Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_754/2021  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG 
als a.a. Konkursverwaltung im Konkurs C.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Akteneinsicht; Beschwerdelegitimation eines Mitglieds des Gläubigerausschusses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. August 2021 (PS210099-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die C.________ AG wurde gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 1995 durch Konkurs aufgelöst. A.________ ist seit 1995 Mitglied des fünfköpfigen Gläubigerausschusses im Konkurs über die Gesellschaft in Liquidation. Als ausseramtliche (a.a.) Konkursverwaltung amtet seit 1995 die B.________ AG.  
 
A.b. Die C.________ AG in Liquidation ("Konkursmasse C.________") ist einzige Gläubigerin im Nachlasskonkurs der ausgeschlagenen Erbschaft von D.________ ("Konkursmasse D.________") in U.________/VD. Der Nachlasskonkurs wird vom Konkursamt G.________ in U.________/VD durchgeführt.  
 
A.c. Wegen des Verkaufs eines Aktivums der Konkursmasse D.________ (Liegenschaft Villa E.________ in Frankreich) durch die B.________ AG bzw. mit ihr verbundene Unternehmen kam es zu erheblichen Spannungen zwischen A.________ bzw. dem von ihm präsidierten Gläubigerausschuss der Konkursmasse C.________ und der B.________ AG als a.a. Konkursverwaltung der Konkursmasse C.________. In diesem Zusammenhang kommt A.________ auch die Rolle des Rechtsvertreters einer Abtretungsgläubigerin (F.________ als Gläubigerin im Konkurs C.________) gemäss Art. 260 SchKG zu, welche allfällige Schadenersatzansprüche der Konkursmasse D.________ gegen B.________ AG geltend macht.  
 
A.d. Am 2. Oktober 2019 gelangte A.________ an die B.________ AG (als a.a. Konkursverwaltung der Konkursmasse C.________) und verlangte von ihr Einsicht in Bankunterlagen der Konkursmasse D.________. Die B.________ AG verweigerte am 19. November 2019 die Akteneinsicht und teilte ihm mit, dass sie die Akten von der Verwaltung der Konkursmasse D.________ unter Auflage (Einsichtsbeschränkung) erhalten habe:  
 
"Angesichts Ihrer Doppelrolle - als Präsident des Gläubigerausschusses und gleichzeitig Rechtsvertreter einer Abtretungsgläubigerin in einem im Parallelverfahren pendenten Gerichtsprozess - ist es der Konkursverwaltung D.________ nicht klar, in welcher Funktion Sie jeweils auftreten bzw. Einblick in die Konkursakten verlangen und erhalten. Aus diesem Grund erhält die Konkursmasse C.________ bis auf Weiteres nurmehr Einblick in die Akten der Konkursmasse D.________ mit der Auflage, dass diese Ihnen [ sc. A.________] nicht ausgehändigt werden".  
 
Am 21. August 2020 bestätigte die B.________ AG dem Mitglied des Gläubigerausschusses im Konkurs C.________ die Verweigerung der Akten der Konkursmasse D.________ mit Hinweis auf deren entsprechende Auflage. 
 
A.e. Hiergegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 26. August 2020 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte, dass die B.________ AG als a.a. Konkursverwaltung im Konkurs C.________ anzuweisen sei, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen (inkl. näher bezeichneten) Akten des Sub-Konkurses D.________ zu edieren und dem Gläubigerausschuss C.________ Einsicht zu gewähren, d.h. ohne Rücksicht auf die von der Konkursmasse D.________ gemachte Auflage. Weiter seien geeignete und angemessene Massnahmen (gegenüber der a.a. Konkursverwaltung) anzuordnen, damit der Gläubigerausschuss im Konkurs C.________ seine Tätigkeit ungehindert wahrnehmen könne.  
 
A.f. Das Bezirksgericht gab am 31. August 2020 Gelegenheit zur Präzisierung, was die beschwerdeführende Partei und Beschwerdelegitimation anbelangt, worauf A.________ mit Eingabe vom 10. September 2020 antwortete. Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 trat es mangels Legitimation von A.________ auf die Beschwerde nicht ein.  
 
B.  
Gegen den Nichteintretensentscheid erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er verlangte das Eintreten auf seine als Einzelmitglied des Gläubigerausschusses erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sodann seien geeignete und angemessene Massnahmen gegenüber der B.________ AG als a.a. Konkursverwaltung im Konkurs C.________ anzuordnen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. August 2021 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 17. September 2021 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben. Es seien auf seine als Einzelmitglied des Gläubigerausschusses erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde einzutreten und die B.________ AG als a.a. Konkursverwaltung der Konkursmasse C.________ (Beschwerdegegnerin) anzuweisen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen (inkl. näher bezeichnete) Akten des Sub-Konkurses D.________ zu edieren und dem Gläubigerausschuss C.________ Einsicht zu gewähren. Weiter seien (im kantonalen Verfahren verlangte) "geeignete Massnahmen" gegenüber der Beschwerdegegnerin anzuordnen. 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Entscheide des oberen kantonalen Gerichts, welches als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der Frage, ob das Obergericht das erstinstanzliche Nichteintreten auf sein Rechtsmittel bestätigen durfte (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1; Urteile 5A_645/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67; 5A_452/2021 vom 14. Dezember 2022 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist insoweit zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG).  
 
1.3. Neben dem Antrag, es sei auf die betreibungsrechtliche Beschwerde gegen eine Amtshandlung (Verweigerung der Akteneinsicht) einzutreten, verlangt der Beschwerdeführer "auf Anzeige hin", es sei die kantonale Aufsichtsbehörde anzuhalten, gegenüber der Beschwerdegegnerin weitere "geeignete Massnahmen" anzuordnen. Eine Anzeige gibt dem Beschwerdeführer indes keinen Anspruch auf einen Entscheid bzw. die Anfechtung eines Entscheides aufgrund einer Anzeige (vgl. BGE 144 III 74 E. 4.3; Urteil 5A_974/2013 vom 26. März 2014 E. 2; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 13a f. zu Art. 13 SchKG). Durch die Auffassung der Vorinstanz, wonach zur Anordnung von weiteren (aufsichtsrechtlichen) Massnahmen kein Anlass besteht, ist der Beschwerdeführer nicht hinreichend beschwert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) und zur Beschwerde nicht berechtigt.  
 
1.4. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Das Obergericht hat erwogen, dass der Gläubigerausschuss seine Befugnisse wegen seines kollegialen Charakters nur als Einheit wahrnehmen könne und die einzelnen Mitglieder nicht alleine agieren könnten, unter Vorbehalt der Delegation von Befugnissen an einzelne Mitglieder. Der Entscheid, ob einem Mitglied des Gläubigerausschusses die Akteneinsicht mit Bezug auf ein einzelnes Geschäft oder Aktenstück wegen Ausstandsgründen oder Interessenkonflikten zu verweigern sei, obliege dem Gläubigerausschuss. 
Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Erstinstanz (auf deren Aufforderung hin) präzisiert, dass er die Beschwerde in eigenem Namen erhebe und auf dem Beschwerderecht als Einzelmitglied des Gläubigerausschusses bestehe. Soweit sich eine Konkursverwaltung weigere, gegenüber einem Einzelmitglied des Gläubigerausschusses die Akteneinsicht insbesondere wegen Interessenkonflikten zu gewähren, obliege es dem Gläubigerausschuss zu entscheiden, ob diesem Einzelmitglied Einsicht zustehe oder nicht, oder ob die Einsicht durch ein anderes Mitglied wahrgenommen oder das Akteneinsichtsrecht gegenüber der Konkursverwaltung gerichtlich erzwungen werden soll. Ein entsprechendes Vorgehen habe vom Kollegium auszugehen bzw. von einem vom Kollegium ermächtigten Mitglied. Für die Erstreitung des Akteneinsichtsrechts gegenüber der Beschwerdegegnerin (a.a. Konkursverwaltung der Konkursmasse C.________) im Namen des Gläubigerausschusses brauche der Beschwerdeführer die Ermächtigung des Ausschusses. Über diese Ermächtigung verfüge er nicht, weshalb der Eintretensentscheid der Erstinstanz rechtens sei. 
 
3.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Weigerung der a.a. Konkursverwaltung C.________, einem Mitglied des Gläubigerausschusses wegen Interessenkollision Akteneinsicht zu gewähren, und das Recht des Einzelmitgliedes, gegen die Konkursverwaltung vorzugehen. 
 
3.1. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Vorgehen der Konkursverwaltung der Konkursmasse D.________, welche der Beschwerdegegnerin die Einsicht nur unter einer Auflage (Einsichtsbeschränkung gegenüber dem Beschwerdeführer) gewährte (und auf welche sich die Beschwerdegegnerin beruft). Ebenso wenig ist Gegenstand, ob sich die Beschwerdegegnerin der betreffenden Auflage unterziehen muss, was der Beschwerdeführer bestreitet, oder ob er sich in einem Interessenkonflikt befindet bzw. ein Ausstandsgrund besteht. Streitpunkt ist einzig die Legitimation des Beschwerdeführers als Mitglied des Gläubigerausschusses zur betreibungsrechtlichen Beschwerde.  
 
3.2. Während das Obergericht dem Beschwerdeführer als Mitglied des Gläubigerauschusses das Recht abgesprochen hat, sich mit Beschwerde gegen die a.a. Konkursverwaltung zu wehren, beruft sich der Beschwerdeführer auf das Einsichtsrecht des einzelnen Mitglieds der Gläubigerausschusses und leitet aus dieser Eigenschaft sein Recht ab, unabhängig vom Gläubigerausschuss Beschwerde gegen die Weigerung der a.a. Konkursverwaltung zu erheben. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass der Gläubigerausschuss ihn an der Durchsetzung seines Einsichtsrechts hemmen wolle. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Regeln über den Gläubigerausschuss (Art. 237 SchKG) und über die Legitimation zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG geltend.  
 
3.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinen schutzwürdigen (rechtlichen oder tatsächlichen) Interessen verletzt ist (BGE 139 III 384 E. 2.1; 129 III 595 E. 3; 120 III 42 E. 3). Zu erörtern sind die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers, um in eigenem Namen als Mitglied des Gläubigerausschusses gegen die Konkursverwaltung vorzugehen.  
 
3.3.1. Nach der Rechtsprechung kann - wie das Obergericht erwogen hat - der Gläubigerausschuss seine Befugnisse aufgrund seines kollegialen Charakters nur als Einheit wahrnehmen. Seine einzelnen Mitglieder haben kein Recht, sich in die Geschäftsführung der Konkursverwaltung einzumischen, unter Vorbehalt einer Kompetenzdelegation von der Gemeinschaft (BGE 119 III 118 E. 1b). Dem einzelnen Mitglied steht nur gegen solche Handlungen der Konkursverwaltung ein Beschwerderecht zu, die trotz einer obligatorischen Mitwirkungspflicht des Gläubigerausschusses ohne dessen Einverständnis oder ohne Anhörung des einzelnen Mitglieds des Ausschusses erfolgt ist (BGE 51 III 160 S. 163; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 237 SchKG; HJ. PETER, Commentaire annoté de la LP, 2010, Ziff. III.A., III.D. zu Art. 237 SchKG; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1984, § 47 Rz. 27).  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer blendet die Frage aus, wer darüber bestimmt, ob das Einsichtsrecht eines einzelnen Mitgliedes infolge Interessenkollision oder Ausstandspflichten einzuschränken ist. Wohl hat grundsätzlich jedes einzelne Mitglied des Gläubigerausschusses ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsakten des Gemeinschuldners und die Akten des Konkursverfahrens, um die Kontrollrechte (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG) wahrnehmen zu können (SPRECHER, Der Gläubigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, 2003, Rz. 756). Es liegt jedoch am Gläubigerausschuss zu entscheiden, welchem seiner Mitglieder in welche Akten Einsicht gegeben werden soll (SPRECHER, a.a.O., Rz. 758, 726), wie das Obergericht zutreffend ausgeführt hat. Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an die Aufsichtsbehörden in eigenem Namen als Einzelmitglied des Gläubigerausschusses erhoben hat. Wenn sich - wie vorliegend - die Beschwerdegegnerin weigert, dem Beschwerdeführer infolge Interessenkollision Akteneinsicht zu gewähren, steht ihm als einzelnem Mitglied des Gläubigerausschusses - wie die Rechtsprechung festgehalten hat - grundsätzlich kein Beschwerderecht zu, um eine Handlung der Konkursverwaltung auf dem Beschwerdeweg durchzusetzen (E. 3.3.1; vgl. HÄNZI, Die Konkursverwaltung nach schweizerischen Recht, 1979, S. 68; SPRECHER, a.a.O., Rz. 798, 562).  
 
3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer auf einer legitimierenden Ausnahme besteht, geht er fehl. Das Obergericht hat mit Blick auf den (in E. 3.3.1) erwähnten BGE 51 III 160 S. 163 erwogen, dass die Voraussetzungen, damit der Beschwerdeführer als Einzelmitglied des Gläubigerausschusses ausnahmsweise Beschwerde gegen die a.a. Konkursverwaltung führen könne, nur erfüllt seien, wenn er als Mitglied bei der Beschlussfassung umgangen bzw. nicht angehört worden sei (vgl. FRITZSCHE/WALDER, a.a.O.). Umstände, wonach die Beschwerdegegnerin (a.a. Konkursverwaltung) sich auf eine Weisung des Gläubigerausschusses gestützt habe, dem Beschwerdeführer wegen Ausstandsgründen bzw. Interessenkollision keine Auskunft zu geben und er bei einer derartigen Beschlussfassung ausgeschlossen bzw. nicht angehört worden sei, sind nicht ersichtlich. Auf die Begründung des Obergerichts, dass das für den Gläubigerausschuss massgebende Kollegialprinzip vorliegend nicht unterlaufen worden, sondern vielmehr zu schützen sei, und unter diesem Blickwinkel seine Beschwerdelegitimation nicht vorliege, geht der Beschwerdeführer nicht ein.  
 
3.3.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Gläubigerausschuss habe "implizite" das Einverständnis zu einem Vorgehen bei der Aufsichtsbehörde bereits an seiner Sitzung vom 13. Februar 2019 gegeben, ist unbehelflich. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts geht aus dem Sitzungsprotokoll einzig hervor, "dass nur der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen der Masse D.________, insbesondere in den Vermögensverwaltungsvertrag begehrt". Inwiefern das Obergericht eine auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhende Sachverhaltsfeststellung getroffen habe (Art. 97 Abs. 1 BGG), legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wenn das Obergericht darauf abgestellt hat, dass der Beschwerdeführer (gestützt auf seine Antwort nach entsprechender Rückfrage der Erstinstanz) als Einzelmitglied des Gläubigerausschusses Beschwerde erhoben habe, und gefolgert hat, dass er in dieser Eigenschaft nicht beschwerdelegitimiert sei, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 17 und Art. 237 SchKG durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides liegt nicht vor; die fehlende Beschwerdelegitimation hat ein Nichteintreten zur Folge (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 Rz. 23 f.). Von einem Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 142 V 152 E. 4.2) kann nicht gesprochen werden.  
 
4.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, sofern sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführen kostenpflichtig (Art. 68 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Eine Parteientschädigung ist nicht zu leisten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante