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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_350/2010 
 
Urteil vom 13. August 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der Bezirksgerichtsausschuss A.________/B.________ erklärte X.________ mit Urteil vom 14. Mai 2009 des mehrfachen Diebstahls sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen. Die erstandene Polizeihaft von einem Tag rechnete er an. 
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess mit Urteil vom 25. November 2009 eine von der Beurteilten geführte Berufung teilweise gut und setzte den Tagessatz auf Fr. 75.-- herab. In den übrigen Punkten bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
C. 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Anklage legt der Beschwerdeführerin folgenden Sachverhalt zur Last: 
Die Beschwerdeführerin arbeitete in der Wintersaison 2006/2007 als Teilzeitkassiererin bei den C.________bahnen in B.________. In dieser Funktion verkaufte sie am 23. März 2007, um ca. 10:55 Uhr, dem deutschen Staatsangehörigen Y.________ an der Kasse 5 der Zahlstation D.________ drei Sechstagesskikarten für total Fr. 861.--. Diesen Betrag bezahlte der Kunde mit seiner Visa-Kreditkarte, welche er daraufhin versehentlich an der Zahlstelle zurückliess. Die Beschwerdeführerin behändigte diese Kreditkarte und belastete sie als Kassiererin in den folgenden Tagen an den von ihr bedienten Kassen 5 und 6 der Zahlstelle D.________ unrechtmässig mit Beträgen zwischen Fr. 300.-- und Fr. 1'300.--, insgesamt Fr. 7'879.--. Die ausgedruckten Kreditkartenbelege unterschrieb sie mit einem der Unterschrift von Y.________ nachgeahmten Schriftzug und legte sie zu den korrekten Kreditkartenbelegen ihrer Kasse. Die entsprechenden Beträge entnahm sie jeweils bis spätestens zum Arbeitsschluss unbemerkt der Geschäftskasse und verwendete das Geld für ihren Lebensunterhalt. 
Im Einzelnen belastete die Beschwerdeführerin zwischen dem 23. März 2007 und dem 6. April 2007 die Visa-Karte von Y.________ wie folgt: 
a) 23.03.2007, 11:08 Uhr, Fr. 300.--, Kasse 5. 
b) 23.03.2007, 11:09 Uhr, Fr. 300.--, Kasse 5. 
c) 23.03.2007, 11:20 Uhr, Fr. 300.--, Kasse 5. 
d) 02.04.2007, 11:14 Uhr, Fr. 989.--, Kasse 5. 
e) 02.04.2007, 11:41 Uhr, Fr. 1'300.--, Kasse 5. 
f) 02.04.2007, 13:16 Uhr, Fr. 930.--, Kasse 5. 
g) 03.04.2007, 10:27 Uhr, Fr. 980.--, Kasse 5. 
h) 03.04.2007, 11:59 Uhr, Fr. 660.--, Kasse 5. 
i) 04.04.2007, 13:59 Uhr, Fr. 820.--, Kasse 5. 
j) 06.04.2007, 12:29 Uhr, Fr. 1'300.--, Kasse 6. 
Bei der Zahlstelle D.________ handelt es sich um ein Kassenhaus mit zwei Kassen, den Kassen 5 und 6. Sie befindet sich einige hundert Meter von der Talstation der C.________bahnen entfernt. Am 23. März 2007, 2. April 2007, 3. April 2007 sowie am 4. April 2007 war in dieser Zahlstation nur die von der Beschwerdeführerin bediente Kasse 5 geöffnet. Am 6. April 2007 waren beide Kassen besetzt. Die Beschwerdeführerin bediente an diesem Tag die Kasse 6 (angefochtenes Urteil S. 2 f., 11). 
 
1.2 Die Vorinstanz gelangt in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, die Transaktionen hätten nur von der Beschwerdeführerin vorgenommen werden können. Diese sei gemäss Dienstplan an den Tagen, an welchen die Kreditkarte von Y.________ verwendet worden war, an der Kasse 5 bzw. an der Kasse 6 der Zahlstation eingeteilt gewesen. 
Im Einzelnen nimmt die Vorinstanz an, nach den auf dem Kreditkartenbeleg ausgewiesenen Angaben habe der Geschädigte Y.________ den Kauf der Skikarten am 23. März 2007 um 10:56:45 Uhr abgeschlossen. Kurze Zeit danach, d.h. am 23. März um 11:08:01 Uhr, um 11:09:38 Uhr und um 11:20:03 Uhr seien der Karte an der Kasse 5 je weitere Fr. 300.-- belastet worden. Gegenüber seiner Versicherung habe der Geschädigte Y.________ bestätigt, dass er die Skikarten am 23. März 2007 um ca. 11.00 Uhr gekauft habe. Daraus ergebe sich, dass die Zeit- und Datumsangaben auf den Belegen der am selben Tag rund 11, 12 und 23 Minuten später erfolgten, im Skidata nicht erfassten Belastungen von je Fr. 300.-- richtig sein müssten. Wenn nämlich die Zeit- und Datumsangabe des Kaufgeschäfts durch Y.________ mit der Angabe auf dem Beleg genau überstimmten, sei anzunehmen, dass auch die Zeitangaben auf den Belegen der wenig später erfolgten Transaktionen korrekt seien. Dazu komme, dass auch auf dem "Sperr- und Verkaufsbeleg" der B.________ E.________ Bergbahnen AG, der Y.________ zur Wiedererlangung eines verlorenen Skipasses gedient habe, die Uhrzeit 10:55 angegeben sei. Von daher sei nicht ersichtlich, weshalb sich dies wenige Tage später, nämlich am 2., 3., 4. und 6. April 2007 anders verhalten haben solle. Jedenfalls seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass das Kreditkartenlesegerät defekt gewesen oder manipuliert worden sei (angefochtenes Urteil S. 11 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.). 
 
2. 
Die Beschwerdeführerin hat die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe stets bestritten. In ihrer Beschwerde wendet sie sich im Wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein. 
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). 
 
3. 
3.1 
3.1.1 Im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin zunächst, dass einziges Indiz für die angenommenen Tatzeiten die Kopien der Kreditkartenbelege seien. Die Originalbelege seien in der Untersuchung nicht beigebracht worden. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Kopien der Kreditkartenbelege mit den Originalbelegen übereinstimmten, sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei den heutigen technischen Möglichkeiten ohne Probleme manipulierte Kopien herstellbar seien. Es wäre mit entsprechenden Abklärungen bei den C.________bahnen sowie beim Kreditkartenunternehmen ohne Weiteres nachprüfbar gewesen, ob die Datums- und Zeitangaben auf den Kopien mit denjenigen auf den Originalen übereinstimmten (Beschwerde S. 4, 8 f.). 
3.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, Kopien seien hinsichtlich ihres Informationsgehalts und in Bezug auf ihre Eigenschaft als Beweismittel grundsätzlich Originalen gleichwertig. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Kopien der Kreditkartenbelege nicht den vollen Beweiswert erbringen sollten (angefochtenes Urteil S. 15 lit. b; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 17 f.). 
3.1.3 Nach der Rechtsprechung sind Kopien hinsichtlich ihres Informationsgehalts und in Bezug auf ihre Beweismitteleigenschaft Originalen grundsätzlich gleichwertig (vgl. BGE 116 IV 190 E. 2b/bb; 114 IV 26 E. 2). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheidet das Gericht frei, welcher Beweiswert einer Kopie zukommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_406/2008 vom 12.12.2008 E. 5.1.3). Dass die Vorinstanz die Kopien der Kreditkartenbelege für den Beweis als ausreichend erachtet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht wird, inwiefern die Kopien mit den Originalbelegen nicht übereinstimmen sollen. 
3.2 
3.2.1 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Sie wendet sich gegen den Schluss der Vorinstanz, wonach die auf den Kopien der Kreditkartenbelegen aufgedruckten Datums- und Zeitangaben mit den tatsächlichen Zeitpunkten, an welchen die Kreditkarte missbräuchlich verwendet worden sei, übereinstimmten. Diese Annahme sei unlogisch und daher unhaltbar. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang vielmehr, ob das Kreditkartenlesegerät habe manipuliert werden können oder nicht. Die meisten gängigen Modelle von Kreditkartenlesegeräten könnten auch offline, d.h. vor Ort und von Hand bedient werden, so dass Datum und Zeit beliebig manipuliert werden könnten. In dieser Hinsicht hätten die Behörden keinerlei Abklärungen getroffen. Es sei aber nicht an ihr (der Beschwerdeführerin), den Nachweis dafür zu erbringen, dass das Gerät manipuliert worden sei bzw. habe manipuliert werden können, um ihre Unschuld zu beweisen. Soweit das Kreditkartenlesegerät manipulierbar gewesen sei, käme als Täter jeder Angestellte der C.________bahnen in Frage, der Zugang zu den Kassen und Kreditkartenlesegeräten gehabt habe. Es drängten sich daher offenkundige Zweifel an ihrer Schuld auf (Beschwerde S. 4 ff.). 
3.2.2 Die Vorinstanz erachtet die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Datums- und Zeitangabe als reine Spekulation. Eine Drittperson hätte danach als Täterin die Uhrzeiten immer so einstellen müssen, dass der missbräuchliche Geldbezug in die Anwesenheitszeit der Beschwerdeführerin gefallen wäre. Zudem hätte diese Person Zugriff zur Kasse haben müssen und genau am selben Tag, an dem die Beschwerdeführerin die Kasse zu verwalten hatte, Geld aus der Kasse nehmen müssen. Dazu komme, dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2007 unvorhergesehenerweise an die Kasse 6 beordert worden sei (angefochtenes Urteil S. 13; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 20 ff.). 
3.2.3 Der aus Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür. 
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, dass mithin nicht dieser selbst seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist unter diesem Gesichtspunkt verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). 
3.2.4 Nach den Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass der Geschädigte Y.________ seinen Kauf am 23. März 2007 um 10:56:45 Uhr an der von der Beschwerdeführerin bedienten Kasse 5 der Zahlstation D.________ abschloss. Dass diese Datums- und Zeitangabe korrekt ist, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Des Weiteren steht fest, dass die Beschwerdeführerin an den auf den Kreditkartenbelegen aufgedruckten Daten und Zeiten der missbräuchlichen Verwendung gemäss Dienstplan in den Kassen 5 oder 6 eingeteilt war, wobei sie am Karfreitag, den 6. April 2007 um ca. 10:00 Uhr von der damaligen stellvertretenden Chefkassiererin kurzfristig von der Infokasse zur Verstärkung an die Kasse 6 beordert worden war (Untersuchungsakten act. 3.13 und 3.9 S. 1 f.). Es fällt auf, dass die Täterschaft, wenn man annehmen wollte, das Kreditkartenlesegerät sei manipuliert gewesen, offensichtlich einen Bezug zur Anwesenheit der Beschwerdeführerin herstellte. Dann hätte diese aber auch von der kurzfristigen Umbesetzung der Beschwerdeführerin von der Infokasse an die Kasse 6 am 6. April 2007 Kenntnis haben müssen. Dies erachtet die Vorinstanz zu Recht als unwahrscheinlich (angefochtenes Urteil S. 13). Jedenfalls verfällt sie insoweit nicht in Willkür. 
Ferner ist auch der Schluss der Vorinstanz, wonach aus der Übereinstimmung der Zeit- und Datumsangabe des vom Geschädigten Y.________ abgewickelten Kaufgeschäfts mit den Angaben auf dem Kreditkartenbeleg abgeleitet werden kann, dass die Zeitangaben auf den Belegen der nur rund 11, 12 und 23 Minuten später vollzogenen missbräuchlichen Transaktionen ebenfalls richtig sein müssen (angefochtenes Urteil S. 12), nicht offensichtlich unhaltbar. Vor diesem Hintergrund ist, wie die Vorinstanz einleuchtend erwägt, nicht ersichtlich, wieso sich dies bei den wenige Tage später erfolgten Belastungen der Kreditkarte anders verhalten haben soll. Was die Beschwerdeführerin hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie beschränkt sich im Grunde darauf, ihre eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt aber praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 
3.3 
3.3.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin Willkür auch in Bezug auf den Schluss der Vorinstanz, wonach die Kreditkarte an Tagen und zu Zeiten missbraucht worden sei, an denen sie sich allein im Kassenhaus befunden habe. Gemäss Dienstplan sei am 6. April 2007 im fraglichen Kassenhaus auch eine andere Kassiererin anwesend gewesen. Ausserdem hätten jeweils von ca. 12:00 bis 13:00 Uhr Mittagsablösungen gearbeitet, wobei deren Einsatzzeiten nicht strikte festgelegt gewesen seien. Nach der Anklageschrift seien die Delikte aber teilweise in der Mittagszeit oder unmittelbar danach verübt worden (Beschwerde S. 9 f.). 
3.3.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Kreditkarte sei - mit Ausnahme vom 6. April 2007 - an Tagen oder zu Zeiten missbräuchlich verwendet worden, an denen die Beschwerdeführerin sich allein im Kassenhaus D.________ befunden habe. Lediglich am 6. April 2007 habe sich nebst der Beschwerdeführerin, die ab ca. 10:00 Uhr an der Kasse 6 eingesetzt war, eine weitere Person im Kassenhaus befunden. Die Kassiererinnen seien über Mittag jeweils von Jugendlichen im Nebenjob abgelöst worden (angefochtenes Urteil S. 11 f.). 
3.3.3 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz versah die Beschwerdeführerin ihren Dienst an der Kasse 5 in der Zahlstation D.________ am 23. März sowie am 2., 3. und 4. April 2007 alleine (angefochtenes Urteil S. 11; vgl. Dienstplan März-April 2007 Untersuchungsakten act. 3.13); die Kasse 6 war jeweils nicht besetzt. An diesen Tagen wurde die Kreditkarte missbräuchlich belastet, und zwar immer vor oder nach der Mittagsablösung (11:08 Uhr, 11:09 Uhr, 11:20 Uhr, 11:14 Uhr, 11:41 Uhr, 13:16 Uhr, 10:27 Uhr, 11:59 Uhr und 13:59 Uhr). Am 24. März 2007 waren beide Kassen der Zahlstation D.________ besetzt, wobei die Beschwerdeführerin die Kasse 6 bediente. An jenem Tag wurde die Kreditkarte nicht eingesetzt. Lediglich am letzten Tag, an welchem die Kreditkarte missbräuchlich verwendet worden war, am 6. April 2007, befand sich die Beschwerdeführerin nicht allein im Kassenhaus. Nach dem Kreditkartenbeleg wurde die Karte an jenem Tag um 12:29 Uhr eingesetzt. Wie bereits ausgeführt, bediente die Beschwerdeführerin damals die Kasse 6. Nach den Aussagen der stellvertretenden Chefkassiererin gab es bei der Kasse 6 keine Mittagsablösung, da diese Kasse in der Regel um etwa 13.00 Uhr geschlossen wurde (angefochtenes Urteil S. 12; Untersuchungsakten act. 3.9 S. 2). Allein an diesem Tag befand sich somit zum Zeitpunkt der missbräuchlichen Verwendung der Karte noch eine Aushilfe, welche die Mittagsablösung versah, im Kassenhaus. Diese Feststellungen stimmen mit dem, was die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, überein. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sein soll (Beschwerde S. 10), ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht willkürlich ist die Annahme der Vorinstanz, die Anwesenheit der Mittagsablösung habe die Beschwerdeführerin nicht an der Verwendung der Kreditkarten gehindert, da es möglich war, vom Kassenhaus aus Transaktionen vorzunehmen, ohne dass die Karte in das Gerät eingeführt werden musste (angefochtenes Urteil S. 13). 
 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe zu Unrecht als unzulässig erachtet, dass sie in der Berufungsschrift auf die vor der ersten Instanz gemachten Ausführungen mit Einschluss der dort gestellten Beweisanträge verwiesen habe (Beschwerde S. 10 f.). Ebenfalls zu Unrecht habe die Vorinstanz ihre an der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisergänzungsanträge als verspätet beurteilt. Der Antrag, es seien Abklärungen hinsichtlich der Manipulierbarkeit des Kreditkartenlesegeräts zu treffen, habe nicht früher gestellt werden können, da die eigenen Nachforschungen in dieser Richtung bis zum Datum der Erhebung der Berufung noch keine Ergebnisse gebracht hätten. Das kantonale Strafprozessrecht erlaube die Stellung neuer Beweisanträge auch im Berufungsverfahren, und zwar bis zum Schluss der Berufungsverhandlung. Bei einer allfälligen Verspätung könnten dem Verursacher lediglich allfällige Mehrkosten auferlegt werden (Beschwerde S. 11 ff.). 
 
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, nach dem kantonalen Verfahrensrecht müssten Beweisanträge grundsätzlich bereits in der Berufungsschrift gestellt werden. Desgleichen müsse die Begründung der Berufung schon in der Berufungsschrift vorgetragen werden. Neue Begründungen, die nicht bereits in den Rechtsschriften enthalten seien, könnten grundsätzlich keine Beachtung mehr finden, sofern es sich nicht um echte Noven handle. In der Berufungsverhandlung gehe es nur noch darum, bereits aufgeworfene Fragen anhand der Befragung des Angeklagten zu erhellen und bereits vorgebrachte Argumente zu bekräftigen. Die von der Beschwerdeführerin erst in der zweitinstanzlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge bezögen sich auf Umstände, welche bei Erhebung der Berufung bekannt gewesen seien. Sie hätten daher bereits in der Berufungsschrift gestellt werden müssen. Die im Rahmen des Plädoyers gestellten Beweisergänzungsanträge seien demnach verspätet, so dass nicht auf sie eingetreten werden könne. Unzulässig sei auch die pauschale Verweisung in der Rechtsschrift auf sämtliche Ausführungen vor der ersten Instanz inklusive Beweisanträge und die Erklärung derselben zum integrierenden Bestandteil der Berufungsbegründung (angefochtenes Urteil S. 6 ff.). 
 
4.3 Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO/GR ist die Berufung zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. Soweit sie nicht offensichtlich verspätet oder unzulässig ist, wird die Berufungsschrift der Gerichtsbehörde, die den angefochtenen Entscheid getroffen hat, und dem Staatsanwalt bzw. dem Verurteilten oder Freigesprochenen zur Vernehmlassung zugestellt (Art. 143 Abs. 2 StPO/GR). Ist die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich, führt der Vorsitzende gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO/GR von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen die Vorschriften über das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung Art. 144 Abs. 2 StPO/GR). Gemäss Art. 117 Abs. 1 StPO/GR können im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren der Anklagevertreter, der Angeklagte und der Verteidiger bis zum Schluss der Hauptverhandlung Beweisergänzungen oder Augenscheine beantragen. Stellt der Verurteilte im Berufungsverfahren neue Beweisanträge, die schon im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, so sind ihm nach Art. 145 Abs. 2 StPO/GR in der Regel die sich daraus ergebenden Mehrkosten aufzuerlegen. 
 
4.4 Gemäss Art. 95 BGG ist die Anwendung einfachen kantonalen Rechts von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV
Nach der Praxis des Kantons Graubünden ist die Verweisung auf schriftliche Einlagen anstelle einer eigenen Begründung bzw. auf andere Eingaben unstatthaft. Dasselbe gilt für eine blosse Verweisung auf früher vorgebrachte Argumente an Stelle einer Begründung in der Berufungsschrift (WILLY PADRUTT, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. 1996, S. 368). Dies ist nicht schlechterdings unhaltbar, denn es ist dem Richter nicht zuzumuten, dass er das Berufungsthema in Schriftstücken zusammensuchen muss, die zum integrierenden Bestandteil der Berufungsschrift erklärt werden. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Praxis zum Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht (vgl. BGE 113 Ib 287 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2007 vom 29.8.2007 E. 3.2). 
Nicht zu beanstanden ist auch der Schluss der Vorinstanz, die erst in der zweitinstanzlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge seien verspätet. Wie die Vorinstanz einleuchtend ausführt (angefochtenes Urteil S. 6 f.), ist die Bestimmung von Art. 117 Abs. 1 StPO/GR auf das erstinstanzliche Verfahren zugeschnitten, da sowohl der Anklagevertreter wie auch die Verteidigung bzw. der Angeklagte ihre Argumente erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zum ersten Mal vortragen. Die Parteien erhalten mithin erst in diesem Zeitpunkt vom Standpunkt der Gegenseite Kenntnis. Im Berufungsverfahren stellt sich die Situation anders dar. Hier findet vor Durchführung der Verhandlung ein Schriftenwechsel statt, in welchem die Parteien sich frei und umfassend äussern und Beweisanträge stellen können. Es ist daher nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits bekannte Beweisanträge müssten schon in der Berufungsbegründung gestellt werden, und neue, erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Anträge als verspätet zurückweist, sofern es sich nicht um eigentliche Noven handelt (vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 09 14 vom 17.6.2009 E. 7b). Damit ist sie zu Recht nicht auf den Antrag eingetreten, es sei abzuklären, inwieweit das verwendete Kreditkartenlesegerät manipulierbar war. Dass dieser Antrag nicht schon bei Einreichung der Berufungsbegründung hätte gestellt werden können, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls stand der Umstand, dass die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin angefragten Unternehmen, welche Kreditkartenlesegeräte liefern oder warten, sich angesichts des laufenden Strafverfahrens nur zurückhaltend geäussert hatten, der zumindest vorsorglichen Stellung des Beweisantrags nicht entgegen. 
 
5. 
5.1 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin zuletzt die Abweisung ihres in der Berufungsschrift gestellten Antrags auf Einholung eines Schriftgutachtens. Die gefälschten Unterschriften auf den Kreditkartenbelegen wiesen teilweise auffallende Unterschiede auf. Es seien mindestens zwei vollkommen verschiedene Unterschriftstypen vorhanden. Die drei Unterschriften auf den Belegen vom 23. März 2007 unterschieden sich deutlich von den übrigen sieben Unterschriften, welche untereinander ebenfalls mehr oder weniger markante Unterschiede aufwiesen. Aufgrund der auffallenden Unterschiede liege der Schluss nahe, dass mindestens zwei Personen an den Fälschungen beteiligt gewesen seien. Es müsse daher mit einem Gutachten abgeklärt werden, ob die gefälschten Unterschriften von einer oder von mehreren Personen stammten (Beschwerde S. 13 ff.). 
 
5.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass die Unterschriften auf den Belegen tatsächlich unterschiedlich ausgefallen seien. Während die Unterschrift auf den Belegen vom 23. März 2007 noch relativ authentisch erschiene, sei sie auf den folgenden Belegen etwas verändert. Dieser Umstand beweise aber noch lange nicht, dass eine Drittperson in diesen Fall involviert gewesen sein müsse. Auch bei derselben Person könne eine Unterschrift unterschiedlich ausfallen, insbesondere dann, wenn es nicht die eigene sei. Aus diesem Grund und weil die Indizienkette im Übrigen erdrückend sei, erscheine die Einholung eines Schriftgutachtens nicht als erforderlich (angefochtenes Urteil S. 16 f.; erstinstanzliches Urteil S. 22 f.). 
 
5.3 Es trifft zu, dass die Unterschriften auf den Kreditkartenbelegen gewisse Unterschiede aufweisen (vgl. Untersuchungsakten act. 3.12). Doch erscheinen die Unterschiede nicht als derart frappant, dass sie schon für sich allein eine gutachterliche Beurteilung erforderten. Im Übrigen erweist sich die Würdigung der Beweislage durch die Vorinstanz insgesamt als durchaus plausibel. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Schriftgutachtens ablehnen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot sind damit nicht verletzt. 
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. 
 
6. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 13. August 2010 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog