Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_90/2009 
 
Urteil vom 24. August 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Scherrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. R.________, 
2. S.________, 
3. T.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Schumacher, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 2. Dezember 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Ehegatten U.________, verstorben im September 1996, und V.________, verstorben im April 1995, waren die Eltern von R.________, S.________, T.________ und W.________. U.________ war Eigentümer verschiedener Liegenschaften in A.________, die er in den Jahren 1991 und 1993 teilweise seinem Sohn und seinen drei Töchtern übertrug. Am 16. Juli 1992 schloss U.________ zudem mit seiner Ehefrau und den Kindern einen Ehe- und Erbvertrag ab, in welchem auf die vorangehenden Eigentumsübertragungen Bezug genommen wurde. 
 
Am 15. Juni 1996 verstarb der Sohn, ohne über seinen Nachlass einen Erbvertrag abgeschlossen oder letztwillig verfügt zu haben. Er hinterliess als Witwe X.________ (fortan: Beschwerdeführerin). Diese schloss am 13. Oktober 1997 mit ihren drei Schwägerinnen (fortan: Beschwerdegegnerinnen) einen Erbteilungsvertrag über den Nachlass ihres Ehemannes ab. Darin wurde vereinbart, dass das Alleineigentum an einer Parzelle und je ein Drittel Miteigentum an zwei weiteren Parzellen, das W.________ von seinem Vater zu Lebzeiten erhalten hatte, in den Nachlass des Vaters zurückfallen und eine Grundpfandschuld von Fr. 11'200.-- an diesen Nachlass rückübertragen werden sollte. Im Gegenzug sollte die Kaufpreisschuld von Fr. 1'128'300.-- des Sohnes gegenüber dem Nachlass seines Vaters gestrichen werden. Der gesamte übrige Nachlass sollte mit Aktiven und Passiven an die Beschwerdeführerin übergehen. Mit Erklärung vom 16. Januar 2001 machte diese gegenüber den Beschwerdegegnerinnen die Unverbindlichkeit dieses Erbteilungsvertrages geltend. 
 
B. 
Mit einer beim Amtsgericht Hochdorf gegen die Beschwerdegegnerinnen eingereichten Klage vom 7. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es sei die Ungültigkeit des Erbteilungsvertrages vom 13. Oktober 1997 festzustellen und der Nachlass von W.________ zu teilen. Mit Teilurteil vom 4. März 2004 stellte das Amtsgericht fest, dass der Erbteilungsvertrag für die Beschwerdeführerin unverbindlich sei. 
 
Die Beschwerdegegnerinnen erklärten gegen dieses Teilurteil Appellation beim Obergericht des Kantons Luzern. Mit Teilurteil vom 18. März 2005 stellte das Obergericht fest, dass der Erbteilungsvertrag vom 13. Oktober 1997 verbindlich sei. Es wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Amtsgericht zurück. 
 
Auf eine gegen dieses Teilurteil von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2005 nicht ein (5C.125/2005). 
 
C. 
Das Amtsgericht Hochdorf wies die Klage mit Urteil vom 29. Juni 2006 ab. 
 
Die von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 25. April 2007 ab. 
 
Die von der Beschwerdeführerin hiergegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht am 22. April 2008 gut (5A_348/2007). Es erfolgte keine Prüfung in der Sache selbst, sondern eine Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 25. April 2007 und des Teilurteils vom 18. März 2005 sowie eine Rückweisung an das Obergericht zur Beweisabnahme: Die Beschwerdeführerin hatte die Edition einer von Rechtsanwalt H.________ verfassten Kurzübersicht betreffend den Nachlass von W.________ und eines Exposés über die Erbteilungen von Vater und Sohn beantragt, was vom Obergericht abgelehnt worden war. 
 
D. 
Die nunmehr vom Obergericht verfügte Edition scheiterte, weil sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch die Rechtsanwälte H.________ und G.________ angaben, nicht (mehr) im Besitz der Kurzübersicht und des Exposés zu sein. Das Obergericht wies deshalb die Klage am 2. Dezember 2008 erneut ab. 
 
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin wiederum eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung der Unverbindlichkeit des Teilungsvertrages vom 13. Oktober 1997 sowie neuer Teilung des Nachlasses. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2009 wurde der Beschwerde mit Bezug auf die kantonalen Gerichts- und Parteikosten die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Obergericht verlangt mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Beschwerdegegnerinnen verlangen in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2009 die Beschwerdeabweisung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Endurteil in einer Zivilsache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
1.1 Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen rechtsgenüglicher Vorbringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 f. BGG) mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist das Bundesgericht an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1 BGG), wobei "offensichtlich unrichtig" mit "willkürlich" gleichzusetzen ist (Botschaft, BBl 2001 IV 4338; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. 
 
Das Bundesgericht trägt der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgten Garantie auf öffentliche Verkündigung des Urteils insofern Rechnung, als das Dispositiv von Entscheiden, die nicht öffentlich beraten worden sind, nach der Eröffnung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden. 
 
Hingegen findet vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Im kantonalen Verfahren wurde jedoch eine mündliche (öffentliche) Parteiverhandlung durchgeführt. Damit ist dem Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK Genüge getan. Eine nochmalige (öffentliche) Parteiverhandlung vor Bundesgericht, das als Rechtsmittelinstanz im Wesentlichen nur eine Rechtskontrolle ausübt, ist nicht erforderlich (HAEFLIGER/SCHÜRMANN, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 192). Die Anordnung einer mündlichen Parteiverhandlung vor Bundesgericht ist auch nicht durch Art. 29 Abs. 2 BV indiziert, besteht doch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren kein Anspruch auf mündliche Anhörung (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, N. 9-12 zu Art. 57 BGG). 
 
Der (im Übrigen auch nicht näher begründete) Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist demzufolge abzuweisen. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht verschiedene Verletzungen des Rechtsgleichheitsgebotes, des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbotes. 
 
2.1 Das Obergericht hat in allgemeiner Hinsicht festgehalten, durch die bundesgerichtliche Rückweisung sei der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor der Fällung des aufgehobenen Urteils befunden habe; massgeblich sei der Prozessstoff, wie er sich aus den Rechtsschriften des zweiten Appellationsverfahrens ergebe. Weil die zentrale Frage der Verbindlichkeit des Erbteilungsvertrages dem Obergericht mit der Appellation der Beschwerdegegnerinnen gegen das Teilurteil des Amtsgerichts vom 4. März 2004 unterbreitet worden sei, seien die Rechtsschriften aus diesem Verfahren ergänzend heranzuziehen; ohnehin stimmten die Vorbringen der Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften im Wesentlichen überein. Unzulässig sei aber eine allgemeine Erörterung der Streitsache. Die Beschwerdegegnerinnen hätten das Teilurteil und die Beschwerdeführerin habe das Endurteil des Amtsgerichtes angefochten; es lägen demzufolge zwei Appellationsverfahren vor, wobei alle Parteien als Appellantinnen bezeichnet würden, weil es sich um denselben Prozess handle. 
 
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das obergerichtliche Verfahren sei durch die Appellation der Gegenseite gegen das Teilurteil des Amtsgerichts vom 4. März 2004 eingeleitet worden. Das Obergericht habe sie bzw. ihren Anwalt aber gezwungen, als erste den Parteivortrag zu halten; damit sei ihr in Verletzung von § 255 Abs. 1 ZPO/LU die Gelegenheit genommen worden, zu den Anträgen der Gegenseite Stellung zu nehmen. 
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was für neue Vorbringen die Gegenpartei angeblich vorgebracht haben soll, so dass ihre Behauptung, sie habe hierzu keine Stellung beziehen können, in materieller Hinsicht unsubstanziiert bleibt. Im Übrigen wäre es ihr unbenommen gewesen, hierzu das Replikwort zu verlangen (STUDER/RÜEGG/EIHOLZER, Der Luzerner Zivilprozessrecht, Luzern 1994, N. 1 zu § 255 ZPO), so dass die wiederholte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe zum Parteivortrag der Gegenseite keine Stellung nehmen können, auch formell ins Leere stösst, kann sie sich doch nicht im Nachhinein darauf berufen, es sei ihr verweigert worden, was sie im Prozess selbst nicht verlangt hat. 
 
2.3 Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, sie habe sich nicht in umfassender Weise äussern können. Mit der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der kantonale Prozess nicht mehr und nicht weniger als in das Stadium zurückversetzt, in dem er sich vor dem aufgehobenen Urteil befunden hatte. Insofern ändert die Rückweisung insbesondere nichts an der Ausgestaltung der Konzentrationsmaxime im kantonalen Zivilprozessrecht, d.h. die Parteien können keine neue Behauptungen erheben und Beweismittel einreichen, die sie nicht konform dem einschlägigen Verfahrensrecht vorgebracht hatten. Dass insbesondere der Beweisantrag auf Edition der Steuererklärungen nicht rechtzeitig erfolgte, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Entsprechend stossen ihre materiellen Ausführungen in diesem Zusammenhang ins Leere. 
 
2.4 An der Sache vorbei geht schliesslich die Behauptung, das Obergericht habe nicht in seine Erwägungen einbezogen, dass mit gleichem Stichdatum zwei Erbteilungen unterschiedlich vorgenommen worden seien. Das Obergericht hatte nicht zu beurteilen, ob allenfalls eine Erbteilung unkorrekt durchgeführt worden war, sondern als Vorbedingung, dass die Beschwerdeführerin überhaupt im Rahmen des angefochtenen Erbteilungsvertrages sich hätte irren können, die zwischen den Parteien umstrittene Frage zu prüfen, ob die Übertragung der Liegenschaften in den Jahren 1991 und 1993 im Rahmen von Kaufverträgen mit Kaufpreisstundung im Sinn von Art. 614 ZGB oder als unentgeltliche Zuwendung mit Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 ZGB erfolgt sei. Hierfür hat es die relevanten Elemente in umfassender Weise gegeneinander abgewogen, worauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein wird. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von H.________ und I.________, die als Zeugen einvernommen worden sind. 
 
3.1 H.________ hatte seinerzeit als Rechtsanwalt und Notar die verschiedenen Verträge ausgearbeitet und die Beschwerdegegnerinnen anfänglich auch im Prozess vertreten. Das Obergericht befand, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin könne nicht davon ausgegangen werden, er habe die Edition der Kurzübersicht und des Exposés verweigert oder gar diese Unterlagen beseitigt. Er habe angegeben, dass sein gesamtes Archiv bei der Hochwasserkatastrophe vom xxxx den schlammigen Fluten zum Opfer gefallen sei, was glaubwürdig erscheine. Die Aussage, er habe keinen Einblick in die Prozessakten gehabt, könne sich logischerweise nur auf das spätere Prozessstadium beziehen, zumal H.________ bei der Befragung ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass er die Beschwerdegegnerinnen anfänglich vertreten habe; auch die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsanwalt hätten dies offenbar so verstanden, seien doch keine Einwendungen erhoben worden. Die Beschwerdeführerin lege im Übrigen nicht dar, inwiefern H.________ ein persönliches Interesse am Streitausgang habe; ein solches ergebe sich auch nicht per se aus einem angedrohten Schadenersatzprozess, ansonsten mit der blossen Drohung der Beweiswert einer Zeugenaussage beseitigt werden könnte. 
 
3.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die beiden Behauptungen, sie bzw. ihr Anwalt hätte gar kein Recht gehabt, gegen die Zeugenaussage Einwände zu erheben, und das Eigeninteresse des Zeugen sei offensichtlich. Mit den anderen Erwägungen des Obergerichts, insbesondere mit der Kernerwägung, es erscheine glaubhaft, dass die fraglichen Unterlagen ein Raub der Fluten geworden seien, setzt sie sich, indem sie im Wesentlichen einfach das Gegenteil behauptet, nicht genügend auseinander, weshalb die Willkürrüge insgesamt unsubstanziiert bleibt und auf sie nicht einzutreten ist. 
 
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin beiläufig auch die Glaubwürdigkeit des Zeugen I.________ in Frage stellt, mangelt es der Beschwerde in zweierlei Hinsicht an der nötigen Substanziierung: Zum einen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der obergerichtlichen Feststellung auseinander, die Bestreitung der Glaubwürdigkeit sei prozessual zu spät erfolgt, und zum anderen legt sie auch inhaltlich nicht dar, inwiefern I.________ hätte befangen sein sollen. Auf die betreffende Rüge ist mithin nicht einzutreten. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich mit Blick darauf, dass die Dokumente auch bei den Beschwerdegegnerinnen nicht erhältlich waren, verschiedene Verfassungsverletzungen geltend. 
 
4.1 Das Obergericht hat erwogen, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerinnen die fraglichen Unterlagen, falls diese überhaupt zugestellt worden seien, nach der Unterzeichnung der Erbverträge nicht aufbewahrt hätten. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Unterlagen möglicherweise selbst auch erhalten, weil sie Rechtsanwalt H.________ entgegen ihrer wiederholten Behauptung mit der Vornahme der Erbteilung beauftragt habe. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert lediglich die Erwägungen, es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerinnen die Unterlagen zugestellt erhalten hätten, hingegen möglich, dass sie selbst einmal in deren Besitz gekommen sei. Mit dem zentralen Begründungselement, es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerinnen jedenfalls nicht mehr in deren Besitz seien, setzt sich die Beschwerdeführerin hingegen nicht auseinander. Zumal es tatsächlich ohne weiteres zutreffen kann, dass blosse Abklärungen und Entwürfe nach Unterzeichnung der definitiven Verträge von der Klientschaft nicht aufbewahrt werden, bleibt die Rüge deshalb unsubstanziiert und es ist insgesamt nicht darauf einzutreten. 
 
4.3 Als Folge ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen Beweisvereitelung seitens der Beschwerdegegnerinnen dürfe nicht ihr die Beweislast für das Vorliegen von Erbvorbezügen auferlegt werden bzw. seien die Verträge betreffend die Liegenschaftsübertragung zuungunsten der Gegenseite auszulegen, der Boden entzogen. 
 
5. 
Lässt sich der wirkliche Parteiwillen im Zusammenhang mit den Liegenschaftsübertragungen in den Jahren 1991 und 1993 aufgrund des willkürfrei festgestellten Sachverhaltes nicht mehr ermitteln, müssen die betreffenden Verträge nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 686 E. 4.3.1 S. 689). Dieses gründet auf Bundesrecht und ist deshalb im Beschwerdeverfahren vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425; 129 III 118 E. 2.5 S. 123). Dabei ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie von der andern Partei nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstanden werden durfte und musste (BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 424; 126 III 59 E. 5b S. 68). Primär ist vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen, der in einer objektivierten Weise zu verstehen ist (BGE 131 III 606 E. 4.2 S. 611). Nebst dem eigentlichen Vertragstext und dem Gesamtzusammenhang ist insbesondere auch der Vertragszweck massgeblich (BGE 130 III 686 E. 4.3.1 S. 690; 127 III 461 E. 3b S. 465). 
 
6. 
Die Beschwerdeführerin macht in materieller Hinsicht geltend, entgegen der Ansicht des Obergerichts und der Beschwerdegegnerinnen treffe es nicht zu, dass in den Jahren 1991 und 1993 die Liegenschaften im Rahmen von Kaufverträgen auf ihren Mann übergegangen seien und die Kaufpreisstundung als Teilungsregel im Sinn von Art. 614 ZGB aufzufassen sei; vielmehr habe es sich um ausgleichungspflichtige Zuwendungen im Sinn von Art. 626 ZGB gehandelt. Sie sei deshalb bei dem zwischen ihr und ihren Schwägerinnen geschlossenen Erbteilungsvertrag vom 13. Oktober 1997 betreffend den Nachlass ihres Ehemannes einem wesentlichen Irrtum unterlegen und deshalb berechtigt, den Teilungsvertrag anzufechten. 
 
6.1 Das Obergericht ist für die Frage, wie die beiden Verträge vom 24. Dezember 1991 und 27. Dezember 1993 erbrechtlich einzuordnen sind, zunächst von deren Wortlaut ausgegangen und hat festgestellt, dass diese nicht nur ausdrücklich als Kaufverträge betitelt sind, sondern darin auch durchwegs von "Kaufobjekt", "Käufer", "Verkäufer", "Kaufpreis", "verkaufen" etc. die Rede ist. Unklar sei einzig der Wortlaut der Bestimmungen über die Kaufpreiszahlung. Die Formulierung, wonach der Kaufpreis mit den dereinstigen Erbansprüchen der Käufer (Kinder) gegenüber dem Verkäufer (Vater) verrechnet werde, lasse zwar darauf schliessen, dass grundsätzlich keine unentgeltlichen Zuwendungen beabsichtigt gewesen seien, sondern eine Kaufpreisforderung begründet worden sei, deren Fälligkeit bis zum Tod des Verkäufers aufgeschoben worden sei; die weitere Formulierung, dass sich somit jeder Käufer in der Erbteilung einen Drittel des Kaufpreises auf seinen Erbteil anzurechnen lassen habe, spreche indes eher für eine unentgeltliche Zuwendung bzw. für einen Vorempfang. 
 
Dieser Wertung kann allerdings nicht gefolgt werden, enthält doch auch Art. 614 ZGB das Wort "anrechnen" und kann die Anrechnung in diesem Zusammenhang nie auf etwas anderes als den Erbteil erfolgen. Vom Vertragskontext her kann deshalb die erwähnte Anrechnung bei objektivierter Betrachtungsweise nicht anders denn als solche im Sinn von Art. 614 ZGB gelesen werden. Entgegen der oberinstanzlichen Ansicht spricht der Wortlaut der Verträge somit nicht nur überwiegend, sondern ausschliesslich für das Vorliegen von Kaufverträgen, bei denen der Kaufpreis bis zum Ableben des Verkäufers gestundet sein soll. 
 
Selbst wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es jedoch nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben, wenn sich aus den weiteren Umständen ergeben sollte, dass der Wortlaut nicht genau den Sinn der Willenserklärung wiedergibt (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR); nur dann darf vom klaren Wortlaut nicht abgewichen werden, wenn keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass er dem Willen der Parteien entspricht (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67). 
 
6.2 Die Beschwerdeführerin trägt in diesem Sinn wesentlich vier Argumente vor, die angeblich doch für ausgleichungspflichtige Vorempfänge sprechen sollen. 
6.2.1 Sie macht zunächst geltend, im Zusammenhang mit der Aufschiebung der Grundstückgewinnsteuer sei der Klammervermerk "Art. 46 Abs. 1 lit. a und b Steuergesetz" angebracht worden. Lit. a beziehe sich auf einen Eigentumswechsel zufolge Erbganges, Erbvorbezuges oder Schenkung; wäre es nur um Rechtsgeschäfte unter Ehegatten und Verwandten sowie Geschwistern gegangen, hätte sich der Hinweis auf die diesbezüglich relevante lit. b beschränken können. 
Der in einem Klammervermerk erfolgte Hinweis auf Art. 46 StG/LU im Zusammenhang mit dem Steueraufschub ist offensichtlich eine notarielle Floskel, aus der die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes für sich ableiten kann. Insbesondere ist der Vermerk weder notwendig bzw. konstituierend noch als blosser Gesetzesverweis beweisgeeignet, so dass insbesondere auch die Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 9 ZGB ins Leere stossen. Das Obergericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass sich die Steuerbehörde beim gewährten Steueraufschub im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 24. Dezember 1991 in tatsächlicher Hinsicht allein auf lit. b (Rechtsgeschäfte unter Verwandten) gestützt habe. 
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Nachlass der Mutter, die mit dem Vater unter dem Güterstand der altrechtlichen Gütergemeinschaft gelebt habe, seien keine Kaufpreisforderungen unter den Aktiven aufgeführt worden. Ebenso wenig seien solche Forderungen in den Steuererklärungen, namentlich in denjenigen des Vaters, aufgeführt worden. 
 
Zum ersten Element hat das Obergericht festgehalten, die fehlende Erwähnung bei der Feststellung des ehelichen Vermögens zur Bestimmung des Nachlasses der Mutter sei nachvollziehbar, weil die Kaufpreisforderungen laut den beiden Kaufverträgen mit den Erbansprüchen gegenüber dem Vater zu verrechnen und somit erst bei dessen Nachlass zu berücksichtigen gewesen seien. Insofern stösst der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe Art. 215 aZGB verletzt, ins Leere. 
 
Mit Bezug auf das zweite Argument hat das Obergericht erwogen, das spätere Verhalten der Vertragsparteien könne zwar gewisse Rückschlüsse darauf zulassen, wie diese selbst den Vertrag verstanden hätten. Der Zeuge I.________, der für den Vater jeweils die Steuererklärungen besorgte, habe jedoch ausgesagt, die Kaufpreisrestanzen seien in den Steuererklärungen weggelassen worden, weil sich lediglich Schulden und Forderungen gegenüber gestanden wären, die sich gegenseitig aufgehoben hätten. Diese Aussagen des Zeugen hat das Obergericht nicht nur als plausibel angesehen, sondern daraus den Schluss gezogen, dass offensichtlich auch I.________ von Kaufverträgen und nicht von unentgeltlichen Zuwendungen bzw. Erbvorbezügen ausgegangen ist. 
 
Wie es sich mit diesen obergerichtlichen Ausführungen, die als solche überzeugen, genau verhält, kann ohnehin offen bleiben, weil es vorliegend um eine objektivierte Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip geht (E. 5), bei welcher nachträgliches Parteiverhalten grundsätzlich nicht von Bedeutung ist (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632). 
6.2.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei nach dem Versterben ihres Ehemannes von dessen Vater, der in diesem Zeitpunkt noch gelebt habe, nie aufgefordert worden, Kaufpreisschulden zu begleichen. 
 
Die Beschwerdegegnerinnen bringen wie bereits im kantonalen Verfahren vor, der Vater sei zu dieser Zeit gesundheitlich in sehr schlechter Verfassung gewesen und habe nicht einmal an die Beerdigung seines Sohnes kommen können, so dass er gar nicht in der Lage gewesen wäre, Forderungen zu stellen. Wie es sich mit der Konstitution des Vaters beim Tod seines Sohnes genau verhalten hat, muss mangels konkreter obergerichtlicher Sachverhaltsfeststellungen für diesen Zeitpunkt offen bleiben. Abgesehen davon, dass auch hier primär wieder in unzulässiger Weise ein subjektiver Parteiwille angesprochen wird, liegt es auf der Hand und entspricht - als Satz des Bundesrechts eine Rechtsfrage (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 117 II 256 E. 2b S. 258) - allgemeiner Erfahrung, dass eine Person, die aktenkundig ihrerseits kurz vor dem Ableben steht, nach Versterben des Sohnes nicht als erstes gegen dessen Ehefrau vorgehen wird, zumal, wie das Obergericht zu Recht festhält, Forderungen im Sinn von Art. 614 ZGB bis zur Erbteilung gar nicht geltend gemacht werden können (TUOR/ PICENONI, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 614), erlöschen doch diese durch Zuweisung an den betreffenden Erben durch Konfusion (SCHAUFELBERGER/KELLER, Basler Kommentar, N. 4 zu Art. 614). 
6.2.3 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die obergerichtliche Erwägung, nur diese Lösung erlaube im Übrigen die vom Vater angestrebte Gleichbehandlung aller Kinder, weil die Beschwerdeführerin im Nachlass des Vaters nicht ausgleichungspflichtig sei und sie andernfalls die Grundstücke behalten könnte, ohne den Anrechnungswert einwerfen zu müssen. 
 
Ihre diesbezügliche Argumentation baut im Wesentlichen auf der abwegigen Hypothese, der Vater habe seinen Willen in den Jahren 1991 und 1993 im Wissen darum gebildet (vgl. insb. Rz. 35), dass er seinen Sohn um einige Monate überleben und deshalb die Beschwerdeführerin als Frau und Erbin an die Stelle des Sohnes treten würde. Die von der Beschwerdeführerin gezogenen Folgerungen und aufgestellten Hypothesen gehen deshalb an der Sache vorbei. 
 
6.3 Im Übrigen hat das Obergericht noch verschiedene andere Sachumstände erörtert. Namentlich hat es festgehalten, dem Vater sei es nach den Zeugenaussagen nicht um eine erbrechtliche Regelung, sondern primär um eine betriebliche Nachfolgeregelung gegangen. Er habe immer genau gewusst, was er wolle, und sei bis zum Schluss der Herrscher über sein Imperium gewesen. Er habe zu seinen Lebzeiten definitiv regeln wollen, wer welche Grundstücke und Betriebsteile zu welchen Werten erhalte. 
 
Wie es sich damit und mit den weiteren vom Obergericht angesprochenen Elementen verhält, braucht nicht näher erörtert zu werden. Massgeblich ist, dass nach dem Gesagten der Wortlaut der Verträge nicht nur überwiegend dafür spricht, sondern sich daraus der zwingende Schluss ergibt, dass die Liegenschaftsübertragungen in den Jahren 1991 und 1993 im rechtlichen Kleid eines Kaufvertrages mit gestundetem Kaufpreis im Sinn von Art. 614 ZGB erfolgten und die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen vermag, was dem klaren Wortlaut der Verträge entgegenstünde. 
Ist die rechtliche Beurteilung der seinerzeitigen Liegenschaftsübertragungen durch das Obergericht mit dem vorliegenden Entscheid zu bestätigen, kann sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Erbteilungsvertrag betreffend den Nachlass ihres Ehemannes von vornherein nicht auf einen Irrtum berufen, so dass nicht näher auf die verschiedenen Anfechtungsvoraussetzungen eingegangen werden muss. 
 
7. 
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen und muss sie überdies als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, womit es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. August 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli