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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_144/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 13. April 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokatin Sarah Brutschin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. A.________, 
vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Tätlichkeiten; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 15. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 23. November 2012 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg einen Strafbefehl gegen X.________ wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________. Letztere erhob Einsprache und verlangte, X.________ sei nicht nur wegen Tätlichkeiten, sondern wegen einfacher Körperverletzung zu verurteilen. 
Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. August 2012 war X.________ an ihrem damaligen Arbeitsplatz in Streit mit ihrer Mitarbeiterin A.________ geraten. Nach einer verbalen Auseinandersetzung hatte sie ihre Mitarbeiterin am Unterarm rechts festgehalten, damit diese sich nicht entfernen konnte. Im weiteren Verlauf hatte sie A.________ zuerst an den Oberarmen festgehalten, danach am Kopf und schlug diesen gegen die Wand. Weiter hatte X.________ versucht, diese zu küssen. Gemäss Arztbericht des Spitals Rheinfelden erlitt A.________ eine Contusio capitis und ein Quetschtrauma am rechten Unterarm. Am 31. August 2012 stellte A.________ einen Strafantrag gegen X.________ wegen Tätlichkeiten. 
Am 12. Februar 2015 verurteilte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden X.________ wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von Fr. 200.--. Sie auferlegte ihr die Verfahrenskosten und wies die Zivilforderungen von A.________ ab. 
 
B.  
X.________ focht das Urteil mit Berufung an und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten sowie eine entsprechende Anpassung der Kostenregelung. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab. 
 
C.  
X.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Ihr sei mittels Strafbefehls das Festhalten von A.________ am rechten Unterarm vorgehalten worden und nur deswegen hätten sie die kantonalen Instanzen verurteilt. Die Vorinstanz verletze insoweit den Anklagegrundsatz, als sie in Erwägung ziehe, das Festhalten hätte im Rahmen einer wie auch immer gearteten Rangelei resp. gar Rauferei stattgefunden. Ihr werde aber die Teilnahme an einer Rangelei resp. Rauferei im Strafbefehl zu Recht nicht zur Last gelegt.  
 
1.2. Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen einen Strafbefehl und hält die Staatsanwaltschaft in der Folge an der Anklage fest, so wird der Strafbefehl zur Anklageschrift (vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).) : Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin konnte anhand des Strafbefehls sehr genau erkennen, was ihr konkret vorgeworfen wurde. Zur Beurteilung kam ein Vorfall an ihrem damaligen Arbeitsplatz am 24. August 2012, bei dem sie ihre Mitarbeiterin am Unterarm rechts festgehalten hatte, damit diese sich nicht entfernen konnte. Anders, als dies die Beschwerdeführerin darstellt, hält die Anklageschrift sodann ausdrücklich fest, dass sie im weiteren Verlauf A.________ zuerst an den Oberarmen festgehalten, danach am Kopf und diesen gegen die Wand geschlagen hatte. Weiter hatte die Beschwerdeführerin gemäss Anklageschrift versucht, das Opfer zu küssen. Anhand dieser Schilderung war es für die Beschwerdeführerin offensichtlich, was Gegenstand des gegen sie gerichteten Strafverfahrens war, und sie konnte ihre Verteidigung vollumfänglich wahrnehmen. Dass die Vorinstanz ihr in Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Teilnahme an einer Rangelei resp. Rauferei vorgeworfen haben soll, ist abwegig. Sie schildert in ihren Erwägungen lediglich in anschaulicher Weise, wie die Beschwerdeführerin - bestrebt, mit A.________ zu reden - diese trotz erkennbaren Widerstands festgehalten hat, wobei die Zeugin gar von einer Schlägerei gesprochen habe, was von der Heftigkeit dieser Rangelei zeuge. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt demnach nicht vor.  
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Während die erste Instanz sie zufolge Festhaltens der Beschwerdegegnerin 2 an den Armen bzw. Schultern der Tätlichkeiten schuldig gesprochen habe, habe die Vorinstanz erkannt, dass sie dieser ein Quetschtrauma zugefügt habe. Diese Diagnose lasse sich, sofern keine äusseren Verletzungen erkennbar seien, einzig gestützt auf die Angaben der betroffenen Person stellen. Die kantonalen Instanzen hätten die vom Spital beschriebene Rötung am rechten Unteram als Folge eines Quetschtraumas qualifiziert. Diese Annahme stehe aber in einem klaren Widerspruch zu den Befunden des Werkarztes, der die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Vorfall als Erster untersucht habe. Dieser habe weder eine Rötung noch eine Contusio capitis oder ein Quetschtrauma diagnostiziert. Damit sei der objektive Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfüllt. Die Untersuchung im Spital sei zeitlich nach jener durch den Werkarzt erfolgt. Eine Verletzung auf dem Weg vom Werkarzt zum Spital könne nicht ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz ganz offensichtlich unrichtig festgestellt worden und sei zu korrigieren.  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis).  
 
2.3. Die Vorinstanz hält es angesichts der Aussagen einer Zeugin für zweifelsfrei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin 2 nach einer verbalen Auseinandersetzung durch Packen am Arm daran hindern wollte, den Raum zu verlassen. Dabei sei es offensichtlich zu einer wie auch immer gearteten Rangelei gekommen, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin versucht habe, die Beschwerdegegnerin 2 zu küssen. Die Beschwerdeführerin selbst habe angegeben, dass die erwähnte Zeugin angesichts des Vorfalls zu weinen begonnen habe. Sie habe nicht verhindern können, dass die Beschwerdegegnerin 2 zusammen mit der Zeugin den Raum verlassen habe. Die Vorinstanz hält ferner fest, es bestehe kein Zweifel daran, dass das im Spital Rheinfelden diagnostizierte Quetschtrauma am rechten Unterarm der Beschwerdegegnerin 2 vom Festhalten der Beschwerdeführerin herrühre. Angesichts der engen zeitlichen Umstände könne ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 die Quetschung sonstwie zugezogen haben könnte. Dass der werkärztliche Dienst das Quetschtrauma nicht diagnostiziert habe, ändere daran nichts, da die Beschwerdegegnerin 2 bereits gegenüber dem Werkarzt über Schmerzen am rechten Unterarm geklagt habe und diese mit einer Kühlbinde behandelt worden seien. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die vom Spital vorgenommene Qualifizierung der Rötung am rechten Unterarm als Quetschtrauma stehe im klaren Widerspruch zu den Befunden des Werkarztes, der die Beschwerdegegnerin 2 als Erster nach dem Vorfall untersucht habe. Damit beschränkt sie sich darauf, aus den Vorfällen nur jene Elemente zu erwähnen, die ihrer Sicht der Dinge entsprechen. Sie legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil schlechterdings unhaltbar sein soll oder dass das Urteil der Vorinstanz mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.  
 
3.   
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine unrichtige Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB. Tätlichkeiten seien bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen anzunehmen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge habe. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliege, sei eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreiche. Der Beschwerdeführerin sei mittels Strafbefehls das Festhalten am rechten Unterarm vorgehalten worden und nur deswegen sei der Schuldspruch erfolgt. Das folgenlose Festhalten am Arm erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB mangels geforderter Intensität nicht und könne nicht als eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen qualifiziert werden.  
 
3.2. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird nach Art. 126 Abs. 1 StGB, auf Antrag, mit Busse bestraft. Als Tätlichkeiten erfasst das Gesetz nur jene Angriffe auf den Körper des Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Dabei ist nicht jede Berührung strafbar. Strafwürdig sind nur Eingriffe, die über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehen; eine damit zusammenhängende Beeinträchtigung der seelischen Integrität ist mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie ausführt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschritten und eine Tätlichkeit begangen hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Beschwerdegegnerin 2 lediglich kurz am rechten Unterarm festgehalten und das folgenlose Festhalten am Arm erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB nicht, entfernt sie sich vom Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat. Ihre Kritik an der Auslegung von Art. 126 Abs. 1 StGB entbehrt somit jeglicher Grundlage; die Rüge ist unbegründet. Dies ist auch der Fall, soweit die Beschwerdeführerin moniert, ihre Beweggründe liessen die Annahme einer Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht zu. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, die Beschwerdeführerin habe spätestens im Zeitpunkt, als sich die Beschwerdegegnerin 2 gegen den Griff am rechten Unterarm wie auch den Kussversuch zur Wehr gesetzt habe und es deshalb zur Rangelei gekommen sei, eine Verletzung der körperlichen Integrität der Beschwerdegegnerin 2 in Kauf genommen.  
 
4.  
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini