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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_300/2007 /hum 
 
Urteil vom 13. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Parteien 
Y.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. iur. Karl Gehler, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Entschädigung für ungerechtfertigte Nachteile aus einem Strafverfahren, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 16. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________ wurde am 1. Juli 2004 mit einer Schussverletzung am Hinterkopf tot in ihrer Wohnung in Siebnen aufgefunden. Das Strafgericht des Kantons Schwyz sprach am 6. Juli 2006 X.________ des Mordes an B.________ und weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Kantonsgericht wies die Berufung X.________s am 29. November 2006 ab. X.________ erhob dagegen staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht, welches am 29. Juni 2007 beide Rechtsmittel abwies, soweit es darauf eintrat. 
B. 
Im Rahmen der Ermittlungen geriet auch der Bruder X.________s, Y.________, unter Tatverdacht. Er wurde am 19. Juli 2004 in Untersuchungshaft genommen und am 13. August 2004 wieder entlassen. Am 10. März 2006 stellte das kantonale Verhöramt das Strafverfahren gegen Y.________ ein. 
 
Am 4. August 2006 sprach das Verhöramt Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler, in Rapperswil, für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger von Y.________ eine Entschädigung von Fr. 5'435.20 zu. 
 
Am 31. August 2006 stellte Y.________ beim Verhöramt ein Entschädigungsbegehren über Fr. 29'486.-- nebst 5% Zins seit dem 10. März 2006 für "die ungerechtfertigten Nachteile", die er durch das Strafverfahren erlitten habe. 
 
Am 14. September 2006 erhob Y.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage mit dem Rechtsbegehren, er sei für die ungerechtfertigten Nachteile, die er durch das Strafverfahren erlitten habe, mit Fr. 29'486.-- nebst 5% Zins seit dem 10. März 2006 zu entschädigen. Gleichzeitig ersuchte er, das Verfahren zu sistieren, bis das beim Regierungsrat hängige Vorverfahren abgeschlossen sei. Am 15. September 2006 entsprach der Verwaltungsgerichtspräsident dem Sistierungsbegehren. 
 
Am 31. Oktober 2006 lehnte der Regierungsrat des Kantons Schwyz das Entschädigungsbegehren Y.________s ab, da er die gegen ihn erhobene Strafuntersuchung und seine 26-tägige Inhaftierung selber verschuldet habe. 
In der Folge nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und wies die Klage am 16. April 2007 vollumfänglich ab, soweit es darauf eintrat. 
C. 
Mit Beschwerde betreffend Staatshaftung beantragt Y.________, dieses verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben, ihm zu Lasten des Kantons Schwyz eine Entschädigung von Fr. 29'486.-- nebst 5% Zins seit dem 10. März 2006 zuzusprechen oder die Sache eventuell zur beitragsmässigen Festlegung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Für den Fall, dass das Bundesgericht sie als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegennehme, sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach § 52 der Schwyzer Strafprozessordnung vom 28. August 1974 (StPO) ist dem Freigesprochenen auf sein Begehren hin eine Entschädigung für ungerechtfertigte Nachteile des Strafverfahrens auszurichten (Abs. 1). Geltend gemachte Parteikosten hat der Strafrichter zu beurteilen (Abs. 3). Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Freigesprochene die Untersuchung durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten verschuldet oder die Untersuchung erschwert hat (Abs. 4). 
 
Gestützt auf diese Bestimmung, welche die kantonalen Behörden und Gerichte auch auf Verfahrenseinstellungen anwenden, macht der Beschwerdeführer Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend, die im Strafverfahren gegen ihn entstanden sein sollen. Eine Teilforderung betrifft die Kosten für die private Verteidigung, der weit überwiegende Rest Schadenspositionen wie Erwerbsausfall oder unnütz gewordene Aufwendungen sowie Genugtuung für erlittene Unbill. 
1.1 Das Hauptverfahren - das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer - ist eine Strafsache im Sinn von Art. 78 Abs. 1 BGG. Die Einstellungsverfügung unterliegt damit - unter Vorbehalt der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen - der Beschwerde in Strafsachen. Die Parteikosten - im Wesentlichen die Kosten für die private und/oder amtliche Vertretung - sind untrennbar mit dem Strafverfahren verbunden und werden in der Regel wie die Verfahrenskosten vom Strafrichter mit der Hauptsache oder - wie hier - mit separatem Entscheid beurteilt. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die kantonale letzte Instanz sind dementsprechend mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben. 
1.2 Die weiteren Forderungen haben zwar insoweit einen Zusammenhang mit dem Strafverfahren, als sie ihren Rechtsgrund in einem (rechtmässigen oder rechtswidrigen) Verhalten der Strafverfolgungsbehörden - z.B. in der Anordnung von Untersuchungshaft - und dem daraus entstandenen Schaden bzw. der dadurch bewirkten seelischen Unbill haben. Der Sache nach handelt es sich um Haftungsansprüche gegen den Kanton Schwyz, mithin um auf kantonales öffentliches Recht gestützte vermögensrechtliche Ansprüche. Anders als Zivilansprüche, die Kraft ausdrücklicher Bestimmung in Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG mit strafrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden müssen, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind, ist die Behandlung derartiger durch Strafverfahren ausgelöster Staatshaftungsansprüche in Art. 78 ff. BGG nicht ausdrücklich geregelt. Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (BBl 2001 S. 4202 ff., insbesondere S. 4313 f.) schweigt sich dazu aus, ebenso, soweit ersichtlich, die Literatur. Ihr Zusammenhang mit dem Strafverfahren ist nicht so eng, dass sie sinnvollerweise nur in diesem mitbeurteilt werden können, wie dies für die Verfahrens- und Parteikosten der Fall ist. Sie unterliegen daher, insbesondere auch mangels einer Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG entsprechenden Ausnahmeregelung für öffentlich-rechtliche Forderungen, grundsätzlich der dafür vorgesehenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff. BGG. Für deren Behandlung ist die strafrechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 33 Bundesgerichtsreglement). 
1.3 Nach dem Gesagten steht damit für die Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Deren Ergreifung setzt einen Streitwert von Fr. 30'000.-- voraus (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG). Strittig waren und sind Fr. 29'486.-- (Art. 51 Abs. 1 BGG). Da als Nebenrechte geltend gemachte Zinsen bei der Berechnung des Streitwertes ausser Betracht fallen (Art. 51 Abs. 3 BGG), ist dieser nicht erreicht. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, und das ist auch nicht ersichtlich (Art. 85 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne der Art. 82 ff. BGG ist damit nicht gegeben. An deren Stelle tritt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend ist daher auf seine Beschwerde als solche einzutreten, soweit er Verfassungsrügen erhebt (Art. 116 BGG) und diese ausreichend begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG). 
1.4 Das Verwaltungsgericht ist auf die Forderung nach Kostenersatz für ungedeckte Kosten der privaten Verteidigung in Höhe von Fr. 1'512.30 mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Diese seien nach § 52 Abs. 3 StPO als Parteikosten vom Strafrichter zu beurteilen. Bei Einstellung des Verfahrens könnten sie innert 30 Tagen bei der einstellenden Behörde geltend gemacht werden (Art. 50 Abs. 4 StPO), nicht aber im Rahmen einer Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht. 
 
Der Beschwerdeführer rügt dies zwar als willkürlich. Er bleibt für diesen Vorwurf indessen eine nachvollziehbare Begründung schuldig, weshalb darauf mangels einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Begründung nicht einzutreten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist im Übrigen sachlich ohne weiteres vertretbar, die Festsetzung der Parteikosten dem Strafrichter zu überlassen und die Behandlung weiterer Staatshaftungsansprüche einer anderen Instanz - hier Regierungsrat bzw. Verwaltungsgericht - zu überlassen, und es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass dies auf einer willkürlichen Anwendung von § 52 StPO beruht. Der angefochtene Entscheid ist somit verfassungsrechtlich insoweit nicht zu beanstanden, als das Verwaltungsgericht auf die Forderung des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner privaten Verteidigungskosten nicht eintrat. 
2. 
Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, der Staat hafte nach § 52 StPO für rechtswidrige und rechtmässige Schädigung. Er könne sich indessen schadlos halten, wenn der Adressat der Einstellungsverfügung durch verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen die Untersuchung verschuldet oder das Verfahren erschwert habe. Die rechtlichen Konsequenzen des prozessualen Verschuldens seien für die Kosten und die Entschädigungen unterschiedlich umschrieben. Erstere könnten dem Freigesprochenen bei prozessualem Verschulden teilweise oder ganz auferlegt werden, während für die Entschädigungen eine solche Differenzierung fehle. Dadurch werde aber nicht ausgeschlossen, sie auch auf letztere analog anzuwenden. Immerhin sei anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit die Auszahlung einer Entschädigung bei Selbstverschulden nur mit einer gewissen Zurückhaltung zugestehen wollen. Entschädigt werden solle der Bürger, der durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung eine materiell ungerechtfertigte Strafverfolgung auf sich nehmen müsse. Von diesem Bürger dürfe aber erwartet werden, dass er sich korrekt verhalte; tue er dies nicht, habe er seinen Entschädigungsanspruch grundsätzlich verwirkt. Dessen Bemessung richte sich nach den zivilrechtlichen Regeln. 
Auf die Schadenersatzforderung über Fr. 18'673.70 und die Genugtuungsforderung über Fr. 9'300.-- ist das Verwaltungsgericht - im Gegensatz zu der Forderung nach Parteikostenersatz, vorn E. 1.4 - eingetreten. Es hat sie abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Untersuchung durch leichtfertiges und verwerfliches Verhalten verschuldet und erschwert. 
3. 
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Wahrnehmung verfassungsmässiger Rechte dem Angeschuldigten nicht als prozessuales Verschulden angerechnet werden, mit dem die Auferlegung von Verfahrenskosten und die Verweigerung einer Entschädigung gerechtfertigt werden kann. Der Angeschuldigte darf sowohl von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen als auch die Tat abstreiten; blosses Leugnen der Tatvorwürfe ist der Aussageverweigerung gleichzusetzen. Ein prozessuales Verschulden in diesem Sinn ist ihm nur vorzuwerfen, wenn er durch krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen die Untersuchungsbehörden auf falsche Fährten führt und sie zwingt, unnötige Verfahren zu eröffnen oder unnütze Nachforschungen anzustellen und dadurch das Verfahren erschwert oder verlängert (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa S. 172; 112 Ib 446 E. 4b/bb S. 456; Entscheide 1P.277/2005 vom 8. Juni 2005 E. 2.4 und 1P.186/2000 vom 3. Juli 2000 E. 4). 
 
Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (angefochtener Entscheid S. 27), wonach eine Entschädigung grundsätzlich nur nicht verweigert werden könne, wenn der Angeschuldigte "von Anfang an vollumfänglich kooperiert, ausschliesslich wahrheitsgetreue Angaben gemacht und auf irreführende Antworten verzichtet" hätte, ist zu streng und lässt sich mit der dargelegten Bundesgerichtspraxis nicht vereinbaren. 
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe die kantonalen Haftungsnormen willkürlich angewandt und ihm auf unhaltbare Weise ein prozessuales Verschulden angelastet. Diese Rügen sind - soweit ausreichend begründet - zulässig. 
 
Unbegründet sind die Rügen, das Verwaltungsgericht habe die persönliche Freiheit (Art. 10 BV), seinen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV), die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) sowie die Meinungsfreiheit (Art. 16 BV) verletzt. Aus diesen Grundrechten kann er von vornherein keinen Anspruch ableiten, sich im Strafverfahren mit qualifizierten Lügen zur Wehr zu setzen, wie dies für die Annahme eines prozessualen Verschuldens erforderlich (oben E. 3.1) ist. Zu prüfen bleiben demnach die Willkürvorwürfe. 
3.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 I 166 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
4. 
4.1 Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer nicht direkt vor, die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn schuldhaft verursacht zu haben. Es führt dazu zwar aus, dass die Familie des Beschwerdeführers (d.h. er und seine Eltern) anerkanntermassen gegen die Beziehung Y.________s zum nachmaligen Mordopfer gewesen seien, offenbar insbesondere weil dieses aus einer früheren Beziehung ein Kind von einem Mann einer der Familie XYZ.________ nicht genehmen Ethnie hatte. Das Verwaltungsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe diese feindselige Haltung seiner Eltern gegenüber der Freundin seines Bruders X.________ "gebilligt". Er wendet zu Recht ein, dass es seine Sache war, ob er diese gemocht oder, aus welchen Gründen auch immer, nicht gemocht und ihre Beziehung zu seinem Bruder abgelehnt habe. Es mag zwar durchaus sein, dass ihn diese offen vertretene Ablehnung B.________s verdächtig machte und zur Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn führte: ein (vor-)prozessuales Verschulden, das den Entschädigungsanspruch beeinträchtigen könnte, liegt darin nicht. 
 
Anders wäre es nur, wenn dem Beschwerdeführer konkrete Verstösse gegen zivil- oder strafrechtliche Normen angelastet werden könnten, die für die Einleitung des Verfahrens ursächlich waren. In dieser Beziehung gibt das Verwaltungsgericht zwar Unterlagen der Opferhilfe-Stelle des Kantons Schwyz wieder (angefochtener Entscheid E. 5.1 S. 10 ff.), woraus sich ergibt, dass B.________ von der Familie XYZ.________ - insbesondere den Eltern - wegen ihrer Beziehung zu X.________ massiv bedroht worden war und deswegen zeitweise in einer Notwohnung untergebracht wurde. Konkret zu Lasten des Beschwerdeführers geht indessen einzig eine Protokollnotiz vom 21. März 2003, wonach B.________ der Opferhilfestelle telefonisch mitteilte, der Bruder ihres Freundes und dessen Eltern riefen immer an und drohten ihr, sie umzubringen. Das Verwaltungsgericht zieht aus dieser Protokollnotiz nicht den Schluss, es sei dadurch erstellt, dass der Beschwerdeführer am 21. März 2003 die Freundin seines Bruders mit dem Tod bedroht habe. Das Verwaltungsgericht tut dies angesichts der wenig präzisen und nach dem Tod B.________s wohl auch nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiter abklärbaren Formulierung zu Recht. Es begnügt sich damit, die Protokolle als Beweis dafür gelten zu lassen, dass die Familie des Beschwerdeführers in einem gespannten Verhältnis zur Lebenspartnerin von X.________ stand. Weiter gibt das Verwaltungsgericht in anderem Zusammenhang die Aussage der Schwester B.________s wieder (angefochtener Entscheid S. 13 E. 5.2), dass der Beschwerdeführer ihre Schwester rund einen Monat vor dem Mord mit dem Tod bedroht habe. Es würdigt diese Aussage allerdings nicht und stellt damit auch nicht darauf ab. 
 
Nach dem angefochtenen Entscheid ist somit nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn mit Morddrohungen schuldhaft verursachte. 
4.2 Nachvollziehbar und ohne weiteres haltbar ist hingegen die Schlussfolgerung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe insbesondere in Bezug auf die Ereignisse der Tatnacht teilweise widersprüchliche und unwahre Angaben gemacht. Dies ist deshalb erheblich, weil sich nach der vom Bundesgericht geschützten (Urteil 6P.47 und 6S.106/2007 vom 29. Juni 2007) Überzeugung der kantonalen Instanzen X.________ nach der Ermordung seiner Lebensgefährtin ins Haus seiner Eltern begab, wo auch der Beschwerdeführer nächtigte. Von dort fuhr ihn sein Onkel C.________ mit dem Auto nach Chiasso, von wo er über Italien und Kroatien in den Kosovo flüchtete. 
4.2.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2004 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe X.________ am 30. Juni 2004 nach der Arbeit zum letzten Mal gesehen; dieser habe vermutlich um ca. 20:30 Uhr das Haus verlassen. Er selber sei um ca. 22:15 Uhr von der nahen Seeanlage nach Hause zurückgekehrt. Er sei allein im Zimmer gewesen. Wo X.________ in dieser Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2004 gewesen sei, wisse er nicht. 
 
Am 11. Juli 2004 gab er zu Protokoll, er habe X.________ um 20:20 Uhr mit seinem BMW zum Bahnhof Ziegelbrücke gefahren. Er wisse aber nicht, wohin er gewollt habe. Seinen Onkel C.________ habe er in dieser Nacht nicht gesehen. Es könne aber sein, dass er bei ihnen geschlafen habe. Wenn er dies getan hätte, vermutlich im Zimmer von X._________ und ihm, wo C.________ auch eine Matratze habe. Die Aussage C.________s, er habe in dieser Nacht auf dieser Matratze geschlafen, könne zutreffen. Gesehen habe er ihn aber nicht. Auf Vorhalt der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation des Natels von X._________ gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, bei den SMS-Kontakten mit X._________ vom 30. Juni 2006, 23:42 und 23:54 Uhr, habe es sich um Gutenacht-Wünsche gehandelt, eventuell habe er seinen Bruder auch gefragt, wann er komme. 
 
Am 19. Juli 2004 sagte der Beschwerdeführer aus, er habe nicht gehört, dass C.________, der sich in dessen Schlafzimmer aufgehalten haben will, am 1. Juli 2004, um ca. 01:00 Uhr, einen Anruf X.________s erhalten hatte und diesen daraufhin nach Chiasso chauffierte. Er habe davon erst später erfahren. Er räumte zwar ein, bereits sehr früh (vor 4 Uhr) am Morgen des 1. Juli 2004 mit C.________ belanglose SMS ("Liebes-SMS") ausgetauscht zu haben, er habe aber nicht gewusst, dass C.________ mit X.________ im Auto nach Chiasso unterwegs gewesen sei. 
 
Am 13. August 2004 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ihm X.________ am 1. Juli 2004, um ca. 00:30 Uhr gesagt habe, dass B.________ tot sei. Onkel C.________ sei bei diesem Gespräch nicht dabei gewesen, er habe vorn in der Stube geraucht. Auf Vorhalt eines Berichts von Interpol Zagreb räumte er ein, am 1. Juli 2004 ein SMS an seinen Cousin D.________ geschickt zu haben mit dem Inhalt, B.________ sei tot; er habe ihn für den Fall informieren wollen, dass sein Bruder sich auf seiner Flucht an ihn wenden würde. 
4.2.2 Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer spätestens am 1. Juli 2004, 00:30 Uhr wusste, dass B.________ tot war, dass sein Bruder X.________ und sein Onkel C.________ sich zu dieser Zeit in seinem Elternhaus in Weesen aufgehalten hatten und anschliessend zusammen nach Chiasso fuhren. Er hielt mit ihnen während der Flucht per SMS Kontakt und informierte seinen Cousin im Hinblick darauf, dass sich X.________ auf seiner Flucht an ihn wenden könnte, per SMS über den Tod B.________s. Der Beschwerdeführer, dem somit bereits bei der ersten Befragung bewusst war, dass die Ereignisse in der Wohnung der Familie XYZ.________ während der Tatnacht für die Strafverfolgungsbehörden von grosser Bedeutung waren, hat diese zunächst in verschiedenen Versionen wahrheitswidrig dargestellt, bevor er sich am 13. August 2004 - auch unter dem Druck der ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse - zur vollen Wahrheit durchrang. 
4.2.3 Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht damit begnügt, den gegen ihn gerichteten Tatverdacht (wahrheitsgemäss) abzustreiten und im Übrigen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, er hat vielmehr versucht, die Ermittlungsbehörden zu täuschen und die Flucht seines Bruders zu decken. Mit seinen wahrheitswidrigen Aussagen vom 2. und vom 11. Juli 2004 hat er einerseits, worauf der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist, den Tatverdacht gegen sich verstärkt, was zu seiner Verhaftung vom 19. Juli 2004 führte, und anderseits die Untersuchung gegen ihn zumindest verlängert, da die Ermittlungsbehörden die erforderlichen Abklärungen zielgerichteter und schneller hätten tätigen können, wenn ihnen der Beschwerdeführer sofort vollständige und wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hätte. 
4.3 Somit ist zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer gegen die Freundin seines Bruders Morddrohungen ausgestossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn schuldhaft verursacht hat. Hingegen hat er mit seinen teilweise wahrheitswidrigen und widersprüchlichen Aussagen den gegen ihn gerichteten Anfangsverdacht verstärkt und dem Verhörrichter Anlass gegeben, ihn in Untersuchungshaft zu nehmen. Deren Dauer hat er ebenfalls selber erheblich beeinflusst, indem er zunächst nur einen Teil seiner Falschaussagen eingestand und damit den Verhörrichter zu weiteren Abklärungen zwang. Der Beschwerdeführer hat somit nicht nur die Anordnung der Untersuchungshaft schuldhaft verursacht, er hat auch deren Dauer massgeblich selber zu vertreten. Der angefochtene Entscheid, welcher die im Wesentlichen aus der Erduldung dieser Zwangsmassnahme abgeleiteten Entschädigungs- und Genugtuungsanssprüche des Beschwerdeführers abwies, ist damit im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 
5. 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: