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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_546/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Juni 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Murer und Rechtsanwältin Dominique Disler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________, Liechtenstein, (Klägerin, Beschwerdegegnerin) nahm für die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) jeweils die Einfuhrverzollung an der Zollstelle in U.________ vor.  
Die Beklagte importierte im Mai 2007 eine Ladung Geflügelprodukte mit einem Bruttogewicht von 17'937 kg und einem Nettogewicht von 16'076 kg aus Slowenien in die Schweiz. Über die Art der Waren, das Brutto-/Nettogewicht sowie das Taxgewicht informierte sie die Klägerin am 12. Mai 2007 vorab per Telefax. Der Lastwagen traf am 14. Mai 2007 abends an der Zollstelle U.________ ein. 
In der Folge gelang es der Klägerin nicht, die gesamte Ware, sondern lediglich einen Anteil von 5'707.4 kg brutto, zum Kontingentzollansatz zu verzollen. Der Antrag auf Verzollung der Gesamtladung zum Kontingentzollansatz wurde durch das EDV-System der Zollverwaltung zurückgewiesen, weil die Beklagte zu jenem Zeitpunkt gemäss Systemangaben nicht über genügend Kontingente verfügte. Nach der Rückweisung des Antrags führten C.________ von der Klägerin und der für die Beklagte handelnde D.________ am 15. Mai 2007 ein Telefongespräch, dessen Inhalt umstritten blieb. Die Klägerin verzollte daraufhin von der Gesamtladung von 17'937 kg brutto einen Warenanteil von 12'229.6 kg brutto zum Ausserkontingentzollansatz, bezahlte die entsprechende Rechnung der Eidgenössischen Oberzolldirektion über Fr. 97'284.55 und stellte diesen Betrag - zuzüglich ihrer Provision von Fr. 501.10 - der Beklagten in Rechnung. Diese stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, nie mit einer Verzollung zum Ausserkontingentzollansatz einverstanden gewesen zu sein und verweigerte die Zahlung. 
Nach der Verzollung stellte die Klägerin ein Gesuch um nachträgliche Zulassung der zum höheren Tarif veranlagten 12'229.6 kg zum Kontingentzollansatz. Mit Schreiben vom 9. November 2007 teilte ihr die Eidgenössische Zollverwaltung mit, dass eine Änderung der Verzollung nicht mehr möglich sei. Die Beklagte warf der Klägerin daraufhin vor, die Verweigerung der nachträglichen Umbuchung sei auf deren Nachlässigkeit zurückzuführen. 
 
A.b. Mit Urteil vom 13. Januar 2011 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte zur Zahlung von Fr. 97'785.65 nebst 5 % Zins seit dem 8. April 2008 an die Klägerin. Den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung hob es im gleichen Umfang auf. Im Mehrbetrag wies das Handelsgericht die Klage ab.  
Das Handelsgericht sah es aufgrund der Zeugeneinvernahmen als erwiesen an, dass die Klägerin am 15. Mai 2007 von der Beklagten angewiesen worden war, die Verzollung des nicht akzeptierten Teils der Ware (d.h. 12'229.6 kg) vorläufig zum Ausserkontingentzollansatz vorzunehmen. Die Klägerin habe die Verzollung demnach weisungsgemäss vorgenommen. Den Einwand der Beklagten, das von der Klägerin nach der Verzollung angestrengte Beschwerdeverfahren zur nachträglichen Umbuchung der Ware auf den Kontingentzollansatz habe wegen der mangelnden Kompetenz der Klägerin nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, liess das Handelsgericht ungeprüft; dies mit der Begründung, die Beklagte habe weder eine Verrechnungseinrede noch eine Widerklage erhoben. 
 
A.c. Mit Urteil vom 1. Juli 2011 hiess das Bundesgericht eine von der Beklagten erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit es darauf eintrat, es hob das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2011 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Handelsgericht zurück (Verfahren 4A_128/2011).  
Das Bundesgericht, das auf zahlreiche weitere Vorbringen der Beklagten nicht eintrat, erwog insbesondere, dass die Beklagte, die dem eingeklagten Anspruch auf Verwendungsersatz (Art. 402 Abs. 1 OR) entgegenhielt, eine nachträgliche Umbuchung sei möglich gewesen, jedoch aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen gescheitert, im vorinstanzlichen Verfahren keine Verrechnungseinrede oder Widerklage erheben musste, wie dies die Vorinstanz gefordert hatte. Entgegen der Ansicht des Handelsgerichts genügte ihre Einwendung, die getätigten Auslagen seien unnötig gewesen und die Klägerin habe sie aufgrund ihres unsorgfältigen Vorgehens selber zu tragen. Entsprechend hatte das Handelsgericht zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob die Verweigerung der nachträglichen Zulassung zum Kontingentzollansatz durch die Zollbehörden - wie von der Beklagten behauptet - auf eine Nachlässigkeit der Klägerin zurückzuführen war und hatte es nicht bei der blossen Vermutung bewenden lassen können, die Umbuchung sei nicht mehr möglich gewesen, weil von der Beklagten nicht genügend Kontingente übertragen worden waren. Zudem erwog das Bundesgericht, dem angefochtenen Entscheid fehle es hinsichtlich der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten an einer hinreichenden Begründung. 
 
B.  
 
B.a. Nach erfolgter Rückweisung eröffnete das Handelsgericht mit Beweisauflagebeschluss vom 4. Juni 2012 ein ergänzendes Beweisverfahren. Die Parteien bezeichneten ihre Beweismittel, woraufhin am 1. Oktober 2012 der Beweisabnahmebeschluss erging.  
Mit Beschluss vom 7. Juni 2013 wurden das Eidgenössische Finanzdepartement und das Bundesamt für Landwirtschaft aufgefordert, die von der Beklagten zur Edition begehrten Unterlagen einzureichen. Nach Erhalt der entsprechenden Unterlagen wurden den beiden Ämtern mit Schreiben vom 17. Juni 2013 verschiedene Verständnisfragen unterbreitet, die mit Eingaben vom 28. Juni 2013 bzw. 1. Juli 2013 beantwortet wurden. 
Am 23. Januar 2014 fanden die beantragten Zeugenbefragungen statt. Mit Eingaben vom 3. März 2014 nahmen die beiden Parteien zum gesamten Beweisergebnis Stellung. 
 
B.b. Mit Urteil vom 10. Juli 2014 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte, der Klägerin Fr. 97'785.65 nebst 5 % Zins seit dem 29. Mai 2007 zu bezahlen; im Mehrbetrag (so auch hinsichtlich der eingeklagten vorprozessualen Anwaltskosten im Betrag von Fr. 3'166.05) wies es die Klage ab. Den Rechtsvorschlag in der eingeleiteten Betreibung hob es im gleichen Umfang auf.  
Das Handelsgericht erwog, eine nachträgliche Umbuchung, also eine nachträgliche Anwendung des Zollkontingentansatzes nach Art. 34 Abs. 4 lit. b des Zollgesetzes, könne nur dann erfolgen, wenn im Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung erfüllt gewesen seien. Mit anderen Worten hätten im massgebenden Zeitpunkt der Einfuhr die benötigten Zollkontingente vorliegen müssen, damit ein Beschwerdeverfahren Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Die Beklagte habe jedoch im Zeitpunkt der Einfuhr nicht über die benötigten Kontingentanteile verfügt, um die ganze Menge zum tieferen Kontingentzollansatz zu verzollen, weshalb das Beschwerdeverfahren von vornherein aussichtslos gewesen sei und ein allfälliges nachlässiges Handeln der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht weiter geprüft werden müsse. Entsprechend habe die Klägerin Anspruch auf den Auslagenersatz in Form von Mehrwertsteuer und Zoll. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, die Klage sei - sinngemäss unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 - abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht am 26. Januar 2015 eine Replik, die Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2015 eine Duplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen). 
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 lit. b sowie Art. 90 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 III 379 E. 1.2). Nicht zu den in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügegründen gehört hingegen die Verletzung kantonaler Verfahrensvorschriften, deren Anwendung und Auslegung vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht beurteilt werden kann (BGE 136 I 241 E. 2.4; 135 III 513 E. 4.3 S. 521; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.). Auf das Verfahren vor der Vorinstanz fand noch die nunmehr aufgehobene Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH) Anwendung (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), was die Parteien zu Recht nicht in Frage stellen (Urteile 4A_327/2013 vom 13. November 2013 E. 1.2; 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 2.1; 4A_641/2011 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Soweit die Verletzung von Normen des kantonalen Zivilprozessrechts gerügt wird, ist darzutun, dass dabei gleichzeitig ein Verstoss gegen Bundes- bzw. Bundesverfassungsrecht vorliegt.  
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien (abgesehen von allenfalls zulässigen Noven) verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 f. mit Hinweisen). 
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus. Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substantiiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). Soweit sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt die aufgeführten Grundsätze in verschiedener Hinsicht:  
 
1.5.1. Sie verkennt zunächst die Bindung an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, wenn sie in ihrer Beschwerde einmal mehr die weisungsgemässe Verzollung durch die Beschwerdegegnerin in Abrede stellt und sich auf deren angebliche Abfragemöglichkeit hinsichtlich der verfügbaren Zollkontingente im Online-System beruft. Bereits im ersten Entscheid der Vorinstanz vom 13. Januar 2011 wurde entschieden, dass der Beschwerdegegnerin - die nach den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen gar nicht in der Lage war, die bestehenden Zollkontingentanteile der Beschwerdeführerin im Online-System zu prüfen - im Vorfeld der Verzollungsanmeldung keine unsorgfältige Vertragsausführung vorzuwerfen sei (E. 1.2.3.3) und dass sie die Verzollung weisungsgemäss vorgenommen habe (E. 1.2.3.4). Die dagegen erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin blieben erfolglos (Urteil 4A_128/2011 vom 1. Juli 2011). Auch wenn die Vorinstanz die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 10. Juli 2014 wiederum aufführt (E. 4.2.6 und 4.2.7), ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, diese einmal mehr in Frage zu stellen.  
 
1.5.2. Die Beschwerdeführerin stellt in einer Sachverhaltsübersicht, die sie ihren weiteren Vorbringen voranstellt, die Hintergründe der Streitsache und des Verfahrens aus eigener Sicht dar. Darin weicht sie - wie auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung - von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ab oder erweitert diese, ohne substantiiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. So macht sie unter Hinweis auf verschiedenste Rechtsschriften des kantonalen Verfahrens geltend, bestimmte ihrer Ausführungen seien unbestritten geblieben bzw. von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden und führt verschiedentlich aus, einige ihrer Behauptungen nach erfolgter Rückweisung seien als Noven zulässig gewesen, zeigt jedoch in keiner Weise auf, inwiefern der Vorinstanz eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts vorzuwerfen wäre. Sie macht unter anderem zwar geltend, die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime nach § 54 aZPO/ZH verletzt, zeigt jedoch keine verfassungswidrige Anwendung dieser Verfahrensbestimmung auf.  
 
1.5.3. Die Beschwerdeführerin unterbreitet dem Bundesgericht unter Hinweis auf zahlreiche Akten des kantonalen Verfahrens weitgehend losgelöst vom angefochtenen Urteil und dessen Sachverhaltsfeststellungen ihren Standpunkt, wonach die Klage abzuweisen sei, als ob das Bundesgericht die Streitsache von Grund auf neu beurteilen könnte. Damit verfehlt sie die erwähnten Begründungsanforderungen an eine hinreichende Beschwerde. Zudem verkennt sie die Bindung an den bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid.  
Soweit sich die Beschwerdeführerin über den Rückweisungsentscheid hinwegsetzt oder ihre Vorbringen auf einen Sachverhalt stützt, der von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, ist sie nicht zu hören. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vor. 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe in keiner Weise auf ihr Vorbringen ein, wonach hinsichtlich der Einfuhr zum Kontingentzollansatz kein Grundsatz "alles oder nichts" gelte; der Importeur sei grundsätzlich nicht gehalten, für die ganze mitgeführte Ware Zollkontingente vorzuweisen, vielmehr sei die Verzollung zum Kontingentzollansatz für den Teil der Ware zu bewilligen, für den Kontingente rechtzeitig vorliegen. Die Vorinstanz gehe auf die Frage, ob die gesamte mitgeführte Ware ausschliesslich nach dem Kontingentzollansatz oder nach dem Ausserkontingentzollansatz verzollt sein muss, überhaupt nicht ein, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen).  
Eine formelle Rechtsverweigerung in Sinne der Gehörsverweigerung liegt vor, wenn eine Partei ihren Standpunkt nicht in das Verfahren einbringen konnte und das Gericht die entsprechenden Vorbringen bei der Entscheidfindung nicht beachtete, so dass die Partei im Verfahren benachteiligt wurde (BGE 127 III 576 E. 2e mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Die Vorinstanz führte unter Hinweis auf Art. 89 lit. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) aus, eine nachträgliche Umbuchung, also eine nachträgliche Anwendung des Kontingentzollansatzes nach Art. 34 Abs. 4 lit. b des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), könne nur dann erfolgen, wenn im Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung erfüllt waren. Mit anderen Worten, so die Vorinstanz, mussten im massgebenden Zeitpunkt der Einfuhr die benötigten Zollkontingente vorliegen, damit ein Beschwerdeverfahren hätte erfolgreich sein können. Erst wenn feststehe, dass im relevanten Zeitpunkt ausreichend Zollkontingente vorhanden waren, sei demnach zu prüfen, ob das Beschwerdeverfahren aufgrund einer allfälligen Nachlässigkeit der Beschwerdegegnerin - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - erfolglos gewesen sei.  
Die Vorinstanz berücksichtigte unter anderem die Aussage des sachverständigen Zeugen E.________, wonach am 15. Mai 2008 (recte: 2007) nach erfolgter Verzollung eines Teils der Warenpartie (d.h. 5'707.4 kg von insgesamt 17'937 kg) zum Kontingentzollansatz bei den verfügbaren Kontingenten ein Restsaldo von 11'469.6 kg bestanden habe; zudem sei offenbar eine Verzollung des verbleibenden Anteils von 12'229.6 kg versucht worden, womit ein Kontingentanteil von 760 kg gefehlt habe. Das verfügbare Kontingent der Beschwerdeführerin sei demnach um 760 kg zu klein gewesen. Auch der Zeuge F.________ habe zu Protokoll gegeben, dass im Zeitpunkt der Einfuhr 760 kg im Kontingent gefehlt hätten; zudem sei vom Zeugen G.________ bestätigt worden, dass zu wenig Kontingente vorhanden gewesen seien. Die Vorinstanz fasste die Zeugenaussagen dahingehend zusammen, dass im massgebenden Zeitpunkt der Einfuhr Kontingentanteile für 760 kg gefehlt hätten, "so dass  diese zum Ausserkontingentzollansatz hätten verzollt werden müssen [Hervorhebung hinzugefügt]". Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einfuhr nicht über die benötigten Kontingentanteile verfügt habe, "um  die ganze Menge zum tieferen Kontingentzollansatz zu verzollen [Hervorhebung hinzugefügt]".  
 
2.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, dass aus der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht klar wird, ob die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerin überhaupt prüfte, dass eine nachträgliche Umbuchung (der zum höheren Ansatz veranlagten 12'229.6 kg) zum Kontingentzollansatz wenigstens teilweise, also hinsichtlich der im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich verfügbaren Kontingente (d.h. 11'469.6 kg), möglich gewesen wäre. Eine Auseinandersetzung mit der Aussicht auf eine zumindest teilweise Umbuchung hätte sich aufgedrängt, nachdem auch der von der Vorinstanz einvernommene sachverständige Zeuge E.________ ausgesagt hatte, für ihn sei angesichts des fehlenden Kontingentanteils von 760 kg klar gewesen, dass "  die 760 kg zum Ausserkontingentzollansatz hätten verzollt werden müssen [Hervorhebung hinzugefügt]" und die übrigen Zeugen ebenfalls bestätigten, dass  die fehlenden 760 kg zum Ausserkontingentzollansatz hätten verzollt werden müssen. Darüber, ob und inwiefern unter den gegebenen Umständen eine nachträgliche Verzollung zum niedrigeren Kontingentzollansatz auch hinsichtlich der im Zeitpunkt der Einfuhr von den vorhandenen Kontingenten gedeckten Menge (also 11'469.6 kg von 12'229.6 kg) von vornherein aussichtslos gewesen wäre, schweigt sich das angefochtene Urteil aus. Eine Begründung wäre aber erforderlich gewesen. Indem die Vorinstanz dieses wesentliche Vorbringen bei der Entscheidfindung unbeachtet liess, wurde die Beschwerdeführerin in Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Verfahren benachteiligt.  
 
2.2.4. Der angefochtene Entscheid ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird bei ihrem Entscheid auch zu beurteilen haben, inwiefern bei der Verteilung der Prozesskosten das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Beschluss vom 26. März 2013 (act. 113) zu berücksichtigen ist, der in Dispositiv-Ziffer 2 vorsieht, dass über die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid befunden wird, nach den Vorbringen in der Beschwerdeschrift jedoch unbeachtet geblieben sei.  
 
3.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014 aufzuheben und die Sache ist zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nur teilweise durch. Da zudem noch ungewiss ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie in der Sache obsiegen wird, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2014wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Juni 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann