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[AZA 3] 
1P.614/1999/sch 
 
          I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG  
          ********************************** 
 
26. Juni 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter  
Aeschlimann, Ersatzrichter Meyer und Gerichtsschreiber 
Haag. 
--------- 
 
In Sachen 
 
Erbengemeinschaft Stefan K r e i e r, bestehend aus:  
 
1. Silvia Kreier-Räss, Hauptstrasse 71, Lommis, 
2.Silvia Keller-Kreier, Oberdorfstrasse 5, Dozwil, 
3.Stefan Kreier, Sägestrasse 5, Oberwangen, 
4.Helena Kreier Zacharias, Chraiehof, Lommis, 
5.Paul Kreier, Hubertingerstrasse 3, Goldingen, 
6.Cäcilia Cavelti-Kreier, Fuschina 10, Bergün/Bravuogn, 
7.Bernhard Kreier, Au, Schönenberg, 
8.Matthias Kreier, Sägestrasse 5, Oberwangen, 
9.Felix Kreier, Hofstrasse 40A, Wetzikon, 
Silvia K r e i e r - Räss, Hauptstrasse 71, Lommis,  
Matthias K r e i e r, Sägestrasse 5, Oberwangen,  
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Lukas 
Nater, Löwenstrasse 16, Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde L o m m i s, vertreten durch den  
Gemeinderat, 
Departement für Bau und Umwelt des Kantons T h u r g a u,  
Verwaltungsgericht des Kantons T h u r g a u,  
 
betreffend 
Zonenplan, 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Am 16. Juni 1998 verabschiedete die Gemeindever-  
sammlung von Lommis eine einheitliche baurechtliche Grund- 
ordnung für die früheren Ortsgemeinden Lommis, Weingarten 
und Kalthäusern. Gemäss neuem Zonenplan besteht namentlich 
entlang des Kaabachs und der Lauche ein 20 m breiter Land- 
schaftsschutzgürtel sowie eine Naturschutzzone im Gebiet 
Lommiserriet. 
 
       Zweck der Landschaftsschutzzone ist nach Ziff. 4.4.2 
Abs. 1 des Baureglementes die dauernde Erhaltung der ausge- 
schiedenen Gebiete in ihrer natürlichen Schönheit und Eigen- 
art. Im Übrigen lautet die massgebende Bestimmung wie folgt: 
Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht zur War- 
tung oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind; für 
zulässige Bauten gelten die Vorschriften der Landwirtschafts- 
zone (Abs. 2). Die Art der landwirtschaftlichen Nutzung und 
Massnahmen zum Zwecke der Bodenverbesserung sowie geringfü- 
gige Terrainveränderungen werden durch diese Zonenvorschrif- 
ten nicht eingeschränkt (Abs. 3). Zum Eindecken von Bach- 
läufen und Roden von Gehölzen und Hecken können in dieser 
Zone keine Bewilligungen erteilt werden. Die als Unterhalt 
notwendige Lichtung der Gehölze ist möglich und erwünscht 
(Abs. 4). 
 
       Der Zweck der Naturschutzzone besteht gemäss 
Ziff. 4.4.3 des Baureglementes darin, die ausgeschiedenen 
Gebiete in ihrer heutigen Struktur mit der dazugehörenden 
Pflanzen- und Tierwelt umfassend zu schützen (Abs. 1). Bau- 
ten und Anlagen sind nicht zulässig. Eingriffe irgendwelcher 
Art sind bewilligungspflichtig. Der Gemeinderat holt vor- 
gängig eine Stellungnahme bzw. eine Ausnahmebewilligung der 
zuständigen kantonalen Fachstelle (Amt für Raumplanung) ein 
(Abs. 2). In der Naturschutzzone gilt ein gänzliches Ablage- 
rungs- und Deponieverbot. Entwässerungen mit dem Zweck der 
Trockenlegung eines Gebietes sind untersagt (Abs. 3). Wei- 
tergehende Vorschriften über die Erhaltung und Pflege der 
Naturschutzgebiete sowie der Tier- und Pflanzenwelt werden 
durch Verordnungen, privatrechtliche Verträge oder Grund- 
bucheinträge geregelt (Abs. 4). 
 
B.-  
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft des Stefan  
Kreier sind Eigentümer der Parzelle Lommis Gbbl.-Nr. 1262, 
die nördlich an die Lauche, westlich an den Kaabach an- 
grenzt, während die ebenfalls an die Lauche anstossende 
Nachbarparzelle Gbbl.-Nr. 1537 mit dem "Chraiehof" im 
Eigentum von Silvia Kreier steht. Ihr gehört ausserdem 
die in der Naturschutzzone gelegene Parzelle Lommis 
Gbbl.-Nr. 1288 im Lommiserriet. Eigentümer der südlich 
anschliessenden, ebenfalls der Naturschutzzone zugeteilten 
Parzelle Gbbl.-Nr. 1290 ist Matthias Kreier. 
 
       Gegen die Ausscheidung eines Landschaftsschutz- 
gürtels bzw. einer Naturschutzzone auf ihren Parzellen er- 
hoben die Erben des Stefan Kreier sowie Silvia und Matthias 
Kreier Einsprache, welche die Gemeinde am 15. Juni 1998 ab- 
wies. 
 
C.-  
Die hierauf beim Departement für Bau und Umwelt  
des Kantons Thurgau geführten Beschwerden blieben ebenfalls 
erfolglos. Das Departement wies sie nach Durchführung eines 
Augenscheins am 23. Dezember 1998 allesamt ab. 
 
D.-  
Mit Entscheid vom 18. August 1999 hiess das Ver-  
waltungsgericht des Kantons Thurgau - nachdem es ebenfalls 
einen Augenschein durchgeführt hatte - die bei ihm geführte 
Beschwerde schliesslich teilweise gut, indem es die Breite 
des Landschaftsschutzgürtels auf Parzelle Gbbl.-Nr. 1537 auf 
10 m herabsetzte. Im Übrigen hat es die Beschwerde abgewie- 
sen. 
 
E.-  
Mit Eingabe vom 15. Oktober 1999 führen sowohl die  
Erben des Stefan Kreier als auch Silvia und Matthias Kreier 
staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantra- 
gen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, 
ebenso der Entscheid des Departementes für Bau und Umwelt 
sowie die beiden Einspracheentscheide der Politischen Ge- 
meinde Lommis, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die 
kantonalen oder kommunalen Behörden zurückzuweisen. 
 
       Das Verwaltungsgericht, das Departement für Bau und 
Umwelt sowie die Politische Gemeinde Lommis schliessen auf 
Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen eines zweiten Schriften- 
wechsels nehmen die Beschwerdeführenden und das Verwaltungs- 
gericht erneut Stellung, während das Departement für Bau und 
Umwelt sowie die Gemeinde Lommis auf eine Duplik verzichten. 
 
F.-  
Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 hat der Präsi-  
dent der I. öffentlichrechtlichen Abteilung der Beschwerde 
die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
a) Nutzungspläne unterliegen grundsätzlich der  
staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 34 Abs. 3 des Bundes- 
gesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; 
SR 700]). Voraussetzung ist allerdings, dass die behaup- 
tete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder 
Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundes- 
behörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
       Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig 
gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des 
Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG 
i.V.m. Art. 97 OG), sofern diese von den in Art. 98 OG 
genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner 
der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vor- 
gesehenen Ausschlussgründe vorliegt. Dies gilt auch für 
gemischtrechtliche Verfügungen, die sowohl auf kantonalem 
wie auch auf Bundesrecht beruhen, falls und soweit die 
Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht in Frage 
steht (BGE 121 II 72 E. 1a S. 75; 120 Ib 27 E. 2a S. 29; 
118 Ib 381 E. 2a S. 389). Diese Erfordernisse gelten bei 
der Anfechtung von Nutzungsplänen dann als erfüllt, wenn 
und soweit die Pläne anlagebezogen derart detaillierte und 
verbindliche Anordnungen treffen, dass allfällig nachfol- 
gende Bewilligungsverfahren weitgehend präjudiziert sind 
oder gar überflüssig werden, so dass gesagt werden kann, 
es liege eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vor. 
Solches trifft zum Beispiel auf Quartier- und Gestaltungs- 
pläne, Überbauungsordnungen oder Sondernutzungspläne für 
die Realisierung von Deponien zu, soweit die Anwendung von 
bundesrechtlichen Vorschriften etwa aus dem Gebiet des Um- 
weltschutzes oder des Natur- und Heimatschutzes mit Ein- 
schluss des Moorschutzes streitig ist (BGE 119 Ia 285 E. 3c 
S. 290 mit Hinweisen), ebenso auf die in einem Kulturplan 
im Hinblick auf die Kiesausbeutung festgelegte Kiesabbauzone 
(BGE 123 II 88 E. 1a S. 91 mit Hinweisen). 
 
       b) Dem Grundsatz nach ist der Schutz von Natur und 
Heimat Sache der Kantone (Art. 78 Abs. 1 BV, Art. 24sexies  
Abs. 1 aBV). Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt besitzt 
hingegen der Bund die Gesetzgebungshoheit (Art. 78 Abs. 4 
BV, Art. 24sexies Abs. 4 aBV). Ihm obliegt demnach die 
Rechtsetzung zum Arten- und Biotopschutz (  Thomas Fleiner-  
Gerster, Kommentar zur Bundesverfassung, N. 28 ff. zu  
Art. 24sexies). Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 
ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten 
durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) 
und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen 
Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftli- 
chen Interessen Rechnung zu tragen. Besonders zu schützen 
sind nach Absatz 2 dieser Vorschrift Uferbereiche, Riedge- 
biete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feld- 
gehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine aus- 
gleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders 
günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. 
Die Kantone haben für Schutz und Unterhalt der Biotope von 
regionaler und lokaler Bedeutung zu sorgen (Art. 18b Abs. 1 
NHG). 
 
       In der vorliegenden Angelegenheit ist einerseits 
umstritten, ob die Ausscheidung von Landschaftsschutzstrei- 
fen entlang der Gewässer auf den Parzellen der Beschwerde- 
führenden rechtmässig ist. Diese Massnahme dient in erster 
Linie dem Landschaftsschutz. Dass sie gleichzeitig im Inter- 
esse des Gewässer-, Arten- und Biotopschutzes steht, ändert 
nichts daran, dass nicht die Anwendung von Bundesrecht 
strittig ist. Zum andern wird die Rechtmässigkeit der im 
Lommiserriet errichteten Naturschutzzone bestritten. Die 
Beschwerdeführenden machen namentlich geltend, mit einer 
Landschaftsschutzzone hätte der Schutz dieses Gebietes 
ebenso gut gewährleistet werden können. Damit erheben sie 
eine rein planungsrechtliche Rüge. Die Frage, welche Mass- 
nahmen zum Schutze von Biotopen konkret zu ergreifen sind, 
ist von den Kantonen bzw. den für die Ortsplanung zustän- 
digen Gemeinden zu beantworten (vgl. Art. 25 RPG, Art. 18a f. 
NHG, Art. 26 NHV; § 2 des Planungs- und Baugesetzes des 
Kantons Thurgau vom 16. August 1995 [PBG]). Es wird somit 
ausschliesslich die Anwendung von selbständigem kantonalem 
Recht beanstandet. Die Beschwerde ist deshalb sowohl be- 
treffend die Landschaftsschutz- als auch bezüglich Natur- 
schutzzone als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. 
 
       c) Die Beschwerdeführer machen geltend, durch den 
angefochtenen Entscheid werde die Eigentumsgarantie ver- 
letzt. Zur Erhebung dieser Rüge sind sie als Grundeigentümer 
der von der Planung betroffenen Grundstücke ohne weiteres 
berechtigt. Soweit sie eine Verletzung des Willkürverbots 
geltend machen, kommt dieser Verfassungsbestimmung neben 
der Eigentumsgarantie keine selbständige Bedeutung zu. 
 
       d) Die staatsrechtliche Beschwerde ist kassatori- 
scher Natur. Soweit mehr oder anderes verlangt wird als die 
Aufhebung des angefochtenen Entscheides, kann auf die Be- 
schwerde deshalb nicht eingetreten werden (BGE 125 I 104 
E. 1b S. 107 mit Hinweisen). Ansonsten ist auf die im Übri- 
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzu- 
treten. 
 
2.-  
Umstritten ist, ob die im Zonenplan vorgesehene  
Ausscheidung eines Landschaftsschutzstreifens entlang der 
Gewässer auf den Parzellen der Beschwerdeführer ihre verfas- 
sungsmässigen Rechte beachte. Im Hinblick auf die Eigentums- 
garantie trifft dies zu, wenn die Massnahme auf einer aus- 
reichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen 
Interesse liegt und verhältnismässig ist. Enteignungen und 
Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, 
werden voll entschädigt (Art. 26 und 36 BV; Art. 22ter aBV). 
 
       a) Die Beschwerdeführer behaupten zu Unrecht, die 
Ausscheidung von Landschaftsschutzgürteln entlang der kom- 
munalen Gewässer entbehre einer genügenden gesetzlichen 
Grundlage sowie eines öffentlichen Interesses. 
 
       Nach Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützen Bund, Kantone 
und Gemeinden mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere 
die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Bo- 
den, Luft, Wasser, Wald und Landschaft zu schützen (lit. a). 
Dabei ist die Landschaft zu schonen (Art. 3 Abs. 2 RPG). 
Naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten 
bleiben (lit. d). Es besteht mithin eine bundesrechtliche 
Verpflichtung, mittels raumplanerischer Massnahmen den 
Schutz von naturnahen Landschaftsräumen zu gewährleisten. 
Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, umfassen 
Schutzzonen im Sinne des Raumplanungsgesetzes namentlich 
Bäche und ihre Ufer (Art. 17 Abs. 1 lit. a RPG). Das Pla- 
nungs- und Baugesetz des Kantons Thurgau nennt an Schutz- 
zonen insbesondere Landschaftsschutz- sowie Naturschutzzonen 
(§ 13 Abs. 2 lit. b und e PBG). Die für die Ortsplanung zu- 
ständige Gemeinde Lommis kann sich demnach für die Ausschei- 
dung einer Landschaftsschutzzone entlang ihrer Gewässer auf 
eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen. 
 
       Dass am Schutz von naturnahen Landschaften in Ufer- 
bereichen ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, 
ergibt sich ausserdem aus Art. 18 NHG. Danach ist dem Aus- 
sterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Er- 
haltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere 
geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). 
Besonders zu schützen sind namentlich Uferbereiche. 
Schliesslich haben die Kantone auch nach Art. 7 Abs. 1 
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei 
(BGF; SR 923.0) dafür zu sorgen, dass Bachläufe, Uferpartien 
und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen 
der Fische dienen, erhalten bleiben. 
       b) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der 
Schutz der beiden Bäche sei, auch wenn ihre Parzellen in der 
Landwirtschaftszone verblieben, aufgrund des Gewässerschutz- 
rechts, des kantonalen Planungs- und Baugesetzes sowie des 
kommunalen Baureglements bereits genügend gewährleistet. 
Eine Landschaftsschutzzone sei deshalb nicht notwendig, 
schiesse über das Ziel hinaus und sei deshalb willkürlich. 
Zunächst ist klarzustellen, dass die angefochtene planeri- 
sche Massnahme nicht primär dem Gewässerschutz, sondern dem 
Landschaftsschutz verpflichtet ist. Insofern stossen die 
Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere. Soweit sie sinn- 
gemäss geltend machen, der Eingriff in ihr Eigentum sei un- 
verhältnismässig, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. 
 
       Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, 
wird die zulässige landwirtschaftliche Nutzung der neu der 
Landschaftsschutzzone zugehörigen Parzellenteile ausdrück- 
lich nicht eingeschränkt. Ebenso sind Massnahmen zur Boden- 
verbesserung sowie geringfügige Terrainveränderungen weiter- 
hin möglich (vgl. Ziff. 4.4.2 Abs. 3 Baureglement). Bauten 
und Anlagen dürfen hingegen in der Landschaftsschutzzone 
ausschliesslich zum Unterhalt und zur Bewirtschaftung des 
Gebiets errichtet werden. Damit werden im Vergleich zur 
Landwirtschaftszone strengere Baubeschränkungen erlassen. 
Allerdings sind diese weitergehenden Vorschriften vor dem 
Hintergrund des ohnehin einzuhaltenden Gewässerabstands zu 
betrachten. Nach § 64 PBG haben Bauten und Anlagen gegenüber 
Gewässern grundsätzlich einen Abstand von mindestens 15 m 
einzuhalten. Ein grundsätzliches Bauverbot entlang der Bäche 
hat somit bereits vor Erlass der Landschaftsschutzzone ge- 
golten. Die Breite des neu mit Baubeschränkungen belegten 
Streifens beträgt auf der Parzelle Nr. 1262 demnach nicht 
20 m, sondern im Ergebnis bloss 5 m. Auf der Parzelle 
Nr. 1537 hat das Verwaltungsgericht die Landschaftsschutz- 
zone sogar auf eine Breite von 10 m vermindert. 
       In Anbetracht der Tatsache, dass die Parzellen der 
Beschwerdeführer bereits vor dieser planerischen Massnahme 
dem Nichtbaugebiet angehörten (Landwirtschaftszone) und ins- 
besondere die bisher zulässige Nutzung unverändert weiter 
besteht, erscheint das Ausscheiden eines mit zusätzlichen 
Baubeschränkungen belegten Streifens von 5 m auf der Par- 
zelle Nr. 1262 im Lichte der erheblichen öffentlichen Inter- 
essen am Landschafts- und insbesondere Uferschutz und damit 
einhergehend am Biotopschutz sowie der weitgehenden kommuna- 
len Autonomie in Planungsfragen nicht als unverhältnismäs- 
sig. 
 
       Schliesslich lässt sich auch aus der Tatsache, dass 
das Verwaltungsgericht den Landschaftsschutzstreifen auf der 
Parzelle Nr. 1537 auf 10 m verringert hat, nichts zugunsten 
der angrenzenden Parzelle herleiten. Das Verwaltungsgericht 
hat seinen Entscheid mit Argumenten der Gleichbehandlung ge- 
genüber der an die Parzelle Nr. 1537 angrenzenden Parzelle 
Nr. 1263 begründet, auf der unmittelbar am Ufer eine Lager- 
halle steht und auf die Ausscheidung einer Schutzzone gänz- 
lich verzichtet worden ist. Zwar trifft es zu, dass das Ver- 
waltungsgericht dabei von der falschen Annahme ausgegangen 
ist, die Parzelle Nr. 1263 sei neu der WG3 zugewiesen. Der 
eigentliche Grund für die Andersbehandlung dieser sowie der 
Parzelle Nr. 1537 hat es hingegen nicht in der Zonenzugehö- 
rigkeit, sondern in der Tatsache erblickt, dass die beste- 
hende bauliche Nutzung auf diesen Parzellen in Zukunft mög- 
licherweise erweitert werden könnte, so dass sich Baube- 
schränkungen viel einschneidender auswirken. 
 
3.-  
Die Beschwerdeführer bestreiten sodann die Recht-  
mässigkeit der im Lommisried ausgeschiedenen Naturschutz- 
zone, so weit sie ihre Parzellen Nrn. 1286 und 1290 be- 
trifft. Sie machen geltend, die Schutzwürdigkeit des Ge- 
bietes sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Das Ver- 
waltungsgericht habe sich zu Unrecht auf den kantonalen 
Richtplan sowie seine eigene Wahrnehmung gestützt. Auch 
seien die privaten Interessen zu wenig gewürdigt und eine 
Prüfung der Verhältnismässigkeit unterlassen worden. 
 
       a) Das Bundesgericht überprüft Sachverhaltsfest- 
stellungen und die Beweiswürdigung durch die letzte kanto- 
nale Instanz im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde 
auf Willkür hin (BGE 119 Ia 362 E. 3a S. 366 mit Hinweisen). 
Die Vermutung, dass es sich beim Lommiserriet um ein Gebiet 
handeln könnte, dem besonderer Schutz gebührt, ergibt sich 
zunächst aufgrund der Bezeichnung als Ried. Das Verwaltungs- 
gericht hat sich an Ort und Stelle begeben und befunden, die 
Schutzwürdigkeit sei offensichtlich und abgesehen von den 
Beschwerdeführern allseits anerkannt. Tatsächlich sind die 
Parzellen der Beschwerdeführer beidseits von Grundstücken 
umgeben, die ebenfalls der Naturschutzzone zugeteilt wurden. 
Es wird nichts vorgebracht, was diese Feststellung als ge- 
radezu willkürlich erscheinen liesse. Es sprechen vielmehr 
verschiedene Argumente für die Richtigkeit dieser Annahme: 
 
       Im kantonalen Richtplan ist das Lommiserriet in der 
Liste der Naturschutzgebiete als Festsetzung aufgeführt. 
Dies ist für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG), 
d.h. die Gemeinde war verpflichtet, im Rahmen der Ortspla- 
nung die Festsetzung zu berücksichtigen, wonach das Lommi- 
serriet einer Naturschutzzone zuzuweisen ist. 
 
       Wie sich aus dem Landschaftsschutzplan der Gesamt- 
melioration Lommis - Bettwiesen vom September 1984 ergibt, 
wurde das Lommiserriet als zusammenhängende Riedfläche aus- 
geschieden. Die Legende lautet "Ried, Landschaftsschutz- 
zonen". Dem Massnahmenkatalog ist zu entnehmen, dass der 
grössere Teil des Lommiserriets der Naturschutzzone zuge- 
wiesen werde. Diesen klaren Kundgebungen entsprechend wurde 
der Landpreis tief bewertet. Die Beschwerdeführer haben sich 
trotz - oder vielleicht gerade wegen - dieser Ausgangslage, 
die ihnen bekannt sein musste, gerade um die Parzellen im 
Ried bemüht. 
 
       Schliesslich ergeben sich auch aus dem von den Be- 
schwerdeführern in Auftrag gegebenen Privatgutachten keine 
Zweifel an der Schutzwürdigkeit des Lommiserriets. Darin 
wird vielmehr die Bedeutung der Riedfläche für den "Chraie- 
hof" betont, einer Kombination aus Wohn- und Werkstätte für 
Behinderte sowie Landwirtschaftsbetrieb. Über die Schutzwür- 
digkeit des Rieds spricht sich der Bericht nur insofern aus, 
als mit der Zuweisung der Parzellen der Beschwerdeführer zur 
Landschaftsschutzzone und einer Fortführung der bisherigen 
Bewirtschaftung (als wenig intensive Wiese gemäss Ökobei- 
tragsverordnung) für das Gebiet sehr viel gewonnen wäre. 
Implizit wird die Schutzwürdigkeit des Gebiets damit eben- 
falls anerkannt. 
 
       b) Ist an der Schutzwürdigkeit des Lommiserriets 
nicht zu zweifeln, ist damit gestützt auf die bereits er- 
wähnten Rechtsgrundlagen gleichzeitig gezeigt, dass ein 
erhebliches öffentliches Interesse an entsprechenden Schutz- 
massnahmen besteht. Dass die Zuteilung zur Naturschutzzone 
ein strengeres Nutzungsregime mit sich bringt, ist von den 
Beschwerdeführern hinzunehmen, da der Schutzzweck sich an- 
ders nicht umsetzen liesse. Im Übrigen haben die Beschwerde- 
führer die Riedfläche bereits bisher bloss extensiv bewirt- 
schaftet. Allfällige zusätzliche Einschränkungen in der zu- 
lässigen Bewirtschaftung treffen die Beschwerdeführer des- 
halb nicht unverhältnismässig, zumal sie sich - wie erwähnt 
- im Wissen um die Schutzabsichten ausdrücklich um diese 
Parzellen beworben haben. Auch eine gegenüber den bisherigen 
Möglichkeiten noch extensivere Bewirtschaftung der Fläche 
bietet Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte, und eine 
allenfalls erforderliche teilweise Umstrukturierung des Be- 
triebs, weil möglicherweise die Eigenproduktion an Futter- 
mitteln sowie die Fläche zur Ausbringung von Dünger abnimmt, 
lässt die Massnahme ebenfalls nicht als unverhältnismässig 
erscheinen. 
 
4.-  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet,  
soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang 
des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig 
(Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den  
Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.-  
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der  
Politischen Gemeinde Lommis sowie dem Departement für Bau 
und Umwelt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau 
schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2000 
 
           
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung  
                                         
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
                       
Der Präsident:  
  
  
Der Gerichtsschreiber: