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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.316/2002 /bmt 
 
Urteil vom 1. Juli 2002 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merkli, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
A.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Strässle, Ziegelbrückstrasse 22a, Postfach 153, 8867 Niederurnen, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, 
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, Postfach 835, 8750 Glarus. 
 
Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, 
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2002). 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die aus der Türkei stammende, 1980 in Glarus geborene A.________ lebte bis zum Abschluss der obligatorischen Schulzeit mit ihren Eltern und Geschwistern in der Schweiz. 1996 kehrte sie für die weitere Ausbildung in die Heimat zurück; ein Jahr später folgte ihr der Rest der Familie nach. Wegen angeblicher Integrationsproblemen in der Türkei (zwei Suizidversuche) bemüht sich A.________ um eine Rückkehr in die Schweiz. Am 25. September 2000 wies die Fremdenpolizei des Kantons Glarus ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab, wogegen sie erfolglos an den Regierungsrat gelangte. Auf eine gegen dessen Entscheid vom 21. August 2001 gerichtete Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein. A.________ hat hiergegen am 25. Juni 2002 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuhalten, ihr "eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung gemäss BVO Art. 13 f [...] zu erteilen". 
2. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Eingabe muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich der Betroffene lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, die Vorinstanz jedoch aus formellen Gründen auf seine Eingabe nicht eingetreten ist (BGE 123 V 335 E. 1b). Eine Nachfrist zur Verbesserung ist in dieser Situation nicht möglich (vgl. BGE 118 Ib 134 ff.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus ist auf die bei ihm eingereichte Beschwerde mangels eines Anspruchs auf die beantragte Bewilligung nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin setzt sich hiermit nicht weiter auseinander, sondern beschränkt sich darauf, darzulegen, dass es sich bei ihrer Situation um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO (SR 823.21) handle. Unter diesen Umständen erscheint zweifelhaft, ob ihre Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG genügt; die Frage braucht indessen nicht vertieft zu werden, da auf ihre Eingabe so oder anders nicht einzutreten ist. 
2.2 
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm ein entsprechendes Recht verschafft (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164). Die Beschwerdeführerin hat 1996 die Schweiz verlassen, womit ihre bisherige Bewilligung dahin gefallen ist. Sie ist heute volljährig und kann sich auf keinerlei familiären Beziehungen zu Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz berufen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f., mit Hinweisen). Sie verfügt somit weder nach dem nationalen (Art. 7 bzw. 17 Abs. 2 ANAG) noch nach dem internationalen Recht (Art. 8 EMRK) über einen Bewilligungsanspruch. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 13 lit. f BVO: Die Anerkennung eines Härtefalls bewirkt, was der Anwalt der Beschwerdeführerin zu verkennen scheint, einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte. Die Fremdenpolizeibehörden bleiben bei ihrem Entscheid über die Bewilligungserteilung frei, und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen, auch wenn sie in ihrem ablehnenden Entscheid vorfrageweise das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geprüft haben (vgl. BGE 122 II 186 ff; 119 Ib 91 E. 1d S. 95, mit Hinweis). 
2.3 Besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf die beantragte Bewilligung, fehlt es der Beschwerdeführerin auch an einem rechtlich geschützten Interesse, um die Bewilligungsverweigerung mit staatsrechtlicher Beschwerde - insbesondere wegen einer Verletzung des Willkürverbots - anfechten zu können (vgl. BGE 126 I 81 E. 4 - 6 S. 85 ff.). Zwar wäre es ihr möglich, mit diesem Rechtsmittel, losgelöst von einem Anspruch in der Sache selber, eine Verletzung von Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 2c u. 3b); entsprechende Rügen erhebt sie indessen nicht (BGE 127 II 161 E. 4 S. 167). 
3. 
Auf die vorliegende Eingabe ist damit weder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch als staatsrechtliche Beschwerde einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Zwar ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, doch war ihre Beschwerde gestützt auf die publizierte Rechtsprechung zum Vornherein aussichtslos (vgl. Art. 152 OG). Mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die (unzutreffende) Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2002 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: