entscheiden würde voraussetzen, dass sich die Beschwerdeführerin damals damit einverstanden erklärt hätte, dass das landwirtschaftliche Gewerbe ins Eigengut des Beschwerdegegners fällt (Art. 199 Abs. 1 ZGB). Solches aber wird von keiner Seite behauptet.  
 
4.3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob die geschilderte güterrechtliche Zuweisung auch im Rahmen der von Art. 212 Abs. 2 ZGB verlangten Kontrollrechnung Bestand hat. Die Vorinstanz hat dies verneint und das landwirtschaftliche Gewerbe gestützt auf den Verkehrswert in diesem Fall dem Eigengut des Beschwerdegegners zugewiesen (E. 4.1). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass das landwirtschaftliche Gewerbe weiterhin zur Errungenschaft gehöre. Das Bundesgericht musste sich bis heute noch nie mit der Frage befassen. Im Schrifttum findet sich der Hinweis, gemäss Art. 212 Abs. 2 ZGB sei "die gleiche Rechnung" (wie bei Art. 212 Abs. 1 ZGB) ausgehend vom Verkehrswert des landwirtschaftlichen Gewerbes "noch einmal vorzunehmen" ( HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, a.a.O., N 43 zu Art. 212 und 213 ZGB; vgl. auch DANIEL STECK, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 2. Aufl. 2011, N 11 zu Art. 212 ZGB). In ähnlicher Weise wird betont, das Verfahren der güterrechtlichen Auseinandersetzung selbst bleibe von Art. 212 f. ZGB unberührt ( PAUL-HENRI STEINAUER, in: Commentaire Romand, Code civil I, 2010, N 3 sowie 17 zu Art. 212 ZGB). Die verschiedenen Rechnungsbeispiele, die sich im Schrifttum zur Veranschaulichung von Art. 212 Abs. 1 und 2 ZGB finden, scheinen stillschweigend davon auszugehen, dass zum Zwecke der besagten Vergleichsrechnung lediglich der Bewertungsmassstab zu ändern ist (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N 12 zu Art. 212-213 ZGB; HEINZ HAUSHEER/RUTH REUSSER/THOMAS GEISER, a.a.O., N 44 zu Art. 212 und 213 ZGB; HENRI DESCHENAUX/PAUL-HENRI STEINAUER/MARGARETA BADDELEY, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, Rz. 1432a). THOMAS GEISER, auf den sich das Obergericht beruft, äussert sich bei genauem Hinsehen lediglich zu den Voraussetzungen, unter denen ein landwirtschaftliches Heimwesen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung überhaupt nach Art. 212 Abs. 1 ZGB zum Ertragswert einzusetzen ist. Zur Frage, ob die Vergleichsrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB einen Wechsel der Massenzugehörigkeit nach sich ziehen kann, lässt sich THOMAS GEISERS Aufsatz (Landwirtschaftliche Betriebe im Güterrecht und in der Scheidung, FamPra.ch 2006, S. 886 ff., insbes. S. 893) nichts entnehmen.  
 
 Folgt man der ratio legis, erweist sich der Standpunkt der Vorinstanz als unzutreffend: Art. 212 Abs. 2 ZGB will verhindern, dass der Ehegatte des Eigentümers des landwirtschaftlichen Gewerbes allein deshalb zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung verpflichtet ist, weil der andere davon profitiert, dass ihm sein landwirtschaftliches Gewerbe bei der Scheidung zum Ertragswert anzurechnen ist. Im Gegenzug für die Vorteile, die für ihn die Anrechnung des Heimwesens zum Ertragswert darstellt, soll dem Eigentümer des Gewerbes eine güterrechtliche Ausgleichsforderung nur in demjenigen Mass zustehen, in welchem er eine solche auch bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert geltend machen kann (Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer/Margareta Baddeley, a.a.O., Rz. 1432; s. auch oben E. 4.3.1). Dieser Zweck würde seines Sinnes entleert, falls der Eigentümer im Rahmen der Kontrollrechnung gemäss Art. 212 Abs. 2 ZGB wiederum davon profitieren könnte, dass das Gewerbe wegen der Bewertung zum Verkehrswert insgesamt der anderen Gütermasse zufällt. Der zitierten Vorschrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein derartiger Wechsel der Gütermasse zu berücksichtigen wäre. Zu Recht fordert die Beschwerdeführerin deshalb, dass das landwirtschaftliche Gewerbe "D.________" einschliesslich "E.________" auch bei der Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB der Errungenschaft des Beschwerdegegners zugewiesen bleiben muss. 
 
4.3.2.3. Gehört der Landwirtschaftsbetrieb zur Errungenschaft des Beschwerdegegners, so beläuft sich dessen Ausgleichsforderung basierend auf einem Ertragswert von Fr. 498'930.-- auf Fr. 108'611.-- (E. 4.1). Den Betrag von Fr. 993'764.--, mit dem das Obergericht den Verkehrswert der "D.________" samt "E.________" beziffert, beanstandet die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Legt man der Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB diesen Verkehrswert zugrunde, erhöht sich die Errungenschaft des Beschwerdegegners auf Fr. 512'394.-- (Fr. 17'560.-- + [Fr. 993'764.-- ./. Fr. 498'930.--]). Als Ergebnis der Auseinandersetzung (Art. 215 ZGB) resultiert eine güterrechtliche Ausgleichsforderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 97'806.-- (1/2 x [Fr. 512'394.-- ./. Fr. 316'783.--]), die sich unter Berücksichtigung der Ersatzforderung ihres Eigenguts von Fr. 41'000.-- auf Fr. 138'806.-- erhöht (vgl. auch E. 4.1). Während der Beschwerdegegner bei einer Anrechnung seines Heimwesens zum Ertragswert von der Beschwerdeführerin Fr. 108'611.-- fordern kann, müsste er seiner geschiedenen Frau bei einer Anrechnung zum Verkehrswert also Fr. 138'806.-- bezahlen. Mit anderen Worten führt die Vergleichsrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB zum Ergebnis, dass der Eigentümer des landwirtschaftlichen Gewerbes bei Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert gar nichts zugute hat. Damit entfällt die vom Obergericht ermittelte güterrechtliche Ausgleichszahlung der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner von Fr. 11'385.--.  
 
4.3.3. Der Beschwerdegegner verweist in seiner Vernehmlassung auf weitere Fehler, die der Vorinstanz bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterlaufen seien. So seien Leistungen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt worden, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, und die Investition ins Badezimmer sei dem Beschwerdegegner doppelt belastet worden. Die behaupteten Mängel bleiben ohne erkennbaren Einfluss auf das Ergebnis der Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB. Dies gilt auch dort, wo der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz habe sein Eigengut für Amortisationen seines F.________-Kredites in der Zeit zwischen 2000 und 2010 fälschlicherweise mit Fr. 112'200.-- angegeben; korrekterweise betrage die Amortisation nur Fr. 102'200.--.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die güterrechtliche Ausgleichsforderung von Fr. 187'396.-- zusteht, die sie gestützt auf Art. 213 ZGB vom Beschwerdegegner fordert. Die Vorinstanz lehnt eine Erhöhung des Anrechnungswerts gestützt auf Art. 213 ZGB ab, weil der Nachteil, welcher der Beschwerdeführerin dadurch entstehe, dass der Landwirtschaftsbetrieb zum Ertragswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung eingeflossen ist, bereits durch die Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB (E. 4.3) genügend berücksichtigt sei.  
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet es als stossend, den Nichteigentümerehegatten bloss auf die Vergleichsrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB zu verweisen und vor dem Entscheid nicht einmal zu prüfen, in welchem Ausmass der Ertragswert nach Art. 213 ZGB zu erhöhen wäre und welche Auswirkungen dies auf die güterrechtliche Auseinandersetzung hätte. Ob die über Art. 212 Abs. 2 ZGB erfolgte indirekte Erhöhung ausreichend sei, beurteile sich ausschliesslich nach den Kriterien von Art. 213 ZGB. Die Angemessenheit sei nicht gewissermassen schon zu vermuten, wenn der Nichteigentümerehegatte dem Eigentümerehegatten güterrechtlich weniger oder nichts mehr schuldet, sondern es sei zusätzlich zu prüfen, ob sich aufgrund des konkreten Sachverhaltes eine Gegenforderung des Nichteigentümerehegatten ergebe. Auszugehen sei dabei von den gesamten Umständen des Einzelfalles. So seien insbesondere die Vermögensverhältnisse des Eigentümerehegatten, die getätigten Investitionen und der absehbare Bedarf sowie die wirtschaftliche Lage des anderen Ehegatten massgebend. Von zentraler Bedeutung seien dabei die aus Errungenschaftsmitteln getätigten Investitionen, die sich im Ertragswert wegen der speziellen Bewertungsgrundsätze nicht oder nur teilweise niederschlagen würden. Art. 212 Abs. 1 ZGB habe Ausnahmecharakter. Ein Abweichen vom allgemeinen Grundsatz der hälftigen Teilung des Vorschlags sei nur dann angebracht, wenn der Fortbestand des Landwirtschaftsbetriebes tatsächlich in höchstem Masse gefährdet wäre. Ansonsten seien über Art. 213 ZGB Gegenausnahmen zur Einsetzung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert grosszügig zuzulassen, um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen bäuerlichen und anderen (insbesondere auch anderen selbständig erwerbstätigen) Ehepaaren auszuschliessen. Vorliegend sei gemäss Urteil der Vorinstanz belegt, dass aus Errungenschaftsmitteln Fr. 423'368.-- und aus solchen der jeweiligen Eigengüter insgesamt Fr. 53'000.-- in den Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners investiert worden sind. Insgesamt sei während der Dauer des Güterstandes somit ein Betrag von Fr. 476'368.-- in den Landwirtschaftsbetrieb investiert worden. Der Beschwerdegegner hält die resümierten Berechnungen der Beschwerdeführerin für nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht einzutreten sei.  
 
4.4.3. Nach Art. 213 Abs. 1 ZGB kann der Anrechnungswert angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unterhaltsbedürfnisse des Ehegatten, der Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes einschliesslich der Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört (Art. 213 Abs. 2 ZGB).  
 
 Die Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner keine güterrechtliche Ausgleichszahlung schuldet, während der Beschwerdegegner nach Art. 212 Abs. 1 ZGB von der Beschwerdeführerin Fr. 108'611.-- hätte fordern können. Die Beschwerdeführerin tut keine besonderen Umstände dar, aufgrund derer es sich rechtfertigen würde, dieses Ergebnis in einem weiteren Schritt nach Art. 213 ZGB durch eine (erneute) Erhöhung des Anrechnungswerts dergestalt zu korrigieren, dass ihr eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der geforderten Höhe zustünde. Um der Vorinstanz erfolgreich eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen, genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin auf den Ausnahmecharakter von Art. 212 Abs. 1 ZGB hinweist, der durch eine grosszügige Handhabung der Gegenausnahme von Art. 212 Abs. 2 ZGB in möglichst engen Grenzen gehalten werden soll. Sodann übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Investitionen, die sie als Grund für die geforderte Erhöhung des Anrechnungswertes ins Feld führt, einer Entwertung unterliegen und entsprechend amortisiert werden müssten, weshalb es von vornherein nicht darum gehen kann, einfach den Nettobetrag der getätigten Investitionen aufzurechnen, sondern höchstens noch den Restwert. Hierzu macht die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz keinerlei Ausführungen. Darüber hinaus steht der These der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung entgegen, dass die Investitionen von Fr. 423'368.-- im Umfang von Fr. 372'100.-- fremdfinanziert wurden und nur der Betrag von Fr. 51'268.-- aus Mitteln der Errungenschaft des Beschwerdegegners stammt. Inwiefern diese tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig sind, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig zeigt sie auf, inwiefern ihr allein die Erhöhung des Anrechnungswerts um den zuletzt erwähnten Betrag sowie um allfällige Amortisationen des F.________-Kredits einen güterrechtlichen Anspruch verschaffen würde. 
 
 Nach alledem erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als unbegründet. Damit kann für den Ausgang des vorliegenden Streits offenbleiben, ob die Art. 213 ZGB vorgesehene Erhöhung des Anrechnungswerts überhaupt zum Zuge kommen könnte, wenn eine Korrektur bereits aufgrund der Vergleichsrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB stattgefunden hat, wie dies namhafte Stimmen aus der Lehre verneinen (so PAUL-HENRI STEINAUER, a.a.O., N 3 zu Art. 213 ZGB; DANIEL STECK, a.a.O., N 3 zu Art. 213 ZGB; Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, a.a.O., N 68 zu Art. 212 und 213 ZGB; HEINZ HAUSHEER/REGINA AEBI-MÜLLER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 213 ZGB; anders HENRI DESCHENAUX/PAUL-HENRI STEINAUER/MARGARETA BADDELEY, a.a.O., Rz. 1433, wonach Art. 213 ZGB als Härteklausel "en plus du correctif de l'art. 212 al. 2 [CC]" zum Zuge kommt). 
 
5.  
 
5.1. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit ihren das Güterrecht betreffenden Anträgen nur teilweise durchsetzt, bleibt ihr Antrag zu prüfen, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 ZGB von der hälftigen Teilung ihres Vorsorgeguthabens abzusehen. Die Vorinstanz weist diesen Antrag ab. Vorliegend lasse sich kaum eine einigermassen zuverlässige Prognose über die Altersvorsorge des Beschwerdegegners anstellen, zumal nicht absehbar sei, ob er bei Eintritt in das Pensionsalter den Hof verpachte oder verkaufe und wer gegebenenfalls den Hof einmal übernehmen werde. Betreffend die finanziellen Verhältnisse nach der Scheidung könne aber festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner zwar Eigentümer eines Landwirtschaftsbetriebes, dieser aber im Rechtsverkehr zum Ertragswert einzusetzen sei, solange er nicht verkauft oder verpachtet werde. Gemäss der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung (zum Ertragswert) verfüge die Beschwerdeführerin über ein Vermögen von Fr. 469'392.-- und der Beschwerdegegner über ein solches von Fr. 140'835.--. Nach Berücksichtigung der Ersatzforderungen würden die hälftig zu teilenden Vorschläge Fr. 316'783.-- für die Ehefrau und Fr. 17'560.-- für den Ehemann betragen. Damit liege kein exorbitantes Vermögensgefälle zwischen den Parteien vor, namentlich kein solches zugunsten des Beschwerdegegners.  
 
 Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung führe nicht dazu, dass von der hälftigen Teilung wegen offensichtlicher Unbilligkeit abzusehen wäre. Eine Berechnung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Ertragswert des Landwirtschaftsbetriebes ergebe eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin von Fr. 108'611.--. Aufgrund der Kontrollrechnung nach Art. 212 Abs. 2 ZGB zum Verkehrswert des Landwirtschaftsbetriebs resultiere noch ein Betrag von Fr. 11'385.--. Damit komme der Beschwerdegegner nicht in den vollen Genuss des Ertragswerts und erscheine die Teilung der Austrittsleistung der Ehefrau auch unter Berücksichtigung des Ausgangs der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht völlig unhaltbar. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beschwerdegegner gemäss Urteil der Vorinstanz aus Errungenschaftsmitteln einen Betrag von Fr. 423'368.-- in sein landwirtschaftliches Gewerbe investiert habe. Im Gegenzug habe er anders als die Beschwerdeführerin keine Vorsorge der 2. oder 3. Säule aufgebaut, obschon er während geraumer Zeit einkommensmässig der Alleinversorger der Familie gewesen sei. Daraus müsse geschlossen werden, dass das landwirtschaftliche Gewerbe nach der Vorstellung des Beschwerdegegners seine Altersvorsorge genügend sicherstelle. Der Vorinstanz sei nämlich nicht zu folgen, wenn sie ausführe, dass sich kaum eine einigermassen zuverlässige Prognose über die Altersvorsorge des Beschwerdegegners anstellen lasse. Dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit folgend sei bei der Beurteilung des zukünftig möglichen Ertrages von derjenigen Hypothese auszugehen, die einerseits realistisch sei und dem Beschwerdegegner anderseits den bestmöglichen Ertrag beschere. Eine allenfalls denkbare Veräusserung oder Gebrauchsüberlassung unter Wert brauche sich die Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Vorsorgesituation analog der Situation bei der Einkommensprognose (allenfalls mit hypothetischem Einkommen) nicht entgegenhalten zu lassen. Die über Jahre unverändert gebliebenen Zustände bei den (gesetzlich geregelten) Pachtzinsen und die vorliegend ebenfalls statische Situation bei den Mietzinsen lasse entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus die Prognose zu, dass der Beschwerdegegner in der Lage sei, eine Nettorendite aus seinen Liegenschaften zu erzielen, welche über der BVG-Rente der Beschwerdeführerin nach der hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens liege. Konkret könne der Beschwerdegegner mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'455.20 rechnen, während dem die Beschwerdeführerin nach der Teilung bloss noch mit einer BVG-Rente von rund Fr. 875.-- pro Monat rechnen könne. Verkaufe der Beschwerdegegner den Betrieb, könne er konservativ mit Zinsen von Fr. 1'000.-- pro Monat rechnen.  
 
5.3. Der Beschwerdegegner bestreitet die Schilderung seiner wirtschaftlichen Situation durch die Beschwerdeführerin. Er kann keine irgendwie geartete Bevorzugung gegenüber ihr erkennen.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Das Gericht kann die Teilung der Austrittsleistung gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre. Der Anspruch des einen Ehegatten auf die Hälfte der Austrittsleistung des andern Ehegatten (Art. 122 ZGB) besteht voraussetzungslos (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.3 S. 452 f., 458 E. 4.1). Der gesetzliche Verweigerungsgrund von Art. 123 Abs. 2 ZGB erfordert, dass - erstens - die Teilung offensichtlich unbillig ist und - zweitens - die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat. Die Bestimmung ist restriktiv anzuwenden, um das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben nicht auszuhöhlen. Bei der Beurteilung der offensichtlichen Unbilligkeit ist das Sachgericht auf sein Ermessen verwiesen. Das Bundesgericht übt deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.4.1 S. 453 sowie E. 2.1). Der Begriff "offensichtlich unbillig" meint absolut stossend, äusserst ungerecht und völlig unhaltbar. Die Tatsache, dass der anspruchsberechtigte Ehegatte über beträchtliches Vermögen verfügt und deshalb für die Zukunft finanziell abgesichert ist, rechtfertigt den Ausschluss der Teilung für sich allein nicht (vgl. BGE 136 III 455 E. 4.2 S. 458 f.). Offensichtlich unbillig könnte die hälftige Teilung etwa sein, wenn die Ehefrau als Verkäuferin und der Ehemann als selbständig erwerbender Anwalt oder Arzt (ohne zweite, aber mit guter dritter Säule) tätig ist, wenn die Ehefrau bereits arbeitstätig ist und dem Ehemann ein Studium finanziert, das ihm später ein hohes Einkommen und den Aufbau einer besseren Vorsorge ermöglichen wird, oder wenn der eine Teil bereits rentenberechtigt ist und der andere, kurz vor dem Rentenalter stehende Teil voraussichtlich eine kleinere Rente erhalten wird (vgl. BGE 136 III 449 E. 4.4.2 S. 453 f.).  
 
5.4.2. Die Vorinstanz ist von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Sie hat auf die beträchtlichen Schwierigkeiten hingewiesen, die Altersvorsorge des Beschwerdegegners zu bestimmen. Zudem hat die Vorinstanz die Vermögenssituation der Parteien vor und nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung einander gegenübergestellt. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz keine Unbilligkeit erkennen, wenn die Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer während der Ehe erworbenen Austrittsleistung an den Beschwerdegegner abtreten muss, wie dies Art. 122 Abs. 1 ZGB als Grundsatz vorsieht. Die Kritik, welche die Beschwerdeführerin daran übt, ist weitgehend appellatorischer Natur und als solche nicht zu hören (E. 2). Im Übrigen ist das Gericht nicht berufen, die Entscheide des Gesetzgebers in der von der Beschwerdeführerin gewünschten Weise zu korrigieren. Der Gesetzgeber favorisiert mit dem Ertragswertprinzip bewusst den Übernehmer eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Ebenso entspricht es seinem Willen, dass nur bei offensichtlicher Unbilligkeit vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgemittel abgewichen werden kann. Dieses Regime bringt es mit sich, dass in vielen Fällen die Altersvorsorge der Parteien nach einer Scheidung unterschiedlich ist. Es bleibt dem Unterhaltsrecht vorbehalten, wenn nötig einen Ausgleich zu schaffen (Art. 125 ZGB).  
 
6.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 11'385.-- verpflichtet hat. Im Übrigen, das heisst im Umfang der geltend gemachten güterrechtlichen Ausgleichsforderung von Fr. 187'396.-- und in Bezug auf die hälftige Teilung der Austrittsleistung, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten werden in der Folge zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin schuldet dem Beschwerdegegner eine Entschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache wird zur Neufestlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 6 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 3'200.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 800.-- dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: V. Monn