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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.416/2003 /kra 
 
Urteil vom 10. Februar 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Schönknecht. 
 
Parteien 
X._________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
SVG-Widerhandlungen (Nichtanpassen der Geschwindigkeit etc.), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, 
vom 25. September 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X._________ fuhr am 5. Juni 2002 um 20.20 Uhr mit seinem Personenwagen von Fislisbach her kommend auf der Mellingerstrasse ausserorts in Richtung Mellingen. An einer Stelle, an welcher die Mellingerstrasse in einer leichten Rechtskurve verläuft, bemerkte er vor sich A.________. Diese war gerade im Begriff, die Mellingerstrasse an der Kreuzung mit der Verbindungsstrasse "Boll" auf einem Pferd, mit einem zweiten Pferd an der Leine, in Richtung Vita Parcours zu überqueren. In der Absicht, auf der linken Strassenseite an A.________ vorbeizufahren, überfuhr X._________ die Sicherheitslinie, ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Als er sich bewusst wurde, dass dieses Manöver nicht gelingen konnte, wechselte er wieder auf die rechte Strassenseite und bremste ab. Gleichwohl kollidierte er in der Folge mit dem an der Leine mitgeführten Pferd. 
B. 
Das Bezirksgericht Baden sprach X._________ am 5. Februar 2003 wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse und Überfahrens der Sicherheitslinie der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--. Die von A.________ geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'347.45 hiess es in vollem Umfang gut. 
 
Mit Urteil vom 25. September 2003 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von X._________ dagegen ergriffene Berufung ab. 
C. 
X._________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich dagegen richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). 
Die Vorinstanz hat im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass der Beschwerdeführer mindestens 80 km/h schnell fuhr, als er die Beschwerdegegnerin wahrnahm. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, wie bei jeder Geschwindigkeitsfeststellung sei auch hier eine Sicherheitsmarge abzuziehen, weshalb von einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 75 km/h auszugehen sei, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie das Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie das Überfahren der Sicherheitslinie als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG qualifiziere. 
2.1 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet. Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGE 126 IV 192 E. 3). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die nahe liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE 123 IV 88 E. 3a mit Hinweisen). 
2.2 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf insbesondere nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). 
Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz wies das Fahrzeug des Beschwerdeführers bei leichtem Regen und nasser Fahrbahn einen Bremsverzögerungsfaktor von 4,5 m/s2 auf. Ausgehend von einer Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Mindestausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h betrug sein Anhalteweg somit mindestens 77,1 m (22,2 m Reaktionsweg + 54,9 m Bremsweg). Wegen der Krümmung der Mellingerstrasse und des hohen Graswuchses an den Strassenböschungen, konnte der Beschwerdeführer ein Hindernis auf der rechten Fahrspur auf Höhe der Kreuzung mit der Verbindungsstrasse "Boll" frühestens aus einer Distanz von 70 m erkennen. Demnach war es ihm nicht möglich, innerhalb der für ihn frei überblickbaren Strecke anzuhalten und eine Kollision zu vermeiden. Er hat die Beschwerdegegnerin damit einer konkreten Gefahr ausgesetzt. Es ist lediglich dem Zufall zu verdanken, dass sich diese zum Kollisionszeitpunkt bereits auf der linken Strassenseite befand. Im Übrigen bestand die nahe liegende Möglichkeit, dass das Pferd der Beschwerdegegnerin - durch den Aufprall mit dem mitgeführten Pferd aufgeschreckt - ausschlagen und die Beschwerdegegnerin abwerfen würde. 
Bei den Vorschriften über das Anpassen der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs. Der Beschwerdeführer hat sie in objektiv schwerwiegender Weise missachtet. Rein rechnerisch trifft es zwar zu, dass bereits bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 75 km/h ein Anhalteweg von 69 m resultiert und eine Kollision hätte vermieden werden können. Ein Fahrzeugführer darf jedoch nicht so schnell fahren, dass er nur ganz knapp vor einem möglichen Hindernis halten kann. Um jede Gefährdung auszuschliessen, hat er vielmehr eine Sicherheitsstrecke zwischen dem Hindernis und dem Punkt, an dem er bestenfalls halten kann, einzurechnen (BGE 76 IV 53 E. 3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bereits eine relativ geringe Überschreitung der den jeweiligen Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit die mit einer Kollision verbundenen Risiken massiv erhöht. Anschaulich lässt sich dies anhand des folgenden Rechenbeispiels verdeutlichen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es mit 50 km/h stillstehen würde, noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h, bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu schwersten Verletzungen führen. Ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer solchen von 45 km/h tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E. 4b mit Hinweis). Indem der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h in die unübersichtliche Rechtskurve vor der Unfallstelle fuhr, schuf er die Gefahr solch schwerwiegender Verletzungen. Es ist notorisch, dass kleine Strassen auch ausserorts zu einem nicht unerheblichen Teil von Spaziergängern, Joggern, Fahrradfahrern oder Reitern frequentiert werden. Im vorliegenden Fall wurde die Gefahr zusätzlich dadurch erhöht, dass die Sicherheitslinie zur linken und die Böschung zur rechten Seite dem Beschwerdeführer jegliches Ausweichmanöver verunmöglichten. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers als den konkreten Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen offensichtlich unangepasst. Der objektive Tatbestand des Art. 90 Ziff. 2 SVG ist somit erfüllt. In subjektiver Hinsicht haben die Vorinstanzen zutreffend ein grobes Verschulden bejaht. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass es an dieser Tatbestandsvoraussetzung fehle. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Verkehrsregelverletzung beurteilte. 
2.3 Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linien zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Insbesondere dürfen die Sicherheitslinien von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a der Signalisationsverordnung [SSV; 741.21]). 
Auch diese Vorschrift ist für die Verkehrssicherheit fundamental. Es ist notorisch, dass ihre Übertretung geeignet ist, eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen (BGE 119 V 241 E. 3d bb). Betroffen war im vorliegenden Fall vorab die Beschwerdegegnerin, da sie sich zum Kollisionszeitpunkt auf der linken Strassenhälfte befand. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die linke Fahrspur nur für kurze Zeit beansprucht, ist demnach unerheblich, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass dieser durch sein Manöver dringend benötigten Bremsweg verlor. 
In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nicht rücksichtslos verhalten. Vielmehr habe er die Sicherheitslinie überfahren, um der Beschwerdegegnerin auszuweichen. Eine grobfahrlässige Gefährdung der Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer vor, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 119 V 241 E. 3d bb mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer die Sicherheitslinie nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanzen wissentlich überfuhr, ist ihm in Bezug auf die Gefährdung der Beschwerdeführerin somit zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Was er mit seinem Verhalten bezweckte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Die Vorinstanz verletzte daher kein Bundesrecht, indem sie das Überfahren der Sicherheitslinie als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG qualifizierte. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe in Bezug auf das Überfahren der Sicherheitslinie den Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe zu Unrecht verneint. 
3.1 Die Tat, die jemand begeht, um sein Rechtsgut aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet ist und ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben (Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Straflos bleibt sodann, wer eine Tat begeht, um das Gut eines anderen aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten (Art. 34 Ziff. 2 StGB). 
3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat der Beschwerdeführer die Gefahr, welche mit dem Ausweichmanöver auf die linke Fahrspur abgewendet werden sollte, durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung selbst verschuldet. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, mit dem Überfahren der Sicherheitslinie habe er die Gefahr einer Verletzung der Beschwerdegegnerin abwenden wollen. Es liege daher ein Fall der Notstandshilfe im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 StGB vor. Für die Annahme dieses Rechtfertigungsgrundes sei es irrelevant, wer die Gefahr verschuldet habe. 
Ob es vorliegend von Bedeutung ist, dass die Notstandssituation vom Beschwerdeführer verschuldet wurde, kann offen bleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, mangelt es am Erfordernis der Proportionalität der Notstandstat. Wäre der Beschwerdeführer nämlich wie beabsichtigt mit unverminderter Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur an der Beschwerdegegnerin vorbeigefahren, wäre der Gegenverkehr einer ungleich höheren Gefahr ausgesetzt gewesen als die Beschwerdegegnerin im Falle einer sofortigen Vollbremsung. Es verletzt somit kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz den Rechtfertigungsgrund der Notstandshilfe verneinte. 
4. 
Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
5. 
Im Zivilpunkt macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie seine Berufung abwies. Zur Begründung führt er sinngemäss ein Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin an. 
Erreicht der Streitwert der Zivilforderung, berechnet nach den für die zivilprozessuale Berufung geltenden Vorschriften, den erforderlichen Betrag nicht, und handelt es sich auch nicht um einen Anspruch, der im zivilprozessualen Verfahren ohne Rücksicht auf den Streitwert der Berufung unterläge, so ist eine Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt nur zulässig, wenn der Kassationshof auch mit dem Strafpunkt befasst ist (Art. 271 Abs. 2 BStP). Der Kassationshof tritt auf die Beschwerde im Zivilpunkt dabei nur ein, wenn er die Beschwerde im Strafpunkt gutheisst und dessen abweichende Beurteilung auch für die Entscheidung im Zivilpunkt Bedeutung haben kann (Art. 277quater Abs. 2 BStP). 
Bei der Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 46 OG. Da der Streitwert Fr. 8'000.-- nicht erreicht und die Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt abzuweisen ist, ist im Zivilpunkt auf sie nicht einzutreten. 
6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Februar 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: