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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.482/2006 /blb 
 
Urteil vom 31. Januar 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thierry Frei, 
Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV usw. (Ehescheidung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2005 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren 1947, und Y.________, geboren 1923, heirateten im Jahre 1997 in T.________. 
Am 11. April 2002 erhob Y.________ beim Bezirksgericht A.________ Klage auf Scheidung der Ehe. X.________ widersetzte sich der Klage. Im Verlaufe des Verfahrens reichte er eine Vereinbarung der Parteien vom 25. Februar 2003 ein, wonach die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde und Y.________ einen Teil der Darlehen, die sie X.________ gewährt hatte, zurückerhalte. Daraufhin wurde die Scheidungsklage zurückgezogen. 
In der Folge focht Y.________ die genannte Vereinbarung an, worauf der Einzelrichter am Bezirksgericht A.________ (5. Abteilung) mit Verfügung vom 16. Juni 2003 feststellte, dass die Vereinbarung zivilrechtlich unverbindlich sei, und die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens anordnete. 
Mit Teilurteil vom 13. Oktober 2004 schied der Einzelrichter die Ehe der Parteien. Gleichzeitig stellte er fest, diese seien mit Ausnahme der güterrechtlichen Fragen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Teilurteils separat beurteilt würden, scheidungsrechtlich - insbesondere hinsichtlich Vorsorgeausgleich und Unterhalt - vollständig auseinandergesetzt. 
B. 
X.________ gelangte mit Berufung vom 26. Oktober 2004 an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die vollständige Aufhebung des erstinstanzlichen Teilurteils. Auf das von ihm im Hinblick auf Verhandlungen über einen Rückzug der Scheidungsklage gestellte Sistierungsgesuch vom 22. November 2004 trat das Obergericht nicht ein (Beschluss vom 24. November 2004). Y.________ teilte dem Obergericht in einer Eingabe vom 7. April 2005 mit, dass sie mit ihrem Ehemann keine Verhandlungen über den Rückzug der Scheidungsklage führe. Am 10. Mai 2005 ging beim Obergericht die Kopie eines Schreibens von Y.________ ein, worin diese den Rückzug der Scheidung erwähnte. Der Sendung lag eine vom 9. Mai 2005 datierte Rückzugserklärung bei. Anlässlich ihrer Anhörung vom 9. Juni 2005 erklärte Y.________ dem Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Obergerichts, die Scheidungsklage nicht zurückziehen zu wollen. 
Mit Urteil vom 9. Dezember 2005 wies das Obergericht (I. Zivilkammer) die Berufung ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Teilurteil. Auf ein Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war es bereits in einem Beschluss vom 8. November 2005 nicht eingetreten. 
C. 
Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht und Berufung an das Bundesgericht erhoben. 
Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2006 entschied das Kassationsgericht des Kantons Zürich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde. 
D. 
Am 20. November 2006 hat X.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2005 und den Beschluss des Kassationsgerichts vom 19. Oktober 2006 aufzuheben. Ferner ersucht er darum, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Die angefochtenen Entscheide sind vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Ist ein kantonales Urteil zugleich mit staatsrechtlicher Beschwerde und mit Berufung angefochten (was hier bezüglich des obergerichtlichen Urteils vom 9. Dezember 2005 der Fall ist), wird in der Regel der Entscheid über die Berufung ausgesetzt bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 57 Abs. 5 OG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht hier kein Anlass. 
2. 
2.1 Das mit der vorliegenden Beschwerde (mit)angefochtene Urteil des Obergerichts vom 9. Dezember 2005 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2005 in Empfang. Die Beschwerde wurde am 20. November 2006, d.h. zu einem Zeitpunkt bei der Post aufgegeben, da die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 Abs. 1 OG) längst abgelaufen war. 
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde kann der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz nach der Rechtsprechung dann mitangefochten werden, wenn entweder der letzten kantonalen Instanz nicht sämtliche vor Bundesgericht erhobenen Rügen hatten unterbreitet werden können oder wenn solche Rügen von der letzten kantonalen Instanz zwar beurteilt wurden, jedoch mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht (BGE 128 I 46 E. 1c S. 51 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der dem Obergericht im Wesentlichen die Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und Willkür bei der Anwendung kantonalen Verfahrensrechts und bei der Beweiswürdigung vorwirft, bringt nichts vor, was auf das Vorliegen einer der genannten Fälle schliessen liesse (vgl. denn auch § 281 der Zürcher Zivilprozessordnung [ZPO]). 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten insofern nicht einzutreten, als sie sich gegen das Urteil des Obergerichts richtet. 
2.2 Beim ebenfalls angefochtenen Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 19. Oktober 2006 handelt es sich um einen Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 OG). Bezüglich dieses Entscheids ist mit der am 20. November 2006 aufgegebenen Beschwerdeschrift die Rechtsmittelfrist offensichtlich gewahrt, zumal im Falle einer Entgegennahme des Beschlusses am 20. Oktober 2006 der dreissigste Tag auf einen Sonntag gefallen wäre. Aus dieser Sicht ist auf die Beschwerde daher ohne weiteres einzutreten. 
3. 
Mit Zwischenbeschluss vom 10. Mai 2006 hatte das Kassationsgericht das für das Kassationsverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen. Gleichzeitig hatte es dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution angesetzt. Vor Ablauf dieser Frist erneuerte der Beschwerdeführer das Armenrechtsgesuch. Im vorliegend angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2006 wurde entschieden, dass auf dieses neue Gesuch nicht eingetreten und das vom Beschwerdeführer zusätzlich gestellte Begehren, auf eine Kautionierung zu verzichten, abgewiesen werde. In der Sache wurde gleichzeitig beschlossen, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Scheidungsurteil des Obergerichts nicht eingetreten werde, da die eingeforderte Kaution nicht geleistet worden sei. 
4. 
Der Beschwerdeführer bezeichnet den kassationsgerichtlichen Entscheid vom 19. Oktober 2006 in verschiedener Hinsicht als willkürlich. 
4.1 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht. Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist. Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge ist klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 mit Hinweisen). 
4.2 Willkür wirft der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht zunächst deshalb vor, weil es auf seine Nichtigkeitsbeschwerde infolge Nichtleistens der geforderten Kaution nicht eingetreten sei, obschon offensichtlich gewesen sei, dass er diese nicht habe aufbringen können. 
Da der beanstandete Nichteintretensentscheid auf kantonalem Verfahrensrecht beruht, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern solches hier willkürlich angewendet worden sein soll. Stattdessen beschränkt er sich darauf, das Zürcher Prozessrecht als spitzfindig zu bezeichnen und dem Kassationsgericht vorzuwerfen, mit der Kautionspflicht die einzige Möglichkeit gefunden zu haben, auf seine offensichtlich begründete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eintreten zu müssen. Diese allgemeine Kritik am angefochtenen Beschluss genügt den für eine staatsrechtliche Beschwerde geltenden Begründungsanforderungen in keiner Weise. 
4.3 Für willkürlich hält der Beschwerdeführer sodann auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. In diesem Punkt habe das Kassationsgericht ebenfalls die verfassungsrechtlichen Ansprüche auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht, auf Ehe und auf rechtliches Gehör verletzt. 
Mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses setzt sich der Beschwerdeführer auch bei diesen Rügen nicht einmal ansatzweise auseinander. Wenn er vorbringt, es sei sonnenklar, dass er keine Prozesskosten bezahlen könne, tut er damit nicht dar, weshalb er nicht zur Klärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse beigetragen hatte. Daran ändert auch sein Hinweis auf die Fürsorgepflicht, die das Kassationsgericht getroffen habe, und auf den Untersuchungsgrundsatz, der bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gelte, nichts. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das Kassationsgericht mit seinem Armenrechtsgesuch sehr wohl befasst, womit von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein kann. Inwiefern das Kassationsgericht mit seinem Beschluss das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht und sein Recht auf Ehe missachtet haben soll, ist ohnehin nicht nachvollziehbar. Mangels rechtsgenügender Begründung ist auch hinsichtlich dieser Rügen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Sie erschien unter den dargelegten Umständen von vornherein als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher abzuweisen (vgl. Art. 152 Abs. 1 OG), und die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 31. Januar 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: