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[AZA 0] 
1P.760/1999/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
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12. April 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Favre und Gerichtsschreiberin Camprubi. 
 
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In Sachen 
 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich, 
ObergerichtdesKantons Zürich, I. Strafkammer, 
KassationsgerichtdesKantons Zürich, 
 
betreffend 
Urkundenfälschung 
(Willkürliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung), zieht das Bundesgericht in Erwägung: 
 
1.- Im Nachgang zu einem Kaufvertrag betreffend ein Boot wurde der Bootshändler X.________ vom Einzelrichter des Bezirks Zürich der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen. Der Angeklagte erhob dagegen erfolglos Berufung am Obergericht des Kantons Zürich und reichte gegen den obergerichtlichen Entscheid kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein. Diese Instanz schützte das Rechtsmittel und wies die Sache ans Obergericht zurück, das die Berufung am 11. Mai 1998 erneut abwies. Dagegen erhob der Angeklagte wiederum kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht, das sie am 30. Oktober 1999 abwies. Der Angeklagte führt gegen den Entscheid des Obergerichts vom 11. Mai 1998 sowie gegen den Entscheid des Kassationsgerichts vom 30. Oktober 1999 staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung sowie Verletzung der Unschuldsvermutung. 
 
2.- Die Beschwerde ist weitgehend unzulässig: Die staatsrechtliche Beschwerde kann nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide erhoben werden (Art. 86 Abs. 1 OG). Somit kann nicht auf die Rügen des Beschwerdeführers eingetreten werden, die er nicht beim Kassationsgericht vortrug (Ziff. 7a und 7c sowie 7b [2. Rüge] der Beschwerdeschrift). Ausserdem können Entscheide von unteren Instanzen nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise mitangefochten werden (siehe dazu BGE 120 Ia 19 E. 2b S. 23 mit Hinweisen). Da hier kein Ausnahmefall im Sinne der Praxis vorliegt, ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts unzulässig. Ferner ist die Rüge in Ziff. 6 der Beschwerdeschrift verspätet (Art. 89 OG), da sie bereits im ersten kassationsgerichtlichen Verfahren abgewiesen wurde (vgl. angefochtenes Urteil E. 10 S. 12 und E. 4 S. 8). Ebenfalls unzulässig ist der Antrag auf Freispruch, da mit der staatsrechtlichen Beschwerde in der Regel nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt werden kann (BGE 125 I 104 E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Hier besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Schliesslich erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, soweit der Beschwerdeführer auf seine Argumentation vor den kantonalen Instanzen verweist. 
 
3.- Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 36a Abs. 1 lit. b OG). 
 
a) Der Beschwerdeführer weist nicht nach, inwieweit die kantonale Beweiswürdigung willkürlich sein sollte. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht weicht vom Entscheid der kantonalen Behörde insbesondere nur ab, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (eingehender dazu: BGE 125 II 10 E. 3a S. 15, mit Hinweisen). Hier schützt das Kassationsgericht die obergerichtliche Beweiswürdigung mit sachlich vertretbaren Gründen: Es weist zu Recht darauf hin, dass die Zeugenaussagen der Ehefrau und des Schwiegervaters des Geschädigten nicht zum Vornherein unverwertbare Beweismittel darstellen (vgl. angefochtenes Urteil E. 8 Abs. 2 S. 10). Ferner durfte es mit Bezug auf einen angeblichen, für die Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse wichtigen, Durchschlag auf die Aussage des Geschädigten abstellen und davon ausgehen, dass dieses Beweisstück nie existiert habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 9 S. 11). Ausserdem vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Annahme der kantonalen Instanzen schlechthin unvertretbar sein sollte, wonach der zwischen dem Geschädigten und dem Angeschuldigten vereinbarte Kaufpreis das Boot und zwei dazu gehörende Motoren umfassen könne. Der Beschwerdeführer behauptet, man müsse dafür von einem Preis von mindestens Fr. 24'000. -- ausgehen. Das macht im Vergleich zum von den kantonalen Instanzen für das Boot samt zwei Motoren angenommenen Kaufpreis nur einen Preisunterschied von etwa Fr. 4'000. -- aus, was relativ unbedeutend ist und mithin die Einholung einer Expertise durch das Kassationsgericht nicht rechtfertigte. Es liegt somit keine willkürliche Beweiswürdigung vor. 
 
b) Es bestehen zudem bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses und insbesondere mit Blick auf die vom Kassationsgericht aufgelisteten Elemente zuungunsten des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil E. 2 S. 5 f.) keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an dessen Schuld fort (zur Unschuldsvermutung BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2d S. 38). Die Unschuldsvermutung ist nicht verletzt worden. 
 
4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, I. Strafkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 12. April 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: