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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.201/2002 /dxc 
 
Urteil vom 30. Mai 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Jäggi, Neugasse 6, 8005 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, 
Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gerichtskosten 
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 6. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 15. September 2000 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern den damals 20-jährigen Angeklagten X.________ wegen Vergewaltigung und zahlreicher anderer, namentlich Vermögensdelikte zu 6 Jahren Zuchthaus abzüglich 598 Tage Untersuchungshaft und verwies ihn für 7 Jahre des Landes. Ferner verpflichtete das Gericht den Angeklagten, den beiden Vergewaltigungsopfern Genugtuung und weiteren Geschädigten Schadenersatz zu leisten. Die gesamten Verfahrenskosten wurden dem Angeklagten überbunden. 
 
Auf Appellation des Angeklagten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 6. September 2001 den Schuldspruch in den wesentlichen Anklagepunkten und sprach den Angeklagten von inzwischen verjährten Tatvorwürfen frei. Ferner schützte das Gericht die den Geschädigten zugesprochenen Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen. Aus Resozialisierungsgründen ordnete es an Stelle der Zuchthausstrafe jedoch an, den Angeklagten in eine Arbeitserziehungsanstalt nach Art. 100bis StGB einzuweisen. Zudem verpflichtete es diesen, sich während des Massnahmevollzugs einer psychotherapeutischen Heilbehandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu unterziehen. Von der Anordnung einer Landesverweisung wurde abgesehen. Die gesamten Kosten für das Untersuchungs- und die beiden Gerichtsverfahren (einschliesslich der Kosten des amtlichen Verteidigers) im Umfang von Fr. 39'762.-- wurden dem Angeklagten auferlegt. 
B. 
Mit Eingabe vom 15. April 2002 hat X.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 6. September 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Angefochten ist einzig die Verlegung der Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer beantragt, Ziff. 7 Absätze 1 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Er rügt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts (Art. 9 BV) und sieht sich in seinen Ansprüchen auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichtsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
2.1 Das Obergericht begründete den Entscheid, dem Angeklagten die Kosten des Untersuchungs- und der Gerichtsverfahren in beiden Instanzen zu überbinden, mit dem Ausgang des Verfahrens. Dem Teilerfolg des Beschwerdeführers im Appellationsverfahren wurde mit einer reduzierten obergerichtlichen Gebühr Rechnung getragen. 
 
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe an der Appellationsverhandlung beantragt, dass mindestens ein Teil der Kosten auf die Staatskasse zu nehmen sei. Eventuell seien ihm die Kosten aufzuerlegen, dieselben jedoch wegen Unerhältlichkeit abzuschreiben. Zur Begründung seines Antrages hatte er vor Obergericht unter anderem ausgeführt, er könne die Kosten nach menschlichem Ermessen nie bezahlen. Der Kostenentscheid gefährde seine Resozialisierung. Vor Bundesgericht rügt er, das Obergericht habe seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, da es seinen Kostenantrag überhaupt nicht behandelt und auch nicht begründet habe, wieso es § 275 Abs. 3 Ziff. 3 des Luzerner Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO/LU) nicht angewendet habe. Die genannte Bestimmung sieht vor, dass der zu einer Strafe oder Massnahme verurteilte Angeklagte ganz oder teilweise von den Kosten befreit werden kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde oder wenn er durch die Folgen der Tat selbst schwer betroffen ist. 
2.2 Als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken 
(BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f.; 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 31 E. 2c S. 34). 
 
Die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I 113 E. 3 S. 118). 
2.3 Zwar begründete das Obergericht seinen Kostenentscheid mit dem Ausgang des Verfahrens. Implizit wurde mit der Überbindung der gesamten Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer auch dessen Kostenantrag abgewiesen. Aus der obergerichtlichen Begründung geht indessen nicht hervor, aus welchen Gründen der Antrag abgelehnt wurde. Die anteilsmässig kaum ins Gewicht fallende Reduktion der obergerichtlichen Gebühr wurde mit dem Teilerfolg im Appellationsverfahren motiviert. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Kostenantrag mit der Gefährdung seiner Resozialisierung durch die hohe Kostenbelastung begründet hatte, das kantonale Strafprozessrecht mit § 275 Abs. 3 Ziff. 3 StPO/LU gerade für diese Konstellation eine Sonderbestimmung vorsieht, das Obergericht zudem der Resozialisierung durch die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, die Anordnung einer Verhaltenstherapie und den Verzicht auf die Landesverweisung einen hohen Stellenwert einräumte, hätte es nahe gelegen, die Anwendung von § 275 Abs. 3 Ziff. 3 StPO/LU zumindest zu prüfen und darzulegen, wieso hier von der Möglichkeit einer (teilweisen) Kostenbefreiung nicht Gebrauch gemacht wurde. Es handelt sich beim Antrag des Beschwerdeführers auch nicht um einen untergeordneten Gesichtspunkt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, sein Einkommen in der Arbeitserziehungsanstalt auf ein Pekulium beschränkt ist und die Belastung mit Verfahrenskosten - die er allerdings durch sein strafbares Verhalten selber verursacht hat - im Vergleich dazu tatsächlich hoch ist. Neben den dem Staat geschuldeten Verfahrenskosten von Fr. 39'762.-- hat der Beschwerdeführer den Geschädigten ausserdem Genugtuung und Schadenersatz im Umfang von Fr. 36'580.55 zu leisten. 
 
Das Obergericht führt in seiner Vernehmlassung zwar zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe bei der Begründung seines Antrages auf die Luzerner Praxis verwiesen. Während das angefochtene Urteil zu dieser Praxis keine Ausführungen enthält, weist das Obergericht in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Kostenverlegung und -festsetzung im angefochtenen Urteil der Luzerner Praxis entspreche. Eine Kostenbefreiung im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre verfrüht. Ob eine Resozialisierung des Beschwerdeführers eintrete, hänge vom Erfolg der Arbeitserziehung ab. Auch stünden die Kosten des Massnahmevollzugs noch nicht fest (§ 299 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/LU). Deshalb wäre im ge- 
 
gebenen Zeitpunkt nach § 317 f. StPO (Gesuch um Kostennachlass beim kantonalen Sicherheitsdepartement) vorzugehen. 
 
Die obergerichtlichen Ausführungen zur Luzerner Praxis, eine Kostenbefreiung sei gemäss § 317 f. StPO/LU beim kantonalen Sicherheitsdepartement zu beantragen und komme erst dann in Frage, wenn die Arbeitserziehungsmassnahme Erfolg zeitige und auch die Massnahmekosten feststünden, sind zwar aus finanz- und zum Teil auch aus vollzugspolitischer Sicht verständlich; sie laufen aber darauf hinaus, dass § 275 Abs. 3 Ziff. 3 StPO/LU gar nie zum Tragen kommt. Letztere, vom Gesetzgeber gewollte Regelung sieht vor, dass die entscheidende Gerichtsbehörde selber den verurteilten Angeklagten ganz oder teilweise von den Kosten befreien kann, wenn besondere Umstände es rechtfertigen, namentlich wenn seine Resozialisierung durch die Schuldenlast gefährdet würde. Der Beschwerdeführer beantragte denn auch dem Obergericht, dass mindestens ein Teil der Kosten auf die Staatskasse zu übernehmen sei. § 275 Abs. 3 Ziff. 3 StPO/LU räumt der entscheidenden Behörde hinsichtlich einer teilweisen oder gesamten Kostenbefreiung zwar einen Entscheidungsspielraum ein. Um den Kostenentscheid überhaupt sachgerecht anfechten zu können, muss der Beschwerdeführer indessen wissen, aus welchen Gründen das Obergericht entgegen seinem Antrag entschied. Das angefochtene Urteil schweigt sich dazu aus und verletzt somit die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). 
3. 
Da eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vorliegt, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichtsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) missachtet wurden. 
4. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet; sie ist gutzuheissen. Ziffer 7 Absätze 1 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gegenstandslos. Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Luzern hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 7 Absätze 1 und 4 des Dispositivs des Urteils des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. September 2001 werden aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. Mai 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: