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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 10/05 
 
Urteil vom 10. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Ursprung und Kernen; Gerichtsschreiber Signorell 
 
Parteien 
M.________, 1936, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 27. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 14. August 2003 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Wallis, ein Gesuch des 1936 geborenen M.________ um Zusprechung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV bei anerkannten Ausgaben von Fr. 36'510.- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 42'586.- für die Zeit ab 1. Mai 2003 ab, woran sie im Einspracheentscheid vom 15. April 2004 festhielt. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Wallis wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 2005 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ sinngemäss die Zusprechung von Ergänzungsleistungen und macht geltend, es seien für die Berechnung der Ergänzungsleistungen unter den anrechenbaren Einnahmen der Wert der Liegenschaft Berghotel X.________ gemäss Neubewertung vom 24. August 2004 und unter den anerkannten Ausgaben auch die fälligen Zinsen zu berücksichtigen. 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind insbesondere Bezüger einer AHV-Altersrente (Art. 2a lit. a ELG). 
Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 3c ELG unter anderem bei verheirateten Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es 40'000 Franken übersteigt (Abs. 1 lit. c ). 
1.2 Gestützt auf Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Gemäss dem mit der Verordnungsänderung vom 16. September 1998 eingefügten Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. 
Der Kanton Wallis hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 8 Abs. 2 des Reglements (des Staatsrates des Kantons Wallis) über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELR) vom 9. Dezember 1998 (SGS/VS 831.300) ist für die Ergänzungsleistungsberechnung die Katasterschatzung, welche dem Verkehrswert entspricht, massgeblich (zweiter Satz). Ist diese offensichtlich zu niedrig oder zu hoch, so wird durch die Kasse in Zusammenarbeit mit der kommunalen Kommission für die Katasterschatzungen eine neue Schatzung vorgenommen (dritter Satz). 
2. 
M.________ meldete sich am 6. Juni 2003 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV-Rene an. Im Anmeldeformular gab er unter dem Vermögen nicht selber bewohnte Gebäude und Grundgüter mit einem Steuerwert von Fr. 685'500.- an. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Schatzung des Berghotels neu überprüft werden müsse. Die kantonale Ausgleichskasse ersuchte am 13. Juni 2003 die Gemeindeverwaltung, die kommunale Schatzungskommission zu veranlassen, das Hotel inklusive dem Inventar zu schätzen. Gemäss dem Schatzungsbericht vom 10. Juli 2003 hatte die genannte Liegenschaft einen Gesamtwert von Fr. 590'500.- (Gebäude: Fr. 520'000.-, Inventar: Fr. 10'000.-, Umschwung: Fr. 50'000.- und Konzession: Fr. 10'500.-). Diesen Wert sowie jenen weiterer Liegenschaften teilte die Kasse dem Leistungsansprecher am 21. Juli 2003 mit, verbunden mit dem Hinweis, dass er berücksichtigt werde, sofern nicht innert 14 Tagen schriftlich Beanstandungen gemacht würden. In der Verfügung vom 14. August 2003 wurde der Verkehrswert sämtlicher nicht selbst bewohnten Liegenschaften mit Fr. 659'842.- eingesetzt. Im Vergleich der anerkannten Ausgaben mit den anrechenbaren Einnahmen resultierte ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6076.-, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen wurde. In der Einsprache vom 12. September 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er erhebliche Privatschulden habe, welche er bisher nicht angegeben habe. Nachdem die in Aussicht gestellten Belege trotz mehrmaliger Mahnung nicht eingereicht wurden, hielt die Kasse mit Einspracheentscheid vom 15. April 2004 an der abweisenden Verfügung fest. 
In der vorinstanzlichen Beschwerde machte M.________ geltend, das ehemalige Berghotel X.________ sei mit Fr. 590'000.- geschätzt worden. Diese Liegenschaft müsse neu geschätzt werden, da das Hotel seit über zwei Jahren geschlossen und eine Fortführung des Betriebes undenkbar sei. Die Kasse wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass das Schatzungsprozedere korrekt durchgeführt worden sei, weshalb an dem dort ermittelten Wert festgehalten werde. Im Weiteren habe der Gesuchsteller mit seiner Anmeldung eine von der Y.________ in Auftrag gegebene Schatzung eingereicht, die einen noch höheren Liegenschaftswert ergeben habe. Sollte sich der Ertragswert inzwischen verändert haben, so wäre dies bei der Berechnung des Anspruchs für das Jahr 2004 zu berücksichtigen. 
Auf Nachfrage des kantonalen Gerichts erklärte die Schatzungskommission am 22. Oktober 2004, dass sie anlässlich ihrer Schatzung vom 10. Juli 2003 für die Hotelliegenschaft die Katasterschatzung des Jahres 1991, welche nie beanstandet worden sei, als Verkehrswertschatzung übernommen habe. Der Katasterwert entspreche üblicherweise etwa 60 % des Verkehrswertes. Es sei indessen noch darauf hinzuweisen, dass auf Grund eines neuen Leistungsbegehrens die Liegenschaft im Sommer 2004 neu geschätzt worden sei (neuer Wert: Fr. 470'000.-), wogegen der Beschwerdeführer Einsprache erhoben habe. 
Das kantonale Gericht erwog, dass die vom Beschwerdeführer nicht selbst bewohnte Liegenschaft Berghotel X.________ mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen sei. Dieser sei durch die kommunale Schatzungskommission ermittelt worden. Deren Ergebnis sei grundsätzlich verbindlich. Von der amtlichen Schatzung weiche das Gericht nur bei offensichtlichen Fehlern oder Irrtümer ab, was hier aber nicht der Fall sei. Das Abstellen auf den Katasterwert führe regelmässig zu angemessenen Ergebnissen. Der in der Replik geltend gemachte Schuldzinsenabzug sei nicht begründet, da die Kosten des Kredites bereits berücksichtigt seien. 
3. 
Laut Art. 23 Abs. 1 ELV ist für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen unter anderem das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgebend. Bezüglich seiner Liegenschaft Berghotel X.________ ist bei der Berechnung des Vermögens auf den Katasterwert (Verkehrswert) abzustellen (Art. 17 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 ELR/VS). Dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb im Laufe des Jahres 2002 aufgegeben und bei der Liquidierung Schwierigkeiten hat, rechtfertigt für das Anspruchsjahr 2003 kein Abgehen von dieser Berechnung. Die Festsetzung des Vermögenswertes ist nicht zu beanstanden. 
Zusätzliche Schulden, welche das anrechenbare Vermögen verminderten, sind für das Jahr 2003 nicht ausgewiesen, wie die Vorinstanz nach Abklärung der Verhältnisse in allen zutreffend dargetan hat. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: