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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_471/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Wallace Wilson, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Jürg Wernli, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Z.________, 
vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser, 
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen.  
 
Gegenstand 
Grundpfandverwertungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juni 2013 (ABS 13 4). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. X.________ leitete gegen ihren Vater Z.________ beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmenthal-Saanen, die Betreibungen (Nrn. xxx, yyy) auf Grundpfandverwertung für Forderungen von Fr. ... nebst Zins ein. Am 22. Oktober 2012 verlangte sie die Verwertung des im Eigentum des Schuldners stehenden Grundpfandes (Liegenschaft A.________ Gbbl.Nr. zzz).  
 
A.b. Am 26. November 2012 gelangte Y.________, die Ehefrau des Schuldners, an das Betreibungsamt. Sie beantragte die Sistierung des Grundpfandverwertungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Scheidungsverfahrens und wies auf die gegenüber dem Ehemann angeordnete Beschränkung der Verfügungsbefugnis (gemäss Art. 178 ZGB) hin.  
 
A.c. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 verweigerte das Betreibungsamt die Sistierung des Grundpfandverwertungsverfahrens. Zur Begründung führte es aus, dass die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB nicht verhindern könne, dass Dritte - die Tochter des Schuldners - auf dem Wege der Zwangsvollstreckung auf Vermögenswerte eines Ehegatten greifen.  
 
B.   
Gegen die Verfügung des Betreibungsamtes gelangte Y.________ an das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2013 guthiess. Die Aufsichtsbehörde ordnete die Sistierung des Grundpfandverwertungsverfahrens (Betreibungen Nrn. xxx, yyy) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils in dem zwischen Y.________ und dem Schuldner hängigen Ehescheidungsverfahren an. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 hat X.________ Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Betreibungsgläubigerin (Beschwerdeführerin) verlangt die Aufhebung des Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Juni 2013. Sodann sei die Sistierung des Grundpfandverwertungsverfahrens aufzuheben bzw. dieses Verfahren fortzusetzen. 
 
 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Y.________, die Ehefrau des Schuldners und Beschwerdegegnerin, beantragt die Abweisung der Beschwerde. Z.________ als Betreibungsschuldner und weiterer Verfahrensbeteiligter (Art. 102 Abs. 1 BGG) hat sich vernehmen lassen, indes auf einen Antrag in der Sache verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, mit welcher das Betreibungsamt angewiesen wird, das Verfahren auf Verwertung des Grundpfandes bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens des Schuldners zu sistieren. Die Aufsichtsbehörde hat mit einem individuell-konkreten Akt in das Zwangsvollstreckungsverfahren eingegriffen, indem sie dieses gestoppt, die Vornahme der nächsten Amtshandlung an eine Bedingung geknüpft und damit die Rechtsstellung der Betreibungsgläubigerin berührt hat; sie hat eine Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG getroffen (BGE 116 III 91 E. 1 S. 93; 128 III 156 E. 1c S. 157; 129 III 400 E. 1.1 S. 401; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 48 zu Art. 17 SchKG). Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit welchen eine Verfügung gemäss Art. 17 SchKG getroffen wird, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG; BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351).  
 
1.2. Die vorliegende Beschwerde ist unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Betreibungsgläubigerin zur Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Entscheid ist fristgemäss erhoben worden (Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.  
 
1.3. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
2.   
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass die Beschwerde der Beschwerdegegnerin (Postaufgabe am 7. Januar 2013) gegen die Verfügung des Betreibungsamtes (Zustellung am 12. Dezember 2012) rechtzeitig sei, weil das Ende der Beschwerdefrist in die Betreibungsferien gefallen und daher die Verlängerung der Beschwerdefrist gestützt auf Art. 63 SchKG bis zum dritten Tag nach den (Weihnachts-) Betreibungsferien zu berücksichtigen sei. 
 
2.1. Die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) ist keine "gerichtliche Angelegenheit" des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gemäss Art. 1 lit. c ZPO (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7221, Ziff. 5.1, S. 7258). Zu Recht hat die Aufsichtsbehörde angenommen, dass sich die Frage, ob für die Fristwahrung im kantonalen Beschwerdeverfahren die Betreibungsferien gelten, nach Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG richtet (vgl. NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 2 zu Art. 31 SchKG). Die Beschwerdeführerin wirft der Aufsichtsbehörde vor, zu Unrecht Art. 63 SchKG und damit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde der Beschwerdegegnerin angenommen zu haben.  
 
2.2. Nach der Rechtsprechung ist dort, wo Art. 56 SchKG nicht zum Tragen kommt, auch der Anwendung von Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Lauf einer Frist der Boden entzogen (BGE 117 III 4 E. 2 S. 5; 115 III 6 E. 4 S. 9; bestätigt in BGE 127 III 173 E. 1a S. 175). Eine Betreibungshandlung gemäss Art. 56 SchKG bringt den Betreibenden seinem Ziel einen Schritt näher und greift in die Rechtsstellung des Betriebenen ein, wie z.B. die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner, nicht aber bereits die blosse Abfassung (Ausfertigung) des Zahlungsbefehls (BGE 120 III 10 E. 1). Die blosse Abweisung des Gesuchs um Sistierung der Betreibung durch das Betreibungsamt stellt - wie die blosse Anweisung einer Aufsichtsbehörde, eine Betreibung fortzuführen - ebenfalls keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, weil sie den Betreibenden seinem Ziel (noch) nicht näherbringt und (noch) nicht in die Rechtsstellung des Betriebenen eingreift (Urteil 7B.160/2002 vom 4. Oktober 2002 E. 2.2, in: Pra 2003 Nr. 9 S. 46; vgl. Bauer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 32 zu Art. 56 SchKG).  
 
2.3. Die Aufsichtsbehörde scheint der in Lehre vertretenen Kritik zu folgen, wonach die Fristverlängerung nach Art. 63 SchKG - entgegen der Rechtsprechung - unabhängig vom Vorliegen einer Betreibungshandlung gemäss Art. 56 SchKG gewährt werden sollte (so u.a. BAUER, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 63 SchKG). Die Voraussetzung einer Betreibungshandlung entspricht jedoch konstanter Praxis des Bundesgerichts (zuletzt Urteil 5A_166/2013 vom 6. August 2013; Urteil 5A_677/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1); ebenso setzt die kantonale Rechtsprechung das Vorliegen einer Betreibungshandlung voraus (u.a. CAN 2012 Nr. 4 S. 25 f. [Aargau]; PKG 2010 Nr. 6 S. 52 ff. [Graubünden]; ZWR 1992 S. 272 f. [Wallis]; Rep 1990 S. 294 [Tessin]). Es besteht kein Anlass, die erwähnte Rechtsprechung zu überdenken.  
 
2.4. Nach dem Dargelegten hat die Aufsichtsbehörde zu Unrecht die Fristverlängerung gemäss Art. 63 SchKG berücksichtigt. Gestützt auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid begann die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 1 SchKG) zur Anfechtung der Verfügung des Betreibungsamtes an die Aufsichtsbehörde mit rechtswirksamer Eröffnung (12. Dezember 2012) am Folgetag zu laufen und endigte am Samstag, den 22. Dezember 2012, und verlängerte sich auf Montag, den 24. Dezember 2012 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Mit der am 7. Januar 2013 der schweizerischen Post (Art. 31 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO) übergebenen Eingabe hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefrist nicht gewahrt, und die Beschwerde an die Vorinstanz erweist sich als verspätet. Die Aufsichtsbehörde ist zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten.  
 
2.5. Selbst wenn die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde als rechtzeitig erachtet würde, müsste der vorinstanzliche Entscheid - wie sich aus dem Folgenden ergibt - aufgehoben werden.  
 
3.   
Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, die Abweisung des Sistierungsantrages durch das Betreibungsamt wäre im Rahmen eines normalen Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht zu beanstanden. Es ist richtig, dass die vorläufige oder bedingte Einstellung einer Betreibung eine gesetzliche Grundlage erfordert (vgl. Art. 85a Abs. 2 SchKG). Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde liegt indes eine ungewöhnliche Konstellation vor, in welcher unter Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchsverbotes die Sistierung angebracht sei. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Anordnung der Sistierung sei rechtlich unzulässig. 
 
3.1. Es steht fest, dass im zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betreibungsschuldner hängigen Ehescheidungsverfahren ein Veräusserungsverbot gemäss Art. 178 ZGB betreffend der im Eigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaft A.________ Gbbl.-Nr. zzz verfügt worden ist (Urteil der Cour de justice des Kantons Genf vom 4. März 2010; Urteil 5A_259/2010 des Bundesgerichts vom 26. April 2012). Die Anmerkung im Grundbuch gemäss Art. 178 ZGB verhindert die einseitige rechtsgeschäftliche Verfügung durch den Eigentümer; hingegen steht sie der Zwangsvollstreckung durch einen Dritten nicht entgegen (Bräm, in: Zürcher Kommentar, 1998, N. 35 zu Art. 178 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N. 15, 25b zu Art. 178 ZGB; Deschenaux/Steinauer/Baddeley, Les effets du mariage, 2. Aufl. 2009, Rz. 689b; Chaix, in: Commentaire romand, Code civil I, 2010, N. 10 zu Art. 178 ZGB).  
 
3.1.1. Die Verfügungsbeschränkung nach Art. 178 ZGB bewirkt demnach keine Privilegierung des geschützten Ehegatten in der Zwangsvollstreckung Dritter (BGE 120 III 67 E. 2b S. 70; u.a. Deschenaux/ Steinauer/Baddeley, a.a.O.). Die Sistierung einer Betreibung Dritter gegen den Eigentümer-Ehegatten fällt daher ausser Betracht. Von diesen Grundsätzen, welche der kantonalen Praxis entsprechen, ist die Vorinstanz zu Recht ausgegangen (vgl. SJZ 1992 S. 86 [Freiburg]; AR-GVP 2003 Nr. 3424, S. 119 [Appenzell A.Rh.]).  
 
3.1.2. Es ist richtig, dass Zwangsvollstreckungen für Forderungen aus Rechtstiteln, die von Art. 178 ZGB berührt werden (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N. 15 zu Art. 178 ZGB), unter Umständen sistiert werden können, damit nicht vor dem (rechtskräftigen und vollstreckbaren) eherechtlichen Sachurteil die Zusprechung von Vermögensteilen vorweggenommen wird (BGE 120 III 67 E. 2b S. 70, mit Hinw. auf BGE 108 II 509 E. 8b S. 515). Damit ist indes keine Privilegierung des geschützten Ehegatten in der Zwangsvollstreckung verbunden. Auf den Fall, dass Dritte wie eine Alimenteninkasso-Stelle "ehespezifische Verpflichtungen" (subrogierte Unterhaltsforderungen) geltend machen, ist nicht einzugehen. Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin als Drittgläubigerin die Betreibung nicht für "vermögensrechtliche Verpflichtungen aus der ehelichen Gemeinschaft" (Art. 178 ZGB), sondern für andere schuldrechtliche Verpflichtungen verlangt hat. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass insoweit kein Grund zur betreibungsamtlichen Sistierung der Zwangsverwertung des Grundstücks des Schuldners besteht.  
 
3.2. Die Aufsichtsbehörde ist indes zur Auffassung gelangt, dass eine ungewöhnliche Konstellation vorliege und die Zwangsvollstreckung der Beschwerdeführerin die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 ZGB unterlaufe. Aus dem Urteil der Cour de justice des Kantons Genf (bzw. Erwägung 7.5) gehe hervor, dass der Schuldner versuche, sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger, worunter auch die Ehefrau falle, zu entziehen. Der Schuldner hätte genügend Mittel zur Finanzierung der Liegenschaft; er habe jedoch "mit Hilfe der Tochter ein Schuldverhältnis errichtet, um im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die Liegenschaft auf sie übertragen zu können". Das ganze Zwangsvollstreckungsverfahren sei rechtsmissbräuchlich und deshalb zu sistieren. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber (wie bereits im kantonalen Verfahren) fest, sie sei volljährig und selber genügend vermögend. Sie wirft der Aufsichtsbehörde vor, die Zuständigkeit zur Beurteilung verkannt sowie unhaltbare Sachverhaltsfeststellungen getroffen zu haben.  
 
3.2.1. Die Annahme der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung bestehe "in Wirklichkeit" nicht, ist nicht zulässig. Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 125 III 149 E. 2a S. 150). Allein die Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Forderung der Beschwerdeführerin fehle jegliche Grundlage, lässt die Betreibung damit nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Im vorliegenden Fall ist im Übrigen zu beachten, dass zwischen den Betreibungsparteien gemäss Feststellung der Aufsichtsbehörde rechtliche Beziehungen betreffend grundpfandgesicherte Forderungen bestehen. Unter diesen Umständen kann von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen (welche übrigens die Nichtigkeit der Betreibung zur Folge hätte) nicht gesprochen werden (Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3-2.4, in: Pra 2006 Nr. 58 S. 419).  
 
3.2.2. Die Aufsichtsbehörde hat den Entscheid der Genfer Justiz, mit welchem die Massnahme gemäss Art. 178 ZGB begründet wird, zu Recht nicht als verbindliche Anweisung an das Betreibungsamt verstanden, die Betreibung zu sistieren. Eine derartige Auffassung wäre mit der von der Rechtsordnung vorgesehenen Kompetenzaufteilung ohnehin nicht zu vereinbaren (Urteil B.95/1980 vom 20. November 1980 E. 3, nicht publ. in: BGE 106 III 62). Soweit die Überlegungen der Aufsichtsbehörde darauf hinauslaufen, dass der Schuldner versuche, durch Rechtshandlungen sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger (u.a. seiner Ehefrau) zu entziehen, hat sie sich über die Zuführung von Vermögenswerten in anderen (wie zukünftigen, von der Ehefrau angehobenen) Zwangsvollstreckungen geäussert. Zur Prüfung von Rechtshandlungen unter dem Aspekt der paulianischen Anfechtung kann jedoch weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde eine Zuständigkeit beanspruchen (vgl. Art. 289 SchKG).  
 
3.3. Nach dem Dargelegten lässt sich kein mit dem Bundesrecht vereinbarer Grund erkennen, um das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren auf Grundpfandverwertung zu sistieren, bis das zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Schuldner hängige Scheidungsverfahren erledigt ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen.  
 
4.   
Der Beschwerde in Zivilsachen ist Erfolg beschieden. Der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 10. Juni 2013, mit welchem die Sistierung des Grundpfandverwertungsverfahrens angeordnet worden ist, wird aufgehoben. Das Betreibungsamt hat das Verwertungsverfahren fortzuführen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). Weitere Verfahrensbeteiligte nach Art. 102 Abs. 1 BGG haben für das bundesgerichtliche Verfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil 1C_273/2012 vom 7. November 2012 E. 8.3, nicht publ. in: BGE 139 I 2); hinreichende Gründe, um hier betreffend den Betreibungsschuldner vom Grundsatz abzuweichen, liegen nicht vor. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juni 2013 (ABS 13 4) wird aufgehoben. Das Betreibungsamt wird angewiesen, das Grundpfandverwertungsverfahren (Betreibungen Nr. xxx, yyy) fortzuführen. 
 
2.   
Der Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante