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«AZA 7» 
U 325/98 Hm 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Signorell 
 
 
Urteil vom 29. Mai 2000 
 
in Sachen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdeführerin, 
gegen 
W.________, 1961, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S.________, 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- W.________, geb. 1961, zog sich bei einem Verkehrsunfall Verletzungen zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Leistungen. Sie verfügte am 2. Dezember 1994 die sofortige Einstellung der Leistungen für Heilkosten und ab 1. Januar 1995 für Taggelder; sodann verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente sowie auf eine Integritätsentschädigung, woran sie im Einspracheentscheid vom 15. Februar 1995 festhielt. 
 
B.- Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Oktober 1998 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch ab 1. Januar 1995 sowie eine Integritätsentschädigung neu verfüge. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und den Einspracheentscheid vom 15. Februar 1995 zu bestätigen, eventuell die Sache zur Durchführung einer medizinischen Expertise an die Vorinstanz, subeventuell an die SUVA, zurückzuweisen. 
W.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
D.- Der Instruktionsrichter lud als Mitinteressierte die Krankenkasse Sanitas bei, welche mitteilte, W.________ sei mindestens seit der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung nicht bei ihr versichert gewesen. Zwei gerichtlichen Aufforderungen, den zuständigen Krankenversicherer bekanntzugeben, leistete W.________ keine Folge. 
 
E.- W.________ liess den Ausstand des Instruktionsrichters beantragen, was mit Entscheid vom 21. Oktober 1999 abgewiesen wurde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der Unfallversicherung, die Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und der dabei erlittenen Gesundheitsschädigung sowie die Grundsätze zur Kürzung der Leistungen beim Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen zutreffend dargestellt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die Erwägungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten. 
 
2.- Der Beschwerdegegner stand seit Januar 1991 wegen eines zervikoradikulären Syndroms und einer Diskushernie C5/6 in ärztlicher Behandlung, als er am 30. Juli 1991 als Radfahrer mit einem Personenwagen, der ihm den Vortritt verweigerte, kollidierte. Dabei zog er sich eine Kontusion der linken Flanke, der linken Schulter sowie der Halswirbelsäule zu. Die Behandlung der Unfallfolgen zog sich in die Länge. Verschiedene ärztliche Abklärungen und ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik der SUVA in Bellikon waren erforderlich. Diesbezüglich wird auf die umfassende und zutreffende Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen. 
 
3.- a) Mit ausführlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die ebenfalls verwiesen wird, hat die Vorinstanz dargelegt, dass auf Grund der übereinstimmenden ärztlichen Berichte, namentlich der Gutachten von Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 9. Oktober 1992 und 19. November 1993 sowie des Abschlussberichtes von Dr. med. S.________, Kreisarzt, vom 18. Juli 1994 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdegegner unfallbedingt zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Darauf ist abzustellen, denn die Beurteilung von Dr. med. V.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA (Bericht vom 18. November 1994), vermag daran nichts zu ändern. Eine weitere medizinische Expertise ist deshalb nicht notwendig. 
 
b) Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erwog, stellten sowohl Dr. H.________ als auch die Rehabilitationsklinik Bellikon fest, dass eine Anpassung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdegegners an die gesundheitliche Beeinträchtigung notwendig sei. Abklärungen betreffend zumutbare erwerbliche Möglichkeiten fehlen, sind indessen zur Festlegung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 1995 erforderlich. Deshalb wurde die Sache in diesem Punkt wie auch hinsichtlich einer allfälligen Integritätsentschädigung zu Recht an die SUVA zurückgewiesen. 
 
c) Aus dem Gesagten folgt, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf eine Beiladung des mitinteressierten Krankenversicherers verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem 
Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi- 
schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu 
bezahlen. 
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 29. Mai 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: