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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 488/05 
 
Urteil vom 21. September 2005 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
B.________, 1980, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 29. April 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1980 geborene B.________ erlitt am 16. Januar 2000 während der Ausbildung zum Primarlehrer einen Snowboard-Unfall und ist seither wegen Paraplegie auf den Rollstuhl angewiesen. Am 20. März 2000 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an, welche verschiedene Leistungen im Sinne der Übernahme von Kosten für Hilfsmittel zusprach. Mit Datum vom 24. Januar 2003 wurde ihm das Patent als Primarlehrer erteilt. Gemäss eigenen Angaben erkundigte sich der Versicherte in der Folge jeweils wiederholt mündlich bei ausgeschriebenen Lehrstellen, wobei Bewerbungen bereits von Beginn weg aufgrund der fehlenden Rollstuhlgängigkeit gescheitert seien. Am 3. Juli 2003 teilte B.________ der IV-Stelle Bern mit, er habe an der Schule X.________ das Handelsdiplom VSH erfolgreich abgeschlossen. Auf sein Begehren hin unterbreitete die Berufsberaterin der Abteilung Berufliche Eingliederung der Invalidenversicherung am 11. Dezember 2003 der IV-Stelle den Antrag, es seien als berufliche Eingliederungsmassnahme die Kosten eines Studiums der Sportwissenschaften mit den Nebenfächern Psychologie und Betriebswirtschaftslehre ab dem Herbstsemester 2003 an der Universität Bern zu übernehmen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2004 lehnte die IV-Stelle das Gesuch ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004. 
B. 
Dagegen liess B.________ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, ihm seien die Leistungen gemäss Antrag vom 11. Dezember 2003 auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nachdem die Erziehungsdirektion des Kantons Bern auf Anfrage des zuständigen Instruktionsrichters hin Auskunft gegeben hatte, grundsätzlich sei es möglich, auch im Rollstuhl als Lehrer tätig zu sein, Schwierigkeiten bezüglich Sportunterricht und Schulverlegungen seien dabei jedoch nicht vermeidbar, wobei eine kurze Umfrage bei allen Schulinspektoren ergeben habe, dass zwei Lehrpersonen bekannt seien, die in der erwähnten Art und Weise behindert im Kanton Bern an der Volksschule tätig seien, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde mit Entscheid vom 29. April 2005 ab. 
 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Einreichung eines ärztlichen Berichtes beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm unter Entschädigungsfolge die berufliche Massnahme zu gewähren. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen über die Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 IVG), insbesondere über die erstmalige berufliche Ausbildung, berufliche Neuausbildung und berufliche Weiterausbildung (Art. 16 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG) und der Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Anzumerken bleibt, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) grundsätzlich ebenfalls Anwendung finden (BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die beantragte Eingliederungsmassnahme hat oder ob das Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen wurde. 
2.1 Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger und überzeugender Würdigung sämtlicher in den Akten liegender Berichte und Gutachten zutreffend festgehalten, die Tätigkeit als Primarlehrer sei für den Beschwerdeführer angesichts seiner Gehbehinderung zwar etwas eingeschränkt, aber dennoch ohne weiteres möglich, weshalb kein Anspruch auf Ausbildungsmassnahmen nach Art. 16 IVG bestehe. Zudem verfüge der Versicherte über ein Handelsdiplom VSH, sodass ihm zuzumuten sei, die neben dem Lehrerberuf erworbenen Fähigkeiten in Tätigkeiten in Verwaltung oder Wirtschaft zu verwerten. Es sei nicht zu verkennen, dass auch diese Arbeitsmöglichkeiten wegen baulichen Gegebenheiten eingeschränkt wären. Der Beschwerdeführer wäre aber bei der Stellensuche als Sportwissenschafter noch bedeutend mehr eingeschränkt als bei allen ihm bereits offen stehenden Möglichkeiten. Da der Einkommensvergleich nach Heranziehen der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) keine Invalidität ergebe, sei der abweisende Entscheid auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann hinsichtlich der Begründung vollumfänglich verwiesen werden. 
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals geltend, die Vorinstanz habe die bestehende medizinische Situation verkannt und sei daher von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Paraplegie gehe mit einer Störung der Blasen- und Darmentleerung einher. Zusätzlich bestehe die Tendenz zu wiederholten Druckschäden der Haut im Gesässbereich. Bedingt durch die zeitlich aufwendige Blasen- und Darmentleerung, welche nicht in der Zeit, die während Pausen zwischen zwei Lektionen zur Verfügung steht, erfolgen könne, sei es ihm nicht möglich, feste Zeiten einzuhalten, was indes im Beruf als Lehrer unumgänglich sei. Zudem müsse er sich wegen sonst auftretenden Dekubitusproblemen zur Entlastung der Gesässhaut regelmässig während 15 bis 20 Minuten hinlegen, was die Ausübung des Primarlehrerberufs ebenfalls nicht zulasse. Auch bei Tätigkeiten im privaten Dienstleistungsbereich oder bei der öffentlichen Verwaltung müsste die Dekubitusprophylaxe beachtet werden, was die möglichen Tätigkeiten in diesen Gebieten offensichtlich ebenfalls einschränken würde. Nur wenn er sein Ausbildungsziel erlangen könne, sei mit einer Ausschaltung oder Minimierung der mit der Behinderung einhergehenden Schwierigkeiten zu rechnen, weil der Beruf des Sportwissenschafters, wie dies aus der beiliegenden Bestätigung des Dr. med. H.________ von der Klinik A.________ vom 20. Juni 2005 hervorgehe, sehr breit gefächert sei und ihm dadurch die Möglichkeit geboten wäre, eine vollzeitige Tätigkeit auszuüben, ohne dass sich seine behinderungsbedingten Einschränkungen auswirken würden. 
2.3 Diese Argumentation vermag den kantonalen Entscheid nicht in Frage zu stellen. Die Einwände des Beschwerdeführers widersprechen der Aktenlage insofern, als bereits in einem ergotherapeutischen Bericht des Spitals Y.________ vom 30. Mai 2000 davon ausgegangen wurde, der Beschwerdeführer würde den Beruf des Primarschullehrers ausüben, wobei darin auch auf die ganztägige Benutzung des Rollstuhls hingewiesen wurde. In einem Abschlussbericht des Zentrums zur Berufsfindung vom 11. Juli 2000 wurde die Aufnahme der Primarlehrertätigkeit sodann konkret besprochen, ohne dass dabei Probleme mit der Blasen- und Darmentleerung oder Dekubitusprobleme erwähnt worden wären. Die gleiche Schlussfolgerung ist von den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst in seiner vorinstanzlichen Beschwerde abzuleiten. Daraus geht hervor, dass er nach Erwerb des Primarlehrerpatents Praktika in drei Schulen absolviert hatte. Diese Lehrertätigkeit war nach seinen Aussagen nicht wegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Beeinträchtigungen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sondern weil die betroffenen Schulhäuser gar nicht oder nur sehr beschränkt rollstuhlgängig waren. Schliesslich wurde im vorinstanzlichen Verfahren argumentiert, das abgeschlossene Universitätsstudium würde ihm ermöglichen, auch an Mittelschulen zu unterrichten, was eine wesentliche Erweiterung des in Frage kommenden Stellenmarktes bedeute. Obwohl dies ohne weiteres zutreffen mag, ist nicht einzusehen, aus welchem Grund der Versicherte bei der Ausübung dieser Lehrtätigkeit überhaupt nicht oder weniger mit den selben Schwierigkeiten bei Blasen- und Darmentleerung sowie mit Dekubitusproblemen konfrontiert wäre. 
2.4 Aus dem Gesagten ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er die Primarlehrerausbildung erfolgreich abschliessen konnte, auch in der Lage ist, den erlernten Beruf tatsächlich auszuüben. Der kantonale Entscheid ist demzufolge rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. September 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: