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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.88/2006 
6S.185/2006 /bri 
 
Sitzung vom 1. Februar 2007 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Kloter, 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
6P.88/2006 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Rechte des Geschädigten im Verfahren) 
6S.185/2006 
Einstellung/Nichtwiederaufnahme einer Strafuntersuchung; Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 270 lit. e Ziff. 1 und lit h BStP), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.88/2006) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.185/2006) gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen, vom 9. Januar 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Mit Aktienkaufvertrag vom 22. Juni 2001 verkaufte X.________ an A.________ 25 der insgesamt 100 Inhaberaktien der Firma C.________ AG à nominal Fr. 1'000.-- zum Preis von über 50 Millionen Franken. Der Kaufpreis wurde beglichen durch die Überweisung von 35 Millionen Franken auf ein Konto von X.________ bei der B.________ Bank und durch Übereignung von zwei Liegenschaften. Im Vertrag wurde ein Rückkaufsrecht des Verkäufers für die Dauer von vorerst 25 Jahren vereinbart, welches ihn berechtigte, im Falle der Veräusserung einzelner oder aller Aktien durch die Käuferin die Aktien zum Nominalwert von Fr. 1'000.-- je Aktie zurückzukaufen. 
 
Die B.________ Bank erstattete am 5. Juli 2001 eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes. Gegenüber der Bank erklärte X.________ den hohen Kaufpreis damit, dass die Aktiengesellschaft über Immaterialgüterrechte verfüge, insbesondere über ein Patent betreffend eine von ihm entwickelte Solarzelle mit einem Wirkungsgrad von bis zu 70 %. Auf Initiative der Anwälte von A.________ erklärte sich X.________ am 16. Juli 2001 bereit, die erhaltene Zahlung im Hinblick auf eine Überprüfung des Geschäfts auf ein Konto von A.________ zurückzuüberweisen. Allerdings hatten die Parteien bereits am 12. Juli 2001 einen leicht abgeänderten Kaufvertrag betreffend die 25 Aktien abgeschlossen und überwies A.________ am 19. Juli 2001 einen Betrag von über 33 Millionen Franken auf ein Konto von X.________ bei einer anderen Bank. Das Rückkaufsrecht von X.________ zum Preis von Fr. 25'000.-- im Falle jedwelcher Transaktion über die Aktien durch A.________ wurde neu in einem separaten Vertrag vereinbart. 
 
Mit Schreiben vom 5. September 2001 teilte der damalige Rechtsvertreter von A.________ der Bezirksanwaltschaft auf entsprechende Anfrage mit, seine Klientin habe sich bei ihrer Entscheidung zum Abschluss des Aktienkaufvertrags in erster Linie auf die Gespräche mit X.________ und auf ihren persönlichen Eindruck verlassen. Zudem hätten ihr bei der Entscheidfindung verschiedene Dokumente vorgelegen, unter anderem Firmenbroschüren, Produktebeschreibungen und Jahresabschlüsse. Der Rechtsanwalt teilte im genannten Schreiben an die Bezirksanwaltschaft abschliessend mit, er ergreife diese Gelegenheit, um namens und im Auftrag von A.________ das ausdrückliche Desinteresse an einer Strafuntersuchung gegen X.________ aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aktienkaufvertrags vom 12. Juli 2001 mitzuteilen. 
 
Infolge dieser Desinteresse-Erklärung stellte die Bezirksanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Oktober 2001 die Strafuntersuchung gegen X.________ ein. Diese Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. 
A.b Mit Eingabe vom 5. Juni 2003, mithin 1 ¾ Jahre nach Abgabe der Desinteresse-Erklärung, erstattete A.________ gegen X.________ Strafanzeige. Sie beantragte, die am 3. Oktober 2001 eingestellte Strafuntersuchung wegen Betrugs wieder aufzunehmen und den Sachverhalt eventuell unter dem Gesichtspunkt des Wuchers zu prüfen. 
 
Die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich wies mit Verfügung vom 18. Juni 2004 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs ab und stellte das Verfahren wegen Wuchers ein. Ersteres wurde im Wesentlichen damit begründet, die Geschädigte habe durch die Abgabe der Desinteresse-Erklärung auf eine strafrechtliche Abklärung verzichtet und sich verpflichtet, jedes Begehren um Fortsetzung oder Wiederaufnahme der verglichenen Streitigkeit zu unterlassen. Die Desinteresse-Erklärung sei irrtumsfrei und in Kenntnis verschiedener Verdachtsmomente abgegeben worden. Die Einstellung des Verfahrens wegen Wuchers wurde damit begründet, dass es an mehreren Tatbestandsmerkmalen von Art. 157 StGB fehle, unter anderem an der erforderlichen Unterlegenheit der Geschädigten. 
 
Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2004 erhob A.________ Rekurs beim Einzelrichteramt des Bezirkes Zürich. 
A.c Das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich ordnete mit Verfügung vom 23. Juli 2004 unter anderem an, dass die Konten- und Kanzleisperren bis zur rechtskräftigen Erledigung (des Rekursverfahrens) aufrechtzuerhalten seien. 
B. 
Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 trat das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich auf den von A.________ eingereichten Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2004 betreffend Nichtwiederaufnahme beziehungsweise Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs respektive Wuchers nicht ein. In Dispositiv-Ziffer 7 wird festgehalten, dass dieser Entscheid endgültig sei. 
C. 
Auf die von A.________ gegen die Verfügung des Einzelrichteramts vom 9. Januar 2006 erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde trat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. Juni 2006 nicht ein. Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 war auch das Obergericht des Kantons Zürich auf die bei ihm eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten. 
D. 
Gegen die Verfügung des Einzelrichteramts vom 9. Januar 2006 führt A.________ staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Betrugs und wegen Wuchers wieder aufzunehmen und fortzusetzen. Zudem seien die Konten- und Kanzleisperren aufrechtzuerhalten. 
 
X.________ stellt in seinen Vernehmlassungen die Anträge, auf die staatsrechtliche Beschwerde und auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien die beiden Beschwerden abzuweisen. Das Gesuch, es sei der staatsrechtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei abzuweisen. 
E. 
Das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich verfügte am 7. September 2006 unter Hinweis auf seine Verfügung vom 23. Juli 2004, dass das vorliegende Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft gegen X.________ vom 18. Juni 2004 aufgehobenen Konten- und Kanzleisperren einstweilen sistiert bleibt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf die dagegen erhobenen Rechtsmittel ist deshalb noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP und der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 ff. OG
 
Am 1. Januar 2007 ist auch der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen sind hier aber noch nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde nur prüft, ob das kantonale Gericht das eidgenössische Recht richtig angewendet habe (Art. 269 Abs. 1 BStP), mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids noch gegolten hat (BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 51, mit Hinweisen). 
 
I. Nichtigkeitsbeschwerde 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP dem Opfer zu, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG). Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde steht nach Art. 270 lit. h BStP auch den Personen zu, die durch eine Einziehung berührt sind und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids haben. 
1.1 Die Beschwerdeführerin meint, sie sei sowohl aufgrund von Art. 270 lit. e Ziff. 1 als auch gestützt auf Art. 270 lit. h BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichteramtes legitimiert, durch welche auf ihren Rekurs gegen die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft nicht eingetreten wurde. 
 
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, Opfer gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP seien nicht nur die Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, sondern auch die Opfer von Vermögensdelikten, zumal gerade aus Vermögensdelikten Zivilansprüche resultierten, auf welche es nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP entscheidend ankomme. Der bei dieser Bestimmung in Klammer angefügte Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG erinnere lediglich pro memoria daran, dass die Legitimation auch den Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes zustehe. Die Legitimation dieser Opfer ergebe sich bereits aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Die eigenständige Bedeutung von Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP liege darin, dass darüber hinaus "sämtliche Opfer" zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert seien, soweit der angefochtene Entscheid ihre Zivilansprüche betreffe beziehungsweise sich auf deren Beurteilung auswirken könne, mithin auch etwa die "Opfer von Vermögensdelikten". Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass sie zudem auch Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG sei. Der Beschuldigte habe sie unter Ausnützung und Missbrauch ihrer emotionalen Beziehung um fast ihr ganzes Vermögen gebracht und sie somit durch die angezeigten Vermögensdelikte, Betrug eventuell Wucher, unmittelbar und nachhaltig in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt. 
 
Zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation gemäss Art. 270 lit. h BStP macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nicht nur die Verurteilung des Beschuldigten, sondern auch die Restitution der Vermögenswerte gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB und im Hinblick darauf die Aufrechterhaltung der Konten- und Kanzleisperren verlangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei gestützt auf Art. 270 lit. h BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde auch befugt, wer durch einen die Einziehung ablehnenden Entscheid berührt ist. Die insoweit zur Beschwerde legitimierte Person könne, jedenfalls wenn es um eine Vermögenseinziehung im Sinne von Art. 59 StGB beziehungsweise um eine Restitution gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB respektive Art. 60 StGB gehe, auch die Rüge erheben, dass die kantonale Instanz das Vorliegen einer strafbaren Handlung in Verletzung von Bundesrecht verneint habe. Der an einer Vermögenseinziehung interessierte Geschädigte sei offensichtlich beschwert, wenn infolge Verletzung eidgenössischen Rechts eine Straftat nicht verfolgt und damit die Deliktsbeute nicht im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB (oder Art. 60 StGB) zu seinen Gunsten eingezogen werde. Dies ergebe sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. 
1.2 
1.2.1 Richtig ist, dass das Opfer schon aufgrund von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG unter den darin genannten Voraussetzungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert ist (siehe BGE 120 IV 44 E. 2a S. 49). Daraus folgt indessen nicht, dass der Begriff des Opfers gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP, da diese Bestimmung ansonsten unnötig wäre, auch Geschädigte etwa aus Vermögensdelikten erfasst, die keine Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind. Auch wenn sich die Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde schon aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG ergibt, ist es sachgerecht, sie auch im Gesetz festzulegen, welches die Rechtsmittel an das Bundesgericht im Besonderen regelt. Opfer gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist einzig das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes. Dies ergibt sich schon aus der Terminologie des Gesetzes, da davon auszugehen ist, dass in den beiden genannten Bestimmungen von demselben Opferbegriff ausgegangen wird. Zudem wird in der Klammer zu Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ausdrücklich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG hingewiesen. Ausserdem räumt das Opferhilfegesetz nur dem Opfer, nicht jedem Geschädigten die Rechte ein, deren Verletzung gemäss Art. 270 lit. e Ziff. 2 BStP mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann. 
 
Auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich klar, dass unter dem Opfer gemäss Art. 270 lit. e BStP einzig das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu verstehen ist. Nach Art. 270 BStP in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 1. Januar 1993, war der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, soweit der angefochtene Entscheid seine Zivilforderungen betraf oder sich auf deren Beurteilung auswirken konnte. Zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt war somit unter den genannten Voraussetzungen auch etwa der durch ein Vermögensdelikt Geschädigte. Damit war die Beschwerdelegitimation im Vergleich zum früheren, bis Ende 1992 geltenden Recht, wonach einzig der Strafantragsteller und, unter engen Voraussetzungen, der Privatstrafkläger beschwerdebefugt waren, erheblich ausgeweitet (BGE 120 IV 44 E. 2 und 3 mit Hinweisen auf die Botschaft des Bundesrates zum Opferhilfegesetz, BBl 1990 II 961 ff., 996 ff.). Art. 270 BStP ist durch Bundesgesetz vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, wieder geändert worden. Seither ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, nicht mehr zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde etwa gegen Verfahrenseinstellungen und den Beschuldigten freisprechende Urteile legitimiert (BGE 129 IV 206 E. 1 mit Hinweisen). Dies wird im Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen des Ständerates und des Nationalrates zu den parlamentarischen Initiativen betreffend die Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes zur Entlastung des Bundesgerichts (BBl 1999 9518 ff.) unter dem Titel "Einschränkung der Legitimation bei der Nichtigkeitsbeschwerde im Strafrecht" im Wesentlichen damit begründet, dass die sehr weit gefasste Beschwerdelegitimation aller Geschädigten, für die keine überzeugenden Gründe ersichtlich seien, über das Ziel hinaus schiesse und das Bundesgericht mit zusätzlichen Beschwerden belaste (a.a.O. S. 9524, 9533). Der Bundesrat hielt in seiner Stellungnahme zu diesem Bericht fest, er habe dagegen nichts einzuwenden, und wies darauf hin, dass eine entsprechende Einschränkung der Beschwerdelegitimation auch im Entwurf für ein Bundesgerichtsgesetz vorgesehen sei (BBl 1999 9606 ff., 9611). 
1.2.2 Allerdings kann ein Vermögensdelikt unter Umständen eine psychische Beeinträchtigung des Geschädigten zur Folge haben, wenn es etwa unter Ausnützung beziehungsweise Missbrauch einer emotionalen Beziehung begangen wird. Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit auch gemäss Art. 270 lit. e BStP ist indessen nur die Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität "unmittelbar" beeinträchtigt worden ist. Mit dem Erfordernis der Unmittelbarkeit will der Gesetzgeber Beeinträchtigungen als irrelevant ausschliessen, die lediglich mittelbare Folgen der Straftat sind. Durch ein Vermögensdelikt wird der Geschädigte einzig in seinem Vermögen unmittelbar, in seiner psychischen Integrität jedoch höchstens mittelbar beeinträchtigt. Allfällige psychische Beeinträchtigungen des Geschädigten, die aus einem Vermögensdelikt resultieren, sind bloss als mittelbare Folgen anzusehen und begründen daher keine Opferstellung im Sinne von Art. 270 lit. e BStP in Bezug auf das Vermögensdelikt. 
1.2.3 Die Beschwerdeführerin ist somit nicht aufgrund von Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, da sie in Bezug auf die angezeigten strafbaren Handlungen (Betrug, Wucher) kein Opfer im Sinne dieser Bestimmung ist. 
1.3 
1.3.1 Gestützt auf Art. 270 lit. h BStP anfechtbar sind nicht nur Entscheide, durch welche eine Einziehung angeordnet wird, sondern, über den Wortlaut der Bestimmung hinaus, auch Entscheide, durch welche eine Einziehung abgelehnt wird, sowie weitere Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ausgefällt worden sind (BGE 130 IV 143 E. 2 mit Hinweisen). Zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 lit. h BStP ist somit legitimiert, wer durch solche Entscheide berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Damit kann beispielsweise der Geschädigte einen Entscheid, durch welchen ihm Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, nicht gemäss Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden, mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten. 
1.3.2 Durch die vorliegend angefochtene Verfügung ist das Einzelrichteramt auf einen Rekurs gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Einstellung der Strafuntersuchung nicht eingetreten. Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Verfügung der Staatsanwaltschaft wurde darüber entschieden, ob Vermögenswerte einzuziehen beziehungsweise ob einzuziehende oder eingezogene Vermögenswerte der Beschwerdeführerin auszuhändigen respektive zu deren Gunsten zu verwenden sind. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht gestützt auf Art. 270 lit. h BStP zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, auch wenn sie ohne Zweifel ein Interesse daran hat, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, eventuell Wuchers wieder aufgenommen und weitergeführt, der Beschuldigte verurteilt und die allenfalls durch strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte in Anwendung von Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB ihr ausgehändigt werden. 
1.3.3 Im Übrigen ist der Geschädigte im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide, die in Anwendung von Art. 58 ff. StGB ergangen sind, nicht zur Rüge befugt, dass eine strafbare Handlung zu Unrecht verneint worden sei (BGE 130 IV 143 E. 4 mit Hinweisen). Der zitierte Entscheid betrifft insoweit entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht nur die Sicherungseinziehung, sondern auch die Vermögenseinziehung. Wohl hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Einziehung bei Eigentums- und Vermögensdelikten auch im Interesse des Geschädigten erfolgt, und daraus den Schluss gezogen, dass in diesen Fällen die Straftat der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Vereitelung der Einziehung nicht nur ein Delikt gegen die Rechtspflege ist, sondern auch die Interessen des durch die Vortat Geschädigten schützt (BGE 129 IV 322 E. 2, insbesondere E. 2.2.4). Aus diesem Entscheid, auf welchen die Beschwerdeführerin verweist, ergibt sich indessen nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte die Einstellung einer Strafuntersuchung wegen eines Vermögensdelikts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten und ob er darin gegebenenfalls auch die Rüge erheben kann, das Vorliegen einer strafbaren Handlung sei zu Unrecht verneint worden. 
1.3.4 Aus Art. 66ter Abs. 4 StGB, wonach der definitive Einstellungsentscheid der letzten kantonalen Instanz unter anderem vom Opfer mit der Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts angefochten werden kann, lässt sich schliesslich schon deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, weil Art. 66ter StGB nicht Vermögensdelikte betrifft, sondern eine einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung in Fällen, in welchen der Ehegatte oder der Lebenspartner das Opfer ist. Aus dieser speziellen Bestimmung folgt mithin offensichtlich nicht, dass die durch ein angeblich beziehungsnahes Vermögensdelikt Geschädigte den letztinstanzlichen kantonalen Einstellungsentscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten kann. 
1.4 Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. 
 
 
II. Staatsrechtliche Beschwerde 
2. 
Durch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2006 ist der Einzelrichter auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs gegen die Nichtwiederaufnahme- bzw. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten. In Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids wird festgehalten, dass dieser endgültig sei. 
 
Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin vorsichtshalber sowohl beim Obergericht als auch beim Kassationsgericht des Kantons Zürich kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Das Obergericht und das Kassationsgericht sind mit Beschlüssen vom 30. Mai 2006 beziehungsweise vom 16. Juni 2006 auf die Beschwerden nicht eingetreten mit der Begründung, dass gegen die Verfügung des Einzelrichters nach den hier massgebenden neuen Bestimmungen der zürcherischen Strafprozessordnung in der Fassung gemäss Gesetz vom 27. Januar 2003, in Kraft seit 1. Januar 2005, weder die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde noch ein anderes kantonales Rechtsmittel zulässig ist. 
 
Der Rekursentscheid des Einzelrichters ist somit als ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG anzusehen, gegen welchen die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist. 
3. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein den Beschuldigten freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, es sei denn, er gelte nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer und könne sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten nur ein tatsächliches oder mittelbares, aber nicht ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar auch, wenn der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt und die eingeklagte Handlung nur auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Geschädigte in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung oder von Art. 6 EMRK zustehen (BGE 131 I 455 E. 1.2.1; 126 I 97 E. 1a, mit Hinweisen). Der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, kann mithin mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht vorbringen, die Einstellung der Strafuntersuchung oder der Freispruch beruhe auf einer willkürlichen Feststellung von Tatsachen bzw. auf willkürlicher Beweiswürdigung. Der Geschädigte ist zu diesen Rügen auch nicht befugt, wenn es ihm an sich nicht um die Bestrafung des Beschuldigten, sondern einzig um die Aushändigung der durch die angebliche strafbare Handlung erlangten Vermögenswerte (siehe Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 in fine StGB) geht (BGE 1P.314/2002 vom 21. Januar 2003 E. 1.2). 
4. 
Der Einzelrichter befasst sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit der Bedeutung und Tragweite der von der Beschwerdeführerin in der ersten Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner abgegebenen Desinteresse-Erklärung vom 5. September 2001. 
4.1 Nach der Auffassung des Einzelrichters bringt der Geschädigte durch eine Desinteresse-Erklärung zum Ausdruck, dass er am weiteren Verfahren nicht als Prozessbeteiligter mitzuwirken beabsichtige. Der Geschädigte bekunde sein Einverständnis mit der Einstellung der Untersuchung. Die Verzichtserklärung sei als private, vertragliche Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Angeschuldigten zu werten; sie stelle nichts anderes als einen Prozessvergleich dar. So wie der Geschädigte im Zivilprozess auf die rechtliche Verfolgung oder Weiterverfolgung einer Streitsache verzichte, verzichte der Geschädigte im Strafprozess auf die strafrechtliche Abklärung seines Rechtsstandpunktes. Er schaffe damit sein Einverständnis mit der Einstellung der Strafuntersuchung und nehme die Verpflichtung auf sich, jede Fortsetzung oder Wiederaufnahme der verglichenen Streitigkeit zu unterlassen. Unter diesem vertraglichen Gesichtspunkt könne daher der Geschädigte auf die Verzichtserklärung nicht zurückkommen; er habe sie vielmehr in einem Rekursverfahren als Rechtsmittelverzicht gegen sich gelten zu lassen. Der Geschädigte, der eine Desinteresse-Erklärung abgegeben habe, sei somit zum Rekurs gegen die Einstellungsverfügung nicht legitimiert. 
 
Entsprechendes müsse - mit gewissen Einschränkungen - auch für die Anhebung einer neuerlichen, den gleichen Lebenssachverhalt betreffenden Strafanzeige sowie die Legitimation zum Rekurs gegen eine erneute Einstellungsverfügung gelten. Nach der Auffassung des Einzelrichters ist der Geschädigte allerdings zum Widerruf seiner Desinteresse-Erklärung berechtigt, wenn diese auf unzutreffenden Voraussetzungen beruht. Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man die Desinteresse-Erklärung als Prozessvergleich werte; der Geschädigte könne sich diesfalls auf Irrtum berufen. Ein Vergleich sei ein Innominatkontrakt, durch welchen die Parteien einen Streit bzw. eine Ungewissheit über ein bestehendes Rechtsverhältnis durch gegenseitige Zugeständnisse beseitigen und damit den unsicheren oder umstrittenen Rechtszustand zu einem sicheren oder unbestreitbaren machten. Demnach sei ein Grundlagenirrtum bei einem Prozessvergleich nur beachtlich, wenn er sich nicht gerade auf im Zeitpunkt seines Abschlusses umstrittene oder unsichere Punkte beziehe. Ein Irrtum sei mithin nur rechtserheblich, wenn er Umstände betreffe, welche die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als gesichert angesehen hätten. Ein Irrtum könne sich jedoch nur auf einen gegenwärtigen oder vergangenen Sachverhalt beziehen. Die unrichtige oder fehlende Vorstellung einer Vergleichspartei über die Zukunft könne aber insofern erheblich sein, als veränderte Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt der "clausula rebus sic stantibus" zu würdigen seien und der Vergleich gegebenenfalls durch richterliches Eingreifen zu korrigieren sei. Eine Berufung auf eingetretene Veränderungen sei aber ausgeschlossen, wenn die Veränderung eine Ungewissheit tangiere, welche durch den Vergleich gerade beseitigt werden sollte. Demnach stelle sich bei - den Angeschuldigten belastenden - Tatsachen, die nach der Einstellung der Strafuntersuchung aufgrund einer Desinteresse-Erklärung auftauchten, die Frage, ob diese Neuerungen im seinerzeit eingestellten Strafverfahren bei weiteren Ermittlungen zum Vorschein gekommen wären. Zu prüfen sei somit, ob seit der Einstellung der Strafuntersuchung im Jahre 2001 neue Tatsachen zum Vorschein gekommen seien, die sich im Zuge der weiteren Ermittlungen nicht herauskristallisiert hätten und welche die Geschädigte damals irrtümlicherweise als gesicherte Erkenntnisse betrachtet habe. Nur in diesem Falle könne sich die Geschädigte auf Irrtum berufen und sei die Desinteresse-Erklärung nicht mehr wirksam. Nach Prüfung verschiedener Umstände hält der Einzelrichter zusammenfassend fest, dass keine der scheinbar neu eingetretenen bzw. bekannt gewordenen Tatsachen geeignet sei, die rechtlich bindende Wirkung der von der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 abgegebenen Desinteresse-Erklärung aufzuheben. Im Zuge der weiteren Ermittlungen im Rahmen der im Jahre 2001 eingeleiteten Strafuntersuchung wären zweifellos alle von der Geschädigten nun vorgebrachten Problemkreise erörtert worden. Mit der Abgabe der Desinteresse-Erklärung habe die Geschädigte auf diesbezügliche Abklärungen verzichtet, weshalb sie sich die Nichtvornahme dieser weiteren Ermittlungsschritte anzulasten habe (siehe zum Ganzen angefochtenen Entscheid S. 11-19 E. 1-5). Der Einzelrichter hält insoweit zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin habe sich auf ihrem ursprünglichen Willen behaften zu lassen. Er betont, dass die im Rekurs geltend gemachten neuen Tatsachen in der Strafuntersuchung im Jahre 2001 offensichtlich zu Tage getreten wären und die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem Verzicht auf eine weitere strafrechtliche Verfolgung eben solche Abklärungen zu verhindern versucht habe. Die Desinteresse-Erklärung entfalte vorliegend ihre volle Wirkung. Daher sei die Geschädigte zur Erhebung des Rekurses nicht legitimiert, weshalb auf diesen, soweit die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs betreffend, nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid S. 24 f. E. 7). 
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Auslegung der von ihr am 5. September 2001 abgegebenen Desinteresse-Erklärung. Diese sei entgegen der Auffassung des Einzelrichters offensichtlich nicht als Prozessvergleich zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zu qualifizieren. Nach Abgabe der Erklärung seien ihr verschiedene neue Tatsachen betreffend den Wert der angeblich erfundenen Solarzelle, die Tätigkeit der Unternehmen des Beschwerdegegners und diesen selbst bekannt geworden, bei deren Kenntnis sie die Desinteresse-Erklärung nicht abgegeben hätte. Diese neu bekannt gewordenen Tatsachen seien entgegen der Auffassung des Einzelrichters unabhängig davon erheblich, ob sie im Verlauf der ersten Untersuchung, falls diese nicht infolge der Desinteresse-Erklärung eingestellt worden wäre, ans Licht gekommen wären. Selbst wenn dies entsprechend den Mutmassungen des Einzelrichters der Fall wäre, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sie die Desinteresse-Erklärung in Unkenntnis der wahren Sachlage abgegeben habe, was allein entscheidend sei (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 51-55). 
4.3 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde unter anderem geltend, die Rüge der falschen Auslegung der Desinteresse-Erklärung durch den Einzelrichter betreffe eine Tatfrage, welche dem Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht unterbreitet werden könne. Im Übrigen sei die Desinteresse-Erklärung im Zusammenhang mit dem Vollzug des Aktienkaufvertrages abgegeben worden. Der Beschwerdegegner sei durch die Geldwäschereiverdachtsmeldung der Bank gegen den Willen der Beschwerdeführerin in ein Strafverfahren verwickelt worden. Dadurch sei der Vollzug des Kaufvertrages verhindert worden. Die Vertragsparteien seien bereits aus ihren vertraglichen Treuepflichten verpflichtet, den Vollzug des Vertrages zu fördern und sich gegenseitig behilflich zu sein, die entstandenen Unannehmlichkeiten zu beseitigen. Demzufolge sei die Desinteresse-Erklärung auch vorliegend in jedem Fall als vertragliche Erklärung zu werten. Die dogmatische Qualifizierung der Desinteresse-Erklärung spiele letztlich nicht eine entscheidende Rolle. In jedem Fall sei die Desinteresse-Erklärung nämlich als Willenserklärung der Beschwerdeführerin zu betrachten. Diese Willenserklärung sei für die Beschwerdeführerin bindend, soweit diese dadurch auf Rechte verzichtet habe, über die sie disponieren könne, was hier der Fall sei. Die Desinteresse-Erklärung könne im Gesamtzusammenhang nur so interpretiert werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach einer Überprüfung der Transaktion nicht als Geschädigte betrachtet habe. Daher sei die Desinteresse-Erklärung zu Recht als Verzicht der Beschwerdeführerin auf jede weitere Teilnahme an der Strafuntersuchung ausgelegt worden, was zwingend zur fehlenden Legitimation im vorinstanzlichen Rekursverfahren (wie auch im vorliegenden Verfahren) führen müsse. Nach der ersten Einstellung der Strafuntersuchung am 3. Oktober 2001 seien keine neuen Anhaltspunkte zu Tage getreten, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners hätten schliessen lassen. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner begünstigen wollen (Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde S. 19 ff.). 
5. 
5.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 18. Juni 2004, durch welche der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs abgewiesen und das Verfahren wegen Wuchers eingestellt wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid vom 9. Januar 2006, durch welchen der Einzelrichter auf den von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Bezirksanwaltschaft erhobenen Rekurs nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist, ob durch diesen Nichteintretensentscheid die Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts betreffend die Rechte einer angeblich geschädigten Person willkürlich angewendet beziehungsweise verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden sind. 
 
Allerdings hat sich der Einzelrichter im vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheid eingehend mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Bezirksanwaltschaft den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs zu Recht abgewiesen hat. Der Einzelrichter hat dies bejaht, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Desinteresse-Erklärung, welche die Beschwerdeführerin in der auf die Geldwäscherei-Verdachtsmeldung der Bank hin im Jahre 2001 durchgeführten Strafuntersuchung abgegeben hatte, unter den gegebenen Umständen nach der zutreffenden Auffassung der Bezirksanwaltschaft nach wie vor wirksam sei. Indem der Einzelrichter mit dieser Begründung auf den Rekurs nicht eingetreten ist, hat er diesen faktisch abgewiesen und die Verfügung der Bezirksanwaltschaft, durch welche der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs abgewiesen wurde, in der Sache bestätigt. 
5.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Rüge legitimiert, der Einzelrichter habe die Bedeutung und Tragweise beziehungsweise die Wirkung der von ihr abgegebenen Desinteresse-Erklärung verkannt. Denn insoweit geht es um die von der Beschwerdeführerin selbst abgegebene Erklärung als solche. Die Beschwerdeführerin ist in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt, wenn der Richter einer von ihr im Strafverfahren abgegebenen Erklärung zu ihren Ungunsten eine unzutreffende Bedeutung beilegt. Da die Desinteresse-Erklärung des Geschädigten im Strafverfahren betreffend Offizialdelikte bundesrechtlich nicht geregelt ist, ist die Frage nach ihrer Bedeutung und Tragweite eine solche des kantonalen Strafprozessrechts und allenfalls des Verfassungsrechts und daher im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen. 
5.3 Zum Rekurs gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung ist nach der zürcherischen Strafprozessordnung unter anderen der Geschädigte legitimiert (§ 402 in Verbindung mit § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Die zürcherische Strafprozessordnung bestimmt nicht ausdrücklich, dass der Geschädigte zum Rekurs nur legitimiert ist, wenn er sich am Untersuchungsverfahren beteiligt hat. Sie bestimmt auch nicht, dass der Geschädigte zum Rekurs nicht legitimiert ist, wenn er in der Untersuchung sein Desinteresse erklärt hat. Die sog. Desinteresse-Erklärung und ihre Folgen sind in der zürcherischen Strafprozessordnung nicht geregelt. Gemäss der Zürcher Praxis kann der Geschädigte, der in der Strafuntersuchung sein Desinteresse erklärt hat, sein Recht zum Rekurs gegen eine Einstellungsverfügung verlieren (SJZ 66/1970 S. 291 f. [Entscheid der Justizdirektion]; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N 968; Robert Hauser, Die Desinteressementserklärung des Geschädigten, ZStrR 81/1965 S. 431 ff.; Adrian Meili, Der Rekurs im Strafprozess nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1968, S. 129 ff., mit Hinweis auf weitere kantonale Entscheide). Einzelne Autoren betonen, dass der Geschädigte durch die Desinteresse-Erklärung seine Legitimation zum Rekurs aber nur verwirke, wenn der Inhalt der Erklärung genügend klar ist. Es empfehle sich, diese Folge der Verwirkung der Rekurslegitimation in einer förmlichen Desinteresse-Erklärung festzuhalten, damit sich der Geschädigte der Tragweite seiner Erklärung bewusst und jeder späteren Diskussion von vornherein die Grundlage entzogen sei (Hauser, a.a.O., S. 434). Da die Desinteresse-Erklärung einen Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen erst auszufällenden Entscheid bedeute, müsse ausnahmsweise der Widerruf der Erklärung gestattet werden, wenn sich der Geschädigte unter unzutreffenden Voraussetzungen als desinteressiert erklärt habe (Meili, a.a.O., S. 131, unter Hinweis auf Hans Oswald, Der Rekurs an die Überweisungsbehörde im Basler Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der Praxis, 1944/45, S. 86 f.). 
 
Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Geschädigte zum Rekurs gegen die Einstellung eines Verfahrens legitimiert ist, in dessen Verlauf sie ihr Desinteresse erklärt hatte. Vielmehr geht es um die Frage, ob die Desinteresse-Erklärung, welche die Geschädigte in einem früheren (rund zwei Jahre zurückliegenden) Verfahren abgegeben hatte, nach wie vor wirksam sei, und ob der Einzelrichter, indem er dies bejahte und daher auf den Rekurs gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme nicht eintrat beziehungsweise diesen faktisch abwies, die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzte. 
5.4 
5.4.1 Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Erliegt eine Partei einem Irrtum in Bezug auf einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog. "caput controversum"), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2; 114 Ib 74 E. 2b, je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch bei einem Prozessvergleich beziehungsweise gerichtlichen Vergleich (siehe BGE 117 II 218 E. 4b; 105 II 273 E. 3a). 
5.4.2 Die Desinteresse-Erklärung ist eine einseitige Willenserklärung des Geschädigten im Prozess. Der Geschädigte bringt dadurch zum Ausdruck, dass er an einer Beteiligung am Verfahren nicht interessiert ist. Die Desinteresse-Erklärung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen, auch, aber nicht notwendigerweise deshalb, weil der Geschädigte das inkriminierte Verhalten nicht für strafbar hält. Sie kann auf einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Beschuldigten beruhen. 
5.4.3 Die Desinteresse-Erklärung ist entgegen der Auffassung des Einzelrichters offensichtlich nicht einem Prozessvergleich gleichzustellen, in dem Ungewisses einer Regelung zugeführt wird und daher ein Irrtum betreffend ungewisse und durch den Vergleich geregelte Punkte nicht relevant sein kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine Desinteresse-Erklärung Ungewisses geregelt wird. Ungeachtet der Desinteresse-Erklärung des Geschädigten haben bei Offizialdelikten die staatlichen Behörden abzuklären, ob in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine strafbare Handlung vorliegt. Dies steht nicht zur Disposition des Geschädigten, und daher kann die allfällige Ungewissheit, ob eine strafbare Handlung vorliegt, durch eine Desinteresse-Erklärung nicht einer Regelung zugeführt werden. Soweit der Einzelrichter nach Massgabe eines Prozessvergleichs einen relevanten Willensmangel und demzufolge die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin verneint, weil die Weiterführung der ersten - infolge der Desinteresse-Erklärung eingestellten - Strafuntersuchung wegen Betrugs im Jahr 2001 ans Licht gebracht hätte, worin sich die Beschwerdeführerin getäuscht sieht, liegt Willkür vor. 
5.4.4 Allerdings ist etwa beim Rückzug des Strafantrags ein allfälliger Irrtum unbeachtlich (BGE 79 IV 97 E. 4; Christof Riedo, Basler Kommentar, StGB I, 2003, Art. 31 N 21). Entsprechendes gilt beim Rückzug eines Rechtsmittels (BGE 83 II 57 E. 1). Die Gründe, die für den Ausschluss der Irrtumsanfechtung bei solchen rechtsgestaltenden Prozesserklärungen sprechen, sind bei einer Desinteresse-Erklärung nicht gegeben. 
5.5 Der Beschwerdeführerin sind gemäss ihrer Darstellung nach Abgabe der Desinteresse-Erklärung vom 5. September 2001 verschiedene Umstände bekannt worden, aus denen sich ergab, dass die von ihr erworbenen Aktien nicht den Wert hatten, von dem bei Abschluss des Aktienkaufvertrags unter anderem aufgrund der in der Desinteresse-Erklärung genannten Unterlagen etwa betreffend das Potential der Solarzelle ausgegangen werden konnte. Dies scheint auch der Einzelrichter anzunehmen, wie sich aus dem angefochtenen Entscheid S. 15 ff. ergibt. Dass diese Umstände gemäss den Mutmassungen des Einzelrichters im Verlauf der ersten Strafuntersuchung bekannt geworden wären, wenn diese nicht infolge der Desinteresse-Erklärung der Beschwerdeführerin eingestellt worden wäre, ist entgegen der Ansicht des Einzelrichters unerheblich. 
5.6 Das Nichteintreten auf den gegen die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs erhobenen Rekurs kann demnach nicht damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer früheren Desinteresse-Erklärung zu behaften und deshalb zum Rekurs nicht legitimiert sei. 
6. 
6.1 Der Einzelrichter bringt im angefochtenen Entscheid allerdings auch seine Einschätzung beziehungsweise Vermutung zum Ausdruck, die Beschwerdeführerin (geb. 1931) habe den hohen Kaufpreis nicht in einem (täuschungsbedingten) Irrtum über den Wert der Aktien beziehungsweise der vom Beschwerdegegner angeblich entwickelten Solarzelle, sondern zum Zweck der Begünstigung des von ihr geliebten, 34 Jahre jüngeren Beschwerdegegners (geb. 1965) bezahlt. Der Einzelrichter hält dazu einleitend fest, im Übrigen scheine die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Desinteresse-Erklärung im selbstverständlichen Glauben an die Existenz und Werthaltigkeit der Alpha Solarzelle abgegeben, nicht glaubhaft (angefochtener Entscheid S. 19 E. III/5.7 am Ende). Zur Begründung wird im angefochtenen Entscheid unter anderem ausgeführt, die Beteuerung der Beschwerdeführerin, sie habe von der Vorstrafe des Beschwerdegegners (wegen Betrugs) keine Kenntnis gehabt, wirke wenig überzeugend (angefochtener Entscheid S. 21 f. E. 6.3.1). Ihre Behauptung, zum Beschwerdegegner habe nie ein eigentliches Verhältnis bestanden, sei in hohem Masse unglaubhaft (angefochtener Entscheid S. 22 E. III/6.3.2). Auch der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht die Absicht gehabt, den Beschwerdegegner persönlich zu begünstigen, könne nicht ohne weiteres gefolgt werden. Verschiedene Schreiben zeugten davon, dass es der Beschwerdeführerin in erster Linie darum gegangen sei, sich gegenüber dem Beschwerdegegner grosszügig zu zeigen. Ein weiteres Indiz hiefür sei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Barbetrag von 33,85 Mio. direkt auf ein Konto des Beschwerdegegners und nicht etwa auf ein Konto der C.________ AG überwiesen habe. Für eine Begünstigungsabsicht spreche insbesondere auch das vertraglich vereinbarte Rückkaufsrecht, wonach der Beschwerdegegner bei jedwelcher Transaktion über die Aktien zwischen der Beschwerdeführerin und Dritten das Recht habe, die 25 Aktien zum nominellen Wert von insgesamt Fr. 25'000.-- zurückzukaufen. Die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel darlegen können, weshalb sie einen derart weitreichenden Verzicht betreffend ihre Dispositionsfreiheit hinsichtlich des Aktienpakets eingegangen sei. Somit liessen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach beim Aktienkauf eine Investition in eine Zukunftstechnologie ursächlich für den Kaufpreis gewesen sei, durch die übrigen Akten nicht erhärten. Vielmehr sprächen die genannten Indizien für die Absicht der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zu begünstigen (angefochtener Entscheid S. 23 E. III/6.3). Die Rekursbegründung, wonach sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aktientransaktion über den Beschwerdegegner getäuscht gesehen habe und ihre Investition unter einem rein wirtschaftlichen Aspekt erfolgt sei, könne somit nicht gehört werden. Das Motiv für den Aktienkauf habe, wie sich aus sämtlichen Indizien ergebe, offensichtlich in der emotionalen Bindung der Beschwerdeführerin zum Beschwerdegegner gelegen. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr versuche, die Angelegenheit als raffiniertes Lügengebäude darzustellen, sei aufgrund der Akten zwar nicht von vornherein von der Hand zu weisen, habe aber in ihrer Entscheidfindung nur eine untergeordnete und vernachlässigbare Rolle gespielt (angefochtener Entscheid S. 24 E. III/6.4). 
6.2 Es scheint, dass der Einzelrichter mit den vorstehend zitierten Erwägungen zum Ausdruck bringen wollte, ein Verdacht auf Betrug bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin den hohen Kaufpreis nicht in einem Irrtum über den Wert der Aktien beziehungsweise der vom Beschwerdegegner angeblich entwickelten Solarzelle, sondern zum Zwecke der Begünstigung des von ihr geliebten, wesentlich jüngeren Beschwerdegegners bezahlt habe. 
 
Die Beschwerdeführerin ist als Geschädigte zur Rüge, eine solche Schlussfolgerung sei willkürlich, nicht legitimiert (siehe E. 3 hievor). 
 
6.3 Die Tragweite der vorstehend (E. 6.1) zitierten Ausführungen des Einzelrichters ist indessen letztlich unklar. Sollten diese Erwägungen im vorstehend (E. 6.2) genannten Sinne zu verstehen sein, ist nicht ersichtlich, weshalb der Einzelrichter im angefochtenen Entscheid sehr ausführlich dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen die Desinteresse-Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. September 2001 nach wie vor wirksam und daher auf deren Rekurs gegen die Nichtwiederaufnahme der Untersuchung wegen Betrugs mangels Legitimation nicht einzutreten sei. 
 
In Anbetracht dieser Unklarheiten kann im vorliegenden Verfahren nicht davon ausgegangen werden, dass die vorstehend (E. 6.1) zitierten Erwägungen des Einzelrichters als eine den angefochtenen Entscheid im Ergebnis tragende Eventualbegründung zu verstehen sind. 
 
Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein blosses "obiter dictum" handelt und dass der Einzelrichter auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs im Wesentlichen deshalb nicht eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin aus den im angefochtenen Entscheid genannten Gründen weiterhin auf ihrer Desinteresse-Erklärung vom 5. September 2001 zu behaften und daher zum Rekurs nicht legitimiert sei. Diese Auffassung ist aus den vorstehend genannten Gründen unhaltbar (siehe E. 5 hievor). 
7. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs richtet, und der Entscheid des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 9. Januar 2006 ist in diesem Punkt aufzuheben. 
8. 
8.1 Der Einzelrichter ist auch auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Wuchers (Art. 157 StGB) mangels Legitimation nicht eingetreten. Das Fehlen der Legitimation zum Rekurs gegen die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs tangiere auch die Legitimation zum Rekurs gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Wuchers, da die Anzeige wegen Wuchers den gleichen Lebenssachverhalt betreffe und dieselben rechtlichen und sachlichen Überlegungen zum Tragen kämen (angefochtener Entscheid S. 25 E. IV/1 und 2). 
 
Der Vollständigkeit halber hat der Einzelrichter gleichwohl dargelegt, dass und weshalb kein relevantes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 157 StGB ersichtlich sei und daher kein dringender Verdacht des Wuchers bestehe (angefochtener Entscheid S. 26-28 E. IV/3). Diese Erwägungen stellen offenkundig eine den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt tragende Eventualbegründung dar. Die staatsrechtliche Beschwerde könnte daher in diesem Punkt nur gutgeheissen werden, wenn auch die Eventualbegründung unhaltbar wäre. 
8.2 Den Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB erfüllt, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem andern für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eines der genannten Merkmale der Unterlegenheit erfüllt ist, ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, die Gegenstand der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein kann, zu welcher die Beschwerdeführerin als Geschädigte nicht legitimiert ist (siehe E. 1 hievor). Ob diese tatsächlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist Tatfrage. Die Beschwerdeführerin ist indessen als Geschädigte im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zur Rüge legitimiert, dass der Einzelrichter diese tatsächlichen Voraussetzungen willkürlich beziehungsweise gestützt auf aktenwidrige Annahmen (siehe dazu staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 61) als nicht gegeben erachtet habe (siehe E. 3 hievor). 
9. 
Die Bezirksanwaltschaft hat den Beschwerdegegner auf die Strafanzeige der Beschwerdeführerin hin am 1. März 2004 erstmals einvernommen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie darüber nicht informiert und ihr keine Gelegenheit zur Teilnahme an dieser Einvernahme des Angeschuldigten gegeben worden sei. Dadurch sei § 10 Abs. 3 StPO/ZH verletzt worden (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 25 ff.). 
 
 
Gemäss § 10 Abs. 3 StPO/ZH ist dem Geschädigten Gelegenheit zu geben, Einsicht in die Akten zu nehmen und den Einvernahmen des Angeschuldigten beizuwohnen, soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks geschehen kann (Satz 1). Die Untersuchungsbehörde ist jedoch berechtigt, im Interesse der Untersuchung oder auf Wunsch des Angeschuldigten diesen auch in Abwesenheit des Geschädigten einzuvernehmen (Satz 2). In Anbetracht des Wortlauts der Bestimmung ist nicht ersichtlich, inwiefern diese dadurch, dass der Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit zur Teilnahme an der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners erteilt wurde, verletzt oder gar willkürlich angewendet worden sein soll. Im Übrigen hat die Bezirksanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs gegen den Beschwerdegegner im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die von der Beschwerdeführerin im ersten Verfahren abgegebene Desinteresse-Erklärung nach wie vor wirksam sei, und das Verfahren wegen Wuchers im Wesentlichen mit der Begründung eingestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner nicht im Sinne der in Art. 157 StGB genannten Merkmale unterlegen sei (siehe Akten des Obergerichts, act. 4). Die Aussagen des Beschwerdegegners spielten insoweit nur eine untergeordnete Rolle. Dasselbe gilt hinsichtlich der Annahme der Bezirksanwaltschaft, dass die für die Aktien erbrachte Gegenleistung der Beschwerdeführerin eine erhebliche Schenkungskomponente enthalte, die in der Einstellungsverfügung im Wesentlichen unter Hinweis auf das vereinbarte Rückkaufsrecht des Beschwerdegegners zum Preis von Fr. 25'000.-- begründet wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchung, wie in der Beschwerde (Ziff. 28) behauptet wird, einen andern Verlauf genommen hätte, wenn die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter an der Einvernahme des Beschwerdegegners vom 1. März 2004 durch die Bezirksanwaltschaft hätten teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs an den Einzelrichter, dem eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht, ihren Standpunkt in Kenntnis der Aussagen des Beschwerdegegners vor der Bezirksanwaltschaft umfassend darlegen konnte. 
10. 
10.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Rekurs an den Einzelrichter geltend, die Nichtwiederaufnahme- bzw. Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft vom 18. Juni 2004 sei äusserst knapp und mangelhaft begründet, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Der Einzelrichter führte im angefochtenen Entscheid dazu unter anderem aus, Anfechtungsobjekt beim Rekurs gegen eine Einstellungsverfügung sei einzig das Dispositiv und nicht die Begründung. Zudem habe die Rekursinstanz volle Kognition. Eine ungenügende oder gar fehlende Begründung der Einstellungsverfügung könne auf dem Wege einer obligatorischen Stellungnahme der Untersuchungsbehörde zuhanden der Rekursinstanz - die im vorliegenden Fall eingefordert worden sei - geheilt werden. Daher rechtfertige es sich nicht, den Rekurs allein wegen einer mangelhaften Begründung der Einstellungsverfügung gutzuheissen (angefochtener Entscheid S. 28 E. V/2.2). Der Einzelrichter konstatierte im Übrigen, dass die Begründung der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft in Anbetracht der hohen (mutmasslichen) Deliktssumme zwar eher knapp ausgefallen ist, doch sei zu beachten, dass die Bezirksanwaltschaft vornehmlich Ausführungen zur fehlenden Legitimation der Geschädigten zur Strafanzeige gemacht und sich nur am Rande zur Sache selbst geäussert habe (angefochtener Entscheid S. 29 E. V/2.3). 
10.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, im Falle einer ordnungsgemässen Begründung der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft hätte sie alle Mängel im Rahmen ihres Rekurses an den Einzelrichter rügen können. Dies sei ihr infolge der mangelhaften Begründung der Einstellungsverfügung verwehrt geblieben. Zur obligatorischen Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft habe sie sich nicht äussern können. Im vorliegenden Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde könne sie wegen der beschränkten Kognition des Bundesgerichts die fraglichen Rügen nicht nachholen. Somit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 31). Die Beschwerdeführerin listet die Mängel auf, die sie vor dem Einzelrichter geltend gemacht hätte (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 32 ff.). 
 
Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, geht, soweit überhaupt ausreichend substantiiert, teilweise an der Sache vorbei und stösst im Übrigen ins Leere, da die staatsrechtliche Beschwerde aus den vorstehend (E. 5 und 6) genannten Gründen hinsichtlich der Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs gutzuheissen ist. 
10.3 Trotz der knappen Begründung der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs an den Einzelrichter die angebliche Verletzung ihres Teilnahmerechts als Geschädigte (siehe staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 33) gerügt, und der Einzelrichter hat dazu im angefochtenen Entscheid ausführlich Stellung genommen. 
10.4 Die Frage, ob die Bezirksanwaltschaft in krasser Missachtung von § 30 StPO/ZH den Tatbestand nicht ausreichend ermittelt hat, indem sie die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs im Wesentlichen unter Berufung auf die Desinteresse-Erklärung der Beschwerdeführerin ablehnte (siehe dazu staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 34), stellt sich in Anbetracht des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens der staatsrechtlichen Beschwerde nicht mehr, nachdem die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Betrugs gemäss den vorstehenden Ausführungen (siehe E. 5 hievor) nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, dass die Desinteresse-Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. September 2001 nach wie vor wirksam sei. 
10.5 
10.5.1 Die Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft äussert sich nicht zu dem von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner ebenfalls erhobenen Vorwurf der Titelanmassung im Sinne von Art. 3 lit. c i.V.m. Art. 23 UWG durch die angebliche Verwendung eines unzutreffenden Titels des Doktors der Physik. Die Beschwerdeführerin rügte in ihrem Rekurs an den Einzelrichter, dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Einzelrichter hält im vorliegend angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf die obligatorische Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft zum Rekurs fest, der Vorwurf der Titelanmassung sei bereits im ersten Verfahren gegen den Beschwerdegegner ein Thema gewesen. Damals sei kein Strafantrag eingereicht beziehungsweise in Anbetracht der Desinteresse-Erklärung der Beschwerdeführerin auf eine Bestrafung des Beschwerdegegners verzichtet worden (angefochtener Entscheid S. 31 E. VI/1.2). Der Einzelrichter führt aus, die Rüge, dass die Bezirksanwaltschaft sich zum genannten Vorwurf der Titelanmassung zu Unrecht nicht geäussert hat, sei zwar begründet, doch sei dieser Mangel durch die obligatorische Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft zum Rekurs geheilt worden. Gemäss den weiteren Erwägungen des Einzelrichters erfasst die Desinteresse-Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. September 2001 auch den Vorwurf der Titelanmassung, da dieser den genau gleichen Lebenssachverhalt betreffe wie der Vorwurf des Betrugs. Daher sei die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf das Unterbleiben einer strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdegegners wegen der angeblichen Titelanmassung nicht zum Rekurs legitimiert (angefochtener Entscheid S. 32 E. VI/1.3). 
10.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Verletzung ihres Gehörsanspruchs sei durch die Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft nicht geheilt worden, da sie sich dazu nicht habe äussern können. In der Sache selbst wendet die Beschwerdeführerin ein, es treffe nicht zu, dass der Vorwurf der Titelanmassung bereits Thema der ersten Untersuchung gegen den Beschwerdegegner gewesen sei. Daher könne ihre Desinteresse-Erklärung diesen Vorwurf nicht erfassen. Unzutreffend sei auch, dass sie insoweit keinen Strafantrag gestellt habe. Sie habe am 14. Januar 2004 rechtzeitig innert der Frist von drei Monaten nach Kenntnis der Tat Strafantrag eingereicht (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 35). 
10.5.3 Da die Desinteresse-Erklärung der Beschwerdeführerin vom 5. September 2001 nicht mehr wirksam ist (siehe E. 5 hievor), kann sie auch den Vorwurf der Verwendung eines unzutreffenden Titels (Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. c UWG) nicht erfassen, der im vorliegenden Fall eng mit dem Vorwurf des Betrugs zusammenhängt. Daher ist es insoweit unerheblich, ob dieser Vorwurf bereits Thema des ersten Verfahrens gegen den Beschwerdegegner war, was in der staatsrechtlichen Beschwerde bestritten wird. Zur Frage, ob und gegebenenfalls wann die Beschwerdeführerin insoweit einen Strafantrag eingereicht hat, äussert sich der Einzelrichter im angefochtenen Entscheid nicht. Die zuständige Behörde wird dies im wieder aufzunehmenden Verfahren zu klären haben. 
11. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mit Eingabe vom 14. Januar 2004 beantragt, die Strafuntersuchung auf weitere Personen auszudehnen. Sie beanstandet, dass die Bezirksanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 18. Juni 2004 auf diesen Antrag mit keinem Wort eingegangen ist. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihres Antragsrechts als Geschädigte gemäss § 10 Abs. 2 StPO/ZH (staatsrechtliche Beschwerde Ziff. 46). 
 
Der Einzelrichter hält fest, die Beschwerdeführerin habe gegenüber diesen weiteren Personen keine Geschädigtenstellung im Sinne der zürcherischen Strafprozessordnung (angefochtener Entscheid S. 32 E. V/2). Inwiefern diese Auffassung willkürlich ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Im Übrigen ist sie als Geschädigte nicht legitimiert, mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen, dass ein Strafverfahren zu Unrecht nicht auf weitere Personen ausgedehnt worden ist. 
12. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit, soweit das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs betreffend, gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben. 
 
Im Übrigen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 
III. Kosten 
13. 
13.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, da auf dieses Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Sie hat daher die diesbezüglichen bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 Satz 1 BStP), die auf Fr. 2'000.-- bestimmt werden. 
 
Dem obsiegenden Beschwerdegegner, der in der Vernehmlassung Nichteintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde, eventualiter deren Abweisung beantragt hat, ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zuzusprechen (Art. 278 Abs. 3 Satz 1 BStP), die auf Fr. 2'000.-- festgelegt wird. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür in vollem Umfang Ersatz zu leisten (Art. 278 Abs. 3 Satz 3 BStP). 
13.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde obsiegt die Beschwerdeführerin insoweit, als das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht damit begründet werden kann, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer früheren Desinteresse-Erklärung zu behaften und daher zum Rekurs nicht legitimiert ist (siehe E. 5.6 hievor). Im Übrigen unterliegt die Beschwerdeführerin im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde. Somit werden in diesem Verfahren die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens wegen Betrugs betreffend, gutgeheissen und der Entscheid des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Januar 2006 in diesem Punkt aufgehoben. 
 
Im Übrigen wird die staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat für beide Verfahren eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'000.-- zu zahlen. 
4. 
Der Beschwerdegegner hat im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu zahlen. 
5. 
Dem Beschwerdegegner wird im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Bundesgerichtskasse hiefür vollumfänglich Ersatz zu leisten. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Februar 2007 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: