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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.118/2004 /bnm 
 
Urteil vom 14. Juli 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Zustellung eines Zahlungsbefehls, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 3. Juni 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
In der Betreibung Nr. ... wurde X.________ am 17. April 2004 der Zahlungsbefehl zugestellt. Dagegen erhob er Beschwerde an das Bezirksgericht Hinwil, als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, und verlangte die Aufhebung des Zahlungsbefehls. Zur Begründung brachte X.________ vor, die Zustellung während den Betreibungsferien verstosse gegen Art. 56 SchKG. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Mai 2004 in der Hauptsache ab, stellte indes fest, dass die mit der Zustellung des Zahlungsbefehls verbundenen Fristen erst am 20. April 2004 zu laufen begonnen haben. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, am 3. Juni 2004 vollumfänglich ab. 
 
X.________ gelangt mit Beschwerde vom 16. Juni 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt erneut die Aufhebung des Zahlungsbefehls. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) angebracht und innert Frist sind keine Vernehmlassungen eingegangen. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellung des Zahlungsbefehls während den Osterbetreibungsferien verstosse gegen Art. 56 Ziff. 2 SchKG. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse diese Betreibungshandlung als anfechtbar angesehen und der Zahlungsbefehl aufgehoben werden. 
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist eine während den Betreibungsferien vorgenommene Betreibungshandlung weder nichtig noch anfechtbar. Vielmehr entfaltet sie ihre Rechtswirkung erst nach Ablauf der Betreibungsferien (BGE 121 III 284 E. 2b S. 285 mit Hinweisen). Diese Auffassung hat das Bundesgericht letztmals in BGE 127 III 173 (E. 3b S. 176) bestätigt. Es trifft zwar zu, dass gegen diese Rechtsprechung in der Lehre teilweise Kritik erwachsen ist: So wird die Meinung vertreten, eine in Verletzung von Art. 56 SchKG vorgenommene Betreibungshandlung sei generell anfechtbar resp. nichtig (Anfechtbarkeit: Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1997, N. 7 zu Art. 56 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 1984, § 13 N. 22; Nichtigkeit: Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 11 N. 35). Ein anderer Teil der Lehre differenziert die jeweilige Folge (aufgeschobene Wirkung - Anfechtbarkeit - Nichtigkeit) nach Art der Betreibungshandlung. Dabei herrscht zumindest insoweit Übereinstimmung mit dem Bundesgericht, als dass bei Zustellung des Zahlungsbefehls während den Betreibungsferien überwiegend von einer bloss aufgeschobenen Wirkung ausgegangen wird (Thomas Bauer, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1998, N. 54 f. zu Art. 56 SchKG; Hugo Wyssen, Geschlossene Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, Diss. Basel 1995, S. 125; Nicolas Jeandin, Fristen, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, SJK 518 (1999), S. 20 f.; Albert Killer, Betreibungsferien und Rechtsstillstand, BlSchK 1966 S. 13 f.). 
2.2 Gründe, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, bestehen - insbesondere bezüglich der hier strittigen Zustellung eines Zahlungsbefehls während den Betreibungsferien - nicht. Da der Schuldner, ohne einen Rechtsverlust zu gewärtigen, den Ablauf der Betreibungsferien ohne tätig werden zu müssen abwarten kann, ist sein Interesse an einem ungestörten Verbringen der religiösen Feiertage ausreichend gewahrt. Öffentliche (religiöse) Interessen werden durch die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen Schuldner während den Betreibungsferien nicht tangiert: Nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Lehre dient Art. 56 Ziff. 2 SchKG nämlich vor allem den Interessen des Schuldners (BGE 127 III 173 E. 3b S. 176; Thomas Bauer, a.a.O., N. 13 zu Art. 56 SchKG; Pierre-Robert Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 1999, N. 23 ff. zu Art. 56 SchKG; Hugo Wyssen, a.a.O., S. 5; Nicolas Jeandin, a.a.O, S. 14; a.M.: Fritzsche/ Walder, a.a.O., § 13 N. 22). 
3. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
Demnach erkennt die Kammer: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juli 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: