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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 106/04 
 
Urteil vom 5. November 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
C.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
(Entscheid vom 26. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1958 geborene C.________ arbeitete seit 1. Januar 1991 als kaufmännische Angestellte in der von ihrem Ehemann geleiteten Firma O.________ AG. Sie war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die gesundheitlichen und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 22. Februar 2000 stürzte C.________ auf einem Spaziergang an der Reuss. In der Unfallmeldung UVG vom 25. Februar 2000 schilderte sie den Vorfall wie folgt: «Ich ging mit unserem Hund, einem Dobermann, an die Reuss spazieren - kurze Zeit später kam noch ein anderer Hund, ein Retriever, hinzu - die beiden Hunde spielten miteinander - sie waren hinter mir - ich drehte mich um, sah die beiden auf mich zukommen - und schon lag ich auf dem Rücken am Boden, dabei schlug ich mit dem Kopf am Boden auf.» Zwei Tage nach dem Vorfall konsultierte C.________ ihren Hausarzt Dr. med. I.________. Sie klagte über Kopf- und Rückenschmerzen sowie eine zunehmende Geräusch- und Lärmempfindlichkeit. Dr. med. I.________ stellte die Diagnose einer Commotio cerebri mit Kontusion von Halswirbelsäule (HWS) und Kopf (Bericht vom 8. März 2000). Am 29. Februar 2000 wurde C.________ otologisch untersucht. Eine Woche später am 6. März 2000 nahm sie die Arbeit im Betrieb ihres Ehemannes wieder auf. Am 1. Mai 2000 schloss der Hausarzt die Behandlung ab. 
 
Am 4. Dezember 2000 meldete die Firma, dass C.________ wegen Schmerzen und Verspannungen im Kopf- und Nackenbereich seit 27. November 2000 arbeitsunfähig sei. Der Hausarzt schickte die Versicherte zum Neurologen Dr. med. A.________. Als Grund für die Überweisung zum Konsilium gab Dr. med. I.________ «plötzlich akutes Verschwommensehen, danach Schmerz und Druck im Kopf sowie wieder mehr Konzentrationschwächen» an (Schreiben vom 5. Dezember 2000). C.________ wurde auch neuropsychologisch, otologisch und psychiatrisch abgeklärt. Ebenfalls wurden Anfang März 2001 ein EEG und ein MRT des Schädels erstellt. Am 18. September 2001 nahm der Neurologe Dr. med. R.________ vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA eine Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit vor. 
 
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2001 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht (Heilbehandlung, Taggeld) über den 27. November 2000 hinaus. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2003 fest. 
B. 
Die Beschwerde von C.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 26. Februar 2004 ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung mindestens ab 25. November 2000) zu erbringen sowie die Renten- und Integritätsentschädigungsfrage zu prüfen. 
 
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die im November 2000 aufgetretenen Beschwerden natürliche und adäquat-kausale Folgen des Sturzes vom 22. Februar 2000 sind und die SUVA ab 25. respektive 27. November 2000 Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) zu erbringen hat. 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Unfall, Gesundheitsschaden und dadurch bedingter Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 139 Erw. 3c) sowie die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung bei einem Schleudertrauma der HWS oder einem Schädel-Hirntrauma ohne nachweisbare organische Befunde (vgl. BGE 119 V 335, 117 V 359 und 369) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, S. 64 f. Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 28. Februar 2003 nach In-Kraft-Treten des ATSG erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318 und 329 sowie in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil M. vom 5. Juli 2004 [I 690/03]). 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, auf Grund der Akten habe die Versicherte am 22. Februar 2000 ein Schädel-Hirntrauma resp. eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten. Namentlich habe der erstbehandelnde Hausarzt Dr. med. I.________ eine Commotio cerebri mit Kontusion von HWS und Kopf diagnostiziert. Dies scheine auch mit dem geschilderten Unfallgeschehen vereinbar. Ebenfalls sei erstellt, dass die Versicherte bereits bei der ersten Arztkonsultation zwei Tage nach dem Unfall über Beschwerdesymptome geklagt habe, wie sie für derartige Verletzungen als typisch angesehen würden. Insoweit sei der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, was im Grundsatz unbestritten sei. Ob auch die nach dem 27. November 2000 geklagten Beschwerden Folgen des Unfalles vom 22. Februar 2000 seien, könne auf Grund der Akten nicht gesagt werden. Insofern sei der rechtserhebliche Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Zwar habe die Versicherte unter einem für Schleuderverletzungen oder Schädel-Hirntraumen typischen Beschwerdebild gelitten mit einer Häufung von Kopf- und Nackenschmerzen, grosser Lärmempfindlichkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Depression sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen (vgl. BGE 117 V 382 Erw. 4b). Sie habe indessen ab dem (provisorischen) Behandlungsabschluss durch den Hausarzt am 1. Mai 2000 bis zum erneuten Aussetzen mit der Arbeit am 27. November 2000 keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Soweit die Versicherte geltend mache, seit der Wiederaufnahme der Arbeit am 6. März 2000 gesundheitlich bedingt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein, dokumentiere sie dies kaum. Unter diesen Umständen scheine ein Kausalzusammenhang zwar möglich, könne aber weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejaht noch verneint werden. Es fehle eine eindeutige fachärztliche Stellungnahme zur natürlichen Kausalität. Eine Rückweisung der Sache könne jedoch unterbleiben, wenn es sich erweisen sollte, dass mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs ohnehin eine Leistungspflicht nach UVG nicht bestehe. 
 
Ausgehend von der Feststellung, es bestünden weder organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgeschäden noch seien die Beschwerden im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a psychisch überlagert, hat die Vorinstanz die Adäquanzfrage nach Massgabe von BGE 117 V 366 f. Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b geprüft. Dabei hat sie die früheren Unfälle aus den Jahren 1991 und 1978, bei welchen die Versicherte ein HWS-Schleudertrauma und eine Schädelfraktur erlitten hatte, ausser Acht gelassen. Unter Hinweis auf RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243 hat das kantonale Gericht sodann die Unfalladäquanz der seit Ende November 2000 bestehenden Beschwerden anhand der Kriterien bei Unfällen aus dem mittleren Bereich geprüft. Es ist zum Ergebnis gelangt, zwei Kriterien (Dauerbeschwerden, schwieriger Heilungsverlauf) seien erfüllt, eines (Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) möglicherweise und vier nicht. Selbst wenn von einer erheblichen und langdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen wäre, könnte mit Blick darauf, dass der Sturz vom 22. Februar 2000 eher im leichten Bereich anzusiedeln sei, nicht gesagt werden, die Kriterien seien gehäuft oder in auffallender Weise gegeben. Mangels Adäquanz bestehe somit keine Leistungspflicht des Unfallversicherers ab 25. respektive 27. November 2000. 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, neben den Nacken- und Kopfschmerzen bestünden vor allem neuropsychologische Defizite. Die medizinischen Akten, vervollständigt durch den Bericht des Neuropsychologen lic. phil. B.________ vom 30. Dezember 2003, belegten den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2000 und den jetzigen Beschwerden. Sodann sei entgegen der Vorinstanz die Adäquanz zu bejahen. Sechs der sieben Kriterien seien gegeben. Insbesondere sei von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % seit 25. November 2000 auszugehen. 
3.3 Die SUVA bestreitet in der Vernehmlassung den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 22. Februar 2000. Ein gewöhnlicher Sturz infolge Ausgleitens auf nasser, weicher Wiese vermöge nicht ein Schleudertrauma der HWS oder eine ähnliche Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma auszulösen. Vielmehr sei mit dem Hausarzt Dr. med. I.________ eine blosse Kontusion von HWS und Kopf anzunehmen. Sodann sei von einem mindestens halbjährigen therapie- und beschwerdefreien Intervall auszugehen. Brückensymptome fehlten. Schliesslich sei das Beschwerdebild nach dem Unfall im Februar 2000 (Geräusch- und Lärmempfindlichkeit) und im Dezember 2000 (Verschwommensehen, Schmerz und Druck im Kopf, Konzentrationsschwäche) gänzlich verändert. Diese Entwicklung lasse sich mit einer blossen Kontusion von HWS und Kopf nicht erklären. Im Übrigen sei der Unfall vom 22. Februar 2000 als absolut leicht einzustufen. Die Adäquanz allfälliger organisch nicht nachweisbarer Störungen sei daher zum Vornherein zu verneinen. Die Anwendung der Rechtsprechung gemäss RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b sei in Fällen wie dem vorliegenden nicht sachgerecht. Sie müsse für leichte Unfälle vorbehalten bleiben, welche nicht vorhersehbare schwere Beschwerden verursachten. Dies treffe hier nicht zu. 
4. 
4.1 Mit der Vorinstanz kann die Frage, ob die seit November 2000 geklagten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. Februar 2000 stehen, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 3c). Weitere Abklärungen können indessen unterbleiben, wenn es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt. 
 
Wie die SUVA zu Recht geltend macht, ist der Sturz rücklings auf weichen Boden, verursacht durch zwei miteinander spielende Hunde, als leichter Unfall zu bezeichnen. Dabei kann der Vorfall nicht im Grenzbereich zu den mittelschweren Unfällen angesiedelt werden. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geben zu keiner andern Beurteilung Anlass. Insbesondere kann nicht von einem «unerwarteten Sturz nach hinten» gesprochen werden. Die Versicherte hatte nach ihren eigenen Angaben die beiden miteinander spielenden Hunde auf sich zukommen sehen. Sodann ist fraglich, ob es zu einem «direkten Kopfanprall» gekommen war: Dass der Kopf am Boden aufschlägt, dürfte bei derartigen Stürzen wohl eher die Ausnahme sein. 
 
Die Einstufung des Sturzes vom 22. Februar 200 als leichter Unfall wird durch die Gerichtspraxis bestätigt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat u.a. folgende Ereignisse aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 383 Erw. 4b) den leichten Unfällen zugeordnet: Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden (Urteil S. vom 21. März 2003 [U 367/01]); Ausrutschen auf einer Eisfläche, Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden (Urteil E. vom 25. Februar 2003 [U 78/02], teilweise publiziert in SVR 2003 UV Nr. 12 S. 35 ff.). 
4.2 
4.2.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Adäquanzbeurteilung auch bei leichten Unfällen mit Schleudertrauma der HWS vorzunehmen, wenn die unmittelbaren Folgen das Beschwerdebild nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen. Dabei sind die Kriterien heranzuziehen, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2, 1998 Nr. U 297 S. 243; vgl. auch RKUV 1992 Nr. U 154 S. 249 Erw. 2c). 
Diese Gerichtspraxis ist aufgrund ihres Ausnahmecharakters (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 383 Erw. 4b) zurückhaltend anzuwenden. Das ist schon deshalb angezeigt, weil es sich bei den in Betracht fallenden unmittelbaren Unfallfolgen um Umstände handelt, z.B. Komplikationen durch die besondere Art der erlittenen Verletzung, verzögerter Heilungsverlauf, langdauernde Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360 Erw. 4.2, 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b), welche (auch) bei der Prüfung der massgebenden Kriterien von Bedeutung sind (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 383 Erw. 4b). 
 
Das Eidgenössische Versicherungsgericht bejahte solche unmittelbare Folgen eines leichten Unfalles, die das Beschwerdebild nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen, beispielsweise bei einer versicherten Person, die: 
 
- nach einer Auffahrkollision am Unfallort von Übelkeit und Schwindel befallen wurde, bei welcher bereits am nächsten Tag eine Halswirbelsäulendistorsion (mit Nackenmuskelspann, Druckdolenz über der HWS und Schwindel) diagnostiziert wurde und die bei im Wesentlichen unverändertem Beschwerdebild seit dem Unfall durchgehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig war (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357); 
 
- bei einem Sturz eine Schädelprellung links sowie eine HWS-Distorsion mit Abknickmechanismus erlitt und bei welcher im unmittelbaren Anschluss daran eine Reihe typischer Symptome einer solchen Verletzung (Brechreiz, Schluckschmerz, Übelkeit, ungerichteter Lagerungsschwindel, dauerndes, wechselnd ausgeprägtes, wanderndes, aber vor allem in der linken Scheitel- und Ohrenregion lokalisiertes Kopfweh mit kribbelnden Missempfindungen, Nackenschmerzen, Müdigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie depressive Reaktion) auftraten (Urteil T. vom 14. Februar 2002 [U 406/00]); 
- nach einer Auffahrkollision über anhaltende Kopfschmerzen und neuropsychologische Störungen klagte, mehr als ein halbes Jahr arbeitsunfähig war und bei welcher schliesslich ein chronisches cervicocephales und -brachiales sowie psychosomatisches Schmerzsyndrom beidseits und leichtgradige neuropsychologische Residuen, Status nach einem HWS-Trauma, diagnostiziert wurde (RKUV 1998 Nr. U 297 S. 243). 
4.2.2 Im Lichte dieser Präjudizien sind vorliegend unmittelbare Folgen des Sturzes vom 22. Februar 2000, die das Beschwerdebild nicht mehr als offensichtlich unfallunabhängig erscheinen lassen, zu verneinen. Die Beschwerdeführerin klagte nach dem Sturz vom 22. Februar 2000 über Kopf- und Rückenschmerzen sowie eine zunehmende Geräusch- und Lärmempfindlichkeit. Die otologische Abklärung ergab abgesehen von einer Hyperakusis im Sinne leicht abgeflachter Stapediusreflexe bei einzelnen Frequenzen keinen Befund. Weitere für ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirn-Trauma typische Symptome (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b und 382 Erw. 4b) fehlten. Eine Woche später am 6. März 2000 nahm die Versicherte die Arbeit wieder auf. Am 1. Mai 2000 schloss der Hausarzt die Behandlung ab. Danach musste sie mehr als ein halbes Jahr keine medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. Ebensowenig war die Arbeitsfähigkeit gesundheitlich bedingt wesentlich eingeschränkt. Zumindest erfolgte keine Unfallmeldung. Ende November 2000 suchte die Versicherte wegen plötzlich akutem Verschwommensehen, Schmerz und Druck im Kopf sowie Konzentrationsschwächen den Hausarzt wieder auf. Die medizinischen Abklärungen ergaben im Wesentlichen neuropsychologische Defizite sowie eine leichte reaktive Depression. Gemäss Hausarzt bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom 25. November bis 3. Dezember 2000 und von 50 % ab 4. Dezember 2000. 
 
Unter diesen Umständen ist die Unfallkausalität der seit November 2000 geklagten Beschwerden und einer allenfalls dadurch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ohne weiteres zu verneinen. 
4.3 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 5. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.