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«AZA» 
K 110/99 Vr 
 
II. Kammer 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Fessler 
 
 
Urteil vom 10. Januar 2000 
 
in Sachen 
H.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Assura Kranken- und Unfallversicherung, Voralpenstrasse 58, Marly, Beschwerdegegnerin, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
 
In Erwägung, 
 
dass sich H.________ vom 9. bis 14. November 1995 im Krankenhaus X.________/ZH aufhielt, wo sie ein Kind zur Welt brachte, 
dass ihre Krankenkasse, die Assura Kranken- und Unfallversicherung, die Rechnung für diesen Spitalaufenthalt lautend auf Fr. 6649.15 bezahlte, 
dass die Assura, nachdem sie Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Versicherte den Wohnsitz auf den 1. November 1995 von Y.________/ZH nach Z.________/AG verlegt hatte, von H.________ den Betrag von Fr. 4879.15 (= Fr. 6649.15 - Fr. 1770.- [6 x Fr. 295.- (Vollpauschale für Kantonseinwohnerinnen bei einer Entbindung im Spital A.________/AG)]) zurückforderte, 
dass die Assura schliesslich diese Summe zusammen mit einem Prämienausstand in der Höhe von Fr. 155.65, Mahnungskosten von Fr. 20.- und Verzugszinsen von 5 % ab 1. Januar 1996 in Betreibung setzte, 
dass die Assura mit Verfügung vom 23. Mai 1997 den gegen den Zahlungsbefehl vom 19. April 1997 erhobenen Rechtsvorschlag aufhob und mit Entscheid vom 30. Juli 1997 die hiegegen erhobene Einsprache abwies, 
dass H.________ Beschwerde erhob, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. August 1999 abwies, 
dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Gerichtsentscheid und der Einspracheentscheid aufzuheben, 
dass die Assura Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheids «mit Ausnahme der Zusprechung von Verzugszinsen» beantragt, 
dass sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht hat vernehmen lassen, 
dass nach zutreffender Darlegung der Rechtsgrundlagen durch die Vorinstanz, auf welche verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), die Assura nach Gesetz, Rechtsprechung und kasseninternem Recht lediglich einen Beitrag von Fr. 1770.- entsprechend der im damaligen Zeitpunkt für einen stationären Aufenthalt von Kantonseinwohnern im Spital A.________ geltenden Vollpauschale von Fr. 295.- pro Tag an die Kosten der ausserkantonalen Hospitalisation im Krankenhaus X.________ zu leisten hat, 
dass das kantonale Gericht zu allen Einwendungen der Beschwerdeführerin, insbesondere sie hätte keine Kenntnis von «der zweijährigen Karenzfrist für ausserkantonale Behandlung bei Schwangerschaft» gehabt, Stellung genommen und diese zu Recht als nicht stichhaltig erachtet hat, 
 
dass keine besonderen Umstände, weder gesundheitlicher noch administrativer Natur, ersichtlich sind und solche auch in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden, die im Rahmen von Gesetz und Rechtsprechung zu einer abweichenden Beurteilung Anlass böten, 
dass im Gegenteil die Beschwerdeführerin selber sinngemäss vorbringt, sie hätte aus Gründen der Nähe zum (neuen) Wohnort in einem Aargauer Spital gebären wollen, 
dass in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Versicherte auf - nach ihren Worten in der Beschwerde an die Vorinstanz - «Anweisung und Empfehlung meines Gynäkologen», welcher Kenntnis vom Wegzug in den Kanton Aargau gehabt habe, die Entbindung im Krankenhaus X.________ vornehmen liess, zumal sie nach eigenen Angaben dessen Frage nach einer Zusatzversicherung für alle (öffentlichen) Spitäler in der Schweiz - allerdings unzutreffend - bejaht hatte, 
dass der angefochtene Entscheid, wie auch die Assura in der Vernehmlassung richtig festhält, (lediglich) in Bezug auf die Frage der entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegebenen Verzugszinspflicht (vgl. BGE 119 V 81 Erw. 3a, 117 V 351, je mit Hinweisen) Bundesrecht verletzt, 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verzugszinspunkt offensichtlich begründet, im Übrigen offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird, 
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Ver- 
sicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. August 
1999 dahingehend abgeändert wird, dass keine Verzugs- 
zinsen geschuldet sind. Im Übrigen wird die Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: