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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_120/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin 1 
2. A.________ GmbH, 
vertreten durch Fürsprecher Markus Lüthi, 
Beschwerdegegnerin 2. 
 
Gegenstand 
Betrug, Urkundenfälschung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 25. Mai 2012. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ schloss am Abend des 8. September 2009 in B.________ mit der A.________ GmbH, vertreten durch C.________, einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug MG A Roadster, Jahrgang 1956, zum Preis von CHF 35'000.--. Er übernahm den Wagen mit den Kontrollschildern von C.________ und erklärte, er werde den Kaufpreis am folgenden Tag zusammen mit den Schildern in bar überbringen. In der Folge führte er das Fahrzeug zu Y.________ (Parallelverfahren 6B_347/2012). Tags darauf wurde es auf deren Namen eingelöst. Eine Prüfung des Fahrzeugs durch den TCS vom 10. September ergab, dass es im aktuellen Zustand nicht fahrtüchtig war und Reparaturen notwendig waren. 
 
 X.________ hatte C.________ vor dem Vertragsschluss mehrmals aufgesucht. Bei einzelnen dieser Treffen wurde er von Y.________ begleitet. X.________ wird vorgeworfen, er habe bei diesen Zusammenkünften C.________ gegenüber falsche Angaben über seine beruflichen und finanziellen Verhältnisse gemacht und so die Übergabe des Fahrzeugs ohne vorgängige Bezahlung des Kaufpreises erwirkt. Zudem habe er jenem nach Vertragsschluss wahrheitswidrig zugesichert, er werde am nächsten Tag bezahlen, und verheimlicht, dass er das Fahrzeug im Auftrag von Y.________ erworben hatte. In der Folge habe er C.________ anlässlich verschiedener Telefonate hingehalten und ihm schliesslich per E-Mail vom 19. September 2009 mitgeteilt, das Fahrzeug sei nicht fahrtüchtig gewesen, weshalb er es bereits weiterverkauft habe. Ausserdem habe er unter Hinweis auf eine im schriftlichen Kaufvertrag enthaltene Klausel behauptet, er habe den Kaufpreis von CHF 35'000.-- für den MG A Roadster sowie eine Anzahlung von CHF 15'300.-- für weitere Gegenstände bereits bei Vertragsschluss vom 8. September 2009 entrichtet. Den Restbetrag werde er begleichen, wenn er die übrige Ware erhalten habe. In Wirklichkeit habe X.________ weder den vollen Kaufpreis für den Oldtimer bezahlt noch eine Anzahlung in der Höhe von zwei Drittel für die weiteren Gegenstände geleistet. 
 
 X.________ wird weiter vorgeworfen, er habe, um den Strafverfolgungsbehörden seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen, am 29. September 2009 gemeinsam mit Y.________ eine auf den 8. September 2009 rückdatierte Quittung angefertigt, nach welcher diese ihm für den Kauf des MG A Roadster CHF 35'000.-- und für den Kauf der übrigen Gegenstände weitere CHF 15'300.-- übergeben habe. In Wirklichkeit habe ihm Y.________ indes kein Geld ausgehändigt. 
 
B.  
 
 Das Regionalgericht Bern Mittelland erklärte X.________ mit Urteil vom 26. August 2011 des Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.--. Von der Anklage der Urkundenfälschung sprach es ihn frei. Die Zivilklage verwies es auf den Zivilweg. Ferner verfügte es, die Beschlagnahme über das sichergestellte Fahrzeug MG A Roadster werde ab Rechtskraft des Urteils aufgehoben und die beiden beschlagnahmten Laptops an X.________ und Y.________ herausgegeben. 
 
 Gegen diesen Entscheid erhoben X.________, die Staatsanwaltschaft und die A.________ GmbH Berufung. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ mit Urteil vom 25. Mai 2012 des Betruges und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten unbedingt. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von der Anklage des Betruges und der Urkundenfälschung freizusprechen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Sachverhalts. Der von ihm und dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 unterzeichnete Kaufvertrag vom 8. September 2009 (Untersuchungsakten pag. 170/91) betreffe den Kauf eines MG A, 1956 türkis ab Platz inkl. Zubehör, einer Colabar inkl. 2 Drehhocker, eines Men Scooters inkl. Ring und eines Pontiacsofas occ. 1958 zum Preis von CHF 58'000.--. Nach dem schriftlichen Vertrag sei der Käufer verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages eine à conto-Zahlung von zwei Dritteln des Kaufpreises zu leisten. Die Restzahlung habe vor resp. bar bei Abholung oder Lieferung der Ware zu erfolgen. Unter der Rubrik "Liefertermin" sei festgehalten: "MG A mitgenommen 8.9.09". Der Beschwerdeführer macht geltend, aus diesem Vertrag ergebe sich, dass er den Kaufpreis von CHF 35'000.-- beglichen sowie zwei Drittel des Kaufpreises für die übrigen Gegenstände in bar anbezahlt habe, da ihm der MG A Roadster nach Unterzeichnung des Vertrages übergeben worden sei. Mit seiner Unterschrift habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 die Übergabe des Betrages von CHF 50'300.-- rechtsgenüglich quittiert (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Betruges im Wesentlichen auf die Aussagen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2. Der Kaufvertrag liefere für sich allein keinen Beweis für die Geldübergabe. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 habe in der Untersuchung erklärt, er handhabe die Klausel, nach welcher bei Abschluss des Vertrages zwei Drittel des Kaufpreises zu bezahlen seien, nicht so streng. Es käme immer wieder vor, dass er den Kaufvertrag unterschreibe, obwohl er kein Geld erhalten habe. In diesen Fällen werde den Käufern jeweils ein Einzahlungsschein mitgegeben. Es sei auch schon vorgekommen, dass ein Kunde die Ware ohne Anzahlung mitgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe zudem bei der Abholung des MG A Roadster sein eigenes Auto zurückgelassen. Darüber hinaus habe ihm dieser auch versichert, er könne sich auf ihn verlassen, er sei ein Ehrenmann (vgl. angefochtenes Urteil S. 19 f.). Die Vorinstanz erachtet diese Aussagen als glaubhaft. Sie ergäben ein stimmiges, einheitliches Ganzes. Demgegenüber erwiesen sich die Erklärungen des Beschwerdeführers teilweise als falsch, in anderen Punkten als unglaubwürdig.  
 
 Die Vorinstanz nimmt ferner in Bezug auf die vom Beschwerdeführer und Y.________ unterzeichnete und zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Polizei übergebene "Quittung für Zahlung/Auftrag MGA, Colabar, Mercedes Scooter, Pontiacsofa" vom 8. September 2009 an, das Dokument sei erst nachträglich erstellt worden und habe lediglich dazu gedient, die behauptete Zahlung an C.________ plausibel zu machen (vgl. nachfolgend E. 3). 
 
 Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es spreche nichts dafür, dass ein schlitzohriger Verkäufer unberechtigterweise versucht habe, eine doppelte Bezahlung zu erwirken und einen Unschuldigen aufgrund seiner Vergangenheit zu erpressen (angefochtenes Urteil S. 26 ff.). 
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1).  
 
 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
 Den kantonalen Instanzen steht bei der Beweiswürdigung ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Willkür gemäss Art. 9 BV liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn jene erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). 
 
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der Beschwerdeführer hätte klar und substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Es mag zutreffen, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, doch genügt dies nicht, um Willkür zu bejahen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4).  
 
 Dies gilt insbesondere, soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, aus dem Umstand, dass er den MG A Roadster nach Unterzeichnung des Kaufvertrages habe mitnehmen können, ergebe sich, dass er den Kaufpreis bar bezahlt habe. Es mag zutreffen, dass die Formulierung des Vertragstextes und die Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien einen solchen Schluss zulassen. Indes lässt sich dies, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, nicht direkt aus dem Vertrag ableiten. Die Vorinstanz stützt sich denn auch in erster Linie auf die Aussagen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, die Erklärungen des Vertreters der Beschwerdegegnerin 2 seien nicht glaubhaft (vgl. Beschwerde S. 6 f. Ziff. 4 und 5). Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen soll, indem sie auf dessen Aussagen abstellt, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts als Betrug. Er sei erstmals am 18. August 2009 in Begleitung von Y.________ mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 in Kontakt getreten und anlässlich dreier weiterer Termine mit diesem zusammengetroffen. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 sei ein Geschäftsmann mit langjähriger beruflicher Erfahrung. Er hätte im Hinblick auf künftige geschäftliche Beziehungen seine Angaben vor dem Vertragsschluss ohne weiteres auf ihre Richtigkeit überprüfen können. Eine Erkundigung in der einschlägigen Geschäftsszene und beim Betreibungsamt hätten ergeben, dass die Angaben nicht stimmen konnten. Indem der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 die ihm zumutbaren Abklärungen unterlassen habe, habe er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Zudem handle es sich bei der falschen Angabe, er habe seine Firma an Google verkauft, um gute finanzielle Verhältnisse vorzutäuschen, nicht um ein raffiniertes Lügengebäude. Auch allfällige falsche Angaben über seine Branchenkenntnis oder seine finanziellen Verhältnisse seien blosse einfache Lügen. Die Vorinstanz habe daher Arglist zu Unrecht bejaht (Beschwerde S. 8 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 Leistungsfähigkeit und Erfüllungswillen vorgetäuscht und damit den Irrtum und die unmittelbare Vermögensdisposition bewirkt. Es könne zwar nicht von einer eigentlichen Inszenierung gesprochen werden, doch habe der Beschwerdeführer nach einem raffinierten Plan gehandelt. Es sei nie von einem Kreditkauf die Rede gewesen, so dass sich Abklärungen hinsichtlich der Bonität für den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 nicht aufgedrängt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer jenen mehrmals aufgesucht und sei als fachkundiger und solventer Kaufinteressent aufgetreten. Eine Abkehr vom ursprünglich beabsichtigten Zug-um-Zug Geschäft sei sehr kurzfristig und auf Betreiben des Beschwerdeführers erfolgt. Den fehlenden Erfüllungswillen habe der Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 unter den gegebenen Umständen nicht erkennen können und eine Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit sei nicht mehr möglich gewesen (angefochtenes Urteil S. 37 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 36 ff.).  
 
2.3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist bejaht bei einfachen falschen Angaben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer hat den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 durch sein Verhalten dazu bestimmt, ihm den MG A Roadster ohne vorgängige Bezahlung zu übergeben. Diesen hat er anschliessend auf Y.________ zu Eigentum übertragen. Die Vorinstanz begründet das Merkmal der Arglist vornehmlich mit der Täuschung des Beschwerdeführers über seinen Erfüllungswillen und seine Erfüllungsfähigkeit. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Ob bei dieser Sachlage auf die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann, muss indes nicht geprüft werden, da sie sich in jedem Fall als unbegründet erweist. Nach der Rechtsprechung ist die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 118 IV 359 E. 2 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall bestand für den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 solange kein Anlass für Abklärungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, als kein Kreditkauf beabsichtigt war. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist ein solcher kurzfristig spätabends vereinbart worden, so dass zu jenem Zeitpunkt Erkundigungen nicht mehr möglich waren. Ausserdem hat der Beschwerdeführer durch sein Auftreten als erfolgreicher Geschäftsmann, der schon bei verschiedenen Geschäftspartnern der Beschwerdegegnerin 2 Waren gekauft habe, bei deren Vertreter allfällige Bedenken zerstreut und ihn dazu bewogen, von Erkundigungen abzusehen. Dass die Vorinstanz die Arglist bejaht, verletzt daher kein Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fachmännische Auswertung der beschlagnahmten Computer zumindest ein starkes Indiz für die Verwirklichung des Sachverhalts liefern würden. Die Mitangeklagte Y.________ habe an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung ihre Vermögensverhältnisse dargelegt. Daraus ergebe sich, dass sie tatsächlich über einen Betrag von CHF 50'300.-- verfügt habe. Er selbst habe den Erhalt des Betrages in der Quittung bestätigt und das Geld am 8. September 2009 dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 übergeben. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Quittung weder die Kaufgegenstände noch der tatsächliche Kaufpreis bekannt gewesen seien. Bereits bei der dritten Zusammenkunft mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 sei vereinbart worden, welche Gegenstände zu welchem Preis gekauft würden. Beim letzten Treffen sei es lediglich um die Abholung des Autos und die Bezahlung des Kaufpreises bzw. die Anzahlung gegangen. Die Prüfung der Fahrzeugs durch den TCS habe seiner Absicherung gedient. Sie sei mit dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 besprochen worden und stelle kein Indiz dafür dar, dass die Quittung gefälscht sei (Beschwerde S. 10 ff.).  
 
3.2. Die kantonalen Instanzen stützen sich auf die Auswertung zweier bei einer Hausdurchsuchung im Domizil von Y.________ beschlagnahmten Notebooks. Bei deren Spiegelung sei ein Dokument gefunden worden, welches teilweise den Inhalt der als Beweismittel eingereichten Quittung vom 8. September 2009 wiedergegeben habe. Dabei habe es sich um das Dokument "AutoRecovery save of MGA.doc" gehandelt, eine Sicherungskopie des im Original auf den Computern nicht mehr vorhandenen Dokuments "MAG.doc" (angefochtenes Urteil S. 11 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 26 ff.).  
 
 Die erste Instanz gelangte zum Schluss, die Ergebnisse der technischen Auswertung durch den Fachbereich Computer- und Wirtschaftskriminalität der Kantonspolizei Bern (FCWK) und die Befragung des Sachverständigen reichten für sich allein nicht aus, um dem Beschwerdeführer und der Mitangeklagten Y.________ eine nachträgliche Erstellung und Rückdatierung der Quittung nachzuweisen (erstinstanzliches Urteil S. 26 ff., 32 und 35). 
 
 Die Vorinstanz nimmt demgegenüber an, die Ergebnisse der computertechnischen Abklärungen lieferten zumindest ein starkes Indiz für den Nachweis des Sachverhalts. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass am 29. September 2009, als die fragliche Quittung durch den Beschwerdeführer bei seiner ersten polizeilichen Befragung in Kopie eingereicht worden sei, auf dem sichergestellten Notebook ein Dokument mit dem Namen "MGA.doc" und mit ähnlichem Inhalt wie die physisch vorhandene Quittung vom 8. September 2009 auf nicht bestimmbare Art und Weise bearbeitet, z.B. geöffnet, gelöscht, gespeichert, überschrieben, abgeändert oder ausgedruckt worden sei. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer und die Mitangeklagte Y.________ offen gelassen hätten, wo die Originaldatei ursprünglich abgespeichert bzw. ob, wann und warum sie allenfalls gelöscht worden sei, obwohl sich das Vorhandensein der Originaldatei von ihrem Standpunkt aus für sie hätte entlastend auswirken können. Die erstmals im Rahmen des Parteivortrags in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Erklärung für den Vermögenszuwachs der Mitangeklagten sei als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zudem seien deren Aussagen zum Betrag, welche sie dem Beschwerdeführer übergeben haben wolle, äusserst widersprüchlich. Schliesslich weise der Inhalt der Quittung mehrere Widersprüche zum Kaufvertrag bzw. zu den erwiesenen Umständen der Vertragsschliessung auf. So sei davon auszugehen, dass erst am Abend des 8. September 2009 und in Abwesenheit der Mitangeklagten Y.________ definitiv festgelegt worden sei, welche Gegenstände zu welchem Preis verkauft werden sollten. Die fragliche Quittung enthalte jedoch eine detaillierte Auflistung dieser weiteren Gegenstände, wobei sogar der genaue Kaufpreis genannt werde. Die Quittung habe aber mit diesem Inhalt unmöglich vor Vertragsunterzeichnung und Übergabe des MG A Roadsters erstellt worden sein können. Dies ergebe sich auch aus der Erwähnung der Prüfung durch den TCS, habe man doch vor dem 8. September 2009 offensichtlich nichts in diese Richtung vereinbart. Ungereimtheiten ergäben sich schliesslich auch in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände zeige, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten Y.________ unlogisch, widersprüchlich, in höchstem Masse unglaubhaft und zum Teil schlichtweg falsch seien. Es sei daher davon auszugehen, dass zwischen der Mitangeklagten Y.________ und dem Beschwerdeführer kein Geld geflossen sei, dass die Quittung erst am 29. September 2009, mithin nach dem 8. September 2009 lediglich zur Plausibilisierung der behaupteten Zahlung von CHF 50'300.-- und der zugrunde liegenden Geldbeschaffung angefertigt worden sei (angefochtenes Urteil S. 32 ff.). 
 
3.3. Die vom Beschwerdeführer und der Mitangeklagten Y.________ unterzeichnete Quittung vom 8. September 2009 (Untersuchungsakten pag. 171) enthält folgenden Wortlaut:  
 
"Quittung für Zahlung/Auftrag MGA, Colabar, Mercedes Scooter und Pontiacsofa 
 
Sehr geehrte Frau Y.________ 
 
Hiermit bestätige ich Ihnen den Erhalt von 35'000 Schweizer Franken für das in ihrem Auftrag zu kaufende Fahrzeug MGA 1956. 
Das Auto ist damit vollumfänglich bezahlt. 
Sie erhalten den MGA mit Veteranenstatus, nach der erfolgten Prüfung durch den TCS, spätestens anfangs nächste Woche in verkehrstüchtigem Zustand zum sofortigen Einlösen. 
 
Für folgende Positionen quittiere ich Ihnen den Erhalt von 2/3 des Kaufpreises, 15'300 Schweizer Franken: 1 50's Colabar, 1 50'2 Mercedes Autosccoter, 1 50's Pontiac Hecksofa. 
 
Der Restbetrag für die oben aufgeführten Positionen von 7'700.-- wird bei der erfolgten Lieferung, spätestens bis 1. November 09, fällig." 
Auch was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil schlechterdings unhaltbar sein soll. Er beschränkt sich auf die Wiederholung der bereits in den kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumente. Dabei legt er seinem Standpunkt in Abweichung des willkürfrei festgestellten Sachverhalts zugrunde, dass er bei der Übernahme des Wagens den Kaufpreis tatsächlich bezahlt hat. Der Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist, ist mit diesen Einwänden offensichtlich nicht zu erbringen. Wie bereits ausgeführt, genügt der Umstand, dass eine Würdigung der Beweise, wie sie der Beschwerdeführer als richtig ansieht, ebenso in Betracht gezogen werden könnte oder gar vorzuziehen wäre, für die Bejahung von Willkür nicht (E. 1.4). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Quittung nachträglich erstellt wurde, ist daher nicht zu beanstanden. 
 
 Der Schuldspruch der Falschbeurkundung verletzt auch kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat das fragliche Schriftstück zusammen mit der Mitangeklagten Y.________ zum Nachweis der angeblichen Zahlung an den Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 hergestellt und auf den 8. September 2009, den Tag, an welchem das Fahrzeug abgeholt wurde, rückdatiert. Damit sollte der Beschwerdeführer, der beim betrügerischen Kauf des MG A Roadster und der übrigen Gegenstände im Vordergrund agierte, bei der polizeilichen Befragung vom Verdacht des Betruges entlastet werden. In diesem Kontext kommt dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Dass der Angeschuldigte im Strafverfahren nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist, ändert an diesem Ergebnis nichts, da das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen dort seine Grenze findet, wo durch die falsche Angabe ein Straftatbestand erfüllt wird (vgl. BGE 122 IV 332 E. 2c, S. 339). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Im Übrigen kommt der Beschwerde in Strafsachen im Umfang der Begehren schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme richtet (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Oktober 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog