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[AZA 0/2] 
2A.38/2001/zga 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
3. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Müller 
und Gerichtsschreiberin Müller. 
 
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In Sachen 
X.________ Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eric Stern, Beethovenstrasse 24, Zürich, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, 
 
betreffend 
Aufenthaltsbewilligung, 
hat sich ergeben: 
 
A.- Der aus Kosovo stammende, 1968 geborene X.________ heiratete am 6. Dezember 1990 die ebenfalls von dort stammende, in der Schweiz niedergelassene Y.________, geb. 1958, und erhielt gestützt darauf eine Aufenthaltsbewilligung. 
Diese wurde letztmals mit Gültigkeit bis zum 6. März 1998 verlängert. Mit Urteil vom 21. August 1997 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe zwischen X._______ und Y.________; das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. 
 
Am 3. Februar 1994 verurteilte das Kreisgericht Chur X._______ wegen Gefährdung des Lebens, Nötigung sowie Widerhandlung gegen die Verordnung vom 18. Dezember 1991 über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige zu zwölf Monaten Gefängnis sowie einer Landesverweisung von zehn Jahren, wobei der Vollzug der Haupt- sowie der Nebenstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurde. Mit Verfügung vom 25. April 1994 verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Zürich deswegen. Mit Strafbefehl vom 11. Dezember 1996 verurteilte ihn die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Entwendung zum Gebrauch zu einer Gefängnisstrafe von sieben Tagen. Am 11. Dezember 1997 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen X.________ wegen vollendeten und mehrfach versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Er verfügte zudem, dass die mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 3. Februar 1994 ausgesprochene Gefängnisstrafe sowie die Landesverweisung von zehn Jahren zu vollziehen seien. 
 
B.- Mit Verfügung vom 15. Februar 1999 wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Mit Beschluss vom 6. August 1999 hob die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Urteil und die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurück. Am 28. Oktober 1999 verurteilte derselbe Einzelrichter X.________ wegen Gehilfenschaft zu vollendetem und mehrfach versuchtem Diebstahl, zu mehrfacher Sachbeschädigung und zu Hausfriedensbruch und bestrafte ihn mit drei Monaten Haft; er verfügte zudem, dass die mit Urteil des Kreisgerichts Chur vom 3. Februar 1994 ausgesprochene Gefängnisstrafe sowie die Landesverweisung nicht vollzogen würden, und verwarnte stattdessen den Angeklagten. 
 
 
 
Am 1. Dezember 1999 verurteilte das Statthalteramt des Bezirkes Zürich X.________ wegen Lenkens eines Personenwagens, ohne im Besitze des erforderlichen Führerausweises zu sein, zu einer Busse von Fr. 1'200.--. Mit Verfügung vom 7. Februar 2000 bestrafte ihn das Statthalteramt des Bezirkes Horgen wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit sowie Lenkens eines Motorfahrzeugs, ohne im Besitz des erforderlichen schweizerischen Führerausweises zu sein, mit einer Busse von Fr. 210.--. Am 31. März 2000 bestätigte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Schuldspruch des Einzelrichters des Bezirksgerichts Meilen, setzte aber die Strafe herab auf 42 Tage Haft. Die dagegen erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde hat der Kassationshof des Bundesgerichts am 27. Februar 2001 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. 
 
Mit Entscheid vom 23. August 2000 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ gegen die Verfügung der Fremdenpolizei vom 15. Februar 1999 ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden war. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. November 2000 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.- Dagegen hat X.________ am 22. Januar 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Er ersucht zudem sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. 
Der Ausländer hat damit grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht auf eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 124 II 361 E. 1a S. 363 f., mit Hinweisen). 
 
b) Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer niedergelassenen Ausländerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat der Ehegatte ebenfalls Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). 
 
Im Zeitpunkt der Scheidung von Y.________ am 21. August 1997 hielt sich der Beschwerdeführer bereits mehr als fünf Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz auf; er hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
 
c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Ausgeschlossen ist die Rüge, der angefochtene Entscheid sei unangemessen (Art. 104 lit. c OG). Im Fremdenpolizeirecht stellt das Bundesgericht auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ab, ausser wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden hat. Diesfalls gilt die Regelung von Art. 105 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden ist, wenn die richterliche Vorinstanz diesen nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat (BGE 124 II 361 E. 2a S. 365; 122 II 385 E. 2 S. 390). Da im vorliegenden Fall der angefochtene Entscheid durch ein Gericht erging, gelangt Art. 105 Abs. 2 OG zur Anwendung. Damit können auch nachträgliche Veränderungen des Sachverhalts nicht berücksichtigt werden bzw. sind neue tatsächliche Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, soweit sie nicht von der Vorinstanz von Amtes wegen hätten beachtet werden müssen und ihre Nichtberücksichtigung auf eine Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hinausläuft (BGE 122 II 299 E. 5d S. 310 mit Hinweisen; 121 II 97 S. 99 E. 1c, mit Hinweisen). 
 
2.- a) Der Anspruch gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 letzter Satz ANAG). 
Die Voraussetzung für ein Erlöschen des Anspruches ist damit weniger streng als im Fall des ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin, bei dem nach Art. 7 Abs. 1 letzter Satz ANAG ein Ausweisungsgrund vorliegen muss. Immerhin muss die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts verhältnismässig sein; da aber im Vergleich zur Regelung von Art. 7 ANAG bereits geringere öffentliche Interessen für ein Erlöschen des Anspruchs genügen, sind auch die entgegenstehenden privaten Interessen weniger stark zu gewichten als bei einer Ausweisung (BGE 122 II 385 E. 3a S. 390). 
 
b) Der Beschwerdeführer hat mit der Straftat, die zur Verurteilung vom 3. Februar 1994 zu zwölf Monaten Gefängnis bedingt und zehn Jahren Landesverweisung (mit bedingt aufgeschobenem Vollzug) geführt hat, gegen die öffentliche Ordnung verstossen: er hielt einem Mann eine geladene Pistole gegen den Rücken und drohte ihm, er werde ihn erschiessen, wenn er sich weiterhin so provokativ verhalte; später verfolgte er ihn mit der geladenen Pistole und gab in dessen Richtung einen Schuss ab. Das Kreisgericht Chur hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer gewertet, auch wenn es ihm strafmindernd angerechnet hat, dass er bei der Tatbegehung unter Druck seines älteren Bruders gestanden hatte. 
 
Trotz dieses Strafurteils hat damals die Fremdenpolizei darauf verzichtet, dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verweigern; sie hat es bei einer Verwarnung bewenden lassen. 
 
Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit 1994 insoweit verändert, als er mittlerweile geschieden ist. Damit ist ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weggefallen. Der Beschwerdeführer macht keine speziellen Bindungen an die Schweiz geltend, die auf eine Integration in die hiesigen Verhältnisse schliessen lassen; der pauschale Hinweis darauf, dass er den gesamten Freundes- und Bekanntenkreis in der Schweiz habe, genügt dafür nicht. Gegen den Beschwerdeführer sprechen im Übrigen auch die Tatsache, dass er über längere Zeit arbeitslos war, sowie die noch im Jahre 1998 gegen ihn bestehenden Verlustscheine im Umfange von Fr. 36'650.--. 
 
In strafrechtlicher Hinsicht sind seit der Verwarnung im Jahre 1994 die Verurteilungen wegen Entwendung zum Gebrauch (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 11. Dezember 1996), wegen Lenkens eines Personenwagens ohne Führerausweis (Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks Zürich vom 1. Dezember 1999) sowie wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Lenkens eines Motorfahrzeuges, ohne im Besitze des erforderlichen schweizerischen Führerausweises zu sein (Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 7. Februar 2000), dazugekommen. 
 
Angesichts der mangelnden Integration in der Schweiz, der erfolgten Scheidung, des ursprünglichen Strafurteils sowie der neu hinzugekommenen, oben aufgeführten Verurteilungen verstösst heute die Verweigerung einer Anwesenheitsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht gegen Bundesrecht. 
 
3.- Damit kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2000, gegen das der Beschwerdeführer sowohl kantonale als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hatte, hätte berücksichtigen dürfen. Während des Verfahrens vor Bundesgericht hat der Kassationshof die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde am 27. Februar 2001 abgewiesen. Ob diese neue Tatsache vom Bundesgericht - unter der Voraussetzung der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers - berücksichtigt werden dürfte, kann ebenfalls offen bleiben, da der angefochtene Entscheid auch ohne das Urteil des Kassationshofes vor Bundesrecht standhält. 
 
 
4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da sie von vornherein aussichtslos war, ist auch das - sinngemäss gestellte - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Damit wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 3. Mai 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: