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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.298/2006 /len 
 
Urteil vom 14. Februar 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jenny, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwälte Herrn Jean-Samuel Leuba und Herrn Robert Fox, 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS). 
 
Gegenstand 
internationales Schiedsgericht; ordre public, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Schiedsurteil des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) 
vom 10. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ ist ein professioneller Fussballspieler mit Wohnsitz in Griechenland. Er schloss mit dem griechischen Fussballklub Y.________ einen Arbeitsvertrag mit fester Dauer von zwei Jahren, beginnend am 27. Juli 2001 und endend am 30. Juni 2003. Der Vertrag enthält eine einseitige Optionklausel zu Gunsten des Arbeitgebers auf Verlängerung des Vertrages um zwei Jahre bis zum 30. Juni 2005 und um ein weiteres Jahr bis zum 30. Juni 2006. 
Nach der ersten Vertragsverlängerung widersetzte sich X.________ der zweiten Verlängerung um ein weiteres Jahr. In seinem an den Fussballklub gerichteten Schreiben vom 28. Juni 2005 machte er geltend, dass die Optionsklausel im Arbeitsvertrag ungültig sei. 
B. 
Das vom Fussballspieler angerufene Büro der FIFA Spielerstatus-Kommission kam mit Entscheid vom 4. Oktober 2005 zum Schluss, dass die einseitige Optionsklausel zu Gunsten des Fussballklubs als ungültig zu betrachten sei, und hielt fest, dass das Vertragsverhältnis am 30. Juni 2005 geendet habe. 
Der Fussballklub appellierte an das Tribunal Arbitral du Sport (abgekürzt: TAS), das mit Schiedsurteil vom 10. Oktober 2006 die Berufung guthiess, den Entscheid des Büros der FIFA Spielerstatus-Kommission vom 4. Oktober 2005 aufhob und die Sache an die FIFA zurückwies zum Entscheid über die Folgen der Verletzung des Arbeitsvertrages durch den Fussballspieler. Das TAS betrachtete die Optionsklausel im Gegegensatz zum Büro der FIFA Spielerstatus-Kommission als rechtlich verbindlich. 
C. 
Mit seiner beim Bundesgericht eingelegten staatsrechtlichen Beschwerde beantragt X.________, es sei das Schiedsurteil vom 10. Oktober 2006 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das TAS zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das TAS hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache ergangen. Der Beschwerdeführer bedient sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen, der Beschwerdegegner der französischen Sprache. Praxisgemäss ergeht diesfalls das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 37 Abs. 3 OG). 
3. 
Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist vom Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 132 III 747 E. 5 S. 748 mit Hinweis). 
4. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist auch im internationalen Schiedsverfahren zwischen Endentscheiden und Teilentscheiden (Art. 188 IPRG) sowie Vor- oder Zwischenentscheiden (Art. 190 Abs. 3 IPRG) zu unterscheiden (BGE 130 III 76 E. 3.1 S. 78 mit Hinweisen). 
Im vorliegenden Fall hat das TAS über die zwischen den Parteien streitigen Fragen der Gültigkeit der Optionsklausel und der Vertragsverletzung, nicht aber über die Folgen der Vertragsverletzung entschieden. Es hat den angefochtenen Entscheid des Büros der FIFA Spielerstatus-Kommission aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die FIFA zurückgewiesen. Bei einem derartigen Rückweisungsentscheid handelt es sich nach der Praxis des Bundesgerichts um einen Zwischenentscheid (BGE 128 I 3 E. 1b S. 7; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41 f.). 
Im internationalen Schiedsverfahren können Vor- oder Zwischenentscheide bloss aus den in Art. 190 Abs. 2 lit. a und b IPRG genannten Gründen (Ernennung und Zusammensetzung des Schiedsgerichts; Zuständigkeit und Unzuständigkeit) mit der staatsrechtlichen Beschwerde angefochten werden. Andere Rügen sind unzulässig (BGE 130 III 76 E. 3 und 4). 
5. 
Da die Verfahrensregeln der staatsrechtlichen Beschwerde anwendbar sind (Art. 191 Abs. 1 IPRG), müssen die Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG beachtet werden. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht überprüft den angefochtenen Entscheid nur insoweit, als in der Beschwerdeschrift zulässige und ausreichend substanziierte Rügen erhoben werden (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 126 III 524 E. 1c S. 526; 125 I 71 E. 1c S. 76). 
In der Beschwerdeschrift beruft sich der Beschwerdeführer ausschliesslich auf den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG (Verstoss gegen den Ordre public). Eine solche Rüge kann jedoch - wie bereits festgehalten - im internationalen Schiedsverfahren in einer gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gerichteten staatsrechtlichen Beschwerde nicht erhoben werden. Bringt der Beschwerdeführer somit keine zulässige Rüge vor, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten (BGE 130 III 76 E. 4.6 S. 86). 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 6a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Februar 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: