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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 1/2} 
 
1C_357/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Februar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. WWF Schweiz, 
2. WWF Oberwallis, 
3. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, 
4. Pro Natura Oberwallis, 
5. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Maurer, 
 
gegen  
 
KW Breithorn-Fafleralp AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Escher, 
 
Einwohnergemeinde Blatten, 
Staatsrat des Kantons Wallis. 
 
Gegenstand 
Wasserrechtskonzession; Umweltschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Mai 2015 des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die KW Breithorn Fafleralp AG beabsichtigt, auf dem Gemeindegebiet von Blatten im Lötschental ein Laufkraftwerk mit einer installierten Leistung von 1.7 MW zu bauen. Das Projekt betrifft den Inneren ("Innren") Talbach, welcher im Breithorngebiet entspringt, durch das Innere Tal zur Fafleralp fliesst und dann in die Lonza mündet. Dem Inneren Talbach soll auf 2'025 m ü.M. Wasser entnommen und in einer Druckleitung einer Zentrale auf 1'780 m ü.M. zugeführt werden, wo es turbiniert wird. Die Ausbauwassermenge beträgt 900 l/s, das Bruttogefälle rund 245 m. In der Zeit von Mitte Dezember bis Mitte März soll kein Strom produziert werden. Die mittlere jährliche Stromproduktion wird auf 5 GWh, die Investitionskosten werden auf Fr. 7 Mio. veranschlagt. 
Der Gemeinderat Blatten entschied am 9. Juni 2011, der KW Breithorn Fafleralp AG eine Wasserrechtskonzession zu erteilen, und die Urversammlung genehmigte das Vorhaben am 20. Juni 2011. Die Konzession wurde nach öffentlicher Auflage vom Staatsrat des Kantons Wallis mit Entscheid vom 27. August 2014 unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen genehmigt und die dagegen erhobenen Einsprachen wurden abgewiesen. 
Gegen den Entscheid des Staatsrats legten der WWF Schweiz, der WWF Oberwallis, Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Pro Natura Oberwallis und die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Kantonsgericht Wallis wies die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2015 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 2. Juli 2015 beantragen die genannten Organisationen, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Kantonsgericht und die Einwohnergemeinde Blatten schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin und der Staatsrat beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene BAFU erachtet das Kraftwerk als bewilligungsfähig. 
 
C.   
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 1. Februar 2017 an einer öffentlichen Sitzung beraten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Erteilung einer Wasserrechtskonzession. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Der WWF, Pro Natura und die Stiftung Landschaftsschutz gehören zu den gesamtschweizerischen Organisationen, die sowohl nach Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) als auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) zur Erhebung von Beschwerden ans Bundesgericht berechtigt sind (Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG; vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]).  
Das Verbandsbeschwerderecht nach Art. 55 ff. USG kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da das geplante Kraftwerk eine installierte Leistung von weniger als 3 MW aufweist und damit nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt (vgl. Art. 10a USG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] und Nr. 21.3 des Anhangs zur UVPV). Hingegen sind die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12 NHG zur Beschwerde legitimiert, zumal der Gewässerschutz und die Sicherung angemessener Restwassermengen zu den Bundesaufgaben gehören und das NHG insofern anwendbar ist (Art. 76 Abs. 3 BV, Art. 1 f. NHG). 
 
1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie machen geltend, die Vorinstanz hätte einen Augenschein durchführen müssen. Dies sei zur Feststellung der Schönheit der Landschaft, der Verkleinerung des Lebensraums für Tiere und für den Vergleich mit dem "Negativbeispiel" des bereits realisierten Kleinwasserkraftwerks im benachbarten Tal notwendig gewesen. Sie stellen zudem den Antrag, das Bundesgericht solle selbst einen Augenschein vornehmen.  
 
2.2. Der rechtserhebliche Sachverhalt geht aus den Akten hinreichend hervor. Diese enthalten nebst zahlreichen Fotos auch detaillierte Angaben über die Auswirkungen des projektierten Kraftwerks auf Natur und Landschaft, insbesondere hinsichtlich der Frage der Restwassermenge. Das Kantonsgericht Wallis durfte unter diesen Voraussetzungen gestützt auf die Akten entscheiden, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen. Aus demselben Grund kann auch im bundesgerichtlichen Verfahren auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden.  
 
3.  
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, der angefochtene Entscheid verletze Art. 31 und 33 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) sowie Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80). Die Vorinstanz habe die nach diesen Bestimmungen notwendige Interessenabwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen. Die Energieproduktion sei gering und erfolge vor allem im Sommerhalbjahr, wenn ohnehin ein Überangebot bestehe. Zudem werde in eine bis anhin unberührte Naturlandschaft eingegriffen. Aufgrund des niedrigen Gefälles betreffe der Eingriff eine im Vergleich zur Stromproduktion unverhältnismässig lange Strecke. Das Projekt liege im UNESCO-Welterbeobjekt "Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch" und beeinträchtige das BLN-Objekt Nr. 1706 schwer. Schliesslich wirke sich die Wasserentnahme auch auf die Fischfauna aus. 
 
4.  
 
4.1. Wer einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung über den Gemeingebrauch hinaus Wasser entnehmen will, benötigt dazu gemäss Art. 29 lit. a GSchG eine Bewilligung. Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31-35 GSchG erfüllt sind (Art. 30 lit. a GSchG). Art. 31 GSchG setzt die Einhaltung einer nach Abs. 1 zu berechnenden Mindestrestwassermenge voraus. Nach Abs. 2 von Art. 31 GSchG muss die nach Abs. 1 berechnete Restwassermenge unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, so etwa zur Erhaltung seltener Lebensräume und -gemeinschaften (lit. c) und zur Gewährleistung der freien Fischwanderung (lit. d). In einem weiteren Schritt ist die Mindestrestwassermenge gemäss Art. 33 GSchG insoweit zu erhöhen, als sich dies aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen die Wasserentnahme ergibt. Die hierbei unter anderem zu berücksichtigende Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) ist dabei auch bei der Beurteilung im Licht von Art. 22 WRG bedeutsam. Nach dieser letztgenannten Bestimmung sind Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten (Abs. 1). Zudem sind die Wasserwerke so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild nicht oder möglichst wenig stören (Abs. 2). Vorausgesetzt ist mithin eine Beurteilung des mit einer Gewässernutzung verbundenen Landschaftseingriffs und eine Abwägung der Interessen am Eingriff gegenüber den Interessen an der Erhaltung der Landschaft (zum Ganzen: BGE 140 II 262 E. 5.2 S. 272 f. mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Das NHG enthält über die erwähnten Bestimmungen hinausgehende, qualifizierte Schutzvorschriften zu Gunsten der in ein Bundesinventar (wie z.B. das BLN, Art. 5 NHG) aufgenommenen Objekte. Bei diesen Objekten ist einerseits der Eingriffsspielraum enger, und andererseits ist eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) obligatorisch, wenn die Erfüllung einer Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG in Frage steht (Art. 6 und 7 NHG; BGE 127 II 273 E. 4b S. 280 mit Hinweis).  
 
4.2.2. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).  
 
4.2.3. Mit der obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes speziell achtet und dass die zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen. Dem Gutachten der ENHK kommt dementsprechend grosses Gewicht zu. Es darf nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung abgewichen werden, selbst wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu. Mit Blick auf die besondere Funktion des Gutachtens der ENHK kann es nicht durch private Gutachten ersetzt werden (zum Ganzen: BGE 136 II 214 E. 5 S. 223; 127 II 273 E. 4b S. 280 f.; je mit Hinweisen).  
 
4.2.4. Ist mit dem Bauprojekt ein schwerer Eingriff verbunden, das heisst, ist damit namentlich eine auf ein Schutzziel ausgerichtete, umfangreiche und irreversible Beeinträchtigung verbunden, die ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hat, ist dies in der Erfüllung einer Bundesaufgabe grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwertiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht (Art. 6 Abs. 2 NHG; BGE 127 II 273 E. 4c S. 282 mit Hinweisen).  
Ist der Eingriff in ein Schutzziel bloss mit einem geringfügigen Nachteil verbunden, ist ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Bewilligung des Eingriffs nicht von dessen nationaler Bedeutung abhängt. Der Nachteil kann in diesem Fall unter dem Titel der grösstmöglichen Schonung mit Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden. Zudem dürfen wegen solcher Einzeleingriffe, die zwar für sich allein mit leichten Nachteilen verbunden sind, nicht negative Präjudizien für eine Folgeentwicklung zu erwarten sein, die insgesamt für den Natur- und Heimatschutz zu einem erheblich nachteiligen Ergebnis führen (BGE 127 II 273 E. 4c S. 283; Urteil 1A.185/2006 vom 5. März 2007 E. 7.1, in: URP 2007 S. 461; je mit Hinweisen). 
 
4.2.5. Zu klären ist demnach vorab, ob das geplante Wasserkraftwerk das vom Beschwerdeführer erwähnte Objekt Nr. 1706 "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil) " des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung tangiert (vgl. Anhang der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler [VBLN; SR 451.11]). Ist dies zu bejahen, ist zu untersuchen, ob die Beeinträchtigung als leicht oder als schwer zu qualifizieren ist. An dem zu beurteilenden Vorhaben besteht angesichts des geringen Beitrags an die gesamtschweizerische Energieproduktion kein nationales Interesse, wie bereits die Vorinstanz gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 140 II 262 E. 8.4.1 S. 280 f. mit Hinweisen) erkannt hat. Sollte das Wasserkraftwerk das BLN-Objekt mehr als nur leicht beeinträchtigen, ist es nach dem Ausgeführten von vornherein unzulässig. Erweist sich der Eingriff dagegen als geringfügig, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.  
 
5.  
 
5.1. Das projektierte Kleinwasserkraftwerk liegt teilweise innerhalb des Schutzperimeters. Dessen Grenze befindet sich etwas unterhalb der Wasserfassung. Die Wasserfassung und der Entsander sind somit noch ausserhalb, der grösste Teil der Restwasserstrecke (etwas mehr als 70 %) sowie die Druckleitung und auch die Kraftwerkszentrale dagegen innerhalb des Perimeters. Das Objekt Nr. 1706 wird im Inventar wie folgt umschrieben:  
 
"Grossartige Hochalpenlandschaft, seit dem Beginn der Alpenforschung als solche gepriesen (Jungfrau, Mönch, Eiger, usw.), von der Zivilisation wenig berührte Täler: Ijolli-, Bietsch, Baltschieder-, Gredetsch- und Sefinental. Kristallines Aarmassiv gegen Norden in den autochthonen Sedimentmantel übergehend. Zahlreiche bedeutende Mineralfundstellen. Glaziologisch interessante Erscheinungen (Rundhöcker, versumpfte Mulden, Schliffgrenzen, Rückzugsstadien), besonders grossartig an der Grimsel. Abwechslungsreiche alpine und subalpine Vegetation auf Kalk- und Silikatgestein im feuchten Klima der Nordabdachung und im trockeneren Klima der Südseite. Im Aletschwald berühmte Arven- und Lärchenbestände. Vereinzelte Vorkommen dieses zentralalpinen Waldtyps auf der Nordseite der Alpen. Neubesiedlung vom Gletscher freigegebener Böden. Bedeutende Alpentierbestände. Grünland- und Alpwirtschaft. Kühn angelegte Bewässerungssysteme (sogenannte Suonen), besonders im südlichen Teil des Bietschhorngebietes. Bedeutendes Wander- und Hochtourengebiet. Naturschutzzentrum auf der Riederfurka (Villa Cassel)." 
 
Das Vorhaben liegt ausserdem vollumfänglich im Perimeter des UNESCO-Welterbeobjekts "Schweizer Alpen Jungfrau-Aletsch". Als Vertragsstaat hat sich die Schweiz verpflichtet, diese Naturstätte zu schützen, zu erhalten und zu erschliessen sowie deren Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen (Art. 4 des Übereinkommens vom 23. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt [SR 0.451.41]). Die Aufnahme im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung dient der Verwirklichung dieser Vorgaben. 
 
5.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, weder der Innere Talbach noch die natürliche Dynamik seines Wasserlaufs bildeten Bestandteil des Schutzgehalts. Der Bach sei im Inventareintrag nicht erwähnt, zudem befinde sich der weitaus grössere Teil des Wasserlaufs in diesem Tal nicht im Schutzgebiet.  
 
5.3. Das BLN-Objekt hat einen beachtlichen Umfang, es erstreckt sich über Gebiete der Kantone Bern (dort bezeichnet als BLN-Objekt Nr. 1507: "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet [nördlicher Teil]) " und Wallis und von mehr als 30 Gemeinden. Seine Bedeutung ist im Inventar relativ unbestimmt umschrieben, was freilich nicht bedeutet, dass der Schutzzweck nur die ausdrücklich erwähnten Aspekte erfasst. Der Schutzzweck ist vielmehr anhand objektiver Kriterien zu konkretisieren, was die ENHK in einem Gutachten vom 14. Mai 2012 mit Blick auf das Konzessionsgesuch der Beschwerdegegnerin denn auch getan hat. Darin führt die ENHK insbesondere aus, das Innere Tal sei eine weitgehend ursprüngliche Naturlandschaft mit einer lockeren Lärchenwaldvegetation. Auf der Faflermatte bilde die feine Parzellierung ein Mosaik kleiner Mähwiesen, die extensiv genutzt würden. Der westliche Teil enthalte ein Flachmoor, das ebenfalls gemäht werde. Der Innere Talbach, der gefasst werden solle, weise ein gänzlich natürliches Regime auf. Er werde vor allem durch den Äusseren ("Üsseren") und den Inneren Talgletscher gespiesen. Gestützt auf diese Umschreibung des direkt betroffenen Gebiets formulierte die ENHK in ihrem Gutachten folgende Schutzziele:  
 
"- Ungeschmälerte Erhaltung der ursprünglichen Naturlandschaft mit ihren natürlichen Lebensräumen, ihren charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, den geomorphologischen Elementen, sowie mit ihren natürlichen dynamischen Prozessen; 
- Ungeschmälerte Erhaltung der mit der Naturlandschaft verzahnten und wenig beeinträchtigten Kulturlandschaft mit ihrer traditionellen Nutzung im Bereich der Faflermatte; 
- Erhaltung der natürlichen Dynamik der Gewässer." 
 
Die ENHK betont, in der intakten naturlandschaftlichen Situation hätten die natürlich fliessenden Gewässer eine besondere Bedeutung. Sie seien direkt mitverantwortlich für den wilden, von dynamischen Prozessen geprägten Landschaftscharakter. 
Das BAFU bestätigt in seiner Vernehmlassung im bundesgerichtlichen Verfahren, auch wenn im Objektbeschrieb nicht explizit auf gewässerspezifische Schutzziele hingewiesen werde, gälten Bäche, Flüsse und Seen generell als prägende Landschaftselemente. Dies umso mehr in einem Gebiet wie dem vorliegenden, welches von der Zivilisation wenig beeinflusst sei. Der ungeschmälerte Erhalt des Inneren Talbachs als Landschaftselement sei deshalb von nationalem Interesse. 
 
5.4. Die ENHK hat somit in ihrem Gutachten das Schutzziel des BLN-Objekts Nr. 1706 geografisch und inhaltlich anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien konkretisiert. Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Das konkretisierte Schutzziel entspricht im Übrigen auch dem Entwurf, welchen das BAFU für das Inventarobjekt im Rahmen der Neufassung des BLN-Inventars erstellt hat (a.a.O., S. 19, abrufbar unter «www.bafu.admin.ch» unter Themen/Landschaft/Fachinformationen/Massnahmen/Landschaften von nationaler Bedeutung/BLN/Anhörung zur Totalrevision "Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) " [besucht am 1. Februar 2017]). Mithin ist festzuhalten, dass das geplante Wasserkraftwerk das Schutzobjekt "Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet (südlicher Teil) " beeinträchtigt, weshalb in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung als leicht oder als schwer zu qualifizieren ist.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die ENHK selbst gehe von einem mehr als nur geringen Eingriff aus. Das Projekt liege demnach an der Grenze zwischen einer leichten und einer schweren Beeinträchtigung. Erforderlich sei gemäss dem Gutachten der ENHK vom 14. Mai 2012, dass insgesamt mehr als 55 % des Abflusses im Gewässer verblieben. Mit dem bewilligten Abflussregime würde diese Voraussetzung jedoch nicht auf der ganzen Restwasserstrecke erfüllt. Gemäss dem Entscheid des Staatsrats sei möglich, dass das Restwasser in den Monaten Juni bis August nur 21 %, im September und Oktober 35 % und in den übrigen Monaten 24 % des natürlichen Abflusses betrage. Nur allmählich würden Quellwasserzuflüsse auf der Restwasserstrecke dafür sorgen, dass die 55 %-Grenze schliesslich erreicht werde. Wo dies der Fall sei, bleibe ungewiss, da der Beitrag der angeblich 32 Quellwasserzuflüsse nicht hinreichend abgeklärt worden sei, dies trotz eines Antrags auf Einholung einer Expertise.  
 
6.2. Im Gutachten vom 14. Mai 2012 beurteilte die ENHK das Projekt in seiner damaligen Fassung. Danach war eine Ausbauwassermenge von 1.2 m3 /s (= 1'200 l/s) vorgesehen sowie eine minimale Restwasserdotierung von 50 l/s, die aufgrund einer Interessenabwägung gemäss Art. 33 GSchG im September und Oktober auf 70 l/s erhöht werden sollte.  
Die ENHK hielt dazu fest, die Fassungsanlage werde vom Wanderweg her als massives Bauwerk gut sichtbar sein und stelle einen Fremdkörper in der sonst ursprünglichen Landschaft des UNESCO-Weltnaturerbeobjekts dar. Sie liege aber ausserhalb des BLN-Objekts. Die Grabungen und Arbeiten, die für die Erstellung der Druckwasserleitung notwendig seien, würden wegen der Höhenlage über Jahre erkennbar bleiben. Wenn die Rekultivierung sorgfältig erfolge, sei diese temporäre Beeinträchtigung jedoch klein. Die Baupiste sei als schwere, aber ebenfalls nur temporäre Beeinträchtigung zu qualifizieren. Die Erstellung der Zentrale, die nur im Nahbereich sichtbar sei, führe zu einer lediglich leichten Beeinträchtigung, sofern die Fassade unauffällig gestaltet werde. Am schwerwiegendsten sei die Veränderung des Wasserregimes. Auf der Restwasserstrecke bestünden keine künstlichen Verbauungen; sie sei teilweise schluchtartig eingetieft, verlaufe dazwischen über flachere Böden und bestehe aus einer Abfolge kleinerer Abstürze und Becken. In dieser intakten naturlandschaftlichen Situation hätten die natürlich fliessenden Gewässer eine besondere Bedeutung. Aus dem technischen Bericht und dem Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen gehe hervor, dass die Gewässerdynamik durch das Projekt wesentlich bis stark verändert werde. Dies bedeute eine schwere Beeinträchtigung. Aus landschaftsästhetischer Sicht werde eine gut wahrnehmbare Beeinflussung der Wasserführung und des natürlichen Geräuschpegels zwischen Frühjahr und Herbst erwartet. Die Restwassermenge müsste zur Abschwächung des Eingriffs deutlich erhöht werden, so dass insgesamt mehr als 55 % des Abflusses im Gewässer verblieben. Zudem müsste die Dotierung der natürlichen Abflussdynamik angepasst werden. Falls das Projekt weiterverfolgt werde, sei nach dem Beurteilungsverfahren "HYDMOD-F" des BAFU nachzuweisen, dass die im Gutachten erwähnten Lebensraumkriterien eingehalten würden. 
In der Folge überarbeitete die Beschwerdeführerin das Projekt. Die Ausbauwassermenge wurde auf 900 l/s gesenkt und der ENHK ein Restwasserregime vorgeschlagen, nach dem im Jahresmittel 58 % des ankommenden Wassers gefasst werden. Die ENHK nahm zum geänderten Projekt mit Schreiben vom 28. November 2012 Stellung. Mit der nun vorgesehenen Ausbauwassermenge von 900 l/s könne der Zielwert von 55 % zwar nicht eingehalten werden. Das Defizit unmittelbar unterhalb der Fassung werde jedoch durch die Quellwasserzutritte im Verlauf der Restwasserstrecke ausgeglichen. Zudem sei zu begrüssen, dass das Zentralengebäude abgesenkt und weiter in den Berg verschoben worden sei. Das Projekt liege nun an der Grenze zwischen einer geringen und einer schweren Beeinträchtigung. Wenn die vorgesehene Nutzungsvariante der Wirtschaftlichkeitsgrenze entspreche, sehe die Kommission den Grundsatz der grösstmöglichen Schonung als erfüllt an. Für den Fall, dass dem Konzessionsgesuch entsprochen werde, stellte die ENHK eine Reihe von Anträgen. Unter anderem sei die Einhaltung der Beurteilungsklasse 2 gemäss HYDMOD-F auf der Restwasserstrecke unter Berücksichtigung der Quellwasserzuflüsse durch ein Monitoring zu kontrollieren und mit den erforderlichen Korrekturmassnahmen sicherzustellen. 
Am 6. Februar 2013 fand eine Einigungsverhandlung statt. Dabei ergaben sich Zusatzfragen an die ENHK zur Steuerung der Restwassermengen und der Berücksichtigung der Quellwasserzuflüsse. Die ENHK äusserte sich dazu in einem Schreiben vom 27. März 2013. Insbesondere legte sie erneut dar, dass sie bei ihrer Beurteilung das Modulstufenkonzept HYDMOD-F des BAFU verwendet habe. Laut den Abflussmessungen und -schätzungen der Gesuchsteller würden die Quellwasserzuflüsse das Defizit im Verlauf der Restwasserstrecke derart ausgleichen, dass am Ende der Restwasserstrecke das Beurteilungskriterium "wenig verändert" eingehalten werden könne. 
 
6.3. Es gehört grundsätzlich zur Aufgabe der ENHK als Fachbehörde festzulegen, nach welchen Kriterien sich die Schwere der Beeinträchtigung eines BLN-Objekts beurteilt. Im vorliegenden Fall hat die ENHK als massgeblich erachtet, ob bei einer Prüfung anhand des Modulstufenkonzepts HYDMOD-F mindestens die Klasse 2 erreicht wird (Klasse 1 = natürlich/naturnah; Klasse 2 = wenig verändert; Klasse 3 = wesentlich verändert; Klasse 4 = stark verändert; Klasse 5 = naturfern). Bei HYDMOD-F handelt es sich um eine vom BAFU entwickelte Methode zur Beschreibung der hydrologischen Verhältnisse einer Region mit der Erfassung der wasserwirtschaftlichen Eingriffe und der Beurteilung von deren Auswirkungen auf das Abflussregime (BAFU, Methoden zur Untersuchung und Beurteilung der Fliessgewässer, 2011, S. 7 und 17, «www.bafu.admin.ch/publikationen» [besucht am 1. Februar 2017]). Dass sie als Hilfestellung zur Unterscheidung zwischen schweren und leichten Eingriffen im Sinne von Art. 6 NHG im vorliegenden Fall ungeeignet wäre, wird von keiner Seite vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich.  
Dass die ENHK bei der Anwendung des erwähnten Zielwerts von 55 % die konkreten Gegebenheiten berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich bei dabei nicht um eine gesetzliche Vorgabe, sondern - wie im Übrigen aus den Stellungnahmen der ENHK hervorgeht - um eines von verschiedenen Hilfsmitteln zur Überprüfung des Projekts anhand des Modulstufenkonzepts HYDMOD-F. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn auch die Quellwasserzuflüsse unterhalb der Wasserfassung sowie die absolute Restwassermenge in die Betrachtung miteinbezogen werden. In dieser Hinsicht ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Quellwasserzuflüsse konzentrieren sich im Wesentlichen auf das oberste Drittel der im BLN-Perimeter verlaufenden Restwasserstrecke. Die Wasserentnahme wird somit relativ früh hinreichend ausgeglichen. Aus dem in den Akten befindlichen Dokument "Zusatzunterlagen zum Konzessionsdossier: Beurteilung nach HYDMOD-F und GigaNat" vom 20. Februar 2013 ergibt sich in dieser Hinsicht, dass sich gemäss einer Abflussmessung vom 1. Februar 2011 der Abfluss zwischen dem Anfang und dem Ende der Restwasserstrecke verdoppelt. Eine massgebliche Unterschreitung des Richtwerts von 55 % ist am Ende der Restwasserstrecke mit 47,6 % nur für den Monat September zu verzeichnen. Dieser ist jedoch verhältnismässig wasserreich: Gemäss den erwähnten Zusatzunterlagen beträgt der mittlere monatliche Abfluss bei der Fassung in diesem Monat 702 l/s. Somit wirkt sich die Unterschreitung des Richtwerts, absolut betrachtet, nicht stark aus. Dies veranschaulicht ein Vergleich mit dem Monat November, in welchem der prozentuale Richtwert weit übertroffen wird, der mittlere monatliche Abfluss bei der Fassung jedoch nur 152 l/s und die mittlere Restwassermenge 95 l/s beträgt. 
Dass die Vorinstanz den Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Gutachtens zu den Quellwasserzuflüssen abgewiesen hat, gibt ebenfalls keinen Anlass zu Kritik. Wie aus dem Ausgeführten hervorgeht, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, an welchem genauen Punkt zu einer bestimmten Jahreszeit unter Berücksichtigung der Zuflüsse der Richtwert von 55 % erreicht wird. Das Kantonsgericht durfte in dieser Hinsicht willkürfrei auf die einmalige Messung vom 1. Februar 2011 und die Schätzungen und Hochrechnungen abstellen, ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer zu verletzen (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). 
Die ENHK ging im Ergebnis von einem Grenzfall aus und forderte für den Fall der Bewilligung des Konzessionsgesuchs, wie bereits erwähnt, eine Überwachung (Monitoring) der Restwassermenge. Dieser Stellungnahme der ENHK hat sich auch das BAFU angeschlossen. Die Kritik der Beschwerdeführer, die im Gegensatz dazu von einem schweren (d.h. keinem leichten) Eingriff ausgehen, verfängt aus den genannten Gründen nicht. Auch wenn an Ersteingriffe in unberührte Landschaften nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen ist (vgl. BGE 140 II 262 E. 8.4.3 S. 284), durfte das Kantonsgericht unter den vorliegenden Umständen noch von einem leichten Eingriff ausgehen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Es handelt sich jedoch um einen Grenzfall, wie auch die ENHK hervorhebt. Wesentlich erscheint hinsichtlich des Restwasserregimes insbesondere, dass im Entscheid des Staatsrats - dem Antrag der ENHK entsprechend - verbindlich ein Monitoring mit Korrekturmassnahmen angeordnet wurde. Sollte sich ergeben, dass die Quellwasserzuflüsse zu tief ausfallen, so ist demnach die Restwasserdotierung an der Fassung entsprechend anzuheben. 
 
7.  
 
7.1. Ist der Eingriff durch das zu beurteilende Kleinwasserkraftwerk nach dem Ausgeführten mit einem nur geringfügigen Nachteil verbunden, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche erfordern auch Art. 33 GschG und Art. 39 i.V.m. Art. 22 WRG (siehe E. 4 hiervor).  
 
7.2. Die Beschwerdeführer kritisieren die Gewichtung der Interessen durch das Kantonsgericht. Der Beitrag des Kraftwerks an die heimische Energieerzeugung sei gering. Zudem sei die Sommerproduktion markant höher, was die bereits bestehende Differenz zwischen saisonaler Produktion und saisonalem Verbrauch in der Schweiz negativ beeinflusse. Die Restwasserstrecke habe ein geringes Gefälle. Der prognostizierten Energieproduktion stehe deshalb eine relativ lange beeinträchtigte Restwasserstrecke gegenüber. Die in den Akten liegenden Fotos würden die überwältigende Schönheit des Gewässers und seiner Umgebung ausweisen. Schliesslich wirke sich die Verminderung der Wasserführung auch auf die Fischfauna aus.  
 
7.3. Das Kantonsgericht hat sowohl dem geringen zu erwartenden Beitrag an die heimische Energieproduktion als auch den ungünstigen saisonalen Produktionsschwankungen Rechnung getragen. Dasselbe gilt für die im Verhältnis zur prognostizierten Energieproduktion lange beeinträchtigte Restwasserstrecke und den Eingriff ins Landschaftsbild. Auf der anderen Seite hat es zu Recht berücksichtigt, dass das projektierte Kleinwasserkraftwerk trotz seiner bescheidenen Grösse der Erreichung des gesetzgeberischen Ziels dient, die Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu fördern (Art. 33 Abs. 2 lit. d GSchG, Art. 89 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 4 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG; SR 730.0]). Auch trug die Vorinstanz den wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets und den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdegegnerin Rechnung (Art. 33 Abs. 2 lit. b und c GSchG). Die Gemeinde Blatten hat in dieser Hinsicht auf ihre periphere Lage zuhinterst im Lötschental sowie auf den Umstand hingewiesen, dass sie aufgrund von Lawinen und Hochwassern schon mehrmals von der Aussenwelt abgeschnitten und von längeren Stromunterbrüchen betroffen gewesen sei.  
Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu den erwähnten, für und wider die Wasserentnahme sprechenden Interessen stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Einklang und sind nicht zu beanstanden (BGE 140 II 262 E. 8.4.1 S. 279 ff. mit Hinweisen). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn das Kantonsgericht in der Bedeutung des Gewässers als Landschaftselement (Art. 33 Abs. 3 lit. a GSchG) keinen Grund für eine weitere Erhöhung der Restwassermenge oder für einen gänzlichen Verzicht auf das Projekt sah. Im Konzessionsentscheid des Staatsrats wird die Restwassermenge für die Monate September und Oktober aufgrund der Bedeutung des Bachs als Landschaftselement von jeweils 50 l/s auf 70 l/s erhöht. Das BAFU als Umweltfachbehörde des Bundes hält dies in seiner Vernehmlassung für hinreichend. Für die Sommermonate erachtet es aufgrund der moderaten Ausbauwassermenge (maximale Wasserentnahme von 900 l/s) keine weiteren Massnahmen als angezeigt. Schliesslich bestätigt es auch die Feststellung der kantonalen Behörden, wonach die verminderte Restwasserführung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Fischfauna hat. Dies steht im Einklang mit den Ausführungen im Kurzbericht zu den Umweltauswirkungen vom 9. November 2011, wonach die Fischwanderung durch natürliche Hindernisse stark eingeschränkt ist und die allenfalls im betroffenen Bereich dennoch vorkommenden Fische auch ohne Erhöhung der Restwassermenge gut überleben können. 
 
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Kantonsgericht vorgenommene Interessenabwägung vor dem Hintergrund von Art. 6 NHG, Art. 33 GschG und Art. 39 i.V.m. Art. 22 WRG nicht zu beanstanden ist. Die Kritik der Beschwerdeführer ist auch in dieser Hinsicht unbegründet.  
 
8.   
Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen. 
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Blatten, dem Staatsrat des Kantons Wallis, dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Februar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold