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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 204/06 
 
Urteil vom 19. Dezember 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern 6002 Luzern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
V.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eros Tomasini, 
 
Vorinstanz 
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf UR 
 
(Entscheid vom 13. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1955 geborene, im Rahmen ihrer Anstellung als Betriebsmitarbeiterin in der Firma D.________ AG, Altdorf, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert gewesene V.________ geriet am 30. September 2001 mit ihrem Auto von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einem Kandelaber, wobei sie sich eine distale Humerustrümmerfraktur (Oberarmbruch) rechts zuzog. Eine gleichentags ambulant durchgeführte Doppelplatten-Osteosynthese im Spital, anschliessende physiotherapeutische Massnahmen und ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 24. April bis 5. Juni 2002 brachten keine namhafte Besserung der seit dem Unfall bestehenden Schmerzen im Ellbogen und Handgelenk sowie im Schulter- und Nackenbereich mit erheblichen Funktionseinschränkungen (bei verzögerter Knochenheilung), sodass die Versicherte bis auf Weiteres arbeitsunfähig blieb (Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 12. Juni 2002). Nach einem weiteren Aufenthalt in Bellikon vom 29. Januar bis 5. März 2003 wurde die seit März 2002 stellenlose V.________ für die angestammte, relativ schwere Tätigkeit (mit Heben und Tragen von Lasten bis 30 kg und gelegentlichen Überkopfarbeiten) seit dem 30. September 2001 als vollständig arbeitsunfähig erklärt; aktuell seien indessen leichte Arbeiten bis zur Schulterhöhe aus orthopädischer Sicht ganztags zumutbar, während aus psychiatrischer Sicht in leichten Tätigkeiten eine (höchstens) 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Austrittsbericht vom 24. März 2003). Der Kreisarzt Dr. med. M.________, Facharzt FMH für Chirurgie, veranlasste zusätzlich medizinische Abklärungen und bestätigte alsdann eine aus körperlicher Sicht bestehende volle Arbeitsfähigkeit in leichteren Tätigkeiten unter gleichzeitiger Präzisierung des funktionellen Zumutbarkeitsprofils (Untersuchungsbericht vom 9. März 2004 und Abschliessende Ergänzung vom 27. Mai 2004). Gestützt darauf stellte die SUVA die bisher erbrachten Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) auf Ende Juli 2004 ein (Schreiben an die Versicherte vom 7. Juni 2004). Mit Verfügung vom 20. September 2004 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es lägen keine behandlungsbedürftigen organischen Unfallfolgen mehr vor, und aus körperlicher Sicht vermöge V.________ ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen; für die einschränkenden psychischen Leiden sei die SUVA mangels adäquater Unfallkausalität nicht leistungspflichtig. 
 
Dagegen erhob die Versicherte - insbesondere unter Berufung auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im zu Handen der Invalidenversicherung erstellen Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken Basel vom 20. September 2004 - Einsprache. Die SUVA holte eine Stellungnahme des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie/FA Manuelle Medizin SAMM, SUVA-Abteilung Versicherungsmedizin, vom 9. März 2005 ein und bestätigte mit Einspracheentscheid vom 22. März 2005 die Rentenablehnung. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % hob das Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, den Einspracheentscheid vom 22. März 2005 auf und stellte fest, dass V.________ bei einem Invaliditätsgrad von 15 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat (Entscheid vom 13. März 2006). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. 
 
V.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; eventualiter beantragt sie die Zusprechung einer höheren Invalidenrente im Sinne ihres vorinstanzlichen Rechtsbegehrens. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Unfallversicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 Abs. 1 OG [in Kraft seit 1. Juli 2006, bisherigem Art. 132 OG entsprechend]). 
2. 
Der kantonale Entscheid legt zutreffend dar: die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung]), insbesondere den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und adäquaten (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und einschränkenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen; s. auch SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 [= Urteil E. vom 20. März 2003, U 86/02]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 f. Erw. 2; zur unveränderten Geltung unter der Herrschaft des ATSG siehe etwa Urteil S. vom 27. März 2006 [U 461/05] Erw. 1 mit Hinweisen), insbesondere die Rechtsprechung zur adäquaten Kausalität bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133 ff. vgl. auch BGE 123 V 99 Erw. 2a mit Hinweisen), ferner über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18 Abs. 2 UVG [in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG; RKUV 2004 Nr. U 529 S. 573 ff. Erw. 1.2 - 1.4 [= Urteil G. vom 22. Juni 2004, U 192/03]) sowie den im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen. 
3.1 Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) gestützt auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. M.________ vom 9. März (Untersuchungsbericht) und 27. Mai 2004 (Abschliessende Ergänzung) von einer aus körperlicher Sicht 100 %igen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten bis Schulterhöhe (unter Ausnützung günstiger Hebelarmwirkung, ohne Heben von Lasten über 5 kg über Schulterhöhe mit dem rechten dominanten Arm und ohne vibrierende, hämmernde und schlagende Einflüsse) aus; als nicht unfallkausal und daher unbeachtlich eingestuft wurden psychisch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Weiter erwog das kantonale Gericht, das Invalideneinkommen sei ausgehend von den statistischen Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen (vgl. BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b, mit Hinweisen); dasselbe gelte für das ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Einkommen (Valideneinkommen), zumal die Versicherte nach Lage der Akten im Jahre 2004 (Rentenbeginn) auch ohne Unfall nicht mehr in der Firma D.________ AG angestellt wäre. Da bei beiden Vergleichseinkommen derselbe statistische Durchschnittslohn massgebend sei (konkret: LSE 2004: TA 1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4), erübrige sich deren genaue Bezifferung und entspreche der Invaliditätsgrad dem auf Seiten des Invalideneinkommens zu gewährenden sog. leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) von 15 %. 
3.2 
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, das Valideneinkommen sei gestützt auf die Angaben der Firma D.________ AG zum mutmasslich erzielten Lohn im Jahre 2004 (Rentenbeginn) auf Fr. 45'575.- festzusetzen, da die Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch damals noch in jenem Betrieb tätig gewesen wäre, kann dem nicht beigepflichtet werden. Nach der schriftlichen Mitteilung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 14. Juni 2004 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 30. September 2001 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt; kurzfristig ergab sich die Möglichkeit eines befristeten Arbeitsvertrags von 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002. Bereits im Unfallzeitpunkt Ende September 2001 stand somit fest, dass die Beschwerdegegnerin die Firma Ende Februar 2002 verlassen würde. Zwar werden gemäss telefonischer Auskunft der Firma D.________ gegenüber der SUVA zahlreiche Arbeitsplätze - aufgrund schwankender Bestellungseingänge - durch Personen mit befristeten Arbeitsverträgen besetzt, sodass eine erneute vorübergehende Anstellung der Beschwerdegegnerin nach Februar 2002 nicht gänzlich auszuschliessen ist. Es ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Versicherte als Gesunde nicht mit ungewissen, bloss punktuellen Einsätzen in der Firma D.________ AG abgefunden, sondern sich nach Ablauf der bis Februar 2002 befristeten Anstellung um ein neues, stabileres Arbeitsverhältnis bemüht hätte und somit im Jahre 2004 nicht mehr - oder jedenfalls nicht bloss kurzfristig - bei der früheren Arbeitgeberin beschäftigt gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die VE für das Valideneinkommen die LSE-Tabellenlöhne als massgebend erachtet hat (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 in fine). 
3.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz bei der Ermittlung des Valideneinkommens sodann zu Recht nicht auf den LSE-Durchschnittslohn von Frauen abgestellt, die in privaten Betrieben zur Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren im Anforderungsniveau 4 beschäftigt sind (LSE 2004/TA1/Kat. 25: Fr. 3'787.-). Wohl war die Versicherte zuletzt in einem Betrieb tätig gewesen, welcher namentlich (auch) dieses Produktionssegment abdeckt. Ihre berufliche Biographie zeigt indessen, dass die über keine Berufslehre verfügende Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit als Hilfskraft vielfältig einsetzbar gewesen war (Textilfabrik [Näherin]; Gastgewerbe/Hotellerie; Reinigungsdienst; Maschinistin). Da zu wenig Anhaltspunkte bezüglich der von ihr ohne Gesundheitsschaden voraussichtlich ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeit - namentlich über einen längeren Zeitraum gesehen - bestehen, hat die Vorinstanz zutreffend den allgemeinen Durchschnittslohn von einfache und repetitive Tätigkeiten verrichtenden Arbeitnehmerinnen im gesamten Privaten Sektor (LSE 2004: TA1/TOTAL/Frauen/Anforderungsniveau 4) als massgebenden Ausgangslohn bestimmt, was unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden/Woche (Tabelle B 9.2, in: Die Volkswirtschaft 2005/Heft 12) für das Jahr 2004 ein Valideneinkommen von Fr. 48'584.65 ergibt. 
3.3 Das Invalideneinkommen ist nach den zutreffenden, von der SUVA nicht bestrittenen Erwägungen des kantonalen Gerichts ausgehend von einer aus körperlicher Sicht vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten festzusetzen (vgl. Erw. 3.1 hievor). 
3.3.1 Entgegen dem in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt führt das MEDAS-Gutachten vom 20. September 2004 zu keiner abweichende Beurteilung. Die Vorinstanz hat mit beweisrechtlich einwandfreier Begründung - worauf verwiesen wird - überzeugend dargelegt, dass die dortige Einschätzung der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf 30 bis 50 % unfallfremde Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt, die hier ausser Acht bleiben müssen. Bezüglich der gemäss MEDAS-Gutachten im Sinne einer Verdachtsdiagnose erwähnten Rotatorenmanschettentendopathie bleibt zu präzisieren, dass deren natürliche Unfallkausalität entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht bereits aufgrund des Umstands bejaht werden kann, dass dieser Gesundheitsschaden nach dem Unfall auftrat, andernfalls nach der beweisrechtlich unzureichenden Formel "post hoc, ergo propter hoc" verfahren würde (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb). Zusätzliche Abklärungen vermöchten allenfalls die Verdachtsdiagnose als solche zu erhärten. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass sie die natürliche Unfallkausalität dieses gemäss MEDAS-Gutachten "möglicherweise neu hinzugekommenen, radiologisch nicht darstellbaren" Gesundheitsschadens rechtsgenüglich nachzuweisen vermöchten, nachdem nach dem Unfall nichts auf eine Verletzung im Schulterbereich (Ruptur, Luxuation) hindeutete und für Tendopathien verschiedene eigentliche Ursachen - darunter namentlich auch chronische Überlastungen - in Betracht fallen (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage, Berlin/New York 1998, S. 1555). Selbst wenn aber ein natürlicher, zumindest teilweiser Kausalzusammenhang hinreichend erstellt wäre, ist unwahrscheinlich, dass allein daraus eine Leistungseinschränkung resultiert, welcher nicht bereits mit der Umschreibung des aus rheumatologischer Sicht (ganztags) zumutbaren Tätigkeitsprofils angemessen Rechnung getragen werden kann (Ausschluss [auch] von Arbeiten mit repetitiv rotatorischen Bewegungen des Oberkörpers sowie solchen über Schulterhöhe rechts und ferner von vibrierenden, hämmernden und schlagenden Einflüssen). Auf Weiterungen kann daher verzichtet werden. 
3.3.2 Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon auf höchstens 50 % und im MEDAS-Gutachten auf 20 % eingeschätzte, für sämtliche Tätigkeiten bestehende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 30. September 2001 hier ausser Acht zu bleiben hat. Auf die zu Recht nach der in BGE 115 V 133 ff. dargelegten Rechtsprechung zu psychogenen Unfallfolgen vorgenommenen Adäquanzbeurteilung der Vorinstanz, einschliesslich deren zutreffende Qualifizierung des Unfalls vom 30. September 2001 als mittelschwer im engern Sinne, wird verwiesen. Zu präzisieren ist, dass von den nach der Rechtsprechung für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien keines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder und sich die Häufung höchstens auf zwei Kriterien - körperliche Dauerschmerzen sowie eine nach Grad und Dauer erhebliche Arbeitsunfähigkeit - beschränkt, was praxisgemäss nicht genügt, um dem Unfallereignis eine massgebende Bedeutung für die psychisch bedingte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zuzuschreiben. Was den in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin besonders erwähnten Heilungsverlauf der beim Unfall erlittenen Humerustrümmerfraktur betrifft, war dieser zwar verzögert und insoweit schwieriger als üblich; von gleichzeitig erheblichen, körperlich bedingten Komplikationen kann indessen nicht die Rede sein. 
3.3.3 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass das Invalideneinkommen ausgehend von den LSE-Tabellenlöhnen 2004, konkret vom Durchschnittslohn von Frauen gemäss TA1/TOTAL, Anforderungsniveau 4 im Betrag von Fr. 3'893.- zu ermitteln ist, was ein - mit dem Valideneinkommen übereinstimmendes - Jahreseinkommen von Fr. 48'584.65 ergibt (vgl. Erw. 3.2.2 hievor in fine). Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt besteht im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art. 132 lit. a [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung ]; BGE 126 V 81 Erw. 6, 123 V 152 Erw. 2) kein Anlass, den vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug von 15 % (vgl. Erw. 3.1 hievor in fine) zu korrigieren. Während die potentiell lohnrelevanten Faktoren des Beschäftigungsgrades, Lebensalters, der Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Dienstjahre hier nicht ins Gewicht fallen, erscheint es gerechtfertigt, allein aufgrund der erheblichen, körperlich-funktionellen Einschränkungen einen 15 %igen Abzug zu gewähren, wie er im Übrigen auch von der SUVA im Einspracheentscheid vom 22. März 2005 als angemessen und in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort (S. 5, Ziff. 5.6) als "korrekt und einzelfallgerecht" bezeichnet worden war. Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 41'296.95. Die von der SUVA im vorinstanzlichen Verfahren erstmals - zwecks "Plausibilitätsnachweises" des verfügungs- und einspracheweise auf LSE-Basis ermittelten Invalideneinkommens - ins Recht gelegeten Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ändern daran nichts. Ungeachtet dessen, ob die konkreten DAP-Profile den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügen und die der Versicherten erstmals im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör standhält, bleibt das vorinstanzliche Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne bundesrechtskonform, nachdem auch die SUVA sowohl in ihrer Verfügung als auch im Einspracheentscheid dieses Vorgehen gewählt hatte. So wenig wie der Versicherte im Streitfall einen Vergleich der Ergebnisse aus beiden Methoden (LSE und DAP) und im Sinne eines "in dubio pro assicurato" ein Abstellen auf das für ihn günstigere Ergebnis verlangen kann (BGE 129 V 477 Erw. 4.2.1), so wenig kann die SUVA Entsprechendes zu Lasten des Versicherten verlangen. Die ursprüngliche Methodenwahl (im Sinne eines Auswahlermessens) bleibt während eines laufenden Verfahrens verbindlich; ein Abrücken davon fällt nur in Betracht, wenn sich die konkrete Anwendung der Methode formell- und/oder materiellrechtlich als nicht bundesrechtskonform erweist. Dies trifft hier nicht zu. 
3.4 Nach dem zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Erw. 3.1 hievor) resultiert ein dem leidensbedingten Abzug entsprechender Invaliditätsgrad von 15 % und hat die Beschwerdegegnerin in diesem Umfange Anspruch auf eine Invalidenrente. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der SUVA (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 19. Dezember 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: