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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2D_48/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2016  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, c/o Y.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, 
Einzelrichter, vom 20. Oktober 2016. 
 
 
Erwägungen:  
Mit Beschluss Nr. 691/2016 vom 17. August 2016 trat der Regierungsrat des Kantons Schwyz auf eine Eingabe der X.________ AG nicht ein. Mit am 18. September 2016 zur Post gegebener Eingabe gelangte die X.________ AG gegen diesen Beschluss an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurde ihr vom instruierenden Richter des Verwaltungsgerichts Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie zur Verbesserung verschiedener, konkret bezeichneter Mängel der Rechtsschrift angesetzt. Ein weiteres Schreiben der X.________ AG ging am 30. September 2016 beim Verwaltungsgericht ein. Dessen instruierender Richter verwies am 3. Oktober 2016 auf die Verfügung vom 21. September 2016 und hielt fest, dass ein Antrag um superprovisorische Verfügung erst nach Leistung des Kostenvorschusses und nach Zustellung der verbesserten Eingabe im Hauptverfahren bearbeitet werde. Am 4. Oktober 2016 schliesslich ging beim Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben der Gesellschaft ein. 
Mit Entscheid des Einzelrichters vom 20. Oktober 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auf die Beschwerde nicht ein. Das Nichteintreten wird mit den Mängeln der Rechtsschrift begründet, die trotz gebührlicher entsprechender Aufforderung nicht behoben worden seien. 
Am 20. November 2016 (Postaufgabe) hat die X.________ AG beim Bundesgericht eine vom 18. November 2016 datierte subsidiäre Verfassungsbeschwerde/staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze, was eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz erfordert. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Zu der vom Verwaltungsgericht gestützt auf kantonales Verfahrensrecht (§§ 38 und 39 des Schwyzer Rechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 [VRP]) vorgetragenen Nichteintretensbegründung lässt sich der Eingabe vom 18./20. November 2016 nichts Substanzielles entnehmen. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, inwiefern das kantonale Recht im konkreten Fall in einer schweizerisches Recht verletzenden, namentlich gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise angewendet worden wäre (s. Art. 106 Abs. 2 BGG und dazu BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen). 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2016 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller