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«AZA 7» 
U 162/99 Gb 
 
 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2000 
 
in Sachen 
I.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Witikonerstrasse 15, Zürich, 
 
gegen 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
 
 
A.- Die 1949 geborene I.________ arbeitete seit 1988 als Betriebsmitarbeiterin bei der Firma P.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Mit Unfallmeldung vom 1. November 1994 teilte die Arbeitgeberin der SUVA mit, die Versicherte habe am 15. Juni 1994 an der Verpackungsmaschine gearbeitet und sich beim Heben der Rollen am rechten Handgelenk verletzt. Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. R.________ konstatierte ein dolentes rechtes Handgelenk, Schmerzen im Rücken und im rechten Knie/Unterschenkel und diagnostizierte eine Überbelastung durch Arbeit (Zeugnis vom 15. November 1994). 
Mit Verfügung vom 20. März 1995 lehnte die SUVA nach medizinischen und beruflichen Abklärungen einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da die Handgelenksbeschwerden nicht auf die berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden könnten. Auf Einsprache hin hielt sie nach ergänzenden medizinischen Untersuchungen und einer am 13. September 1995 durchgeführten Handgelenksarthroskopie (Bericht des Dr. med. O.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 15. September 1995) an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 31. Januar 1996). 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher zusätzlich das Vorliegen eines Unfallereignisses geltend gemacht worden ist, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. März 1999 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte unter Beilage eines Berichts des Dr. med. O.________ (vom 3. Mai 1999) beantragen, der Einspracheentscheid vom 31. Januar 1996 und die Verfügung vom 20. März 1995 seien aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, für die Beschwerden am rechten Handgelenk die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat die beigeladene Helsana Versicherungen AG auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
Die dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Versicherungsleistungen zustehende umfassende Kognition hat unter anderem die Konsequenz, dass auch neue, erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zu berücksichtigen sind (BGE 103 Ib 196 Erw. 4a; RKUV 1994 Nr. U 179 S. 35 Erw. 4, 1988 Nr. K 769 S. 244 Erw. 5a). Im vorliegenden Fall betrifft dies namentlich den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Bericht des Dr. med. O.________ (vom 3. Mai 1999) und die zum Unfall vom 30. Juni 1992 neu edierten Akten der SUVA. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Grundlagen sowie die massgebliche Rechtsprechung zu den Versicherungsleistungen bei Unfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) und unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV), zu den Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 und 2 UVG) sowie zur Meldepflicht einer verunfallten Person (Art. 45 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen über den sozialversicherungsrechtlich massgeblichen Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch 121 V 208 Erw. 6b, 119 V 9 Erw. 3c/aa) und über die Beweiskraft von "Aussagen der ersten Stunde" (BGE 115 V 143 Erw. 8c). 
 
b) Zu betonen bleibt, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt. 
 
3.- Die Vorinstanz hat im überzeugend begründeten Entscheid zutreffend dargelegt, dass auf Grund der bestehenden Aktenlage weder ein plötzliches Ereignis, noch besonders sinnfällige Umstände im Sinne einer Programmwidrigkeit beim Bewegungsablauf noch ein unüblicher, ausserordentlicher Kraftaufwand mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind. Sie hat daher das Vorliegen eines Unfallereignisses bei dieser Ausgangslage zu Recht verneint. Gleiches gilt für das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung, bei welcher sie die Plötzlichkeit der Beschwerdeverursachung nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt beurteilte. Ferner hat sie zu Recht erwogen, dass die Beschwerdeführerin keine Leistungsansprüche aus Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zustehen, da weder schädigende Stoffe noch arbeitsbedingte Erkrankungen gemäss Anhang I zur UVV in Frage stehen. Auch das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG wurde richtigerweise verneint. Mithin ist sie auf Grund der medizinischen Aktenlage und der beruflichen Abklärungen zutreffend davon ausgegangen, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Schädigungen nicht mit mindestens stark überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. 
 
4.- a) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt letztinstanzlich erstmals vor, dass die Versicherte bereits am 1. Juli 1992 (recte 30. Juni 1992) einen Unfall erlitten habe, welcher von der SUVA als Unfall akzeptiert worden sei und wofür diese Leistungen erbracht habe. Damals sei die Versicherte bei der Arbeit auf dem Boden ausgeglitten und auf den Hinterkopf und den Rücken gefallen. Offensichtlich habe sich die Versicherte bei jenem schweren Sturz durch eine Abwehrhandlung die später invalidisierende Handgelenksläsion zugezogen. Die SUVA bestreitet dies mit der Begründung, dass laut den Akten zum Unfallereignis vom 30. Juni 1992 nie von Handgelenksbeschwerden die Rede gewesen sei. 
 
b) Anlässlich der von Dr. med. O.________ am 13. September 1995 durchgeführten Arthroskopie am rechten Handgelenk wurden am Os lunatum ulnarseits eine schwere Knorpelschädigung mit Abschilferung von Knorpelschuppen und palmarseits ligamentäre Verletzungen (ruptierter palmarer Kapselbandabschnitt) festgestellt. Diese Veränderungen können, wie Dr. med. O.________ im nachgereichten Schreiben vom 3. Mai 1999 noch einmal explizit bestätigt, nur durch einen Unfall bedingt sein. Bereits im Bericht an Dr. med. R.________ vom 15. September 1995 hatte er festgehalten, dass "eindeutig posttraumatische Veränderungen vorgefunden wurden mit Kapselbandzerreissungen palmarseits sowie auch einer Schädigung des Knorpels am Os lunatum". Dr. med. V.________ von der Abteilung Unfallmedizin der SUVA erachtete in der ärztlichen Beurteilung vom 19. Januar 1996 ein Trauma als nur eine von mehreren möglichen Ursachen. Ueberdies würden die auf der Beugeseite des Handgelenks gelegenen Bandläsionen seines Erachtens, wenn sie traumatisch entstanden wären (was er bei der Versicherten als nicht bekannt ausschloss), eine massive Hyperextension (z.B. Sturz auf die dorsal extendierte Hand), also einen adäquaten Unfallmechanismus voraussetzen. 
 
c) Der nun erstmals geltend gemachte Unfall ereignete sich am 30. Juni 1992. Dabei war die Versicherte bei der Arbeit an der Teigmaschine ausgeglitten und auf den Hinterkopf und den Rücken gefallen. Im Vordergrund standen anfänglich Kopfschmerzen, dann aber vor allem eine Lumbalgie und nach wenigen Tagen auch eine Ischialgie links, mit Paraesthesien in LS 5 links. Nach einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit bis 2. August 1992 arbeitete die Beschwerdeführerin ab dem 22. August 1992 wieder zu 50 %, bis sie am 9. November 1992 das ursprüngliche Teilzeitpensum wieder aufnahm. Wie sich aus den Akten ergibt, wurden die Schmerzen im rechten Handgelenk 1994 sowohl gegenüber den diversen involvierten Aerzten wie auch gegenüber der SUVA (Bericht vom 7. Dezember 1994) stets als zunehmend seit zwei Jahren (Sommer 1992) beschrieben. Auf Grund des Unfallherganges (Sturz auf Hinterkopf und Rücken) ist eine Beeinträchtigung des Handgelenks infolge Abwehrhandlung, wie von beschwerdeführerischer Seite vorgebracht, nicht zum vornherein auszuschliessen. So ist es unabhängig davon, ob zum Unfallzeitpunkt nie von Handgelenksbeschwerden die Rede war, unwahrscheinlich, dass ein derartiges Unfallereignis ohne Handbeteiligung der Betroffenen abgelaufen ist. Vieles spricht dafür, dass eine ausgewiesene Rechtshänderin, wie die Beschwerdeführerin, sich bei einem derartigen Sturz zwangsläufig reflexartig auf die rechte Hand abstützte. Dass sie allenfalls dabei erlittene ligamentäre Verletzungen nicht meldete, wäre insofern nachvollziehbar, als es sich im Vergleich zu den übrigen Beschwerden, die immerhin eine einmonatige volle Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, um Bagatellen handelte. 
 
d) Ob jedoch die ausgewiesenen Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf den geltend gemachten versicherten Unfall vom 30. Juni 1992 zurückzuführen sind, lässt sich auf Grund der bestehenden medizinischen Aktenlage nicht schlüssig beurteilen. Die Sache ist zu dahingehender medizinischer Abklärung an die SUVA zurückzuweisen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche- 
rungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. März 1999 und 
der Einspracheentscheid vom 31. Januar 1996 aufgehoben 
werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, 
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä- 
gungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par- 
teientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwert- 
steuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
fahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzli- 
chen Prozesses, zu befinden. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. Juli 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: