Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.40/2005 
6S.134/2005 /gnd 
 
Sitzung vom 1. September 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dieter Caliezi, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
6P.40/2005 
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür) 
 
6S.134/2005 
Gehilfenschaft zu versuchtem Mord, Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.40/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.134/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, B.________, C.________ und X.________ suchten am Abend des 17. November 2001 in Bern und Belp in einem gestohlenen Personenwagen fahrend gezielt nach D.________ genannt "E.________". Dieser sollte durch die heruntergekurbelte Scheibe des Autos erschossen werden. Während B.________ das Fahrzeug lenkte, nahm A.________ auf dem Beifahrersitz Platz. Er hielt eine geladene Pump-Action griffbereit zwischen den Beinen. C.________ und X.________ befanden sich auf dem Hintersitz des Autos. Die Suche nach "E.________" blieb erfolglos und wurde deshalb nach etwa zwei Stunden abgebrochen. 
B. 
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 21./22. Oktober 2004 wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord. Es stellte ausserdem die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche des Kreisgerichts VII Konolfingen vom 7. November 2003 wegen Mordes und Raubes fest. Von der Einweisung von X.________ in eine Arbeitserziehungsanstalt sah es ab und setzte die Strafe auf 14 Jahre Zuchthaus fest. 
C. 
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit beiden Rechtsmitteln beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz. 
D. 
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. Der Generalprokurator beantragt deren Abweisung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Obergericht ohne triftige Gründe vom forensisch-psychiatrischen Gutachten des Kantonspitals Luzern vom 4. August 2003, welches eine Arbeitserziehungsmassnahme für indiziert erach-te, abgewichen sei. Der angefochtene Entscheid verstosse deshalb gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV
1.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 IV 86 E. 2a). 
Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249 BStP), d.h. der Richter kann ihnen folgen oder davon ganz oder teilweise abweichen. Ein Abweichen ist insbesondere denkbar, wenn davon nicht reine Fachfragen, sondern solche betroffen sind, die im Kern eine juristische Fragestellung enthalten, so etwa bei den Voraussetzungen der Arbeitserziehung gemäss Art. 100bis StGB (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 41 N. 671). Der Richter darf aber nicht ohne triftige Gründe das Fachwissen des Gutachters durch seine eigene Meinung ersetzen; weicht er von der Expertenmeinung ab, muss er dies begründen (BGE 129 I 49 E. 4). Verlangt das Gesetz den Beizug eines Experten, darf der Richter von dessen Folgerungen nur abweichen, wenn gewichtige Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Andernfalls würde er gegen Art. 9 BV verstossen (BGE 102 IV 225 E. 7b, 101 IV 129 E. 3a mit Hinweis). Der Richter wird namentlich von den Schlussfolgerungen eines Gutachters abweichen dürfen, wenn sich dieser schon in seinem Gutachten widersprüchlich äussert oder bei einer nachfolgenden Einvernahme in wich-tigen Punkten von der im schriftlichen Gutachten vertretenen Auf-fassung abweicht. Dasselbe gilt, wenn ein vom Richter eingeholtes Obergutachten zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Er ist in seinem Entscheid sodann auch dort weitgehend frei, wo ein Gutachten ausdrücklich auf bestimmte Akten oder Zeugenaussagen gestützt wird, deren Beweiswert oder Gehalt der Richter anders bewertet (BGE 101 IV 129 E. 3a). 
1.2 Gemäss Art. 100 Abs. 2 StGB zieht der Richter - soweit erforderlich - Berichte und Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters sowie die Erziehbarkeit zur Arbeit ein. Insofern ver-langt das Gesetz den Beizug eines Experten nicht in jedem Fall. Eine absolute Begutachtungspflicht besteht im Rahmen von Art. 100bis StGB folglich nicht. Vielmehr sind Berichte und Gutachten über den Täter nur einzuholen, wenn nicht von vornherein klar ist, dass die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt nicht in Frage kommt (BGE 102 IV 166 E. 3b). 
1.3 Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 4. August 2003, welches über den Beschwerdeführer eingeholt wurde, befürwortet dessen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt. Es beschreibt den Beschwerdeführer als jungen Mann, der in seiner charakterlichen Entwicklung gefährdet ist und zu verwahrlosen droht. Zwischen seiner spezifischen Situation und der Tat bestehe ein normalpsychologischer Zusammenhang. Der Beschwerdeführer weise eine narzisstische Problematik auf, die er durch Gruppenzugehörigkeit und Orientierung an idealisierten Personen zu kompensieren versuche. Er neige dazu, Verantwortung für das eigene Handeln an die Umwelt abzugeben und vermeide damit die Auseinandersetzung mit der eigenen Verantwortung. Diese charakterliche Besonderheit sei aber nicht derart aus-geprägt, dass von einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD 10 bzw. einer mangelhaften geistigen Entwicklung gesprochen werden müsste. Die genannte Charakterstruktur sei nicht als unveränderbar zu verstehen. Seine Adoleszenz zeichne sich vielmehr dadurch aus, dass sie einerseits labil, andererseits aber auch offen für Entscheidungen und Nachreifungen sei. So gesehen bestünden sehr gute Chancen mit geeigneten Massnahmen, wie sie in arbeitserzieherischen Institutionen vorgenommen werden könnten, die Eigenverantwortung des Beschwerdeführers zu stärken. Zwar sprächen dessen persönliche Situation zusammen mit seiner spezifischen Persönlichkeit für eine erhöhte Gefahr neuerlicher Straftaten. Diese seien aber in erster Linie im Bereich der Kleinkriminalität zu erwarten. Eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt biete ideale Bedingungen, positiv auf den Beschwerdeführer im Sinne einer persönlichen Reifung und Integration in die Gesellschaft einzuwirken. Er könnte damit lernen, ein Ziel zu verfolgen und nicht wie bis anhin in den Tag hinein zu leben und mit kurzfristigen Gelegenheitsjobs seinen täglichen Geldbedarf zu decken. 
1.4 Das Obergericht hat die Beurteilung des Experten betreffend die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt gewürdigt und begründet, dass und weshalb es die Expertenmeinung gemäss Gutachten vom 4. August 2003 nicht teilt. 
Nach seinem Dafürhalten ist die Einschätzung des Gutachters, wonach vom Beschwerdeführer in erster Linie Straftaten aus dem Bereich der Kleinkriminalität wie Diebstahl, Entwendungen und ähnliches zu erwarten seien, nicht schlüssig. Denn solche Delikte wären beim Beschwerdeführer neu bzw. stellten einen Wechsel in der Deliktskategorie dar. Insofern erscheint die nicht näher begründete Meinung des Gutachters im Blick auf die bislang verübten Gewaltdelikte des Beschwerdeführers in der Tat nicht nachvollziehbar. Die fragliche Äus-serung des Experten ist somit erklärungsbedürftig. Vor dem Hintergrund, dass selbst im Gutachten von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschwerdeführers ausgegangen wird, hat das Obergericht er-wogen, dass die Gefahr ähnlicher Delinquenz wie bisher nicht einfach ausgeschlossen werden könne. Diese Annahme hat es mit der spezifischen Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers begründet, welcher nach den gutachterlichen Feststellungen dazu neige, die Ver-antwortung für eigenes Fehlverhalten nicht wahrzunehmen, sondern an die Umwelt zu delegieren. Angesichts der fehlenden oder verzerrten Auseinandersetzung mit seiner Person und dem eigenen Tatanteil an der Mordtat ist es deshalb jedenfalls nicht unhaltbar, wenn das Obergericht in Anbetracht der bisher begangenen Delikte des Be-schwerdeführers eine Rückfallgefahr auch im Bereich der Gewaltkriminalität für möglich erachtet. Dies gilt umso mehr, als die eher vage Formulierung des Experten, es seien in erster Linie mit Straftaten aus dem Bereich der Kleinkriminalität zu rechnen, gerade offen lässt, wie es sich mit der Gefahr der Begehung schwerer Delikte verhält. Die Beurteilung des Obergerichts steht den gutachterlichen Feststellungen demnach nicht diametral entgegen und ist aus den genannten Gründen unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. 
 
Das Obergericht hat sodann die Charakterstruktur des Beschwerdeführers ("es sind die andern, die schuld sind") für prognostisch höchst ungünstig bewertet und ihm in Anbetracht des Tätertypus und der Schwere der Tat - in Abweichung vom Gutachten - die Erziehbarkeit abgesprochen. Bei seiner Beurteilung hat das Gericht insbesondere auf Aussagen abgestellt, welche der Experte anlässlich seiner mündlichen Befragung an der Hauptverhandlung vor Kreisgericht machte. Dort hat er festgehalten, dass es gut wäre, wenn sich der Beschwerdeführer mit der Tat auseinandersetzen würde. Denn seine Tendenz, sich quasi als Opfer der andern darzustellen, sei eine schlechte Voraussetzung, um später deliktsfrei durch das Leben zu gehen. An-gesichts dieser Äusserungen hat das Obergericht die dem Gutachten zugrunde liegenden Prämissen zur Erziehbarkeit und Delinquenzverhütung relativieren dürfen. Dass der Beschwerdeführer vor Obergericht beantragte, ihn wegen Mittäterschaft zu Mord schuldig zu sprechen, und damit eine gewisse Bereitschaft signalisiert hat, Verantwortung für das eigene Fehlverhalten zu übernehmen, ändert entgegen seiner Auffassung nichts daran, dass er über weite Strecken behauptet hat, von den andern zum Mitmachen gezwungen worden zu sein. Die obergerichtlichen Erwägungen zur Charakterstruktur bzw. Opferhaltung des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht willkürlich. 
 
Ausserdem hat das Obergericht die Entwicklung des Beschwerdeführers auch anhand des Führungsberichts der Strafanstalt Pöschwies vom 22. September 2004 beurteilt. Dieser Bericht lag im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht vor und konnte vom Experten daher nicht berücksichtigt werden. Es wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ersten siebeneinhalb Monate in der Buchbinderei beschäftigt gewesen sei. Danach habe er in der Montagewerkstatt zu arbeiten begonnen. Seine Leistungen seien schwankend, alles in allem aber genügend. In disziplinarischer Hinsicht seien drei Ereignisse vorgefallen, die zu entsprechenden Sanktionen geführt hätten. Zwei dieser Vorfälle aus dem Jahre 2004 hätten Arbeitsverweigerungen zum Gegenstand gehabt. Angesichts dieses eher dürftigen Leistungsausweises durfte das Obergericht die Aussagen des Gutachters zu den Erfolgsaussichten der diskutierten Massnahme unter dem Gesichts-punkt der Erziehbarkeit des Beschwerdeführers hinterfragen. 
1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Expertise abweichenden Feststellungen und Bewertungen des Obergerichts nicht als willkürlich zu beanstanden sind. Zwar hätte es sich aufgedrängt, die Unklarheiten der Expertise namentlich hinsichtlich der Rückfallgefahr durch eine ergänzende Befragung beim Gutachter zu beseitigen. Das Obergericht hat aber seine abweichende Auffassung von den im Kern juristischen Schlussfolgerungen des Gutachters stichhaltig begründet. An diesem Vorgehen gibt es unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nichts auszusetzen. Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet. 
2. 
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord. Sein Einsteigen und Mitfahren im Auto während der zwei Stunden dauernden Suche nach "E.________" begründe keine psychische Unterstützung im Sinne von Art. 25 StGB. Denn es läge weder eine Handlung noch eine verbale Äusserung vor, welche als Hilfeleistung gewertet werden könne. Indem die Vorinstanz seine blosse Anwesenheit bzw. sein Dabeisein als psychische Beihilfe genügen lasse, verstosse sie gegen Bundesrecht. 
2.1 Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Ver-brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt. Andererseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Der Gehilfe muss die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 120 IV 265 E. 2c/aa). Gehilfe ist demnach, wer vorsätzlich in unter-geordneter Stellung die vorsätzliche Haupttat eines andern fördert (BGE 117 IV 186 E. 3, mit Hinweisen). 
 
Die Tatförderung kann durch physische oder psychische Unterstützung erfolgen. Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, dadurch etwa, dass er Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder aufzugeben (BGE 79 IV 147; 70 IV 12 E. 3). Hingegen ist die blosse innere Billigung der Straftat, welche diese nicht kausal fördert, keine psychische Gehilfenschaft (vgl. 113 IV 84 E. 4; Günther Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, AT I, Die Straftat, 3. Aufl., Bern 2005, § 13 N 119; Marc Forster, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 25 N 25 und 28). 
 
Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung lei-ste, kann nicht ausreichen (BGE 117 IV 186 E. 3; 113 IV 109 mit Hinweisen). 
2.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat ein gemeinsamer Entschluss der Beteiligten bestanden, "E.________" zu suchen und umzubringen. X.________ habe insofern bereits beim Einsteigen in das Fahrzeug die Absichten und Motive von A.________ gekannt und gewusst, worum es ging. In der Folge seien sie nicht ziellos in der Gegend umhergefahren, sondern hätten während ungefähr zweier Stunden gezielt nach dem Opfer gesucht. 
 
Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, reicht die blosse Anwesenheit am Tatort in Kenntnis der Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, um die Annahme von Gehilfenschaft im Sinne aktiven Tuns zu begründen. Die Hilfeleistung kann jedoch in der Billigung der Tat bestehen, wenn sie gegenüber dem Täter - wenn auch stillschweigend - zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiter zu verfolgen, bestärkt wird. Vor dem Hintergrund des gemeinsam gefassten Tatentschlusses, "E.________" zu suchen und umzubringen, erweist sich die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der anschliessenden intensiven Suche nach dem Opfer als zweckgerichtet und für die andern Beteiligten ohne weiteres als solche erkennbar. Durch sein Dabeisein hat er als Mitglied der Gruppe seine Zustimmung zur geplanten Tat gegen aussen manifestiert und insofern motivierend bzw. bestärkend auf die übrigen Beteiligten in ihrer Bereitschaft zur Tatausführung eingewirkt. Sein Verhalten hat, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, zum gruppendynamischen Vorgehen im Auto beigetragen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer die Tat durch sein Dabeisein, welches entgegen seiner Ansicht über die zufällige und unbeteiligte Anwesenheit eines blossen Mitläufers hinausgeht, kausal gefördert. Sein Einwand, die beiden Haupttäter hätten sich anlässlich ihrer Befragung namentlich an der Hauptverhandlung vor Kreisgericht nicht einmal an seine Anwesenheit erinnern können, ist nicht geeignet, seinen Tatbeitrag in einem andern Licht erscheinen zu lassen, zumal diese Befragung rund zwei Jahre nach der Tat stattfand. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Mord verletzt mithin kein Bundesrecht. 
3. 
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner seine Nichteinweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB. Der angefochtene Entscheid sei bundesrechtswidrig, weil die Vorinstanz seine Erziehbarkeit zur Arbeit aufgrund des zur Verfügung stehenden offenbar knappen Zeithorizonts verneine. Richtiger Ansicht nach sei der Zeithorizont keine Voraussetzung für die Anordnung dieser Massnahme. Ausserdem würden zu hohe Anforderungen an sein Verhalten gestellt, wenn die Vorinstanz die disziplinarischen Ereignisse in der Strafanstalt zu seinen Lasten würdige. 
3.1 Wesentliche Beurteilungskriterien für die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt bilden Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit. Sind die Voraussetzungen von Art. 100 und 100bis StGB erfüllt, muss das Gericht die Massnahme anordnen (BGE 118 IV 351 E. 2d). Es sollen junge Erwachsene eingewiesen werden, deren Entwicklung sich noch wesentlich beeinflussen lässt und die dieser Erziehung zugänglich erscheinen (BGE 123 IV 113 E. 4c; 118 IV 351 E. 2b und d). Die Einweisung wird daher um so weniger in Betracht kommen, je weniger der Betroffene beeinflussbar erscheint. Damit zusammenhängend sind um so höhere Anforderungen zu stellen, je länger die Strafe gegen einen jungen Erwachsenen zu bemessen wäre (BGE 125 IV 237 E. 6b; 118 IV 351 E. 2d). 
3.2 In Anlehnung an das Gutachten vom 4. August 2003 geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Entwicklungsdefizit aufweist, mit welchem seine Delikte zusammenhängen. Die Frage der Erfolgsaussicht einer Psychotherapie spiele grundsätzlich keine Rolle, weil der Gutachter keine forensisch relevante Störung geortet habe, die einer Behandlung bedürfe. Die Taten des Beschwerdeführers seien Ausdruck seiner Persönlichkeit und seiner spezifischen Situation. Die Vorinstanz folgert weiter, dass sich bedeutsame Rückschlüsse auf die derzeit schlechte Prognose insbesondere aus der Tatsache ergäben, dass sich der Beschwerdeführer sozusagen nur als Opfer der andern darzustellen versuche. Dies sei - auch nach Ansicht des Gutachters - eine schlechte Voraussetzung für eine deliktsfreie Zukunft. Die fehlende bzw. verzerrte Auseinandersetzung mit der Tat, bei welcher das eigene Fehlverhalten auf andere projiziert werde, erweise sich prognostisch als höchst ungünstig. Eine Erziehbarkeit liege daher alles andere als auf der Hand. Damit hat die Vorinstanz die massgeblichen Gesichtspunkte für die Beurteilung der Erziehbarkeit berücksichtigt. Daran ändert nichts, dass sie die Voraussetzungen für eine Anstaltseinweisung auch im Rahmen des zur Verfügung stehenden Zeithorizonts als wenig Erfolg versprechend bezeichnet hat. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Kritik, dass diese Überlegung des Gerichts nicht ausschlaggebend dafür war, ihm die Erziehbarkeit abzusprechen. Ebenso wenig ist sodann zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Arbeitshaltung des Beschwerdeführers während des Vollzugs in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Massnahme miteinbezogen und die fraglichen disziplinarischen Ereignisse gemäss Führungsbericht vom 22. September 2004 zu seinen Lasten gewürdigt hat. Denn im Sinne der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend von hohen Anforderungen an die Erziehbarkeit und Delinquenzverhütung auszugehen. Angesichts der Schwere der verübten Straftaten und ihrer Begehungsweise bejaht die Vorinstanz zu Recht auch die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, was die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ausschliesst (BGE 125 IV 237 E. 6b). Vor diesem gesamten Hintergrund ist in Anbetracht einer fehlenden Entwicklung jedenfalls nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer alleine durch eine Arbeitserziehung derart gebessert würde, dass er von weiteren Delikten ab-gehalten würde. Die Voraussetzungen für eine Arbeitserziehungsmassnahme erweisen sich demnach als nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid verletzt damit kein Bundesrecht. 
4. 
Der Beschwerdeführer stellt Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Begehren erschienen nicht von vornherein aussichtslos und seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die Gesuche sind deshalb gutzuheissen (Art. 152 Abs. 1 OG). Es werden keine Kosten erhoben und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse für beide Verfahren ausgerichtet. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen. 
4. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
5. 
Rechtsanwalt Dieter Caliezi wird für das bundesgerichtliche Verfahren als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezeichnet und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt. 
6. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Straf-kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. September 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: