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[AZA 0/2] 
7B.216/2001/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
************************************ 
 
8. Oktober 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
das Urteil vom 4. September 2001 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde, 
 
betreffend 
Pfändungsvollzug, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
__________________________________________ 
 
1.- Das Betreibungsamt des Sensebezirks nahm am 26. April 2001 in der Betreibung Nr. ... gegen den Schuldner X.________ das Pfändungsprotokoll in der Pfändungsgruppe Nr. ... auf. Nach Ablauf der Anschlussfrist forderte es den Schuldner erfolglos auf, die Unterlagen zur Berechnung des Existenzminimums einzureichen. Am 26. Juli 2001 erstellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde und ordnete darin eine Verdienstpfändung von Fr. 1'000.--, zahlbar jeweils am Monatsende, an. Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonale Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 4. September 2001 abwies. 
 
X.________ hat das Urteil der Aufsichtsbehörde (Zustellung: 10. September 2001) mit Beschwerdeschrift vom 19./20. September 2001 (Postaufgabe: 20. September 2001) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der erste gepfändete Verdienst erst per Ende August 2001 zu zahlen sei. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
2.- Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, dass laut Pfändungsurkunde vom 26. Juli 2001 der gepfändete Verdienst von monatlich Fr. 1'000.-- jeweils am Ende des Monats zu zahlen sei. Da die Pfändungsurkunde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2001 zugestellt worden sei, seien Fr. 1'000.-- erstmals per 31. Juli 2001 gepfändet und abzuliefern gewesen. Zudem habe das Betreibungsamt den Beschwerdeführer bereits am 13. Juli 2001 mündlich auf die Verdienstpfändung per Ende des Monats hingewiesen. 
 
a) Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Pfändungsurkunde vom 26. Juli 2001 erst "im August 2001" in Empfang genommen, kann er nicht gehört werden. Die Aufsichtsbehörde hat - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - festgestellt, dass die Pfändungsurkunde am 27. Juli 2001 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. 
 
b) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich, wenn das Betreibungsamt ihm als selbständig erwerbendem Schuldner mit der Zustellung der Pfändungsurkunde am 27. Juli 2001 nur wenige Tage, mithin zu wenig Zeit gegeben habe, um den gepfändeten Verdienst abzuliefern. 
Zudem habe ihn das Betreibungsamt am 13. Juli 2001 nicht mündlich darauf aufmerksam gemacht, dass er per Ende Juli 2001 Fr. 1'000.-- zu zahlen habe. Weiter bringt er vor, dass er zur Zeit nicht liquid sei, da seine Kunden die Zahlungsfristen ausschöpfen würden, und dass er das Fakturieren aus verschiedenen Gründen habe verschieben müssen und per Ende Juli 2001 besondere Kosten (Versicherungsprämien) anfallen würden. 
 
c) Die Pfändung wird durch die ausdrückliche Pfändungserklärung gegenüber dem Schuldner vollzogen und enthält die Eröffnung, dass einzeln genau bezeichnete Vermögenswerte gepfändet sind, und das Verbot (Art. 96 Abs. 1 SchKG) bei Strafdrohung, ohne Bewilligung des Betreibungsamtes über sie zu verfügen (BGE 112 III 14 E. 3 S. 15; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 22 Rz. 53). Die Zustellung der Pfändungsurkunde ist dann Voraussetzung für die Pfändungswirkung, wenn der Schuldner bei der Pfändung nicht anwesend war und daher die Pfändungswirkung nicht bereits eingetreten ist (BGE 110 III 57 E. 2 59; Jent-Sørensen, in: Kommentar zum SchKG, N. 15 u. 17 zu Art. 112 SchKG; Lebrecht, in: Kommentar zum SchKG, N. 13 zu Art. 89 SchKG). 
 
Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgehalten hat, der Beschwerdeführer sei "offenbar vom Betreibungsamt am 13. Juli 2001 mündlich auf die Verdienstpfändung hingewiesen" worden, ist dies hinsichtlich Pfändungswirkung unerheblich, zumal aus den Sachverhaltsfeststellungen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) nicht hervorgeht, dass diese mündliche Pfändungserklärung ein Verfügungsverbot über Fr. 1'000.-- sowie die Art und Weise der Berechnung des gepfändeten Betrages enthalten habe (vgl. Foëx, in: Kommentar zum SchKG, N. 19 u. 20 zu Art. 96 SchKG). Ebenso wenig hat die Vorinstanz festgestellt, ob das Betreibungsamt bereits am 26. April 2001 bei der Erstellung der Pfändungsurkunde gegenüber dem persönlich anwesenden Beschwerdeführer die Verdienstpfändung von monatlich Fr. 1'000.-- erklärt hatte. 
Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde in tatsächlicher Hinsicht festgehalten und geht aus den Akten hervor, dass gegenüber dem Beschwerdeführer erst mit der Pfändungsurkunde vom 26. Juli 2001 gestützt auf die Existenzminimumsberechnung vom gleichen Tag die Verdienstpfändung angeordnet worden ist. 
 
 
 
Der Beschwerdeführer beschwert sich zu Recht, dass er Ende Juli 2001 nicht geschont worden sei. Während der Betreibungsferien vom 15. Juli bis zum 31. Juli dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Wenn die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt ist, die Pfändungsurkunde vom 26. Juli 2001 habe mit der Zustellung an den Beschwerdeführer am 27. Juli 2001 Wirkung entfaltet, hat sie zu Unrecht die Sommer-Betreibungsferien übergangen. 
Erfolgt die Zustellung der Pfändungsurkunde während der Betreibungsferien, entfaltet diese ihre Wirkungen erst am ersten Tag nach Ende der Ferien (BGE 121 III 284 E. 2b S. 285, m.H.; Jent-Sørensen, in: Kommentar zum SchKG, N. 18 zu Art. 112 SchKG; Bauer, in: Kommentar zum SchKG, N. 54 zu Art. 56 SchKG). Vor diesem Hintergrund kann die dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2001 zugestellte Pfändungsurkunde und die darin angeordnete Verdienstpfändung erst am 1. August 2001 wirken, so dass - wie der Beschwerdeführer zu Recht beantragt - die gepfändeten Fr. 1'000.-- erst per Ende August 2001 zu zahlen sind. 
 
d) Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Betreibungsamt hat die Pfändungsurkunde vom 26. Juli 2001 erst mit Wirkung ab 1. August 2001 zu berücksichtigen. 
 
3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- a) Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil vom 4. September 2001 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde wird aufgehoben. 
 
b) Die Pfändungsurkunde vom 26. Juli 2001 (Betreibung Nr. ...; Pfändungsgruppe Nr. ...) entfaltet ihre Wirkung erst ab 1. August 2001. 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer) als kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 8. Oktober 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: