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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_599/2018  
 
 
Urteil vom 23. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Markus Trottmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Knechtli, 
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung; Willkür, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. November 2017 (460 17 73). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. August 2013 erstattete A.________ Strafanzeige gegen X.________ unter anderem wegen Veruntreuung. Mit Verfügung vom 25. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das gegen X.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Datenbeschädigung und Betrug eröffnete Strafverfahren ein. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die von A.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen. Am 15. November 2016 erhob die Staatsanwaltschaft gegen X.________ Anklage wegen Betrugs (evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung). 
Die Anklage wirft X.________ vor, er habe in seiner Funktion als Geschäftsführer des Einzelunternehmens B.________ dessen Eigentümer, A.________, veranlasst, die Hälfte der Projektvermittlungscourtage (welche die B.________ erhalten hatte) an D.________ persönlich zu überweisen, da er das Projekt eingebracht habe und dies so abgemacht sei. Am 19. November 2012 habe D.________ Rechnung über Fr. 154'513.85 gestellt. In Wirklichkeit habe dieser Anspruch nicht bestanden, da D.________ nicht als Privatperson, sondern als Partner des Architekturbüros E.________ AG aufgetreten sei. Durch sein Vorgehen habe X.________ A.________ vorgespiegelt, dass D.________ einen Anspruch auf die Fr. 154'513.85 habe oder zumindest, dass es aufgrund der Umstände angebracht sei, diesem den Betrag zu überweisen. A.________ habe sich gegen die Bezahlung gewehrt, da er die Rechnung für nicht gerechtfertigt erachtet habe. X.________ habe ihn aber zur Zahlung bewegen können, unter anderem weil A.________ befürchtet habe, dass X.________ andernfalls kündigen und gewisse lukrative Aufträge der B.________ privat übernehmen könnte. Am 3. Dezember 2012 habe A.________ namens der B.________ an D.________ Fr. 154'513.85 überwiesen, wodurch er sich bzw. sein Einzelunternehmen in diesem Betrag geschädigt habe. 
 
B.  
Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach X.________ mit Urteil vom 24. November 2016 vom Vorwurf des Betrugs, evtl. der Veruntreuung, evtl. der ungetreuen Geschäftsbesorgung frei. Die Schadenersatzforderung wies es ab und nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. 
Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 24. November 2016 erhob A.________ Berufung. Er beantragte, X.________ sei des Betrugs, eventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung, subeventualiter der Veruntreuung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. Sodann sei X.________ zur Bezahlung von Schadenersatz in der beantragten Höhe, zur Tragung der Verfahrenskosten und zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft stellte Antrag auf Gutheissung der Berufung von A.________. X.________ beantragte, die Berufung von A.________ sei abzuweisen, das Urteil vom 24. November 2016 zu bestätigen und ihm eine angemessene Entschädigung für seine Umtriebe zuzusprechen. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom 13. November 2017 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. November 2017 sei aufzuheben und X.________ sei des Betrugs, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung, schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. X.________ sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der beantragten Höhe sowie eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen; eventualiter sei die Prozessentschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen. Die Kosten des gesamten Verfahrens seien X.________ aufzuerlegen. Zur Bemessung der Kosten und Parteientschädigung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit vollumfänglich zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ergänzt die von seinem Rechtsvertreter eingereichte Beschwerde und beantragt, im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz sei er zu befragen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger am Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner beteiligt und die Vorinstanz weist seine Zivilforderung infolge Freispruchs ab. Auf seine Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle den massgebenden Sachverhalt gar nicht fest, nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die mangelhafte Sachverhaltsabklärung sei die Ursache für die fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz.  
 
2.2. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz äussere sich nicht zu den wesentlichen tatsächlichen Elementen. Sie stelle nicht fest, von welchen Tatsachen er im Zeitpunkt der Überweisung Kenntnis bzw. welche Vorstellungen er hinsichtlich Entstehungsgeschichte und Grund der Überweisung er im Zahlungszeitpunkt gehabt habe. Daher könne das Bundesgericht die sich stellenden Rechtsfragen gar nicht überprüfen. Die Sache müsse an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese die tatsächlichen Feststellungen trifft. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie festhalte, bei der Überweisung der Fr. 154'513.85 handle es sich um ein ganz normales Rechtsgeschäft, das auf einer mündlichen Vereinbarung zwischen der B.________ einerseits und D.________ anderseits gefusst habe. Dem sei nicht so gewesen, weil D.________ als Privatperson gar nicht berechtigt gewesen sei, Rechnung zu stellen. Die Rechnung sei auf Initiative des Beschwerdegegners ohne jeglichen wirtschaftlichen Grund gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe gemeint, er begleiche eine korrekt zustande gekommene und damit geschuldete Rechnung. Diese irrige Vorstellung habe auf der falschen Darstellung des Beschwerdegegners basiert, wonach die Forderung von D.________ sowie deren Anerkennung eine Voraussetzung für die Umsetzung des Projekts "F.________" gewesen und auch berechtigt gewesen sei. Es sei unerheblich, ob eine derartige Beteiligung eines Projekteinbringers üblich oder aussergewöhnlich sei. Es sei somit willkürlich, wenn die Vorinstanz feststelle, er sei über den Grund der Überweisung informiert und über die wesentlichen Tatsachen im Bilde gewesen. Die Vorinstanz stelle auch willkürlich in Frage, dass er sich gegen die Forderung gesträubt und es der Überredungskunst des Beschwerdegegners bedurft habe, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Entgegen der offensichtlich unzutreffenden Behauptung der Vorinstanz habe der Grund für die Zahlung nicht in der Abgeltung eines regulären Anspruchs von D.________ für das Einbringen des Projekts bestanden.  
 
3.2. Der Sachverhalt betreffend den äusseren Geschehensablauf gemäss Anklageschrift war im kantonalen Verfahren unangefochten und wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt.  
Demnach ist vom folgenden äusseren Geschehensablauf auszugehen: Der Beschwerdegegner war vom 1. Juli 2011 bis zum 6. Juni 2013 Geschäftsführer des Einzelunternehmens B.________ des Beschwerdeführers. In dieser Funktion war er mit der Planung des Objekts "F.________" in G.________ betraut, das D.________ vom Architekturbüro E.________ AG an die B.________ herangetragen hatte. Die B.________ führte das Baumanagement für dieses Projekt. Der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer beschlossen, Investoren für das Projekt zu suchen, weshalb der Beschwerdegegner an H.________ herantrat. Im Rahmen der Vorarbeiten wurde in mehreren Sitzungen beschlossen, zur Durchführung des Projekts die C.________ AG zu gründen, an welcher zu 40 % der Investor H.________, zu 30 % die B.________ und zu 30 % D.________ beteiligt waren. Den Anteil der B.________ wiederum teilten sich der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer je zur Hälfte. Zwischen H.________ und D.________ seitens der Auftrag gebenden C.________ AG einerseits sowie dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner als Auftrag nehmende B.________ andererseits, wurde ca. im September 2012 ein Mandatsvertrag für Projektentwicklung, Bautreuhand und Baumanagement sowie am 15. Oktober 2012 ein Maklervertrag mit Käuferbetreuung abgeschlossen. Am 1. November 2012 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdegegner und D.________ statt, anlässlich welcher eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde, wonach sich der Beschwerdegegner und D.________ den Gewinn (Provision) generell hälftig teilen. Sodann kaufte die C.________ AG am 1. Dezember 2012 die Grundstücke zur Durchführung des Projekts. Da die B.________ das Projekt eingebracht und das Baumanagement durchgeführt hatte, bezahlte die C.________ AG der dem Beschwerdeführer gehörenden B.________ eine Projektvermittlungscourtage (Provision) von Fr. 330'000.--. 
Am 19. November 2012 stellte D.________ der B.________ zu Handen des Beschwerdeführers eine Rechnung in der Höhe von Fr. 154'513.85 als Aufwandentschädigung für die Wohnüberbauung "F.________". Der Beschwerdeführer veranlasste am 3. Dezember 2012 die Überweisung dieses Betrages. D.________ leitete von dem ihm überwiesenen Geld der E.________ AG eine Abfindung in der Höhe von Fr. 20'000.-- weiter und überwies am 11. Dezember 2012 dem Beschwerdegegner Fr. 76'954.--. 
Die involvierten Geschäftspartner zerstritten sich im Verlauf der Zeit. So zahlte D.________ auf Aufforderung von H.________ seinen Anteil von Fr. 77'000.-- an die C.________ AG zurück. Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 verlangte der Beschwerdeführer von D.________ die Mehrwertsteuer für das obgenannte Projekt in der Höhe von Fr. 11'445.45 zurück, wogegen sich D.________ mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wehrte. Am 24. April 2013 kündigte der Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag des Beschwerdegegners zunächst ordentlich auf den 31. Juli 2013, wobei eine weitere Zusammenarbeit in der neu gegründeten B.________ AG in Aussicht gestellt wurde. Sodann wurde mit schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer vom 24. Mai 2013 der Vertrag zwischen der B.________ und dem Beschwerdegegner per 31. Mai 2013 aufgelöst. Am 6. Juni 2013 erfolgte zudem eine fristlose Kündigung des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer. Nachfolgend kam es zu einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner hinsichtlich des Lohnes sowie zu einem Forderungsstreit aus dessen Beteiligung am Unternehmen. Schliesslich erstattete der Beschwerdeführer am 28. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen Veruntreuung. 
 
3.3. Ausgehend von diesem unbestrittenen äusseren Sachverhalt prüft die Vorinstanz, wie und warum es zu der Überweisung durch den Beschwerdeführer an D.________ kam. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz wird als willkürlich gerügt.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Strafanzeige vom 28. August 2013 lediglich die Weiterleitung der Hälfte der von D.________ erhaltenen Provision an den Beschwerdegegner als "Unterschlagung" beanstandet. Dass er mit der Zahlung von Fr. 154'513.85 an D.________ nicht einverstanden gewesen und er durch Drohung bzw. Druckausübung seitens des Beschwerdegegners dazu genötigt worden wäre, erwähne er in der Strafanzeige nicht. Dass er mit der Zahlung nicht einverstanden gewesen sei, habe er erstmals in seiner Einvernahme vom 29. April 2014 ausgeführt und die angebliche Druckausübung durch den Beschwerdegegner damit begründet, dass dieser gesagt habe, wenn er nicht bezahle, werde er (der Beschwerdegegner) mit den Aufträgen weggehen und sich selbstständig machen. Die aus diesen unbestrittenen Feststellungen von der Vorinstanz gezogene Schlussfolgerung, die Aussagen des Beschwerdeführers wiesen diesbezüglich eine gewisse Diskrepanz auf, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, worauf er seine in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, er habe die Zahlung vorgenommen, weil ihm der Beschwerdegegner gesagt habe, sonst könne das Projekt "F.________" nicht realisiert werden, stützt; in den Akten und insbesondere in den Aussagen des Beschwerdeführers finden sich dafür keine Anhaltspunkte.  
 
3.3.2. Die Vorinstanz hält fest, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2013 von D.________ nur die Mehrwertsteuer zurückgefordert habe, nicht aber den gesamten Betrag, könne abgeleitet werden, dass er mit der Zahlung an ihn grundsätzlich einverstanden gewesen sei. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die Würdigung der Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen.  
 
3.3.3. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe zunächst vehement das Bestehen der Usanz bestritten, wonach das Einbringen von Projekten (der Beschwerdeführer habe mit dem Projekt "F.________" einen Umsatz von rund Fr. 100 Mio. erwartet) mit Projektentwicklungscourtagen entschädigt werde. Im Widerspruch dazu habe er dann aber ausgeführt, die B.________ habe bei einem anderen Projekt die Projektentwicklungscourtage mit dem anderen Unternehmen im Verhältnis 40 % zu 60 % geteilt. Die Usanz in der Baubranche, Projekteinbringer mit einer Vermittlungscourtage zu entschädigen, werde nicht nur vom Beschwerdegegner geltend gemacht, sondern auch vom Zeugen H.________ bestätigt. Ohne in Willkür zu verfallen, geht die Vorinstanz von einer entsprechenden Usanz aus.  
 
3.3.4. In willkürfreier Beweiswürdigung widerlegt die Vorinstanz sodann den Einwand des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner habe ihn zur Bezahlung einer Nichtschuld veranlasst. Sie hält fest, es sei unbestritten, dass D.________ der Projekteinbringer gewesen sei und dass die dem Beschwerdeführer gehörende B.________ von der C.________ AG eine Projektcourtage von Fr. 330'000.-- erhalten habe. Die Aussage des Beschwerdegegners, er habe D.________ in seiner Funktion als Geschäftsführer der B.________ eine Bezahlung seitens der B.________ versprochen, denn so sei er motiviert gewesen, wertete die Vorinstanz als glaubhaft, denn einerseits sei eine Provision an den Einbringer branchenüblich und anderseits nehme D.________ in seiner Rechnung vom 19. November 2012 ausdrücklich Bezug auf eine Vereinbarung ("gemäss Vereinbarung überlasse ich Ihnen die Rechnung..."). Dass D.________ die Rechnung persönlich (und nicht namens der E.________ AG, wo er Partner sei) gestellt habe, habe der Beschwerdeführer gewusst, denn er habe die Zahlung an D.________ persönlich überwiesen. Ausserdem sei auf die Darstellung des Beschwerdegegners, welche im Einklang mit den Angaben des Zeugen H.________ stehe, abzustellen, wonach er und D.________ als Privatpersonen agiert hätten.  
 
3.3.5. Die Vorinstanz erachtet die Sachdarstellung des Beschwerdegegners, er habe keine Befugnis gehabt, Zahlungen zu Lasten des dem Beschwerdeführer gehörenden Einzelunternehmens vorzunehmen, als glaubhaft. Gerade der Umstand, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer über die Rechnungstellung von D.________ orientiert und ihn um deren Bezahlung gebeten habe, belege, dass nur der Beschwerdeführer selbst eine entsprechende Zahlungsanweisung habe erteilen können, während der Beschwerdegegner diesbezüglich keinerlei Verfügungsmacht gehabt habe. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist schlüssig.  
 
3.3.6. D.________ überwies die Hälfte der ihm ausbezahlten Einbringungscourtage an den Beschwerdegegner (Fr. 76'954.--). Die Vorinstanz hält hierzu fest, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdegegners würden mit denjenigen von D.________ korrespondieren und stünden zudem in Einklang mit der bei den Akten liegenden Provisionsvereinbarung vom 1. November 2012. Das Beweisergebnis widerlege eindeutig die Darstellung des Beschwerdeführers, D.________ sei vom Beschwerdegegner zur hälftigen Teilung der Provision gezwungen worden. Vielmehr sei erstellt, dass es gerade D.________ gewesen sei, welcher der Ansicht gewesen sei, der Beschwerdegegner komme zu kurz und die hälftige Teilung des Gewinns vorgeschlagen habe. In der Beschwerde wird diese Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (die zu einem früheren Zeitpunkt vereinbarte Teilung der erzielten Provisionen zwischen D.________ und dem Beschwerdegegner) als irrelevant bezeichnet - und zwar sowohl in Bezug auf den Betrugsvorwurf als auch auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung - und nicht gerügt. Massgebend sei gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers allein der der Zahlung von Fr. 154'513.85 durch die B.________ an D.________ zugrundeliegende Sachverhalt.  
Die Vorinstanz stellt fest, die Überweisung von D.________ an den Beschwerdegegner betreffe ein anderes Rechtsgeschäft und es sei nicht ersichtlich, inwiefern das Wissen des Beschwerdeführers darüber, was D.________ mit seiner Provision mache, von Relevanz sein solle. Was der Beschwerdeführer einwendet, lässt die vorinstanzliche Würdigung nicht als unhaltbar erscheinen. Insbesondere führt er nicht aus, weshalb diese zu einem früheren Zeitpunkt zwischen D.________ und dem Beschwerdegegner abgeschlossene Vereinbarung in Bezug auf die angeklagten Delikte von Bedeutung sein solle. 
 
3.4. Nach Würdigung der Aussagen der Beteiligten stellt die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt willkürfrei fest. Sie setzt sich mit den entscheidrelevanten Argumenten des Beschwerdeführers auseinander; eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Vorinstanz hält fest, dass die Angaben des Beschwerdegegners durch diejenigen von D.________ und H.________ sowie die vorliegenden Dokumente im Wesentlichen und durch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst immerhin teilweise bestätigt würden, wogegen der Beschwerdeführer zum Teil widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Freiwilligkeit der Zahlung an D.________ und der in der Branche herrschenden Usanzen betreffend Courtagen gemacht habe. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer über sämtliche für die Zahlung der Fr. 154'513.85 massgeblichen Tatsachen im Bild gewesen ist. Dabei sei unerheblich, ob der Beschwerdegegner auf die Zahlung gedrängt und gesagt habe, ansonsten würde er kündigen. Nachdem der Beschwerdeführer laut eigenen Ausführungen beim fraglichen Projekt mit einem grossen Profit dank der Dienstleistung von D.________ gerechnet habe, nachweislich den von D.________ geforderten Betrag an ihn überwiesen habe, könne aus diesem Verhalten nur abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Entgelt für D.________ grundsätzlich einverstanden gewesen sei.  
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Willkürrügen erweisen sich als unbegründet. Wo der Beschwerdeführer nicht auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung eingeht, sondern die Ereignisse einzig aus seiner Sicht darlegt, kann auf seine Kritik nicht eingetreten werden. 
 
4.  
 
4.1. In einer persönlich verfassten Beschwerdeergänzung beantragt der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz "auch einmal angehört und befragt zu werden als Geschädigter, was bisher noch nie der Fall war". Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hält in der Beschwerde fest, die Vorinstanz werde darüber zu entscheiden haben, ob sie aufgrund der Rückweisung nicht D.________ und den Beschwerdeführer nochmals anhören müsste.  
 
4.2. Da weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung diesbezüglich eine Rüge erhoben wird (sondern es gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters im Falle einer Rückweisung dem neuen Entscheid der Vorinstanz überlassen bleiben soll, ob die Befragungen vorzunehmen seien), ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung am 29. April 2014 ausführlich durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft befragt worden ist.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass gleich mehrere Tatbestandselemente des Betrugs nicht erfüllt seien. Gestützt auf den festgestellten Sachverhalt stehe fest, dass der Beschwerdeführer über den Grund und die wesentlichen Tatsachen im Zusammenhang mit der von D.________ gestellten Rechnung im Bilde gewesen sei und in Kenntnis dieser Tatsachen die Überweisung vorgenommen habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer über den Grund der Zahlung arglistig getäuscht haben sollte.  
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung wendet, entfernt er sich von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Er legt seinem Antrag auf Schuldigsprechung wegen Betrugs nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, sondern seine eigene Sachdarstellung. Die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz - Freispruch vom Betrugsvorwurf - hält vor Bundesrecht stand. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz prüfe, ob die Überweisung der Hälfte der erhaltenen Provision an den Beschwerdegegner durch D.________ eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstelle. Dies sei aber nicht der Tatvorwurf gemäss rektifizierter Anklageschrift vom 15. November 2016. Anklagevorwurf sei die vom Beschwerdeführer veranlasste Zahlung von Fr. 154'513.85 an D.________, was von der Vorinstanz nicht rechtlich geprüft worden sei.  
Die Vorinstanz verneint den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bezug auf beide Zahlungen, d.h. sowohl die vom Beschwerdeführer ausgeführte Überweisung der Fr. 154'513.85 an D.________ als auch die Zahlung von Fr. 76'954.-- durch D.________ an den Beschwerdegegner. 
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe nicht für die beim Treuebruch erforderliche Selbstständigkeit im Sinne einer Verfügungsmacht innerhalb der B.________ verfügt, da er zu deren Lasten keine Zahlungen habe auslösen können. Der gegen die zutreffende Feststellung der Vorinstanz vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, es seien selbst in grossen Unternehmen Kollektivunterschriften erforderlich, ist unbehelflich. Der Beschwerdegegner hatte auch keine Kollektivunterschrift, vielmehr war es allein der Beschwerdeführer, der zu Lasten seines Einzelunternehmens Zahlungsanweisungen veranlassen konnte. Folglich war es denn auch allein der Beschwerdeführer, welcher die Zahlung an D.________ veranlasste. 
Sodann verneint die Vorinstanz auch das Tatbestandselement des Schadenseintritts, weil der Beschwerdeführer die Zahlung an D.________ in Kenntnis des Rechtsgrundes und der massgeblichen Umstände getan und folglich in die Vermögensverminderung eingewilligt habe. Demzufolge liege gemäss Lehre und Rechtsprechung keine strafrechtlich relevante Schädigung vor. Dieser zutreffenden Begründung der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Der vorinstanzliche Schluss, auch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht erfüllt, ist nicht zu beanstanden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini