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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.79/2002 /rnd 
 
Urteil vom 2. Juli 2003 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichter Walter, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch. 
Gerichtsschreiberin Schoder. 
 
Parteien 
A.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei, Bahnhofstrasse 32a, 
8360 Eschlikon, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Pfortmüller, Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht. 
 
Gegenstand 
Darlehensvertrag; solidarische Haftung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Am 16. Dezember 1996 schloss B.________, Inhaber des Einzelunternehmens Y.________, mit der X.________ AG (Beklagte) eine Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Open-Air-Festivals unter Regelung ihrer Gewinn- und Verlustbeteiligung. Definitiv geplant war das "Z.________"-Festival 1997 und das "C.________"-Festival 1998. Das "Z.________"-Festival fand 1997 und 1998 in E.________ statt. Das "C.________"-Festival wurde nicht durchgeführt. 
A.b Am 18. September 1997 schloss A.________ (Kläger) mit B.________ eine Vereinbarung über eine teilweise Vorfinanzierung des "Z.________"-Festivals 1998, gemäss welcher sich der Kläger am Finanzierungsanteil "D.________" von Fr. 1'220'000.-- mit Fr. 300'000.-- beteiligte. B.________ gewährte dem Kläger eine prozentuale Beteiligung am Gewinn. Ein allfälliger Verlust sollte von den Parteien im Verhältnis des investierten Kapitals getragen und für den Kläger auf Fr. 300'000.-- beschränkt werden. Die Rückzahlung der "Einlage" von Fr. 300'000.-- sollte am 31. Juli 1998, die Auszahlung der Gewinnbeteiligung am 30. September 1998 erfolgen. 
A.c Am 25. September 1997 überwies der Kläger Fr. 300'000.-- auf ein Bankkonto der unter der Bezeichnung "EG Z.________" zwischen der Beklagten und B.________ bestehenden einfachen Gesellschaft. Als Zahlungsgrund nannte er "Teilfinanzierung Z.________ 1998". In der Buchhaltung der "EG Z.________" wurden die Fr. 300'000.-- dem Kontokorrentkonto von B.________ gutgeschrieben, welches zuvor einen Saldo von Fr. 53'250.-- zu Lasten von B.________ ausgewiesen hatte. Dem Kläger wurde in der Folge weder ein Gewinnanteil ausbezahlt noch erhielt er seine Einlage zurück. B.________ geriet in finanzielle Bedrängnis und fiel am 17. Dezember 1998 in Konkurs. Für den Kläger resultierte daraus ein Verlustschein über Fr. 299'711.75. 
B. 
Der Kläger belangte die Beklagte am 3. September 1999 vor Bezirksgericht Bülach auf Zahlung von Fr. 218'695.93 als Ersatz des Schadens, der ihm aus der unkorrekten Buchführung der EG Z.________ entstanden sei und den er unter Anrechnung des von ihm zu tragenden Anteils am Verlust der EG Z.________ im Jahre 1998 mit Fr. 218'695.93, eventuell mit Fr. 260'145.05 bezifferte. Das Bezirksgericht wies die Klage am 7. März 2001 ab. 
Gleich entschied das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Klägers mit Urteil vom 18. Dezember 2001. Gleichzeitig beschloss es, die im Berufungsverfahren verlangte Erweiterung der Klage auf Fr. 299'711.75 nicht zuzulassen. 
C. 
Der Kläger hat das Urteil des Obergerichts mit Berufung beim Bundesgericht angefochten. Er beantragt dessen Aufhebung und die Verpflichtung der Beklagten, ihm Fr. 299'711.75 nebst Zins zu bezahlen. Da der Kläger gegen die Nichtzulassung der Klageerweiterung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hatte, blieb das Verfahren beim Bundesgericht sistiert. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich schützte die Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2003. Es hob den Beschluss des Obergerichts betreffend Nichtzulassung der Klageerweiterung auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Mit Beschluss vom 17. Februar 2003 trat das Obergericht auf die Klage insoweit nicht ein, als diese im Berufungsverfahren erweitert worden ist. Dieser Beschluss blieb unangefochten, und der Kläger reduzierte seine Forderung vor Bundesgericht auf Fr. 218'695.93 nebst 5% seit 25. November 1997. 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beklagte hat mit B.________ unstreitig eine einfache Gesell-schaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet. Der Kläger macht in der Berufung geltend, dieser Umstand reiche aus, damit die Beklagte nach Art. 544 Abs. 3 OR solidarisch mit B.________ für dessen mit Vereinbarung vom 18. September 1997 eingegangene Verpflichtungen hafte. Gleichzeitig erkennt jedoch der Kläger selbst, dass dies nur dann der Fall wäre, wenn B.________ beim Abschluss des Vertrages vom 18. September 1997 im Namen der EG Z.________ gehandelt hätte und nach den allgemeinen Regeln über die Stellvertretung (Art. 543 OR in Verbindung mit Art. 32 ff. OR) dazu befugt wäre. Wie aus dem insoweit unangefochtenen Urteil der Vorinstanz hervorgeht, scheint indes nach dem Wortlaut des Vertrages vom 18. September 1997 ausschliesslich B.________ als Vertragspartei auf. Ferner hat der Kläger gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil weder substanziiert behauptet, er sei der Auffassung gewesen, abweichend vom klaren Wortlaut mit der EG Z.________ zu kontrahieren, noch hat er Umstände dargetan, die ihn zur Annahme hätten berechtigen sollen, die Beklagte und nicht B.________ werde durch die Vereinbarung vom 18. Dezember 1997 verpflichtet. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe dem Kläger durch ihr Verhalten auch keinen Anlass zur Annahme geboten, B.________ habe sie bei der Kapitalaufnahme vertreten. 
 
Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern von einer solidarischen Haftung der Beklagten für Ansprüche des Klägers aus der Vereinbarung vom 18. September 1997 zwischen dem Kläger und B.________ auszugehen sein soll. 
2. 
2.1 In der Berufung leitet der Kläger die Solidarität der Beklagten aus dem Umstand ab, dass er die Fr. 300'000.-- auf ein Konto überwiesen habe, über welches die Beklagte gegenüber der Bank solidarisch mit B.________ als Mitglied der einfachen Gesellschaft Z.________ verfügungsberechtigt gewesen sei. Sie sei daher durch seine Einzahlung bereichert. Wenn sich die Einzahlung als wegen Ungültigkeit des Vertrages vom 18. September 1997 als rechtsgrundlos erweise, stelle der Betrag von Fr. 300'000.-- sowohl für B.________ als auch für die Beklagte fremdes Geld dar, da B.________ dessen Auszahlung an die einfache Gesellschaft Z.________ nicht beanspruchen könne. Die Beklagte hafte deshalb solidarisch mit B.________ für den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung nach Art. 62 OR, zumal sie die Einzahlung des Klägers im Umfang von Fr. 250'000.-- für die Deckung ihrer Forderung gegen B.________ aus dem Verlust des "Z.________ 1997" verwendet habe. Die Vorinstanz habe in Verkennung der Tragweite von Art. 62 OR die wesentliche Vorfrage der Gültigkeit des Vertrages vom 18. September 1997 offen gelassen. Eine Ablehnung des eingeklagten Bereicherungsanspruchs wäre nach Auffassung des Klägers zudem unbillig. 
2.2 
2.2.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Ungerechtfertigt ist der Vorteil, wenn kein Grund besteht, der den Vermögensvorteil des Bereicherten zu Lasten des anderen rechtfertigt (Schulin, Basler Kommentar, 2. Aufl. 1996, N 10 zu Art. 62 OR). Im Entscheid 117 II 404 E. 3 hat sich das Bundesgericht die in der Lehre vertretene Auffassung zu eigen gemacht, dass der bereicherungsrechtliche Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen auf klar begrenzte Tatbestände beschränkt werden muss, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Entreicherung des Anspruchsberechtigten unmittelbar auf die Bereicherung eines anderen zurückzuführen ist und die Vermögensverschiebung einer Rechtfertigung entbehrt. Abzulehnen ist dagegen die Auffassung, das Bereicherungsrecht diene im Sinne eines Notbehelfs dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergebnisse zu korrigieren (BGE 117 II 404 E. 3d S. 410; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 653). Billigkeitserwägungen haben daher entgegen der Auf-fassung des Klägers ausser Acht zu bleiben. 
2.2.2 Im Rahmen von Art. 62 OR ist nur passiv legitimiert, wer ohne gültigen Rechtsgrund direkt aus dem Vermögen des Ansprechers bereichert ist. Die Rückforderungsklage kann sich nicht auf eine Leistung beziehen, welche der Beklagte in guten Treuen von einem Dritten gestützt auf eine gültige causa empfangen hat, auch dann nicht, wenn die Zahlungsmittel dem Dritten grundlos aus dem Vermögen des Klägers zugegangen sind (BGE 106 II 29 E. 3 S. 31). Was die Bereicherung im Drei-Personen-Verhältnis und insbesondere im Anweisungsverhältnis anbelangt, ist hervorzuheben, dass der Anweisungsempfänger durch die Leistung in Erfüllung eines ungültigen Deckungsverhältnisses bei gültigem Valutaverhältnis nicht bereichert ist. Bereichert ist vielmehr der Anweisende, weil ihn der Angewiesene durch die Leistung an den Anweisungsempfänger von seiner Schuld gegenüber diesem befreit hat (Schulin, a.a.O., N 30 zu Art. 62 OR, mit Hinweisen). Auch beim Doppelmangel (ungültiges Deckungs- und Valutaverhältnis) ist der Anweisungsempfänger auf Kosten des Anweisenden, dieser auf Kosten des Angewiesenen bereichert. Die Rückabwicklung ist unter den jeweils an einem der Leistungsverhältnisse Beteiligten vorzunehmen und der Anweisende muss sich einen sogenannten Durchgangsverkehr anrechnen lassen, wie wenn die Leistung zunächst seinem Vermögen zugeflossen wäre (von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band I, 3. Aufl. 1979, S. 478, Anmerkung 28, mit Hinweisen). Andernfalls würde der Angewiesene Einwendungen des Leistungsempfängers aus dessen Rechtsbe-ziehungen zum Anweisenden oder aus Art. 64 OR ausgesetzt, mithin Risiken aus Rechtsverhältnissen, auf deren Gestaltung er keinen Einfluss hatte (BGE 116 II 689 E. 3b/aa S. 691; vgl. auch BGE 121 III 109 E. 4a S. 116). Schliesslich muss sich auch nach den entspre-chenden Grundverhältnissen richten, wer für wen das Insolvenzrisiko tragen soll (Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemei-ner Teil, 2. Aufl. 2000, Rz. 56.16 mit Hinweisen). 
2.3 Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit seiner Einzahlung eine gegenüber B.________ eingegangene Verbindlichkeit erfüllt. Die Zahlung wurde dem Kontokorrentkonto von B.________ bei der EG Z.________ gutgeschrieben, was zur Folge hatte, dass zunächst ein Passivum getilgt und im Übrigen die Aktiven von B.________ erhöht wurden. Bereichert ist somit B.________. Inwiefern das Vermögen der Beklagten durch die Überweisung vergrössert worden sein soll, legt der Kläger nicht dar. Namentlich ergibt sich dies nicht aus dem solidarischen Forderungsrecht über das Gemeinschaftskonto gegenüber der kontoführenden Bank, denn das Innenverhältnis unter den Kontoberechtigten, welches darüber bestimmt, welchem Solidargläubiger die schuldnerische Leistung in welchem Ausmass zukommen soll, bleibt davon unberührt (Schnyder, Basler Kommentar, 2. Aufl. 1996, N 3 zu Art. 150 OR; Engel, Traité des obligations en droit suisse, 2. Aufl. 1997, S. 835). Zudem wäre im Hinblick auf die Grundsätze, wie sie bei der Anweisung Anwendung finden, dem Kläger verwehrt, seinen Bereicherungsanspruch auf einen Mangel im "Valutaverhältnis" zwischen B.________ und der Beklagten zu stützen, ist doch die vorliegende Konstellation augenscheinlich analog zu jener einer Anweisung. Ein unmittelbarer Bezug zwischen der Entreicherung des Klägers und der Vermögenslage der Beklagten ist nicht ersichtlich. Eine durch die klägerische Überweisung zufolge Tilgung der Schuld von B.________ gegenüber der EG Z.________ allenfalls bewirkte Besserstellung der Beklagten wäre nur mittelbar auf die Entreicherung des Klägers zurückzuführen, was nach der zitierten Rechtsprechung nicht ausreicht, um für dessen Kondiktionsanspruch die Passivlegitimation der Beklagten zu begründen. Auch aus BGE 94 II 167 vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dort die Rechtsbeziehung des Erben einer aus einem Gemeinschaftskonto solidarisch berechtigten Person zur Bank im Streite lag, wogegen vorliegend das Aussenverhältnis zur Bank unumstritten blieb. 
3. 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt, dass die Ungültigkeit des Vertrages vom 18. September 1997, aus welchen Gründen auch immer darauf zu erkennen wäre, zu einer Rückerstattungspflicht B.________s, keinesfalls aber zu einer solchen der EG Z.________ oder der Beklagten führen könnte. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie unter diesen Umständen von der Prüfung der Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Ungültigkeit des Vertrages vom 18. September 1997 absah. Das führt zur Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 2. Juli 2003 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: